Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozial gerichts Dortmund vom 19. Februar 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1948 geborene Klägerin war nach ihrer Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau in einem Schuhgeschäft in diesem Beruf bis Dezember 1968 beschäftigt. Anschließend war sie nach eigenen Angaben als Leiterin einer chemischen Reinigung tätig und zuletzt von April 1984 bis November 1994 als Wäschereiarbeiterin. Bei dieser Tätigkeit war sie nach ihren Angaben im wesentlichen mit dem Einlegen der Wäsche in die Mangel betraut. Ab November 1994 war die Klägerin zunächst arbeitsunfähig, seit Mai 1996 ist sie arbeitslos. Vom Versorgungsamt Dortmund ist sie als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt worden.
Am 09.01.1996 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Die Beklagte holte zunächst einen Befundbericht des behandelnden Hausarztes Dr. Q ein und zog den Entlassungsbericht aus einem 1994 in Bad C durchgeführten Heilverfahren bei. Anschließend ließ sie die Klägerin durch die Internistin und Sozialmedizinerin Dr. X untersuchen. In ihrem Gutachten vom 24.04.1996 stellte Dr. X fest, die Klägerin leide unter einer Schuppenflechte mit Gelenkentzündung, einem Bluthochdruck sowie einem Krampfaderleiden der Beine. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen sei das Leistungsvermögen der Klägerin eingeschränkt, sie sei jedoch noch fähig, leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne starken Zeitdruck und starke Witterungseinflüsse unter Vermeidung eines erhöhten Anspruches an die Greiffunktion beider Hände, insbesondere für feinmechanische Tätigkeiten, vollschichtig auszuüben. Allerdings bestehe infolge eines gegenwärtigen akuten Schubes derzeit Arbeitsunfähigkeit und die Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme sei erforderlich.
Mit Bescheid vom 30.05.1996 lehnte die Beklagte daraufhin die Rentengewährung ab. Mit ihrem Widerspruch dagegen vom 11.06.1996 trug die Klägerin vor, sie könne wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage keinen leidensgerechten Arbeitsplatz finden. Wegen ihrer Beschwerden fiele ihr selbst die Hausarbeit schon schwer. Auch ihren erlernten Beruf als Einzelhandelskauffrau könne sie nicht mehr ausüben, da dies eine stehende Tätigkeit sei. Während des Widerspruchsverfahrens gewährte die Beklagte der Klägerin vom 17.09.1996 bis 15.10.1996 erneut eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in Bad C. Im Entlassungsbericht wird die Klägerin als vollschichtig arbeitsfähig für körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne starken Zeitdruck, ohne Witterungseinflüssen und bei eingeschränkter Gebrauchsfähigkeit beider Hände beurteilt. Eine Einschränkung des Anmarschweges zur Arbeitsstätte wurde nicht festgestellt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 18.04.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin könne noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig ausüben. Berufsschutz könne sie nicht in Anspruch nehmen, da sie sich von ihrem erlernten Beruf gelöst habe.
Hiergegen richtete sich die Klage vom 14.05.1997, mit der die Klägerin vorgetragen hat, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und ihr behandelnder Allgemeinmediziner Dr. Q halte sie für erwerbsunfähig.
Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und sodann weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Orthopäden und Rheumatologen Prof. Dr. X.
In seinem Gutachten vom 06.03.1998 stellte Prof. Dr. X zusammenfassend fest, dass die Klägerin unter einer Psoriasisarthritis, einem Lumbalsyndrom, einer Hypertonie und einer Adipositas leide. Sie könne daher nur noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltung, Gerüst- und Leiterarbeiten, in geschlossenen Räumen durchführen. Auszuschließen seien Arbeiten, die überdurchschnittliche Reaktionsfähigkeit erfordern, ebenso Arbeiten in Wechsel- und Nachtschicht. Eine besondere Einschränkung bestehe durch die Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Hände. Es seien keinerlei feinmotorische Tätigkeiten mehr möglich und keine Tätigkeiten, die besondere Kraftentfaltung oder Geschicklichkeit erfordern. Diese Beurteilung des Leistungsvermögens gelte für Zeiten, in denen kein akuter Schub der Erkrankung vorliebe. Beim akuten Schub bestehe Arbeitsunfähigkeit. Die krankheitsbedingten Ausfallszeiten seien abhängig vom Ansprechen der Basistherapie. Bei fehlendem Ansprechen könne die Ausfallzeit bis zu sechs Monaten im Jahr betragen. Wenn ein akuter Schub vorliege, sei auch die Gehfähigkeit eingeschränkt. Wenn kein akuter Schub vorliege, sei die Klägerin noch in der Lage, viermal täglich mehr als 500 m in ca. 20 Minuten zurückzulegen.
