Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 02.03.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland.
Mit Beschluss vom 02.03.2007 hat der Senat die gegen den einstweiligen Rechtsschutz versagenden Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 25.08.2006 gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt. Wegen des Sachverhalts verweist der Senat auf Abschnitt I der Gründe dieses Beschlusses.
Am 14.03.2007 hat der Antragsteller Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, es sei ihm nicht nur kein Rechtsanwalt zugestanden, sondern auch das rechtliche Gehör vorenthalten worden. Der Senat habe die Tatsache der durch den Antragsgegner unterlassenen Amtsermittlung nicht hinreichend berücksichtigt, nach fast vollständiger Aufklärung des Sachverhalts in nicht nachvollziehbarer Weise seine Hilfebedürftigkeit in Zweifel gezogen, nicht hinreichend benannt, welche Mitwirkungspflichten er verletzt habe, sich nicht mit möglichen Grundrechtsverletzungen beschäftigt, das Ergebnis der Beweisaufnahme durch "Weglassen" verändert, Verletzungen der Aufklärungs- und Beratungsverpflichtung des Antragsgegners nicht hinreichend gewürdigt, nicht festgestellt, welche Tatsachen und Rechtsfragen beantwortet seien und welche im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssten und Beweisanträge nicht berücksichtigt.
Sinngemäß beantragt der Antragsteller (vgl. § 178 a Abs. 5 S. 1 SGG), das Verfahren fortzuführen und unter Berücksichtigung seiner Rügen zu entscheiden.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anhörungsrüge zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Münster weiterhin für zutreffend.
II.
Die Anhörungsrüge ist insoweit zulässig als gemäß § 178 a Abs. 1 Nr. 1 SGG ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senats vom 02.03.2007 nicht gegeben ist. Die Rüge ist auch innerhalb von zwei Wochen (vgl. § 178 a Abs. 2 S. 1 SGG) nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs in der gesetzlichen Form (§ 178 a Abs. 2 S. 4 SGG) erhoben worden.
Die sinngemäße Rüge, es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, ist zumindest aber nicht begründet (vgl. zur Zulässigkeitsvoraussetzung der schlüssigen Darlegung der Umstände, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, BSG, Beschluss vom 07.04.2005, B 7a AL 38/05 B).
Der Antragsteller wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen die Entscheidung und Begründung des Senats als solche, indem er insbesondere die Würdigung der Tatsachen und deren rechtliche Würdigung durch den Senat angreift. Die Anhörungsrüge dient hingegen nicht der Fortführung des Verfahrens, sondern der Überprüfung des verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BSG, Beschluss vom 08.11.2006, B 2 U 5/06 C). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Grundgesetz [GG], §§ 62, 128 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz) soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird. Dabei muss das Gericht jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden (vgl. BSG, Beschluss vom 08.11.2006, a.a.O., m.w.N.). Rechtliches Gehör sichert den Parteien (Beteiligten) ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Insbesondere sichert es, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003, 1 PBvU 1/02).
Der Senat hat seinen Beschluss vom 02.03.2007 im Wesentlichen mit Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers begründet, die sich zu seiner Überzeugung in erster Linie aus dem widersprüchlichen Vortrag des Antragstellers ergeben. Dem Antragsteller ist vom Sozialgericht und vom Senat hinreichend Gelegenheit zur Äußerung und insbesondere zur Glaubhaftmachung seines Anspruchs gegeben worden. Der Senat vermag nicht zu erkennen, durch welche seiner Rechtsauffassungen, gewürdigten Tatsachen und Beweisergebnisse der Antragsteller auch angesichts der Ausführungen des Sozialgerichts überrascht worden sein könnte. Die Argumentation des Antragstellers findet im Senatsbeschluss vom 02.03.2007, wie sich der ausführlichen Darstellung in Abschnitt I der Gründe entnehmen lässt, Berücksichtigung. Der Senat hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine umfassende Würdigung einzelner argumentativer Ansätze vernachlässigen können.
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert gerade nicht die Richtigkeit der Tatsachenermittlungen und auch nicht die Zugrundelegung der Rechtsansicht eines Beteiligten (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2007, L 9 B 42/07 AS ER RG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 09.08.2007
Zuletzt verändert am: 09.08.2007