Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 25.08.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist ein 1957 in C geborener deutscher Staatsangehöriger, der seinen ständigen Wohnsitz in N (Nicaragua) hat.
Am 24.8.2005 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (XII). Er gab an, eine Rückkehr nach Deutschland sei nicht möglich, weil er sich um seinen 1993 geborenen Sohn, der die nicaraguanische Staatsangehörigkeit besitze, kümmern müsse.
Seine Mutter habe ihn monatlich zumeist mit 150 EUR unterstützt, sei jetzt aber auf den Rollstuhl angewiesen. Als Englischlehrer habe er etwa 100 EUR monatlich verdient. Seine Lebensgefährtin mit einem Verdienst von monatlich etwa 100 EUR lebe getrennt von ihm. Für die Unterkunft müsse er 100 US-Dollar monatlich zahlen.
Er habe am 19.08.2005 vor den nicaraguanischen Behörden die Vaterschaft anerkannt. Eine entsprechende urkundliche Bestätigung hat er vorgelegt.
Die Mutter seines Sohnes, mit der er nicht verheiratet sei, lebe von ihm getrennt. Sie würden noch bis Januar 2006 gemeinsam eine Wohnung nutzen. Sie stimme jedoch der Ausreise seines Sohnes, des Antragstellers zu 2., nicht zu. Hierzu legte der Antragsteller zu 1. eine von einem nicaraguanischen Notar beglaubigte Erklärung der Kindesmutter, angabegemäß von Beruf Therapeutin, vom 29.08.2005 vor, nach deren Inhalt sie befürchte, der Antragsteller wolle ihr den gemeinsamen Sohn wegnehmen. Sie beantrage daher die Verhängung einer Ausreisesperre.
Mit Bescheid vom 23.09.2005 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII ab. Es bestünden Zweifel an der Wirksamkeit der nicaraguanischen Vaterschaftsanerkennung für den deutschen Rechtsbereich. Erst im Rahmen des Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens werde die Abstammung des Kindes überprüft. Es falle auf, dass er sein vermeintliches Kind erst unmittelbar vor der Sozialhilfeantragstellung offiziell anerkannt habe. Nach Kenntnis der Botschaft liege eine grundsätzliche nur durch richterliche Verfügung auszusprechende Ausreisesperre bisher nicht vor. Es sei keine konkrete Aussage der Kindesmutter vorgelegt worden, nach der diese ihre Zustimmung zur Erteilung einer Ausreiseerlaubnis nicht abgeben werde. Im Übrigen lägen keine Informationen darüber vor, wer das Sorgerecht für das Kind besitze. Sofern die Kindesmutter das Sorgerecht habe, wäre ggf. eine alleinige Ausreise des Antragstellers nach Deutschland zu prüfen. Schließlich könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in einer außergewöhnlichen Notlage befinde. Er habe aber nicht dargelegt, wovon er derzeit in seinen Lebensunterhalt bestreite. Er sei grundsätzlich verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es seien auch keine Nachweise vorgelegt worden, da seine Mutter ihn aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr unterstützen könne. Er sei grundsätzlich auch verpflichtet, vor Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zunächst etwaige Unterhaltszahlungen durch unterhaltspflichtige Angehörige zu verfolgen.
Zur Begründung seines Widerspruchs vom 20.10.2005 führte der Antragsteller aus, es gebe keinen Streit um das Sorgerecht. Die Eltern seien sich einig, dass sein Sohn bei ihm wohne, solange er Mutter und Großeltern zu Geburtstagen und sonstigen Feiertagen besuchen könne. Die Mutter seines Sohnes wolle dessen Ausreise verhindern. Er befinde sich in einer außergewöhnlichen Notlage. Seine Mutter, die über ein bescheidenes Einkommen verfüge, könne ihn nicht weiter unterstützen, da sie ihre Einkünfte wegen ihrer Erkrankung selbst brauche. Er selbst sei trotz Behandlungsbedürftigkeit ohne medizinische Versorgung. Diesbezüglich legte er ärztliche Bescheinigungen vom 18.10.2005 und 07.10.2005 vor.
