Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts Köln 13.06.2007 neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragsteller für die Zeit ab dem 30.04.2007 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) an Stelle der gewährten Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B, B-straße 00, L, zu ihrer Vertretung beigeordnet.
Gründe:
I.
Die am 00.00.1986 geborene Antragstellerin ist kongolesische Staatsangehörige. Sie reiste am 11.03.2002 als Minderjährige in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 13.08.2004 wurde ihre Tochter N geboren.
Die Antragstellerin wurde im Zeitraum vom 04.07.2002 bis 20.06.2006 mit Mitteln der Jugendhilfe unterstützt. Sie ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Seit dem 01.08.2006 bezieht sie zusammen mit ihrer Tochter Grundleistungen nach § 3 AsylbLG.
Am 02.02.2007 beantragte die Antragstellerin die Gewährung höherer Leistungen nach § 2 AsylbLG. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Bescheid vom 22.03.2007 ab; Leistungen nach § 2 AsylbLG könnten erst beansprucht werden, wenn 36 Monate Grundleistungen nach dem AsylbLG bezogen worden seien. Für die Antragstellerin könne deshalb frühestens ab dem 01.08.2009 ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG bestehen; Zeiten des Bezuges von Jugendhilfeleistungen seien auf die Frist von 36 Monaten nicht anrechenbar. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Mit Beschluss vom 13.06.2007 hat das Sozialgericht Köln aufgrund eines am 30.04.2007 beim Sozialgericht eingegangenen Antrags der Antragstellerin die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit ab dem 02.02.2007 bis zum 30.06.2007 Leistungen nach § 2 AsylbLG anstelle der gewährten Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren. Auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen den am 14.06.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 21.06.2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 22.06.2007 nicht abgeholfen hat. Sie trägt vor, jedenfalls vor Antragstellung am 30.04.2007 hätte eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nicht erfolgen dürfen. Im Übrigen komme aus Rechtsgründen ohnehin eine Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht in Betracht. § 2 Abs. 1 AsylbLG mache für den Bezug erhöhter Leistungen zur Voraussetzung, dass Leistungen nach § 3 AsylbLG über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten erhalten worden seien. Als Ausnahmeregelung zu § 3 AsylbLG sei die Vorschrift eng auszulegen; sie sei einer ihrem Wortlaut nicht entsprechenden Auslegung deshalb nicht zugänglich. Ein möglicherweise weitergehender Gesetzeszweck habe jedenfalls keinen Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden. Es bestehe insoweit auch kein Raum, unter Bezug auf die Gesetzesbegründung der Vorschrift einen weiteren Regelungsinhalt zu geben. Die Antragstellerin habe sich im Übrigen zu keinem Zeitpunkt einschränken müssen. Die von ihr früher zur freien Verfügung bezogenen Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) seien um Vieles höher gewesen als entsprechende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie sei damit besser gestellt gewesen als jeder Sozialhilfebezieher. Insofern treffe sie der Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG persönlich sicherlich hart; es gebe jedoch im Bereich der Sozialleistungsgesetze generell keinen Vertrauensschutz. Die subjektiven Verhältnisse der Antragstellerin könnten deshalb eine Auslegung, die vom Gesetzeswortlaut abweiche, nicht rechtfertigen. Im Übrigen gebe es Pläne der Bundesregierung, die 36-Monats-Frist auf vier Jahre zu verlängern (BT-Drucks. 16/3775, S. 2) bzw. bei Asylbewerbern den Anspruch auf Grundleistungen zeitlich unbegrenzt zu beschränken (BR-Drucks. 36/07, S. 4, 8). Diese neueren Gesetzesinitiativen widerlegten die Auffassung, ein weiteres Wirtschaften unterhalb des soziokulturellen Existenzminimums entspreche nicht den gesetzgeberischen Vorstellungen. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin am 05.06.2007 eine zusätzliche Zahlung von 531,72 EUR geleistet, so dass im Entscheidungsmonat des Sozialgerichts ausreichend bereite Mittel zur Finanzierung des Lebensunterhaltes vorhanden gewesen und insofern ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich gewesen sei.