Auf ergänzende Anfrage hat der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. Q am 25.08.1998 mitgeteilt, dass sich nach Rücksprache mit der Klägerin nach Wechseln des Medikamentes vorübergehend eine Besserung eingestellt habe. Insgesamt werde jedoch eine schubweise Verschlechterung bemerkt. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 29.09.1998 hat Prof. Dr. X daraufhin mitgeteilt, dass der Verlauf der Erkrankung der Klägerin nicht sicher abzuschätzen sei. Bei dem vorliegenden Beschwerdebild sei es jedoch wenig wahrscheinlich, dass die Ausfallzeiten bis zu sechs Monaten betragen würden. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 11.01.1999 (Bl. 87 f. der Gerichtsakte) auf deren Inhalt verwiesen wird, hat Prof. Dr. X sich anhand von Beispielen zu der eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit beider Hände geäußert.
Durch Urteil vom 19.02.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei weder berufs- noch erwerbsunfähig, da sie noch in der Lage sei, vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, etwa als Pförtnerin an der Nebenpforte oder als Bürohilfskraft zu arbeiten. Aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Wäschereiarbeiterin sei sie auf diese Tätigkeiten zumutbar zu verwiesen.
Gegen das ihr am 18.03.1999 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 06.04.1999. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass bei ihr insbesondere wegen der Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Hände eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vorliege, die die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich mache. Eine Tätigkeit, die sie trotz ihrer Leistungseinschränkung noch ausüben könne, sei auf dem Arbeitsmarkt nicht vorhanden. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand auch verschlimmert. Insbesondere ihre Gehfähigkeit sei nun erheblich eingeschränkt. Sie könne nur noch eine Gehstrecke von 100 m schmerzfrei zurücklegen, anschließend müsse sie eine längere Pause einlegen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.02.1999 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 30.05.1996 und 18.04.1997 zu verurteilen, ihr auf ihrem Antrag von Januar 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen,
hilfsweise weiteren Beweis darüber zu erheben, dass sie im Hinblick auf die eingeschränkte Gehfähigkeit mit der dadurch bedingten eingeschränkten Gehgeschwindigkeit zum Zurücklegen von 500 m mehr als das Doppelte der normalen Gehzeit von 7,5 Minuten benötigt und zwar etwa 20 Minuten durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von dem Sachverständigen Dr. A nebst Durchführung einer Laufbandergometrie.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Internisten und Rheumatologen Dr. A mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 149 ff. der Prozeßakten Bezug genommen.
Vor dem Termin sind den Beteiligten die in den Streitverfahren des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen L 14 J 162/93, L 18 J 72/95 und L 2 Kn 120/93 eingeholten Auskünfte von Arbeitgebern, des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. (BDWS) und des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen zum Beruf des Pförtners in Kopie übersandt worden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, nicht einmal wegen Berufsunfähigkeit, da sie weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig ist.
Nach § 43 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Der weitergehende Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit setzt voraus, dass die Versicherten nicht einmal in der Lage sind, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder mehr als nur geringfügige Einküfte zu erzielen (§ 44 Abs. 2 SGB VI). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.
Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Berufsschutz beanspruchen kann. Nach dem vom Bundessozialgericht zur Konkretisierung des Verweisungsrahmens entwickelten und auch vom Senat zugrunde gelegten Vierstufenschema (vgl. BSG SozR 3 2600 § 43 Nr. 15), das durch die Leitberufe des ungelernten Arbeiters, des angelernten, des Facharbeiters und des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters gekennzeichnet ist, ist die Klägerin aufgrund der von ihr zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Wäschereiarbeiterin als ungelernte Arbeiterin anzusehen, da das Einlegen von Wäsche in eine Mangel keine besonderen Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin stellte und nach einer kurzen Einarbeitungszeit durchgeführt werden konnte. Damit ist sie sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Sie ist nach ihrem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen auch noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig erwerbstätig zu sein.
Zwar liegen bei der Klägerin verschiedene Erkrankungen vor, die ihre Erwerbsfähigkeit mindern. Nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen steht dies jedoch der vollschichtigen Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit mit weiteren Einschränkungen nicht entgegen. Zu dieser Leistungsbeurteilung sind im wesentlichen übereinstimmend die in erster und zweiter Instanz gehörten Sachverständigen Prof. Dr. X und Dr. A gekommen.