Zur Begründung eines Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 11.10.2005 bei dem Sozialgericht Münster trug der Antragsteller darüber hinaus vor, augenblicklich sei die Mutter seines Kindes noch bereit, ihn und seinen Sohn vorläufig in ihrer Wohnung unterzubringen. Sie sei aber nicht in der Lage, sie zu versorgen. Die Situation sei sehr "konfliktiv und belastend". Es drohe Obdachlosigkeit. Die Antragsgegnerin bzw. die Sachbearbeiter vor Ort hätten keinerlei Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit geäußert. Das Sozialgericht hat den seinerzeitigen Antrag mit Beschluss vom 21.10.2005 abgelehnt.
Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsteller ausgeführt, er habe bereits hinreichend einer außergewöhnlichen Notlage dargelegt. Seine Mutter sei nicht verpflichtet, Beweise dafür zu erbringen, dass sie ihn nicht mehr unterstütze. Die Behörde sei verpflichtet, etwaige Einkünfte oder etwaiges Vermögen nachzuweisen. Er habe sich mit der Kindesmutter geeinigt, die Wohnung noch bis Ende Januar bewohnen zu können. Die Gefahr der Obdachlosigkeit bestehe jetzt nicht mehr. Kosten für die Unterkunft habe er nicht. Mit Beschluss vom 06.02.2006 hat das Landessozialgericht (L 20 B 50/05 SO ER) die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und u.a. ausgeführt, der Antragsteller habe eine außergewöhnliche Notlage nicht glaubhaft gemacht. Er sei bisher in der Lage gewesen, durch seine Tätigkeit als Englischlehrer circa 100 EUR monatlich zu verdienen. Er habe nicht dargelegt, dass er nicht bei der Lage sei, überhaupt Einkünfte zu erzielen. Im Übrigen bestünden Zweifel, ob der Antragsteller seinem Erziehungsauftrag gegenüber seinem Sohn tatsächlich nachkomme, so dass auch der Nachweis nicht erbracht sei, dass eine Rückkehr in das Inland aus Gründen der Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben müsse, nicht möglich sei. Der Senat hat in dem Beschluss hinsichtlich ebenfalls geltend gemachter Ansprüche des Sohnes ausgeführt, solche Ansprüche schieden bereits aus, da bisher eine Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft, die nach deutschem Gesetz Wirksamkeit entfaltet, nicht vorliege.
Zur Begründung einer hiergegen gerichteten Anhörungsrüge vom 24.04.2006 – bezüglich der zeitlichen Verzögerung hat der Antragsteller auf eine zwischenzeitlich durch Antibiotika und Schmerzmittel behandelte Erkrankung hingewiesen – hat er ausgeführt, er könne seinen Lebensunterhalt nicht mehr durch Englischunterricht sichern, da es jetzt an jeder Ecke Schulen, Kurse etc. gebe, die Englischunterricht anböten. Hinsichtlich der Lebenshaltungskosten sei darauf hinzuweisen, dass die Preise im Supermarkt sich nur unwesentlich von denen in Deutschland unterschieden. Eine Tätigkeit könne ihm im Übrigen nicht zugemutet werden, da er die Erziehung eines Kindes gefährdet sehe. Außerdem sei er wegen seiner Krankheit nicht zu einer Tätigkeit in der Lage. Sein Sohn drohe zu verwahrlosen.
Er hat zudem eine ärztliche Bescheinigung des Dr. S vom 30.09.2006 in spanischer Sprache überreicht, ausweislich derer er wegen eines Nierenleidens und einer ernsten Harnwegsinfektion schnellstmöglich u.a. Antibiotika benötige und eine Therapie dringend erforderlich sei.
Die Anhörungsrüge blieb erfolglos.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2006 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers zurück. Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin u.a. auf die zitierten Ausführungen des erkennenden Senats im Beschluss vom 06.02.2006. Ein Rückkehrhindernis sei nicht schlüssig dargelegt worden.
