Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.04.2007 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Den Antragstellern wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin U aus L beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Sie sind im Besitz einer Duldung gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Antragsteller bezogen seit 1997 Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von der Antragsgegnerin. Im September 2006 stellte die Antragsgegnerin wegen aufgetretener Bedenken an der Hilfebedürftigkeit die Leistungen ein. Im anschließenden einstweiligen Rechtsschutz- und Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerde der Antragsgegnerin durch Beschluss des Senats vom 02.03.2007 (L 20 B 68/06 AY ER) stattgegeben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Am 27.12.2006 wurde der mit der Antragstellerin zu 1. nach Roma-Sitte verheiratete Herr C T in eine andere Unterkunft eingewiesen. Die Antragstellerin zu 1. trägt dazu vor, sie habe schon längere Zeit von ihm getrennt gelebt.
Die Leistungen für Herrn T waren seit Februar 2005 wegen Bedenken an der Hilfebedürftigkeit eingestellt worden. Herr T verfügte über einen größeren Fuhrpark und betrieb ein Geschäft auf Trödelmärkten.
Nachdem eine Leistungsbewilligung für die Antragsteller für den Monat Januar 2007 zunächst mündlich abgelehnt worden war und die Antragsteller daraufhin erneut einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt hatten, teilte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 01.07.2007 mit, sie werde die Leistung aufgrund der geänderten Aufenthaltsverhältnisse des getrennt lebenden Ehemannes der Antragstellerin zu 1. wieder aufnehmen. Das Eilverfahren wurde von den Antragstellern daraufhin für erledigt erklärt.
Am 10.01.2007 wurde bei den Antragstellern ein Hausbesuch durchgeführt. Die Hausdurchsuchung galt einer Frau E T, die sich in der Wohnung der Antragsteller aufhielt und die nach Serbien-Montenegro abgeschoben werden sollte. Hierbei wurde festgestellt, dass sich in der Wohnung der Antragsteller ein Flachbildschirm sowie einige Mobiltelefone und MP3-Geräte befanden. Am 18.01.2007 erfolgte ein weiterer Hausbesuch zur Pfändung der vorgefundenen Vermögenswerte. Dabei war der Ehemann der Antragstellerin zu 1. anwesend. Es wurden ein Flachbildschirm der Marke SEG, ein Pocketbike, ein Laptop der Firma IBC, eine Playstation II-Spielkonsole und sechs dazugehörende Spiele gepfändet. Umstritten ist, in wessen Eigentum diese Gegenstände stehen.
Mit Bescheid vom 19.01.2007 nahm daraufhin die Antragsgegnerin die Verwaltungsakte über die Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.12.2006 in Höhe der geleisteten Kosten für die Unterkunft zurück und forderte von der Antragstellerin zu 1. sowie den Antragstellern zu 2. bis 4. einen Betrag von 782,91 EUR zurück (Gegenstand des Verfahrens L 20 B 22/07 AY ER).
Mit Bescheid vom 29.01.2007 wurde den Antragstellern mitgeteilt, die Weitergewährung von Grundleistungen sei mit Ablauf des 28.01.2007 eingestellt worden, weil Zweifel an der Hilfebedürftigkeit entstanden seien.
Die Antragsteller beantragten am 31.01.2007 einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 12.02.2007 (Sozialgericht Köln S 27 AY 3/07 ER) wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 30.01.2007 bis 28.02.2007 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Antragsgegnerin gewährte die Leistungen bis einschließlich März 2007.
Nachdem der Senat mit Beschluss vom 02.03.2007 entschieden hatte, dass die Antragsteller für den Zeitraum vom 11.10.2006 bis 31.12.2006 einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hätten, stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 03.04.2007 die Leistungen an die Antragsteller unter Bezugnahme auf diesen Beschluss erneut ein.
Daraufhin haben die Antragsteller am 03.04.2007 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie haben ausgeführt, dass sie weder über Einkommen noch über Vermögen verfügten. Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit seien nicht angebracht. Von Seiten des Herrn T erhielten sie keinerlei Unterstützung. Dieser sei in der Nacht vom 01. auf den 02.04.2007 in ihre Wohnung eingedrungen, so dass es zu einem Polizeieinsatz gekommen sei. Sie müssten betteln gehen, die Antragstellerin zu 1. leide an einem depressiven Erschöpfungsyndrom.
Die Antragsteller haben beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu aufzugeben, den Antragstellern vorläufig die ihnen zustehenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab Antragstellung in voller Höhe zu bewilligen und ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, dass sie sich in ihrer Auffassung durch den Beschluss des LSG in ihren seit Jahren bestehenden Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller bestätigt sehe. Die Leistungsgewährung über den 28.02.2007 hinaus sei nur unter Zurückstellung erheblicher Zweifel an der Hilfebedürftigkeit ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung erfolgt. Die Tatsache, dass sich Herr T erneut in der Wohnung der Antragstellerin aufgehalten habe, unterstütze die Auffassung des LSG, dass die Antragstellerin zu 1. und Herr T für einander einstehen wollten. Es sei auch in den vergangenen Jahren immer wieder zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen der Antragstellerin zu 1. und ihrem "Ehemann" gekommen. Der Lebensunterhalt brauche nicht durch Betteln sicher gestellt zu werden, sondern die Antragsteller seien in der Lage, ihren Lebensunterhalt ggf. durch Hilfeleistungen des Familienverbundes zu bestreiten.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 12.04.2007 dem Antrag stattgegeben und die Antragsgegnerin einstweilen verpflichtet, den Antragstellern Leistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit vom 03.04.2007 bis 30.04.2007 zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsteller bedürftig seien. Aus der Tatsache, dass sich Herr T am 18.01.2007 und in der Nacht vom 01. auf den 02.04.2007 in der Wohnung der Antragsteller aufgehalten habe, könne nicht geschlossen werden, dass er weiterhin mit Antragstellerin zu 1. zusammen arbeite, um den gemeinsamen Lebensunterhalt sicher zu stellen. Auch der Umstand, dass am 18.01.2007 in der Wohnung der Antragsteller Gegenstände im Wert von 700,00 EUR bis 800,00 EUR gefunden worden seien, spreche nicht gegen die Bedürftigkeit der Antragsteller.
