Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.06.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Im Verfahren S 13 AY 8/07 ER wurden mit Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.04.2007 der Antragsgegnerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auferlegt; den Antragstellern wurde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt. Die (sowohl auf die Entscheidung in der Hauptsache als auch auf die Kostenentscheidung bezogene) Beschwerde der Antragsgegnerin wies der Senat im Beschwerdeverfahren L 20 B 33/07 AY ER durch Beschluss vom 23.05.2007 zurück.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Sozialgericht setzte am 27.04.2007 (nach erstsinstanzlicher, aber vor zweitinstanzlicher Entscheidung in der Hauptsache) die Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe auf 428,40 EUR fest; geltend gemacht hatte die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller eine Vergütung von 678,30 EUR. Der hiergegen eingelegten Erinnerung der Antragsteller half die Urkundsbeamtin nicht ab.
Mit Beschluss vom 14.06.2007 wies das Sozialgericht die nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eingelegte Erinnerung zurück. Auf den Beschluss wird Bezug genommen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde der Antragsteller half das Sozialgericht mit Beschluss vom 11.07.2007 nicht ab.
Die Beschwerde der Antragsteller ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Besteht bereits im Zeitpunkt der Einlegung einer Beschwerde in Prozesskostenhilfeangelegenheiten für einen Antragsteller die Möglichkeit, die Landeskasse von sämtlichen Ausgaben für Prozesskostenhilfe freizustellen, fehlt der Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis (Beschluss des Senats vom 29.06.2007- L 20 B 12/07 AY für eine Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss). Denn Prozesskostenhilfe ist eine Sonderform der Sozialhilfe (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rn. 1 und 151 m.w.N.). Kann sie deshalb – ebenso wie die allge-meine Sozialhilfe – nur gewährt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht (zumutbar) anderweitig beseitigt werden kann (vgl. zum sozialhilfefrechtlichen Selbsthilfegrundsatz etwa Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, II.7. Rn. 10 ff.), so hat dies auch Auswirkungen für den Fall bereits erfolgter Prozesskostenhilfebewilligung: Ein bestehender Anspruch auf Erstattung von Verfahrenskosten gegen den Prozessgegner ist vorrangig einzulösen, um die Landeskasse von Ausgaben für Prozesskostenhilfe freizustellen. Hat deshalb der Prozessgegner des Prozesskostenhilfeberechtigten aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Kostengrundentscheidung sämtliche Verfahrenskosten des Hilfeberechtigten zu tragen und bestehen an der Durchsetzungsfähigkeit dieses Kostenerstattungsanspruchs keine Zweifel, so bedarf es im sozialgerichtlichen Verfahren einer Festsetzung der Aufwendungen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht mehr. Waren die Aufwendungen vor Rechtskraft der Kostenentscheidung bereits festgesetzt und ist sodann Rechtskraft der Kostenentscheidung eingetreten, bedarf es keiner gerichtlichen Befassung mit der Kostenfestsetzung im Rechtsmittelverfahren mehr, weil es ohnehin nicht mehr zu einer tatsächlichen Inanspruchnahme der bewilligten Prozesskostenhilfe kommen kann. So ist es im vorliegenden Fall: Die Urkundsbeamtin hatte am 27.04.2007 die Vergütung der Bevollmächtigten der Antragsteller festgesetzt, noch bevor mit dem unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 23.05.2007 die Kostengrundentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin rechtskräftig wurde. Im Anschluss an diese Kostengrundentscheidung erhalten die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten von der Antragsgegnerin erstattet; dass diese als kommunaler Leistungsträger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht willens oder in der Lage wäre, die außergerichtlichen Kosten verpflichtungsgemäß zu erstatten, ist nicht ersichtlich. Aus diesem Grund bedürfen die Antragsteller nicht mehr der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe und deshalb auch keiner weiteren gerichtlichen Befassung mit Fragen der Festsetzung der Höhe dieser Hilfe.
Sofern zwischen den Beteiligten Streit über die Höhe der von der Antragsgegnerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten entstehen sollte, steht den Antragstellern der vom Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgesehene Weg der Kostenfestsetzung durch das Sozialgericht nach § 197 SGG zur Verfügung.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre jetzige Beschwerde im Prozesskostenhilfefestsetzungsverfahren ergibt sich auch nicht etwa – wie die Antragsteller aber vortragen – daraus, dass eine Entscheidung des Sozialgerichts nach § 197 SGG wegen fehlender Beschwerdemöglichkeit endgültig wäre, und dass zugleich nicht zu erwarten sei, dass das Sozialgericht seine bereits dem vorliegend angefochtenen Beschluss zugrundeliegende Meinung zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten ändern werde. Die Entscheidung des Gesetzgebers, eine Kostenfestsetzung des Sozialgerichts nach § 197 SGG nicht beschwerdefähig zu stellen, ist vielmehr von den Antragstellern hinzunehmen, auch wenn insoweit durchaus ein gewisser Wertungswiderspruch zur Eröffnung der Beschwerde in Festsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG (bei einem Beschwerdewert von mehr als 200 EUR – auf den das Sozialgericht in Rechtsmittelbelehrungen sinnvollerweise hinweisen sollte -) bestehen mag. Eine Umgehung der fehlenden Beschwerdemöglichkeit bei Entscheidungen nach § 197 SGG in der Weise, dem Sozialgericht im Wege einer Beschwerdeentscheidung im Rahmen der Prozesskostenhilfefestsetzung gleichsam inhaltliche Vorgaben für seine noch vorzunehmende Kostenfestsetzung nach § 197 SGG zu machen, muss als Verfahrensweise, die ersichtlich contra legem ist, von vornherein ausscheiden.
Eine solche Beschwerdeentscheidung nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 bis 8 RVG könnte das Sozialgericht bei seiner Entscheidung nach § 197 SGG ohnehin nicht binden. Etwaige Anregungen der Antragsteller hinsichtlich einer von ihnen gesehenen (und vom Senat offen gelassenen) Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung im Prozesskostenhilfefestsetzungsverfahren können von den Antragstellern im Rahmen eines ggf. notwendigen Antrags auf Kostenfestsetzung nach § 197 SGG vorgebracht werden; das Sozialgericht wird diese Anregungen für seine neuerlich zu treffende Entscheidung pflichtgemäß zu würdigen haben, ohne dass nach der gesetzgeberischen Wertung in § 197 Abs. 2 SGG sodann gegen seine Kostenfestsetzung die Beschwerde eröffnet sein soll.
Dieser Beschluss ergeht in Anwendung von § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, sondern durch den Senat. Er ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 10.01.2008
Zuletzt verändert am: 10.01.2008