Mit Schreiben vom 25.04.2006, beim Sozialgericht Münster eingegangen am 22.05.2006, hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich erneut die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Er hat vorgetragen, er habe seit August 2005 keine Arbeit und kein Einkommen. Zugleich hat er zum Nachweis der tatsächlichen Lebenshaltungskosten Sonderangebote eines Supermarktes in N u.a. für Eiscreme, Haferflocken, Milch und Waschpulver übersandt. Er beantragte die proportionale Umrechnung auf deutsche Sonderangebote. 100 EUR seien auch für einen bescheidenen Lebensunterhalt nicht ausreichend. Die Vater-Kind-Beziehung stehe unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz. Sein Sohn habe keine Ausweispapiere, die eine Einreise nach Deutschland ermöglichten. Der Erteilung eines nicaraguanischen Passes müsse die Mutter zustimmen, was sie verweigere. Er könne seinen Sohn, den er allein erziehe, nicht in Nicaragua zurückgelassen. Eine Trennung komme nicht infrage. Wegen der existenziellen Notlage habe er die Mutter überzeugen können, seiner Vaterschaft endlich zuzustimmen. Er werde einen deutschen Pass beantragen und seinen Sohn mit nach Deutschland nehmen. Nach Meinung der Kindesmutter sei das Kind vorher noch zu klein gewesen, um von ihr getrennt leben zu können. Sie habe verhindern wollen, dass er ihr das Kind einfach wegnehme. Er sei der Auffassung, dass er auch nach dem SGB XII Anspruch auf Krankenhilfe habe. Dem Leistungsträger bleibe es unbenommen, soweit er eine Leistungsverpflichtung nach dem Konsulargesetz in Betracht ziehe, in Vorlage zu treten und gegebenenfalls Erstattungsansprüche geltend zu machen. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden, dass Leistungen nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden dürfen.
Mit Schreiben vom 07.06.2006 hat er mitgeteilt, er habe 1996 ein Grundstück mit Ersparnissen aus einer Tätigkeit in den USA und in Deutschland in N erworben und in gemeinsamer Anstrengung mit der Kindesmutter ein 50 m² großes Haus gebaut. Zur Bestreitung des Lebensunterhaltes habe er Hausrat und Werkzeuge etc. verkaufen müssen. Heute verkaufe er Eis in Beuteln und vermiete ein Planschbecken. Nur an sehr heißen Tagen habe er mehr als einen US-Dollar zur Verfügung. Er habe in der Vergangenheit auch Handlungen gegen die soziale Gemeinschaft begangen. Sein Sohn sei in seiner Altersklasse in Größe und Gewicht an der untersten Grenze des Normalen. Geld für neue und ordentliche Kleidung, Schuhe etc. habe er nicht. Sie seien ohne medizinische Versorgung. Die Botschaft habe bisher jede Hilfe verweigert. Sein Sohn gehe derzeit nicht zur Schule, da die Kosten nicht aufgebracht werden könnten.
Die Mutter des Kindes habe sich 1993 von ihm getrennt. Von der Schwangerschaft habe er nichts gewusst, erst später hätten sie wieder zusammengefunden. Er wiederhole, dass die Vaterschaftsanerkennung vor einem Zivilgericht in N rechtlich anerkannt worden sei.
Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat der Antragsteller ergänzt, die Kindesmutter habe den gemeinsamen Haushalt definitiv verlassen. Sie halte sich für ein bis zwei Tagen der Woche im Haus ihres Vaters auf. Nach seinen Informationen halte sie sich die restliche Zeit der Freuden außerhalb N auf. Sie könnten sich fast ausschließlich per Telefon in Verbindung treten. Alle seien froh, wenn es dem gemeinsamen Sohn gelinge, einige Stunden mit seiner Mutter im Hause seines Großvaters zu verbringen. Die Mutter verfüge über kein ihm bekanntes Einkommen und helfe ihnen nicht.
Das Sozialgericht hat den Antragsteller daraufhin hingewiesen, dass seine jetzigen Angaben nicht mit denen im Antrag vom 24.08.2006 übereinstimmten, da er seinerzeit angegeben habe, er habe Unterkunftskosten in Höhe von 100 US-Dollar und besitze kein Vermögen. Sodann habe er erklärt, er könne zurzeit noch kostenfrei bei seiner Lebensgefährtin wohnen. Es bestünden daher ernstliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner übrigen Angaben. Es werde davon ausgegangen, dass er seine derzeitige Notlage durch den sofortigen Verkauf oder die sofortige Beleihung seines Hausgrundstücks überwinden könne.
