Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.10.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers vom 06.11.2006 ist statthaft, da der Beschwerdewert 200 EUR übersteigt (§ 68 Abs. 1 S. 1 Gerichtskostengesetz [GKG]). Form und Frist (§§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG) sind gewahrt.
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 07.11.2006), ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert zutreffend gemäß §§ 197a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 53 Abs. 3 Ziffer 4 GKG ist hingegen nicht einschlägig, da es sich vorliegend nicht um ein Verfahren nach § 86b SGG handelt). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zwar, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Mit seiner Klage vom 23.10.2005 hat sich der Kläger gegen den Überleitungsbescheid gemäß § 90 Bundesozialhilfegesetzes (BSHG) der Beklagten vom 26.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19.09.2005 gewandt, mit dem die Beklagte einen vermeintlichen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Bürgerliches Gesetzbuch hinsichtlich eines vermeintlichen Betrages von 43.757,89 EUR auf sich übergeleitet hat.
Die wirtschaftliche Bedeutung des Anfechtungsantrages allerdings mit dem vorgenannten Betrag zu bemessen, erscheint dem Senat nicht gerechtfertigt. Insofern knüpft der Senat an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung an, die sich am sog. Streitwertkatalog, der von den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeitet worden war (abgedruckt z.B. bei Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14 Auflage, 2004, § 165 RdNr. 19) orientiert, und wonach in der Regel der Auffangstreitwert festzusetzen war. Die wirtschaftliche Bedeutung einer Anfechtungsklage gegen eine Überleitungsanzeige bestimmt sich nur dann nach der Höhe des übergeleiteten Anspruchs, wenn dieser vom Sozialhilfeträger nach bewirkter (wirksamer) Überleitung (absehbar) geltend gemacht werden wird (vgl. auch zum Gegenstandswert Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.7.1993, 24 E 413/93; BVerwG, Beschluss vom 11.08.1997 – 5 B 158/96). Das Bestehen der übergeleiteten Forderung war zwischen den Beteiligten aber vorliegend streitig und ggf. zivilrechtlich zu klären. Die benannte Höhe der übergeleiteten Forderung entspricht nicht zwangsläufig der wirtschaftlichen Bedeutung der Überleitung für den Kläger. Diese hängt letztlich vielmehr davon ab, in welcher Höhe er aus der übergeleiteten Forderung in Anspruch genommen wird. Aus den vorliegenden Bescheiden lässt sich das wirtschaftliche Interesse nicht hinreichend sicher beziffern (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 10.06.2004, 2 S 169/04).
Der Senat sieht sich insoweit in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) zu § 13 Abs. 1 S. 2 GKG (a.F.). Danach ist das Interesse am Unterbleiben der Überleitung nicht gleichbedeutend mit einem Interesse an der Abwehr einer Inanspruchnahme aus der übergeleiteten Forderung überhaupt. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht den Rückgriff auf den Auffangstreitwert bei einer wiederkehrenden, unterhalb des Auffangstreitwertes bleibenden Leistung mit der Begründung abgelehnt, dass das Interesse über das Interesse an der Abwehr der Inanspruchnahme zumindest nicht hinausgehe und sich deshalb auf den Gesamtbetrag der übergeleiteten Forderung beschränke.
Soweit der Kläger mit der Beschwerdebegründung weiterhin darauf abstellt, ein überzuleitender Anspruch habe nie existiert, weist der Senat darauf hin, dass im Rahmen der Streitwertfestsetzung eine Überprüfung des Urteils des Sozialgerichts vom 12.10.2006, mit dem seine Klage abgewiesen worden ist, nicht erfolgt.
Im Übrigen stellt der Senat klar, dass der Kläger nicht zu dem in § 183 S. 1 SGG genannten Personenkreis gehört, für den die Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei sind. Insbesondere ist er nicht als Empfänger von Sozialhilfeleistungen privilegiert; vielmehr sieht er sich aufgrund der Überleitung einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme ausgesetzt.
Der Kläger kann sich auch nicht auf die Vorschrift des § 197a Abs. 3 SGG berufen. Diese Regelung soll nur klarstellen, dass die Träger der Sozialhilfe zwar grundsätzlich weiter gemäß § 64 Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) von Gerichtskosten freigestellt sind (vgl. auch § 2 Abs. 3 GKG), dies aber ausnahmsweise nicht in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gilt (vgl. Leitherer in: Meyer/Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage 2005, § 197a RdNr. 2a und die Vorschrift des § 188 Abs. 2 Halbsatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung a.F.). Keineswegs ist der Umkehrschluss gerechtfertigt, dass Streitigkeiten, in denen Sozialhilfeträger als Kläger oder Beklagte beteiligt sind, und die nicht Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Sozialleistungsträgern zum Inhalt haben, gerichtskostenfreie Verfahren sind, für die die Kostenentscheidung nach § 193 und nicht nach § 197a SGG zu erfolgen hat (vgl. aber HK-SGG/Groß, 2. Auflage 2006, § 183 RdNr. 12). Diese Auffassung differenziert nicht hinreichend zwischen grundsätzlicher Kostenprivilegierung und Kostenfreiheit nach § 2 GKG. Anders als in § 188 VwGO, wonach in Angelegenheiten der Sozialhilfe grundsätzlich Gerichtskosten nicht erhoben werden und insoweit auch Anfechtungsklagen gegen Überleitungsbescheide privilegiert waren, sieht § 183 SGG eine entsprechend weitreichende Kostenbefreiung nicht vor.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Beschluss des Sozialgerichts vom 18.12.2006 betreffend den Kostenansatz und die Konsequenzen der Mitteilung des Sozialgerichts Hannover, durch das Verfahren entstünden dem Kläger keine Gerichtskosten.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 11.01.2007
Zuletzt verändert am: 11.01.2007