Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.12.1996 abgeändert. Dem Kläger wird ab August 1997 Prozeßkostenhilfe ohne Kostenbeteiligung bewilligt und Rechtsanwalt K. beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 114, 115 Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozeßführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, Klage gegen den Bescheid vom 19.10.1995 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 03.05.1996, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist bereits dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Beweiserhebung von Amts wegen erforderlich ist und diese Ermittlungen eine reale Möglichkeit eröffnen, daß sich die rechtserheblichen Tatsachen (hier: Behinderungen, die mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mehr als 20 zu bewerten sind) nachweisen lassen. Nach Auswertung des vom Kläger vorgelegten Attestes von Dr. H sind insbesondere unter Beachtung von Nr. 26.18 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, Stand 1996, weitere Ermittlungen geboten, um abzuklären, ob bei dem Kläger auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet Behinderungen, die einen meßbaren GdB bedingen, vorliegen. Die Erforderlichkeit dieser weiteren Ermittlungen genügt ungeachtet des Ergebnisses bereits, eine hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen.
Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG i. V. m. § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen, so daß die Prozeßkostenhilfe ab August 1997 ratenfrei zu bewilligen ist.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist als Einkommen i. S. v. § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht das Familieneinkommen einzusetzen, sondern ausschließlich auf das Einkommen des Klägers abzustellen (vgl. BSG, Beschluss vom 07.02.1994, 9/9a RVg 4/92, Der Rechtspfleger 1994, 304; Zöller ZPO, 20. Auflage § 115 ZPO Rdnr. 7 m. w. N.). Seit Januar 1997 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 1.905,– DM monatlich. Das staatliche Kindergeld für die zwei Kinder des Klägers in Höhe von 400,– DM zählt nicht zum Einkommen i. S. v. § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO, weil es nicht dem Kläger, sondern seiner Ehefrau zufließt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.1991, 3 WF 97/91, NJW 1991, 2713; Zöller a.a.O. Rdnr. 19 m. w. N.).
Von dem Einkommen ist der Freibetrag von 649,– DM (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO) sowie ein Betrag von 295,– DM bzw. ab 01.08.1997 von 492,75 DM als Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO) abzuziehen. Ein Freibetrag für die erwerbstätige Ehefrau gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO ist nicht abzuziehen, da das Erwerbseinkommen der Ehefrau den Freibetrag von 649,– DM übersteigt. Weitere besondere Belastungen des Klägers gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO sind nicht zu berücksichtigen, da der Kläger nach eigenen Angaben auf das fällige Darlehen der D. Bank keine Tilgungen leistet und das Darlehen bei Frau G. nach Prozeßbeginn aufgenommen worden ist. Weiterhin ist ein Freibetrag von 912,– DM (2 x 456,– DM) für die beiden Kinder des Klägers abzusetzen. Denn bei der Gewährung von Prozeßkostenhilfe sind, auch wenn beide Ehegatten über Einkommen verfügen, die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder voll zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, also für jedes Kind der volle Unterhaltsfreibetrag im Rahmen des § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO anzusetzen. Eine Aufteilung der Freibeträge, sei es zur Hälfte oder entsprechend dem Einkommen der Ehegatten, sieht die Regelung des § 115 ZPO auch im Falle, daß die erwerbstätigen Eltern ihre Kinder in einem gemeinsamen Haushalt betreuen, nicht vor. Vielmehr ist nach dem Wortlaut der Vorschrift bei jedem Elternteil der Unterhaltsfreibetrag für jedes Kind ungeteilt zu berücksichtigen (vgl. Zöller, a.a.O., Rdnr. 35 m.w.N.). Nach Abzug der gemäß § 115 ABs. 1 S. 3 ZPO berücksichtigungsfähigen Beträge verbleibt dem Kläger als einzusetzendes Einkommen ab 01.01.1997 ein Betrag in Höhe von 49,– DM und ab 01.08.1997 ein Negativeinkommen von 148,75 DM.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses gegen seine Ehefrau. Ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß besteht nicht, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte für die eigene Prozeßführung Prozeßkostenhilfe in Ratenzahlung bekommen kann. Die Ehefrau des Klägers verfügt über ein schwankendes Nettoerwerbseinkommen, einschließlich des Kindergeldes, von 1.914,57 DM – 2.369,11 DM.
Nach Abzug des Freibetrages von 649,– DM (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO), des Freibetrages für Erwerbstätige von 162,25 DM (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO, BSG, Beschluss vom 04.04.1995, 11 BAr 153/94, Das Juristische Büro 1995, 533), des Freibetrages für zwei Kinder von 912,– DM (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO) und der Kosten für Unterkunft und Heizung von 265,– DM bzw. 462,55 DM verbleibt der Klägerin kein einzusetzendes Einkommen, das eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gegen Ratenzahlung ausschließen würde. Ausgehend von geschätzten Prozeßkosten in Höhe von 851,–DM müßte das einzusetzende Einkommen der Ehefrau des Klägers nach der Tabelle des § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO monatlich 700,– DM betragen, um die Bewiligung einer Prozeßkostenhilfe gegen Ratenzahlung gemäß § 115 Abs. 3 ZPO auszuschließen.
Demnach ist dem Kläger unter Zugrundelegung der Tabelle des § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO ab August 1997 Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 15.08.2003
Zuletzt verändert am: 15.08.2003