Der Antragsteller hat daraufhin mit Schreiben vom 26.07.2006 mitgeteilt, er habe den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe wegen drohender Obdachlosigkeit gestellt. Die Angabe von 100 US-Dollar habe er für die Anmietung einer Wohnung als ausreichend erachtet. Er habe den Betrag später den tatsächlichen Angeboten entsprechend auf 175 US-Dollar berichtigt. Die Mutter des Kindes habe aufgrund der Vaterschaftsanerkennung berechtigten Anspruch auf die gemeinsame Wohnung. Er habe gegenüber der Mutter auf alle Verfügungsrechte verzichtet. Sie hätten sich aber geeinigt, dass er mit seinem Sohn bis zu einer Ausreise nach Deutschland in dem Hause wohnen könne. Er weise darauf hin, dass sich seine Situation in jedem Schreiben geändert habe und weiterhin ändern könne. Er könne keinen Nachweis dafür erbringen, dass ihn seine eigene Mutter nicht mehr unterstützen könne. Dies sei allerdings wegen Behinderung und ihres Alters von 77 Jahren bei bescheidenen finanziellen Verhältnissen nicht möglich. Auch seine Mutter sei zur Erbringung eines Nachweises nicht verpflichtet. Er könne sich auch vorstellen, dass seine Mutter aufgrund ihres Kreislaufproblems jede Mitarbeit verweigere. Er habe lediglich eine Verpflichtung, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine Beweislast treffe ihn im Rahmen der den Gerichten obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht. Er habe nicht den Eindruck, dass das Sozialgericht den Amtsermittlungsgrundsatz beachte. Derzeit sei von Beweislosigkeit auszugehen.
Es sei im Übrigen der Auffassung, dass jedes Kind, das mit einem deutschen Staatsbürger tatsächlich zusammenlebe und zu diesem " Vater" sage, unter dem Schutz des deutschen Grundgesetzes stehe. Sein Sohn besuche das Haus seiner Großeltern einmal in der Woche und dann fast immer für eine Nacht, in der Regel von Sonntag auf Montag.
Bisher sei ihm nicht deutlich gemacht worden, woraus er ein Einkommen von 100 EUR bei Arbeitslosigkeit beziehen solle. Selbst mit diesem Betrag könne aber kein bescheidenes Leben geführt werden. Es liege auf der Hand, dass er bei ausreichender finanzieller Ausstattung nicht auf medizinische Behandlungen verzichten und sein Kind zur Schule schicken würde.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nicaragua hat am 27.07.2006 einen Vermerk über einen Ortstermin in der Wohnung des Antragstellers vom 28.06.2006 übersandt. Zudem hat die Botschaften mitgeteilt, es treffe zu, dass anlässlich des Ortstermins keine Einkommensquellen festgestellt worden seien, es dem Antragsteller aber zugemutet werden könne, eine Arbeit für einen bescheidenen Lebensunterhalt aufzunehmen, obwohl dies in Nicaragua " zugegebenermaßen sehr schwierig" sei. Sollte nach Abschluss des entsprechenden Verfahrens beim Standesamt in Berlin die Geburt des Sohnes des Antragstellers beurkundet werden, wofür der Antragsteller noch weitere Unterlagen nachweisen müsse, könne vermutlich ein deutscher Reisepass ausgestellt werden. Einer Ausreise nach Deutschland für beide stünde dann nur noch die Ausreisesperre im Wege. Der Antragsteller sei sich aber offenbar sicher, die Mutter von der Rücknahme der Sperre überzeugen zu können. Der gesetzliche Mindestlohn in Nicaragua liege bei circa 100 EUR. Der Warenkorb für eine vierköpfige Familie betrage zurzeit circa 190 EUR. In dem Vermerk über den Ortstermin heißt es u.a.:
"Er wohnt in einem nicht organisierten Stadtteil von N, in dem es zwar Wasser und Stromversorgung gibt, aber keinen Abwasseranschluss.
Durch Befragen der Nachbarn wurde ich auf den Sohn aufmerksam gemacht, der sich mit anderen gleichaltrigen Jungen meinem Fahrzeug näherte. Auf meine Frage, wo und mit wem er wohne, antwortete er, dass er bei seinem Vater hier ganz in der Nähe wohnt. Auf die Frage nach seiner Mutter gab er zur Antwort, dass diese ihn und sein Vater bereits seit Längerem verlassen hat.
Er wohnt auf einem ihm gehörenden circa 400 m² großen Grundstück auf dem ein einfaches aus Zement gebautes Haus mit dem hier üblichen Zinkdach steht; circa 60 m² umgebaute Fläche.