Die Antragstellerin trägt hierzu vor, die vom Sozialgericht ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin bereits ab dem 02.02.2007 beruhe ersichtlich auf einem Flüchtigkeitsfehler in der Tenorierung; selbstverständlich begehre die Antragstellerin lediglich Leistungen ab Antragstellung (30.04.2007). In ihrem rechtlichen Standpunkt sehe sie sich durch frühere Entscheidungen des Senats bestätigt. Die Einwände der Antragsgegnerin zum Anordnungsgrund entbehrten der Grundlage. Es sei nur im Einzelfall (z.B. bei nicht aufklärbaren Zweifeln am Bestehen eines Anspruchs nach § 2 AsylbLG) zuzumuten, bis zum Schluss des Hauptsacheverfahrens mit den niedrigeren Leistungen des § 3 AsylbLG zu wirtschaften, da das soziokulturelle Existenzminimum betroffen sei. Daran ändere auch die angekündigte und im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Sozialgericht noch nicht einmal zugeflossene Nachzahlung nichts; hierbei handele es sich um eine zuvor vorenthaltene Grundleistung für die Tochter der Antragstellerin.
Der Senat hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11.07.2007 darauf hingewiesen, dass er angesichts der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG davon ausgehe, dass die Antragstellerin keine Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber begründet.
Allerdings leidet der Tenor des sozialgerichtlichen Beschlusses an einer offenbaren Unrichtigkeit, weshalb der Senat den Tenor neu fasst: Ersichtlich versehentlich hat das Sozialgericht in seinem Tenor die einstweilige Gewährung der begehrten, höheren Leistungen nach § 2 AsylbLG nicht ab Antragstellung beim Sozialgericht am 30.04.2007, sondern bereits ab dem 02.02.2007 zugesprochen (mit Schreiben vom 02.02.2007 hatte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Gewährung der erhöhten Leistungen beantragt). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass ohne Hinzutreten besonderer Umstände Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erst ab Antragstellung beim Sozialgericht zuerkannt werden können; die Antragstellerin selbst hat schriftsätzlich beim Sozialgericht auch nichts anderes beantragt und geht insoweit mit der Beschwerde der Antragsgegnerin konform. Das Sozialgericht geht ausweislich seiner Begründung (S. 5, vorletzter Absatz) im Übrigen selbst davon aus, dass Leistungen erst ab Antragstellung (gemeint offenbar: beim Sozialgericht) zustehen.
Im Übrigen ist die Beschwerde der Antragsgegnerin jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat sowohl zutreffend einen Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung als auch einen Anordnungsanspruch im Sinne des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruches für glaubhaft gemacht angesehen.
Ein Anordnungsgrund folgt bereits daraus, dass die begehrten Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII lediglich geeignet sind, das sog. soziokulturelle Existenzminimum (vgl. hierzu Martinez Soria, Das Recht auf Sicherung des Existenzminimums, JZ 2005, 644, 647ff.) der Antragstellerin sicher zu stellen; an diesem haben sich nach dem SGB XII bemessene Leistungen zu orientieren (vgl. Armborst/Birk, in: LPK-SGB XII, 7. Auflage 2005, § 1 Rn. 4). Es ist jedoch nur bei ersichtlich zweifelhaftem Anordnungsgrund zumutbar, mit Leistungen unterhalb dieses soziokulterellen Existenzminimums solange zu wirtschaften, bis im Hauptsacheverfahren eine Entscheidung herbeigeführt worden ist. Geht es um die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums und kann sich ein Hauptsacheverfahren unter Umständen über mehrere Jahre hinziehen, so besteht ein Anordnungsgrund regelmäßig bereits dann, wenn der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch überwiegend wahrscheinlich erscheint und damit glaubhaft gemacht ist.