Die Antragsgegnerin hat am 02.04.2007 Beschwerde eingelegt und unter Darstellung der seit 2003 aufgetretenen Bedenken an der Bedürftigkeit der Antragsteller dargelegt, dass deren aktuelle Bedürftigkeit ebenfalls in Zweifel zu ziehen sei. Sie weist noch einmal auf die am 18.01.2007 in der Wohnung der Antragsteller vorgefundenen Vermögensgegenstände hin, zu deren Herkunft die Antragstellerin zu 1. widersprüchliche Angaben gemacht habe. Sie gehe weiterhin davon aus, dass die Antragsteller über finanzielle Mittel verfügten bzw. Unterstützungsleistungen innerhalb des Familienverbandes erhielten, beispielsweise von dem im Haushalt lebenden volljährigen Sohn C1, der selbst keine Sozialleistung beantragt habe, und/oder vom Ehemann, der ebenfalls unabhängig von Sozialleistungen lebe, und/oder von anderen Familienmitgliedern der Großfamilie. Hier könnten auch die Ereignisse in der Nacht vom 01. zum 02.04.2007 zu keiner anderen Wertung führen. Zunächst sei festzustellen, dass der Ehemann sich wieder im Haushalt der Antragstellerin aufgehalten habe und es zu einer Streitigkeit zwischen ihm und der Antragstellerin zu 1. gekommen sei.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.04.2007 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss.
II.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 30.04.2007 nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass die Antragsteller für den Monat April 2007 einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund im Sinne des § 87b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) glaubhaft gemacht haben. Der Senat hat zwar in seinem Beschluss vom 02.03.2007 (Az: L 20 B 68/06 AY ER) für den Zeitraum 11.10.2006 bis 31.12.2006 Zweifel an der Bedürftigkeit der Antragsteller geäußert. Er hat des Weiteren darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Anordnungsanspruchs die Erfolgsaussichten der Hauptsache bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen sind und, sofern dies nicht möglich ist, eine Folgenabwägung gemäß den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ, 2005, 927 vorgebenden Grundsätzen zu treffen ist. Auch wenn der Senat deutlich gemacht hat, dass eine isolierte Betrachtung der Umstände nach Leistungseinstellung nicht geboten und sachgerecht ist, war für seine damalige Entscheidung maßgeblich, dass er davon ausgegangen ist, dass die Antragsteller bis Ende Dezember 2006 mit Herrn T zusammengelebt haben. Deswegen ist der Senat davon ausgegangen, dass der Lebensunterhalt der Antragsteller durch die Einkünfte des Herrn T, die er aus seinen auf Flohmärkten getätigten Geschäften erzielte, sicher zu stellen war. Der aktuelle Sachverhalt unterscheidet sich jedoch von dem im Beschluss vom 02.03.2007 zugrunde gelegten Sachverhalt dadurch, dass Herr T seit Januar 2007 in der Einrichtung B-straße untergebracht ist und sich nach einem Aktenvermerk dort auch aufhält. Auffälligkeiten bzgl. der Abwesenheit des Herrn T, über die die Leistungsabteilung umgehend in Kenntnis gesetzt werden sollte, sind nicht dokumentiert. Die Anwesenheit von T am 18.01.2007 und in der Nacht vom 01. auf den 02.04.2007 reichen allein nicht aus, um ein Zusammenleben der Antragsteller mit Herrn T anzunehmen.
Auf die Verwertung der am 18.01.2007 gepfändeten Vermögensgegenstände können die Antragsteller nicht verwiesen werden. Zwar neigt der Senat der von der Antragsgegnerin geäußerten Auffassung zu, dass diese Gegenstände den Antragstellern gehören. Sie stehen jedoch, da sie noch gepfändet sind, diesen nicht zur Verfügung, so dass sie auch nicht zum Lebensunterhalt eingesetzt werden können.
Der Senat weist ergänzend auf Folgendes hin: Die Antragsgegnerin deutet an, dass der im Haushalt lebende volljährige Sohn C1, der selbst keine Sozialleistungen beantragt habe, die Antragsteller mit finanziellen Mitteln unterstützen könnte. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bestimmt, dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einzusetzen sind. Bisher sind jedoch dazu keine genauen Einzelheiten ermittelt worden, so dass bei der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass der Lebensunterhalt der Antragsteller durch Einkommen des Sohnes C1 gedeckt werden kann. Dies wird ggf. im Widerspruchsverfahren oder im Hauptsacheverfahren nachzuholen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Den Antragstellern war gemäß § 73a SGG, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 29.05.2007
Zuletzt verändert am: 29.05.2007