Eine spärliche Wohnungseinrichtung ist vorhanden. Das Ganze macht jedoch einen heruntergekommenen und ärmlichen Eindruck. Einkommensquellen waren nicht ersichtlich. L. geht offensichtlich keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach. Die Behauptungen, dass L. sein Kind alleine versorgt, trifft zu".
Die Antragsgegnerin hat an ihrer Auffassung festgehalten, die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB XII seien vom Antragsteller weiterhin nicht glaubhaft gemacht worden. Diesem sei zuzumuten, einer Beschäftigung nachzugehen. Es sei weiter zweifelhaft, ob er von seiner Mutter unterstützt werde. Hinsichtlich der für notwendig erachteten medizinischen Untersuchungen und Behandlungen sei der Kläger auf die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 5 Konsulargesetz zu verweisen. Die Umstände der Vaterschaftsanerkennung unmittelbar vor Beantragung von Sozialhilfe ließen vermuten, dass er damit allein eine Rückkehr nach Deutschland vermeiden wollte. Eine außergewöhnliche Notlage sei nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe auch nicht nachgewiesen, dass eine Rückkehr nach Deutschland nicht möglich sei.
Mit Beschluss vom 25.08.2006 hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Antragsteller habe nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, sich in einer außergewöhnlichen Notlage im Sinne des Gesetzes zu befinden. Eine solche Notlage sei anzunehmen, wenn dem in Not geratenen Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter droht. Derartiges könne das Gericht nicht feststellen. Das Gericht bezweifle die Höhe der vom Antragsteller angegebenen Einkünfte von 30 EUR pro Monat. Dieser Betrag reiche nicht aus, um auch nur das Existenzminimum des Antragstellers in Nicaragua zu sichern. Erst recht reiche er nicht aus, um daneben auch den Lebensunterhalt seines Sohnes zu decken. Der Antragsteller behaupte aber, seit dem Auszug seiner Lebensgefährtin allein für den Lebensunterhalt seines Sohnes aufzukommen, die Kindesmutter trage zum Lebensunterhalt seines Sohnes nicht bei. Es sei unglaubhaft, dass der Antragsteller seinen und den Lebensunterhalt seines Sohnes seit November 2005 aus 30 EUR monatlich bestritten hatte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass dem Antragsteller wesentlich höhere, wenn auch möglicherweise unregelmäßige Einkünfte, zur Deckung seines und des Lebensunterhalt seines Sohnes zur Verfügung stehen. Hierbei werde berücksichtigt, dass die deutsche Botschaften mitgeteilt habe, der gesetzliche Mindestlohn in Nicaragua liege derzeit bei circa 100 EUR monatlich. Der Warenkorb für eine vierköpfige Familie betrage etwa 190 EUR. Allein der behauptete Verkauf von Werkzeugen und Hausrat vermöge eine ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu erklären. Der Antragsteller mache darüber hinaus deutlich, dass er den Erlass der einstweiligen Anordnung insbesondere auch zur Sicherung des Lebensunterhalts seines Sohnes, und dessen Schulbesuch begehre. Der Sohn habe aber nach eindeutigen gesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe. Dem Gericht seien die Auswirkungen der gesetzlichen Regelungen bewusst, Zweifel an der Verfassungsgemäßheit bestünden nicht, da es ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik sei, sozial relevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu zu regeln. Ein Anspruch auf Krankenhilfe bestehe nicht. Ob die vom Antragsteller dargelegten Erkrankungen weiterhin bestünden, vermöge das Gericht nicht zu beurteilen. Hinsichtlich der begehrten Versorgung mit einem Glukosemessgerät sei der Antragsteller an das deutsche Konsulat zu verweisen.
Der Beschluss des Sozialgerichts ist dem Empfangsbevollmächtigten des Antragstellers am 29.08.2006 zugestellten worden.
Am 18.09.2006 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 12 SO 62/06 und das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Er hat u.a. Bezug genommen auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss und sein Begehren dahingehend konkretisiert, dass er im Eilverfahren lediglich Hilfe für seine Person (70%) und als Alleinerziehender (80%) beantrage. Der Hinweis auf fehlenden Krankenschutz diene in erster Linie der Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit aufgrund fehlender Mittel, wie dies durch Rechtsprechung bereits anerkannt sei. Im Hauptsacheverfahren müsse der Anspruch auf Krankenschutz, wie er aus § 48 SGB XII folge, professionell vertreten werden. Unter Berücksichtigung der fehlerhaften Behandlung seiner Anliegen durch die Verwaltung und die Sozialgerichte bedürfe er professioneller Unterstützung. Mit Blick auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Institut der Prozesskostenhilfe könne ihm diese nicht versagt werden.