Wenn die Antragsgegnerin meint, eine zusätzliche Zahlung im Juni 2007 habe zumindest für diesen Monat einen Anordnungsgrund entfallen lassen, so folgt der Senat dem nicht. Diese Nachzahlung betraf allein vorenthaltene Grundleistungen für die Tochter der Antragstellerin und nicht Leistungen für die Antragstellerin selbst. Das Sozialgericht hat hierzu richtig ausgeführt, dass eine Nachzahlung von Leistungen für die Tochter nicht auf Leistungen angerechnet werden kann, die die Antragstellerin selbst zustehen.
Auch ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin ist bei summarischer Prüfung nicht zweifelhaft; vielmehr ist ein Anspruch auf höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG glaubhaft gemacht:
Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass allein auf Grund des Wortlauts der Vorschrift ein Anspruch der Antragstellerin auf Leistungen nach § 2 AsylbLG ausscheiden müsste. Denn sie hat zwar mit den Jugendhilfeleistungen Sozialleistungen über einen Zeitraum bezogen, der die Dauer von 36 Monaten deutlich überschreitet; diese Leistungen nach dem SGB VIII sind jedoch keine Leistungen nach § 3 AsylbLG.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sind jedoch neben dem Gesetzeswortlaut auch andere juristische Auslegungskriterien zu berücksichtigen; diese machen im Falle der Antragstellerin das Bestehen des von ihr geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs gerade überwiegend wahrscheinlich.
Insoweit kommt bei summarischer Prüfung dem Sinn und Zweck der leistungsrechtlichen Privilegierung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG entscheidende Bedeutung zu. Bei Leistungsberechtigten, bei denen auf Grund ihres längeren Aufenthalts eine stärkere Angleichung an die Lebensverhältnisse in Deutschland erforderlich ist, sollen Leistungen in entsprechender Höhe wie nach dem SGB XII erbracht werden (BT-Drucks. 12/5008, S. 15; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 2 Rn. 1). Der Gesetzgeber geht damit bei Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG im Regelfall davon aus, dass nach Ablauf von 36 Monaten des Bezuges niedrigerer Leistungen nach § 3 AsylbLG ein Wirtschaften unterhalb des sog. soziokulturellen Existenzminimums (welches etwa mit Leistungen nach dem SGB XII bzw. mit Leistungen nach § 2 AsylbLG gewährt wird) nicht mehr zumutbar erscheint. Dabei hat der Gesetzgeber bei summarischer Prüfung vor Augen gehabt, dass Asylbewerber regelmäßig auf Leistungen nach § 3 AsylbLG angewiesen sind. War während einer 36-monatigen Aufenthaltsdauer ausnahmsweise ein Leistungsbezug nach dem AsylbLG im Einzelfall nicht notwendig, ist im Anschluss an diesen dreijährigen Aufenthalt das Integrationsbedürfnis des Betroffenen gleichwohl ebenso angewachsen wie im Falle eines Leistungsbezugs nach dem AsylbLG; ebenso wie bei einem Vorbezug von Leistungen nach dem AsylbLG erscheint nach entsprechend langem Einleben in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ein Wirtschaften unterhalb des soziokulturellen Existenzminimums nach Ablauf dieser Frist deshalb regelmäßig nicht weiter zumutbar. Es entspricht daher bei summarischer Prüfung den gesetzgeberischen Vorstellungen, dass nach Ablauf dieses Zeitraums Leistungen entsprechend dem SGB XII zustehen sollen, auch wenn zuvor ausnahmsweise ein Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG nicht notwendig gewesen ist.
