Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.03.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 10.12.2001 bis 17.11.2003 und die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Leistungen in Höhe von insgesamt 4.208,64 EUR wegen des Bezugs einer britischen Rente.
Die am 00.00.1941 geborene Klägerin bezog vom 01.04.2001 bis 17.11.2003 Arbeitslosengeld. Am 19.11.2003 teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Beklagten mit, dass die Klägerin seit 10.12.2001 eine Rente aus Großbritannien beziehe. Nach dem "E 210" des britischen Versicherungsträgers handelte es sich dabei um eine "pension for old age". Die Höhe der Leistung betrug ab 10.12.2001 monatlich 116,68 britische Pfund, ab 08.04.2002 120,72 britische Pfund und ab 07.04.2003 123,42 britische Pfund.
Mit Bescheid vom 18.02.2004 hob die Beklagte den Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 10.12.2001 teilweise auf. Wegen des Bezugs einer Altersrente ruhe der Leistungsanspruch. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) lägen vor, da nach Antragstellung Einkommen erzielt worden sei, das zur Minderung des Anspruchs führe. Die überzahlten Leistungen seien gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Mit Bescheid vom 02.03.2004 hob die Beklagte den Bescheid vom 18.02.2004 sowie die Arbeitslosengeldbewilligung ab 10.12.2001 auf und bezifferte die Erstattungsforderung auf insgesamt 4.573,47 EUR. Mit ihrem Widerspruch vom 10.03.2004 machte die Klägerin geltend, die Kürzung ihres Leistungsanspruchs sei unbegründet, hilfsweise wies sie darauf hin, dass die Berechnung der Erstattungsbeträge nicht korrekt sei. Mit Änderungsbescheid vom 24.09.2004 hob die Beklagte die Arbeitslosengeldbewilligung für die Zeit vom 10.12.2001 bis 16.11.2003 teilweise auf, nahm eine Neuberechnung der Erstattungsforderung vor und setzte diese auf insgesamt 4.329,59 EUR fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2004 wies sie den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b und Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Höhe der gezahlten Rente, wenn dem Arbeitslosen eine Altersrente aus der gesetzlichen (hier englischen) Rentenversicherung zuerkannt sei. Die Entscheidung über die Bewilligung des Arbeitslosengeldes sei daher nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III für die Zeit vom 10.11.2001 bis 16.11.2003 teilweise aufzuheben, weil Einkommen erzielt worden sei, welches zur Minderung des Anspruchs führe. Der Erstattungsbetrag sei zutreffend auf 4.329,59 EUR beziffert worden.
Am 01.10.2004 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben und vorgetragen, eine Anrechnung der britischen Rente auf das Arbeitslosengeld dürfe nicht erfolgen, weil es sich dabei nicht um eine Altersrente handele. Sie beziehe erst ab 01.12.2003 eine deutsche Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die britische Rente werde bereits mit Vollendung eines früheren Lebensalters gewährt. Sie habe darauf vertraut, dass die britische Rente nicht auf ihren Arbeitslosengeldanspruch angerechnet werde und daher das Arbeitslosengeld für ihren Lebensunterhalt verbraucht. Sie sei daher entreichert. Darüber hinaus habe die Beklagte die Höhe der Erstattungsforderung falsch berechnet. Sie habe insgesamt im streitigen Zeitraum nur Zahlungen in Höhe von 4.287,52 EUR erhalten.
Mit Bescheid vom 07.07.2005 hat die Beklagte erneut die Erstattungsforderung korrigiert und diese auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Kontoauszüge über die erfolgten Zahlungen auf insgesamt 4.208,64 EUR festgesetzt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2004 in der Fassung des Bescheides vom 24.09.2004, des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2004 und des Bescheides vom 07.07.2005 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen. Die britische Rente sei mit einer deutschen Altersrente vergleichbar. Zugunsten der Klägerin sei sie zudem davon ausgegangen, dass es sich bei der britischen Rente um eine sogenannte erwerbsfreundliche Rente im Sinne von § 142 Abs. 2 Nr. 3 b SGB III handele, so dass die Bewilligung des Arbeitslosengeldes nur in Höhe der gezahlten britischen Rente aufgehoben worden sei. Mit dem Änderungsbescheid vom 07.07.2005 sei die Erstattungsforderung auch korrekt berechnet worden.
Mit Urteil vom 29.03.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es wie folgt ausgeführt:
"Zu Recht hat die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 10.12.2001 teilweise aufgehoben und einen Erstattungsanspruch in Höhe von 4.208,64 EUR geltend gemacht. Gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist. Dies gilt gemäß § 142 Abs. 3 auch für einen vergleichbaren Anspruch, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat. Dabei ruht der Anspruch gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 3 b nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgeltes gewährt wird.
Die Klägerin bezog ab dem 10.12.2001 eine Rente des britischen Versicherungsträgers, die einem Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist. Vergleichbar mit einer Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist eine ausländische Sozialleistung, wenn sie die gleichen gemeinsamen und typischen Merkmale aufweist wie diese. Vergleichbar sind Bezüge, die bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gewährt werden, als Lohnersatz gedacht sind und nach ihrer Gesamtkonzeption so bemessen sind, dass sie im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellen (vgl. BSG Urteil vom 08.07.1993 / R Ar 64/92). Die der Klägerin ab Vollendung des 60. Lebensjahres gewährte britische Rente weist diese typischen Merkmale auf. Bei der staatlichen Grundrente, die an Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt wird, handelt es sich um eine beitragsbezogene Pauschalrente, für die bestimmte Mindestbeiträge entrichtet sein müssen. Werden die notwendigen Beitragsjahre nicht erreicht, wird diese nur anteilig gewährt (vgl. Devetzi, in Rentenversicherung im internationalen Vergleich, DRV-Schriften, Band 45 Seite 399). Damit soll ein Teil des Lohnes ersetzt werden, der durch das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben im Alter wegfällt.