Auf einen Hinweis des Sozialgerichts hat der Antragsteller sodann am 22.09.2006 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Zudem hat er eine Beweiserhebung darüber beantragt, dass er "nach hiesigem Recht" verpflichtet sei, für sein Kind zu sorgen. Zudem hat er beantragt, Beweis zur Feststellung seines tatsächlichen Bedarfs zu erheben. Die Angaben zum angeblichen Warenkorb seien nicht nachvollziehbar, weil es den statistischen Warenkorb wie in Deutschland in Nicaragua nicht gebe. Das Gericht habe seine Fotokopien zu Sonderangeboten eines Supermarktes nicht ausreichend gewürdigt. Das Gericht dürfe auch nicht aus seinem Überleben auf das Vorhandensein von Einkünften schließen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.05.2005 (1 BvR 569/05) hätte das Gericht ihm konkrete Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich das Vorhandensein von Einkünften oder Vermögen ergebe, die er im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten hätte widerlegen können. Er beantrage im Eilantrag nur Hilfe für seine Person (70%) und für seine Situation als Alleinerziehender (80%). Die Antragsgegnerin sei zu verpflichten, angeblich vorhandenes Einkommen zu bezeichnen. Ihm müsse gegebenenfalls eine Frist zur Vorlage von Beweisen eingeräumt werden. Nur dann dürften Leistungen verweigert werden.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 22.09.2006 nicht abgeholfen.
Mit Beschluss vom 05.01.2007 hat der Senat ohne Mitwirkung des vom Antragsteller als befangen abgelehnten Berichterstatters das Ablehnungsgesuch des Antragstellers zurückgewiesen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 26.01.2007 ist der Antragsteller aufgefordert worden, weitere Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und den sonstigen Lebensumständen zu machen. Mit Schreiben vom 15.02.2007, bei Gericht eingegangen am 23.02.2007 hat der Antragsteller u.a. ausgeführt, sein Sohn besuche seit mindestens zwei Jahren keine öffentliche Schule mehr. Er lerne nur zu Hause und werde von ihm unterrichtet. Er habe z.B. kein Geld für ordentliche Kinderschuhe. Zudem benötigten Kinder täglich ein bis zwei Dollar für einen Imbiss in den Pausen. Spätestens seit 2005 habe er angefangen, Haushaltsgegenstände und Werkzeuge zu verkaufen. Er hat eine Auflistung mit Übersetzung überreicht. Diese sei nicht einmal komplett, nur soweit er sich noch schnell erinnern könne. Er habe Neupreise angegeben, der "Verkaufspreis (Beleihung)" habe in der Regel zwischen 30% und 50% gelegen. Der Landschaftsverband habe die Kosten für die Wiederbeschaffung zu erstatten. Für Telefonate, Computernutzung, Internetnutzung und Telefaxe wende er monatlich im öffentlichen zugänglichen Internetcafes etwa 30 $ auf. Auch hier seien Kosten seit Beginn des Eilverfahrens zu erstatten. Auf die Frage, seit wann ihn seine Mutter (Bruder) nicht mehr unterstützten, antwortete er, er wisse nicht, wer diese Aussage so gemacht habe. Nach seinen Angaben unterstütze ihn seine Mutter nicht ausreichend und nicht regelmäßig. Seit Dezember 2006 scheine sich die monatliche Hilfe nun bei circa 100 US-Dollar einzuspielen. Die Unterstützung durch seine Mutter könne aber nicht erzwungen werden und sei ihr auch nicht zumutbar. Er rege an, den Beschluss des Sozialgerichts Münster zu seinem Einkommen zu akzeptieren und mit seinen jetzigen Angaben abzustimmen.
Es ginge dann hier in erster Linie um die Hilfe als Alleinerziehender (80 %) und Krankenschutz. Zu bedenken sei, da er seine Mutter möglicherweise jede Hilfe unterbreche, wenn aufgrund ihrer Unterstützung die Hilfe nach dem SGB beschränkt oder verweigert werde.
Einkommen aus Englischunterricht habe er seit circa zwei Jahren nicht mehr erzielt. Es hätten viele Sprachschulen aufgemacht und Rückkehrer aus den USA als "native speaker" hätten ihn verdrängt.