Wenn die Antragsgegnerin insoweit auf aktuelle gesetzgeberische Überlegungen über eine Verlängerung der 36-Monats-Frist auf vier Jahre bzw. auf Überlegungen des Bundesrates über eine zeitlich unbegrenzte Beschränkung der Ansprüche nach dem AsylbLG verweist, so sind entsprechende Überlegungen jedenfalls einstweilen nicht Gesetz geworden, im Übrigen nicht Gegenstand des Willens des historischen Gesetzgebers gewesen; sie sind damit unbeachtlich. Der Senat hat sich deshalb auch von vornherein nicht damit zu befassen, ob etwa eine weitere Ausdehnung der 36-Monats-Frist oder gar eine unbefristet auf Leistungen nach § 3 AsylbLG beschränkte Leistung verfassungsrechtlich noch vertretbar wäre.
Entsprechend dem Vorstehenden hat der Senat bereits mit Beschluss vom 27.04.2006 – L 20 B 10/06 AY ER zur Auffüllung der 36-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG auch den Bezug von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ausreichen lassen (ebenso LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2007 – L 7 AY 14/06 ER). Wollte man im Anschluss daran fordern, jedenfalls solche Zeiten, in denen einem Antragsteller über den Umfang solcher Leistungen (die das soziokulturelle Existenzminimum gerade abdecken) hinaus (etwa wegen des Bezugs deutlich höherer Leistungen nach dem SGB VIII) Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden haben, nicht in die 36-Monats-Frist einzubeziehen, hieße das, einem Leistungsberechtigten für einen Anspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG stets abzufordern, insgesamt über drei Jahre mit Mitteln in Höhe des soziokulturellen Existenzminimums gewirtschaftet zu haben, gleichviel, wie lange er sich schon in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Deutschland eingelebt hat; weitergehend nimmt die Antragsgegnerin offenbar sogar an, es bestehe in jedem Falle eine Pflicht, 36 Monate mit Leistungen nach § 3 AsylbLG und damit mit Mitteln deutlich unterhalb des soziokulturellen Existenzminimums gewirtschaftet zu haben, gleichviel, wie lange zuvor bereits eine Eingewöhnung in die hiesigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse stattgefunden hat. Eine solche Lesart des § 2 AsylbLG ist erkennbar zweckwidrig. Gerade das Integrationsbedürfnis, zu dessen Befriedigung auch ausreichende wirtschaftliche Leistungen auf der Höhe des soziokulturellen Existenzminimums gehören, besteht unabhängig davon, ob ein Asylbewerber seinen Lebensunterhalt über einen mindestens 36-monatigen Zeitraum durch Leistungen nach § 3 AsylbLG oder jedenfalls aus Mitteln nicht oberhalb des soziokulturellen Existenzminimums bestritten hat, oder ob er z.B. durch den Bezug von Jugendhilfeleistungen, durch Erwerbstätigkeit oder den Bezug höherer anderer Leistungen (etwa Arbeitslosengeld) den Lebensunterhalt anderweitig und unter günstigeren wirtschaftlichen Voraussetzungen hat sicherstellen können. Dementsprechend hat der Senat mit Beschluss vom 26.04.2007 – L 20 B 4/07 AY ER etwa Zeiten der Erwirtschaftung eigenen Erwerbseinkommens für die Auffüllung der 36-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG ausreichen lassen.
Gründe dafür, dass die Antragstellerin die Dauer ihres Aufenthaltes im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG etwa selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst hätte, sind nicht ersichtlich. Denn ihr ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden; eine solche Erteilung hat zur Voraussetzung, dass eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Es ist deshalb bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin – zumutbar (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 08.02.2007 – B 9b AY 1/06 R) – aus Deutschland ausreisen könnte.
Der Senat beschränkt die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf den Zeitraum bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung. Er geht jedoch davon aus, dass die Antragsgegnerin, sofern sich die Sach- oder Rechtslage nicht maßgebend ändern sollte, einstweilen weiterhin nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bemessene Leistungen erbringen wird. Anderenfalls stünde es der Antragstellerin frei, wiederum um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 30.08.2007
Zuletzt verändert am: 30.08.2007