Nach dem Gutachten des vom Senat beauftragten Sachverständigen Dr. A vom 25.04.2000 leidet die Klägerin unter einer Schuppenflechte mit einhergehendem Gelenkbefall und dadurch verursachter Funktionseinschränkung der Finger- und Handwurzelgelenke, rechts mehr als links, Reizzustand der Sprunggelenke beiderseits, Fehlstellung und Gelenkdestruktion der Großzehengrundgelenke beiderseits, einem Sehnenansatzreizzustand der Schultergelenke und Belastungsreizzustand der Ellenbogengelenke, einem schmerzhaften Wirbelsäulensyndrom bei Fehlhaltung und Überbelastung durch Übergewicht mit fortgeschrittenen Aufbrauchserscheinungen der Bandscheiben der unteren Lendenwirbelsäule ohne Nervenwurzelschädigung und wiederkehrendem Reizzustand der Kreuzbein-Darmgelenke, einem medikamentös eingestellten Bluthochdruck, einer Fettstoffwechselstörung und Übergewicht. Das Leistungsvermögen sei dadurch insoweit eingeschränkt, als die Klägerin nur noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, jedoch mit der Möglichkeit des Haltungswechsels in geschlossenen Räumen ausüben könne. Auszuschließen seien Tätigkeiten unter Zeitdruck, in Zwangs- und überwiegend einseitiger Körperhaltung, auf Gerüsten und Leitern, an laufenden Maschinen, soweit besondere manuelle Anforderungen an die Bedienung gestellt werden, und mit Gefährdung durch Kälte/Zugluft, starke Temperaturschwankungen und Nässe. Auszuschließen seien auch Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand und die grobe Kraft beider Hände. Einschränkungen des geistigen Leistungsvermögens hinsichtlich der Anforderung an die Reaktionsfähigkeit, Übersicht und Aufmerksamkeit, Verantworungsbewußtsein und Zuverlässigkeit bestünden nicht. Tätigkeiten unter Beachtung der genannten Einschränkungen könnten vollschichtig ausgeübt werden. Es bestünde auch eine Einschränkung der Wegefähigkeit, allerdings sei ein Fußweg von etwas mehr als 500 m viermal täglich innerhalb von 20 Minuten zumutbar. Es seien auch keine längeren krankheitsbedingten Ausfallzeiten zu erwarten.
Der Senat folgt den eingehend begründeten Feststellungen des Sachverständigen. Das Gutachten, das nach sorgfältiger Untersuchung und Befunderhebung sowie unter Berücksichtigung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen erstattet wurde, ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Es stimmt mit der Beurteilung des durch das Sozialgericht beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. X, der durch die Beklagte im Verwaltungsverfahren beauftragten Dr. X und der Ärzte, die die Klägerin während der Rehabilitationsmaßnahme betreut haben, überein. Zweifel an der Richtigkeit der erhobenen Befunde sowie der gutachterlichen Beurteilung hat der Senat nicht.
Mit dem festgestellten Leistungsvermögen ist die Klägerin noch in der Lage, die ihr sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeit einer bei Wach- und Sicherheitsunternehmen beschäftigten Pförtnerin auszuüben. Die berufskundlichen Unterlagen, auf die sich der Senat hierbei stützt, sind den Beteiligten vor dem Termin übermittelt worden. Die Pförtnertätigkeiten umfassen leichte körperliche Arbeiten und können in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, in geschlossenen Räumen ausgeübt werden. Sie beinhalten keine der Klägerin gesundheitlich unzumutbaren Anforderungen. Auch die Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Hände steht der Ausübung einer Pförtnertätigkeit nicht entgegen.
Prof. Dr. X hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.01.1999 differenziert die Funktionseinschränkungen der Hände anhand von Beispielen beschrieben. Dr. A stimmt mit dieser Beurteilung überein. Danach ist die Klägerin grundsätzlich noch in der Lage zu schreiben, wenn auch möglicherweise nicht ganztägig. Sie kann auch noch Schlüssel betätigen, und uneingeschränkt eine Tastatur benutzen. Damit kann sie die bei einer Pförtnertätigkeit anfallenden Schreibarbeiten ausführen und auch erforderlichenfalls eine Telefonanlage bedienen. Nach den Feststellungen von Prof. Dr. X ist zwar die Benutzung einer Tastatur oder Computermaus nur eingeschränkt möglich. Die Bedienung einer Telefontastatur stellt jedoch im Vergleich zur Bedienung einer Computertastatur nur relativ geringe Anforderungen an die Beweglichkeit der Finger, weil das Tastenfeld kleiner ist, mit einem, auch wechselndem, Finger bedient werden kann, und beim Telefonieren jeweils nur kurze Zeit die Tasten bedient werden und anschließend Pausen durch die Führung des Telefongespräches eintreten. Diese Anforderungen sind auch bei einer eingeschränkten Fähigkeit zur Benutzung einer Tastatur noch zu erfüllen. Zudem soll die Klägerin nicht als Telefonistin eingesetzt werden, die ständig die Telefontastatur bedienen muß, sondern nur als Pförtnerin gegebenenfalls nebenbei die Telefonzentrale bedienen. Bei einer solchen Tätigkeit muß nicht ständig die Telefonanlage bedient werden.