Hinsichtlich der Angaben der deutschen Botschaft zumindest Einkommen und zum "Warenkorb" sei zu berücksichtigen, dass die Botschaft der verlängerte Arm des Landschaftsverbandes sei. Nach Gewerkschaftsangaben oder kirchlichen Gruppen liege der Warenkorb bei über 450 US-Dollar.
Der Antragsteller hat eine Erklärung der Mutter seines Sohnes K vom 14.02.2007 in spanischer Sprache und in deutscher Übersetzung überreicht. In dieser ist ausgeführt, der gemeinsame Sohn sei im Hause des Antragstellers verblieben. Das Kind komme am Wochenende in das Haus seiner Großeltern, wo sie wohne. Sie sei ohne Arbeit und Einkommen, so dass ihrem Sohn oder seinem Vater wirtschaftlich helfen zu können.
Des Weiteren hat der Antragsteller eine Aufstellung einer Eisen- und Bauwarenhandlung (1 Ferreteria Jenny Central) vom 14.02.2007 überreicht. Aufgeführt sind Werkzeuge und Material im Wert von insgesamt 8.346,18 C$ (Córdoba Oro). Außerdem hat er eine Rechnung von El GALLO DE Nicaragua S.A. ebenfalls vom 14.02.2007 über 18.914 C$ vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der Senat lässt es hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes dahinstehen, ob dieser durch die Erklärung, er verfolge im Eilverfahren lediglich die Gewährung von Regelsatzleistungen und Leistungen als Alleinerziehender, durch den Antragsteller selbst rechtswirksam beschränkt worden ist. Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss nämlich im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller Sozialhilfeleistungen zu gewähren.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (Sicherungsanordnung, Abs. 2 Satz 1), nur eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86 b RdNr. 25 ff.). Anordnungsanspruch und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Dabei sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist dies nicht möglich, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927).
Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung einen Anordnungsanspruch derzeit nicht glaubhaft gemacht. Dem Hauptsacheverfahren kann und wird vorbehalten bleiben festzustellen, ob der Anspruch auf Hilfeleistung besteht.
Gemäß § 24 Abs. 1 SGB XII erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen (S. 1). Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland u.a. wegen Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, nicht möglich ist (S. 2). Gemäß Abs. 3 der Vorschrift richten sich Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. Zweifel daran, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in N hat, bestehen nicht. Ebenso spricht angesichts der Feststellungen der Deutschen Botschaft und vorgelegten Erklärungen der ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers derzeit einiges dafür, dass der Antragsteller die Pflege und Erziehung seines Sohnes sicherstellt. Angesichts der jüngsten Erklärung der Kindesmutter zu ihrem gewöhnlichen Aufenthalt bei den Großeltern bestehen allerdings auch insoweit noch Unklarheiten.
Hingegen hat es der Antragsteller auch zur Überzeugung des Senats nicht glaubhaft gemacht, dass die Leistungsgewährung wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist. Bei der Leistungsvoraussetzung "außergewöhnliche Notlage" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, für dessen Auslegung zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber bewusst die Leistungsvoraussetzungen eingeengt hat, in dem er von dem bisher in § 119 BSHG a.F. verwendeten Begriff des besonderen Notfalls abgewichen ist (vgl. zur Entstehungsgeschichte: BT-Drucksache 15/1761, Seite 6). Auch schon unter der Geltung des § 119 BSHG ist allerdings das Erfordernis des besonderen Notfalls restriktiv von der Rechtsprechung ausgelegt worden. Es durfte sich nicht nur um eine allgemeine Notlage handeln, sondern um besondere Umstände, die sich ihrer Art nach von der Situation, die üblicher Weise im Ausland einen Bedarf hervorruft, deutlich abheben musste (siehe BVerwG, Urteil vom 05.06.1997, 5 C 17/96, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte 48, 98; VG Hamburg, Beschluss vom 25.08.2004, 13 E 4047/04). Entstehungsgeschichte und Wortlaut der Vorschrift beschränken deshalb den Leistungsanspruch darauf, dass das Leben des im Ausland befindlichen Deutschen in Gefahr ist oder dem in Not geratenen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter droht (vgl. zu alledem bereits den Beschluss des Senats vom 06.02.2006, L 20 B 50/05 SO ER).