Ob neben dem Bezug dieser Rente noch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich ist, oder ob die Rente bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit wegfällt, ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da die Beklagte zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen ist, dass es sich um eine erwerbsfreundliche Rentenleistung handelt, so dass ein Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld lediglich in Höhe der bezogenen Rente eintritt (§ 142 Abs. 2 Nr. 3 b SGB III). Falls es sich entgegen der Annahme der Beklagten um eine erwerbsfeindliche Rentenleistung handeln sollte, hätte dies sogar unabhängig von der Höhe der britischen Rentenleistung das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in voller Höhe zur Folge.
Die Beklagte war auch berechtigt, die Bewilligung des Arbeitslosengeldes mit Wirkung für die Vergangenheit, das heißt ab dem 10.12.2001, aufzuheben, denn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X sind erfüllt, da die Klägerin Einkommen erzielt hat, das zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Dabei gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse hier gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin hätte erkennen können, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der britischen Rentenleistung teilweise zum Ruhen gekommen ist, da bei der Aufhebung wegen Einkommenserzielung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ein Verschulden des Leistungsempfängers nicht erforderlich ist. Darüber hinaus ist der Klägerin jedoch auch Verschulden vorzuwerfen, da sie ihre Mitteilungspflicht verletzt hat, indem sie der Beklagten die Beantragung und Bewilligung der britischen Rente nicht mitgeteilt hat, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre.
Da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vorliegen, war die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III sogar verpflichtet, die Leistungsbewilligung aufzuheben, ohne dass sie insoweit einen Ermessensspielraum hätte. Das Vorbringen der Klägerin, sie sei entreichert, da sie das bewilligte Arbeitslosengeld für ihren Lebensunterhalt verbraucht habe, kann daher keine Berücksichtigung finden.
Weil die Leistungsbewilligung aufgehoben wurde, hat die Beklagte auch zu Recht gemäß § 50 Abs. 1 SGB X einen Erstattungsanspruch in Höhe der überzahlten Leistungen geltend gemacht. Den Erstattungsbetrag hat sie jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin mit 4.208,64 EUR zu hoch festgesetzt. Die Klägerin hat nach ihren eigenen Angaben in der Klageschrift im streitigen Zeitraum sogar 4.287,52 EUR an Leistungen bezogen. Der von der Beklagten anhand der überreichten Kontoauszüge errechnete Überzahlungsbetrag ist sogar geringer. Darüber hinaus sind in den vorgelegten Kontoauszügen nicht die jährlichen Bonuszahlungen enthalten, die ausweislich des Rentenbescheides jährlich im Dezember gezahlt wurden. Bei Berücksichtigung dieser Bonuszahlungen wäre der Erstattungsanspruch sogar noch höher."
Gegen das ihr am 23.04.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.05.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung trägt sie im Wesentlichen wie folgt vor: Ihre britische Rente sei nach ihrer Ansicht nicht vergleichbar mit der Altersrente aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung. Bei der hier in Rede stehenden Rente, die monatlich lediglich 180,00 EUR betrage, handele es sich gerade nicht um eine staatliche Grundrente, die die Funktion einer Existenzsicherung haben solle. Insbesondere solle auch nicht ein Teil des Lohns ersetzt werden, der nach einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Alter weggefallen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.03.2007 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das SG-Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 10.12.2001 teilweise aufgehoben und von der Klägerin den Betrag von 4.208,64 EUR erstattet verlangt. Zur Begründung verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ).
Im Berufungsverfahren sind keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen worden. Insbesondere kommt es entsprechend der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, dass es sich bei der nur 180,00 EUR betragenden britischen Rente nicht um eine der vollständigen Existenzsicherung dienende Grundrente handelt. Die erforderliche Vergleichbarkeit mit einer Altersrente aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung ist bereits dadurch gegeben, dass die ausländische Altersrente den Lebensunterhalt auch – wenn auch nur zum Teil – sicherstellen soll. Dass die britische Rente, wie die Klägerin meint, kein Lohnersatz sein soll, ist dabei ohne Belang. Unzweifelhaft dient sie jedenfalls der Sicherung des Lebensunterhalts, was ebenfalls typisches Merkmal der deutschen Altersrente ist. Ohne Bedeutung ist dabei zudem, dass die britische Rente der Klägerin bereits ab dem 60. Lebensjahr gewährt wird. In ihrem Kerngehalt entspricht sie dabei gleichwohl den typischen Merkmalen der deutschen Altersrente, weil sie jedenfalls von der Erreichung einer bestimmten Altersgrenze abhängt. Dass § 39 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) (Altersrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres) am 31.12.1999 außer Kraft getreten ist, vermag an der Vergleichbarkeit mit einer Altersrente nichts zu ändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 19.03.2009
Zuletzt verändert am: 19.03.2009