Für die genannten Pförtnertätigkeiten ist der Arbeitsmarkt auch nicht wegen ihrer Seltenheit verschlossen. Wie der BDWS, der Westfälische Wachschutz und die Raab Karcher Sicherheits GmbH mitgeteilt haben, werden Pförtner in einem so erheblichen Umfang durch Wach- und Sicherheitsunternehmen an Firmen vermittelt, daß die Berufe tarifvertraglich erfaßt sind. Im Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe werden in den Lohngruppen 2.0.11 und 2.0.15 die beschriebenen einfachen Pförtner im Innendienst eingestuft. Damit ist die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für derartige Tätigkeiten nicht gegeben und die Verweisung hierauf zulässig (vgl. BSG-Urteil vom 13.07.1988 – 5/4 a RJ 19/87 -).
Die Klägerin ist auch in der Lage, die für das Erreichen von Arbeitsplätzen erforderlichen Wegstrecken zurückzulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist ein Versicherter nicht erwerbsunfähig, wenn er noch in der Lage ist, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen (BSG Urteil vom 17.12.1991 – Az.: 13/5 RJ 73/90, Urt. v. 19.08.1997 – 13 RJ 89/96).
Der zumutbare Zeitaufwand wird ausgehend von der Rechtsprechung des BSG zum Schwerbehindertenrecht nach dem üblichen Zeitaufwand von 30 Minuten für 2 km, entsprechend 7,5 Minuten für 500 m ermittelt. Der Bereich des Zumutbaren wird überschritten, wenn der Versicherte für 500 m mehr als das Doppelte der üblichen Zeit, also etwa 20 Minuten benötigt (BSG Urteil vom 17.12.1991 Az.: 13/5 RJ 73/90).
Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin noch über ausreichende Fähigkeiten zum Zurücklegen einer Wegstrecke in dem beschriebenen zeitlichen Rahmen verfügt. Diese Überzeugung stützt sich auf die insoweit übereinstimmende Beurteilung der Sachverständigen Prof. Dr. X und Dr. A. Beide Ärzte sind der Auffassung, dass die Klägerin noch in der Lage ist, viermal täglich einen Fußweg von mehr als 500 m innerhalb von 20 Minuten zurückzulegen. Aus der Formulierung "innerhalb von 20 Minuten" ergibt sich schon sprachlich, dass ein Zeitraum von weniger als 20 Minuten gemeint ist. Zudem halten beide Sachverständigen eine Wegstrecke von etwa mehr als 500 m innerhalb dieser Zeit für möglich. Daraus folgt, dass eine kürzere Gehstrecke (500 m) in einer kürzeren Zeit also in weniger als 20 Minuten zurückgelegt werden kann. Damit ist das Maß des Zumutbaren noch nicht überschritten. Zudem ist der vom BSG angedachte Zeitrahmen, der das Maß der Zumutbarkeit konkretisiert, keine starre, minuten- oder gar sekundengetreue Grenzziehung, sondern nur ein Richtwert, der unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten im konkreten Fall einen Anhaltspunkt geben kann. Auch vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Anlaß, an der Wegefähigkeit der Klägerin zu zweifeln.
Es besteht auch keine Veranlassung zu der von der Klägerin beantragten weiteren Beweiserhebung, da Dr. A die Beweisfragen wie oben ausgeführt, eindeutig beantwortet hat. Auch die Durchführung einer Laufbandergometrie ist nicht erforderlich. Dr. A sah sich offenbar in der Lage, die Beweisfrage auch ohne Durchführung dieser Untersuchung zu beantworten. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Beurteilung des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Zudem ist der Aussagewert einer Laufbandergometrie ohnehin zweifelhaft. Da die Prüfung wesentlich auf der Mitarbeit und auf subjektiven Angaben des Untersuchten beruhen, liefert diese lediglich eine gewisse 0rientierung aber keinen präzisen Messwert (vgl. Gebauer, Feststellung der Wegefähigkeit im Schwerbehinderten- und Rentenrecht aus med. Sicht, Med.Sach. 91 (1995) S. 53, 54).
Da die Klägerin nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI ist, ist sie erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB VI, da dies eine noch weitergehende Leistungseinschränkung voraussetzen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da hierzu eine Veranlassung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 nicht gegeben war.
Erstellt am: 10.10.2006
Zuletzt verändert am: 10.10.2006