Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.11.2014 abgeändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf ab dem 01.08.2014 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin N, S, beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin vom 30.12.2014 (per Fax eingegangen am gleichen Tag) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.11.2014, der Klägerin zugestellt am 03.12.2014, ist begründet. Das Sozialgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, der Klägerin für die Durchführung des Klageverfahrens gegen den Erstattungsbescheid der Beklagten vom 10.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
1.) Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes – (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung – (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn – bei summarischer Prüfung – eine gewisse Möglichkeit des Obsiegens in der Hauptsache – auch im Sinne eines Teilerfolges – besteht (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 73a Rn. 7 ff., m.w.N.). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten jedoch nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 – BVerfGE 81, 347 [356 ff.]). Hinreichende Erfolgsaussichten sind grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG – a.a.O.) oder wenn von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können, und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ermittlungen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würden (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20.02.2001 – 1 BvR 1450/00 -, juris Rn. 12; Senat, Beschl. v. 28.05.2013 – L 9 AS 541/13 B -, juris Rn. 4).
In Anwendung dieser Grundsätze kann der Klage gemessen an dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs bzw. der Entscheidung des Gerichts hinreichende Erfolgsaussicht zugebilligt werden, weil sich der angegriffene Bescheid der Beklagten als formell rechtswidrig erweist. Es fehlt an einer Anhörung, welche gemäß § 24 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes durchzuführen ist und deren Fehlen bislang auch nicht nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB X im sozialgerichtlichen Verfahren geheilt worden ist (s. unter c.). Eine hinreichende Erfolgsaussicht kann jedoch nicht auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt werden (s. unter a. und b.).
a) Die Beklagte hat ihr Erstattungsbegehren in Höhe von 833,45 EUR für die Zeit vom 31.05.2012 bis 17.08.2012 zu Recht auf § 157 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) gestützt. In diesem Zeitraum hat der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld gemäß § 157 Abs. 1 SGB III wegen eines Anspruchs auf Arbeitsentgelt gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber geruht (s. auch arbeitsgerichtlicher Vergleich vom 04.06.2013). Da der Arbeitgeber auf diesen Anspruch der Klägerin jedoch zunächst nicht geleistet, vielmehr erst im Juli 2013 nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gezahlt hat, hat die Beklagte für den o.a. Zeitraum nach § 157 Abs. 3 Satz 1 SGB III Arbeitslosengeld im Wege der sog. Gleichwohlgewährung (sowie nach Aufhebung diverser Sperrzeitbescheide über eine Nachzahlung) geleistet. Damit war der Anspruch der Klägerin (= Arbeitnehmerin) gegen den Arbeitgeber auf die Beklagte bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen für diesen Zeitraum gemäß § 115 Abs. 1 – SGB X – übergegangen. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt trotz dieses Rechtsübergangs auf die Bundesagentur mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen (= Klägerin) gezahlt, hat der Arbeitslose der Bundesagentur (= Beklagte) das diesem Betrag entsprechende Arbeitslosengeld zu erstatten, § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Zwar hat der frühere Arbeitgeber der Klägerin im Juli 2013 dieser gegenüber zunächst nicht mit befreiender Wirkung (vgl. §§ 412, 407 BGB) geleistet, weil er durch die Beklagte nach Lage der Akten bereits mit Schreiben vom 07.11.2012 auf den Forderungsübergang nach § 115 SGB X hingewiesen worden ist und somit Kenntnis hiervon hatte. Die Beklagte hat diese Verfügung des Arbeitgebers in ihrer Eigenschaft als Gläubigerin des auf sie übergegangenen Anspruchs jedoch nach Maßgabe der §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 BGB im Widerspruchsbescheid vom 26.06.2014 rückwirkend genehmigt und konnte bzw. durfte dies ob ihrer Stellung als materielle Anspruchsinhaberin (§ 115 SGB X) nach zivilrechtlichen Grundsätzen auch (st. Rspr., vgl. nur BSG, Urt. v. 14.07.1994 – 7 RAr 104/93 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Da die Genehmigung ausschließlich zivilrechtlicher Natur ist und daher keinen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) darstellt (BSG, Beschl. v. 04.12.2000 – B 11 AL 213/00 B -, juris Rn. 2), war es der Beklagten auch materiell-rechtlich unbenommen, die Genehmigung erst im Rahmen des Widerspruchsbescheids gegenüber der Klägerin zu erklären und damit über deren schuldbefreiende Wirkung den Weg zu einem Erstattungsanspruch nach § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III, der inhaltlich § 816 Abs. 2 BGB entspricht und der auf die Herausgabe des vom Arbeitslosen nach dem Forderungsübergang auf die Bundesagentur zu Unrecht erlangten Arbeitsentgelts in Höhe des Arbeitslosengeldes gerichtet ist (vgl. nur BSG, Urt. v. 14.09.1990 – 7 RAr 128/89 -, juris Rn. 26), zu ebnen.
b) Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 10.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2014 ist auch nicht deswegen materiell rechtswidrig und aufzuheben, weil die Beklagte ihre Erstattungsforderung gegenüber der Klägerin im Ausgangsbescheid – insoweit unzutreffend – auf § 50 Abs. 1 SGB X gestützt und erst im Widerspruchsbescheid – zutreffend – ausgeführt hat, dass sich die Erstattungspflicht aus § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III ergibt. Wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, ist Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 95 SGG), so dass sich der mit der Benennung des § 50 Abs. 1 SGB X zu Tage getretene Begründungsfehler (nur) im Ausgangsbescheid materiell-rechtlich nicht auswirken kann. Im Übrigen unterliegt die mit einem Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) getroffene Regelung der gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des objektiven Rechts. Aus diesem Grunde ist die regelmäßig im Verfügungs- bzw. Entscheidungssatz zum Ausdruck gekommene Regelung (hier: Erstattung) gerichtlich unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu überprüfen. Bloße Begründungsmängel oder Begründungsfehler wirken sich bei gebundenen Verwaltungsakten auf die Rechtmäßigkeit der Regelung selbst nicht aus und rechtfertigen grundsätzlich nicht die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes (BSG, Urt. v. 29.06.2000 – B 11 AL 85/99 R -, juris Rn. 20 m.w.N.).
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagte neben oder gar anstelle ihrer Erstattungsforderung nach § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für den betreffenden Zeitraum (rückwirkend) nach § 45 oder § 48 SGB X aufgehoben hätte, was in einer solchen Konstellation weder erforderlich noch gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. nur BSG, Urt. v. 14.07.1994 – 7 RAr 104/93 -, juris Rn. 21 m.w.N.); auch eine Umdeutung einer zu Unrecht auf §§ 45 ff. SGB X gestützten Aufhebung der Bewilligungsentscheidung und der aus diesem Grund zu Unrecht mit § 50 SGB X begründeten Erstattung von Arbeitslosengeld in eine solche nach § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III wäre mangels Erfüllung der Voraussetzungen (s. § 43 Abs. 1 SGB X) nicht in Betracht gekommen (s. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.02.2003 – L 13 AL 4706/01 -, juris Rn. 13). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor, da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt die ursprüngliche Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 31.05.2012 bis 17.08.2012 aufgehoben oder zurückgenommen hat. Sie hat im Gegenteil mit Änderungsbescheid vom 06.01.2014 ausdrücklich festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin im o.a. Zeitraum geruht hat, weil sie von ihrem bisherigen Arbeitgeber Arbeitsentgelt für die betreffende Zeit erhalten bzw. zu beanspruchen gehabt habe. Mithin hat sich die Darstellung im (späteren) Ausgangsbescheid vom 10.03.2014, nämlich dass die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 31.05.2012 wegen Aufnahme einer Beschäftigung aufgehoben worden sei – eine Aufhebung ist entgegen der Behauptung der Klägerin mit diesem Bescheid gerade nicht vorgenommen, sondern als Grundlage für die Erstattungsforderung vorausgesetzt worden -, als erkennbar unzutreffend erwiesen, was jedoch auf die materielle Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Beklagten keine Auswirkungen hat (s.o.).
c) Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist jedoch wegen unterbliebener Anhörung der Klägerin formell rechtswidrig. Die Beklagte darf den Anspruch auf Erstattung aus § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III durch Verwaltungsakt nur nach Anhörung (§ 24 SGB X) des Arbeitnehmers geltend machen (s. BSG, Urt. v. 14.07.1994 – 7 RAr 104/93 -, juris Rn. 21). An einer solchen Anhörung fehlt es vorliegend jedoch, denn die Beklagte hat erstmals im Widerspruchsbescheid vom 26.06.2014 den Erstattungsanspruch auf diese Rechtsgrundlage gestützt und der Klägerin insoweit weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchsverfahren Gelegenheit gegeben, sich zu dieser aus Sicht der Beklagten entscheidungserheblichen Tatsache sachgerecht zu äußern (s. BSG, a.a.O. -, juris Rn. 24). Die Anhörung war auch nicht nach § 24 Abs. 2 SGB X entbehrlich; insbesondere liegt hier kein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X vor, weil es nicht um die Anpassung einkommensabhängiger Leistungen an geänderte Verhältnisse geht, sondern einen Erstattungsanspruch im Zuge des Ruhens eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Dieser Verfahrensfehler ist auch bislang nicht nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB X im sozialgerichtlichen Verfahren geheilt worden. Die Nachholung der fehlenden Anhörung setzt außerhalb des Verwaltungsverfahrens voraus, dass die Handlungen, die an sich nach § 24 Abs. 1 SGB X bereits vor Erlass des belastenden Verwaltungsaktes hätten vorgenommen werden müssen, von der Verwaltung bis zum Abschluss der gerichtlichen Tatsacheninstanz (§ 41 Abs. 2 SGB X) vollzogen werden. Eine Nachholung der Anhörung parallel zum gerichtlichen Verfahren setzt ein eigenständiges, nicht notwendigerweise formelles, Verwaltungsverfahren voraus, in dessen Rahmen die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gegeben hat. Dies hat in der Regel dadurch zu erfolgen, dass die Behörde den Kläger in einem gesonderten Anhörungsschreiben alle Haupttatsachen mitteilt, auf die sie die belastende Entscheidung stützen will und sie ihm eine angemessene Frist zur Äußerung setzt. Ferner ist erforderlich, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert, sie insbesondere zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält (s. BSG, Urt. v. 09.11.2010 – B 4 AS 37/09 R -, juris Rn. 15; BSG, Urt. v. 07.07.2011 – B 14 AS 153/10 R -, juris Rn. 26; Senat, Beschl. v. 30.01.2013 – L 9 AL 246/12 B -, juris Rn. 11).
Ein solches, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bewusst formalisiert ausgestaltetes Anhörungsverfahren hat parallel zum sozialgerichtlichen Verfahren bislang nicht stattgefunden. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Beklagte im sozialgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 01.10.2014 ausgeführt hat, dass die Rechtsgrundlage für die Erstattung im Widerspruchsbescheid vom 26.06.2014 richtiggestellt worden und sie berechtigt gewesen sei, eine nachträgliche Genehmigung einer ohne befreiende Wirkung erfolgten Zahlung der auf sie übergegangenen Ansprüche durch den Arbeitgeber an die Klägerin und damit die Voraussetzung für den Erstattungsanspruch nach § 157 Abs. 3 SGB III herbeizuführen. Der übliche Austausch von Schriftsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren unter Wiedergabe der jeweils gegensätzlichen Standpunkte (s. auch Schriftsatz der Klägerin vom 29.10.2014 und Schriftsatz der Beklagten vom 20.11.2014) genügt den Anforderungen einer Nachholung der Anhörung im Sinne eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens nicht. Das Anhörungsrecht verfolgt den Zweck, das rechtliche Gehör im Verwaltungsverfahren jedenfalls dann zu gewährleisten, wenn in die Rechte eines Beteiligten eingegriffen werden soll. Es dient der Stärkung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Bürger und der Sozialverwaltung und dem Schutz vor Überraschungsentscheidungen. Es verkörpert somit keinen leeren Formalismus, sondern dient der Verwirklichung prozeduraler Gerechtigkeit (Senat, Beschl. v. 30.01.2013 – L 9 AL 246/12 B -, juris Rn. 15). Für den Erstattungsanspruch des § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III gilt dies auch vor dem Hintergrund, dass die Voraussetzungen für diesen Anspruch erst mit der Genehmigung der Zahlung des Arbeitgebers an die (nicht berechtigte) Klägerin durch die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 26.06.2014 selbst geschaffen worden sind und der Klägerin gerade bei einer solchen Konstellation durch eine Anhörung hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, auf die Willensbildung der Beklagten mit Blick auf das ihr durch die Genehmigung eröffnete Wahlrecht bezüglich des Schuldners des Arbeitsentgelts (vgl. hierzu Düe, in: Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 157 Rn. 44 m.w.N.) einzuwirken.
d) Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht auch nicht entgegen, dass die Klage im Falle rechtmäßiger Nachholung des Anhörungsverfahrens im Ergebnis erfolglos bleiben könnte, weil sich der angefochtene Bescheid als materiell rechtmäßig erweist. Zwar kann eine unterbliebene Anhörung gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden; das Gericht kann das Verfahren hierzu ggf. auch auf Antrag gem. § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist. Eine nachträgliche Unbeachtlichkeit ("Heilung") eines Anhörungsfehlers gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X ändert aber nichts daran, dass die Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Erfolgsaussichten (s.o.) wegen der formellen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (s. Senat, Beschl. v. 30.01.2013 – L 9 AL 246/12 B -, juris Rn. 12).
2.) Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 ZPO), so dass ihr ratenfreie Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.
3.) Die Beiordnung folgt unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.
4.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
5.) Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 30.07.2015
Zuletzt verändert am: 30.07.2015