Bereits das Sozialgericht hat auf die mangelnde Plausibilität der Angaben des Antragstellers zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen hingewiesen. Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers ist durch zahlreiche Widersprüchlichkeiten erschüttert. Dies bedingt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers insgesamt.
So hat der Antragsteller zunächst den Eindruck zu erwecken versucht, ihm und seinem Sohn drohe Obdachlosigkeit. In der Antragsschrift vom 03.10.2005 im Verfahren L 20 B 50/05 SO ER gab der Antragsteller an, "die Mutter des Kindes sei auch bereit, uns vorläufig in ihrer Wohnung unterzubringen". Diese Aussage erstaunt wiederum vor dem Hintergrund der Erklärung seiner ehemaligen Lebensgefährtin vom 14.02.2007, wonach sie sich erst Anfang 2006 von dem Antragsteller getrennt habe. Im Verlaufe des jetzigen Verfahrens hat der Antragsteller zudem angegeben, das Grundstück aus seinen Ersparnissen gekauft und das Haus in gemeinsamer Anstrengung mit seiner Lebensgefährtin erbaut zu haben. Später hat er ergänzt, er habe auf sämtliche Verfügungsrechte verzichtet. Wegen des zugleich aber eingeräumten Wohnrechtes drohte auch in diesem Fall zu keinem Zeitpunkt Obdachlosigkeit. Bei Antragstellung am 24.08.2005 hatte der Antragsteller Grundvermögen im Ausland negiert, stattdessen aber Kosten der Unterkunft von 100 EUR angegeben.
Auch die Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sind widersprüchlich. Schon im Verfahren L 20 B 50/05 SO ER erklärte der Antragsteller ausdrücklich, seine Mutter, von deren Unterstützung er bereits seit längerer Zeit gelebt habe, habe ihre Hilfe von bis zu 250 EUR monatlich eingestellt. Diese Ausführungen korrespondieren annähernd mit den Angaben bei Antragstellung im August 2005, wonach seine Mutter ihn mit bis zu 150 EUR unterstützt habe und jetzt Rollstuhlfahrerin geworden sei. Entsprechend hat der Antragsteller auch in der Folgezeit konsequent den Eindruck vermittelt, Unterstützungsleistungen seiner Mutter erfolgten nicht mehr. Mit Schriftsatz vom 15.02.2007 ist nunmehr aber zugestanden worden, dass sich "seit Dezember 2006" die monatliche Hilfe seiner Mutter bei circa 100 US-Dollar "einspiele".
Auch weiterhin unternimmt der Antragsteller keine ausreichenden Anstrengungen, seine Einkünfte glaubhaft zu machen. Es ist angesichts des von ihm behaupteten Bedarfs bereits kaum nachvollziehbar, dass aus einem zugestandenen Einkommen von etwa 130 EUR bereits 30 EUR für Telekommunikation aufgewandt werden. Insgesamt vermittelt das Verhalten des Antragstellers derzeit eher den Eindruck, nicht gewillt zu sein, die ihm allein mögliche Klärung seiner wirtschaftlichen Lage widerspruchsfrei und lückenlos herbeizuführen.
Nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist auch, dass der Antragsteller seit 1996 über Jahre hinweg in der Lage gewesen sein will, seinen Lebensunterhalt etwa durch Englischunterricht sicherzustellen, diese Möglichkeit der Einkommenserzielung aber in vollem Umfange entfallen sein soll. Derzeit ist mit der Deutschen Botschaft jedenfalls zumindest davon auszugehen, dass es dem Antragsteller zumutbar sein dürfte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch dies steht der Unabweisbarkeit der Hilfegewährung derzeit entgegen.
Insgesamt ist damit ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 12.05.2005 (1 BvR 569/05) berufen. Das Verhalten des Antragstellers begründet aktuell Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit. Auch eine Folgenabwägung muss angesichts der geschilderten Umstände derzeit zu seinen Lasten ausgehen. Hierbei geht der Senat auch davon aus, dass die Mutter des Antragstellers der bisherige Leistungen unter Außerachtlassung einer Verpflichtung hierzu einstweilen nicht einstellen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
III.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kam mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde (§ 73a SGG, § 114 Abs. 1 ZPO) nicht in Betracht. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter II. verwiesen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 07.03.2007
Zuletzt verändert am: 07.03.2007