Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 31.05.2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für das Kind T für die Zeit vom 16.12.2009 bis 30.09.2010.
Die Klägerin ist italienische Staatsangehörige. In der Zeit vom 14.09.2007 bis 28.09.2010 war ihr Ehemann als Mitglied der Truppen eines Nato-Staates in der Bundesrepublik Deutschland stationiert. Seit Oktober 2007 hielt sich die Klägerin zusammen mit ihren beiden Kindern, dem Sohn B und ihrer am 00.00.1989 geborenen Tochter T in der Bundesrepublik Deutschland auf.
Am 16.12.2009 beantragte die Klägerin die Gewährung von Kindergeld für ihre Tochter. Sie gab an, dass ihre Tochter T aufgrund mangelnder deutscher Sprachkenntnisse Schülerin im Selbststudium sei und in Italien nach dem dortigen Schulsystem im Juli 2010 ihr Examen ablegen wolle. Durch die Ablegung des Vorexamens in der Zeit vom 18.05. bis 22.05.2009 habe ihre Tochter die Zulassung zum endgültigen Examen erreicht. Die Klägerin legte eine Bescheinigung des Liceo Sociale "H" vom 22.10.2009 vor, wonach T G als externe Kandidatin in der Zeit vom 18.05. bis 22.05.2009 an den Vorprüfungen teilgenommen hat und von der Prüfungskommission zur staatlichen Prüfung, Schuljahr 2008/2009, zugelassen wurde.
Durch Bescheid vom 25.02.2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) seien nicht erfüllt, da die Tochter der Klägerin an keiner Schulausbildung teilnehme. Kennzeichnend für eine Schulausbildung sei die Vermittlung von Wissen in einer schulischen Einrichtung. Dies setze voraus, dass der Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebunden sei, die eine dauernde Lernkontrolle ermögliche. Dies sei bei dem Selbststudium der Tochter nicht der Fall.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16.03.2010 zurückwies.
Am 09.04.2010 hat die Klägerin Klage mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zur Gewährung von Kindergeld für die Tochter T für die Zeit vom 16.12.2009 bis 30.09.2010 zu verurteilen.
Sie hat vorgetragen, dass ihre Tochter im streitigen Zeitraum das Liceo Sociale "H" in Italien wie eine Fernschule besucht habe. Sie habe ein Selbststudium absolviert. Ihre Tochter sei via Internet von ihrer Tutorin, Professorin C, begleitet und kontrolliert worden. Sie sei quasi wie eine externe Privatschülerin in den Schulbetrieb integriert gewesen und habe online die Voraussetzungen zur Zulassung zum Examen schaffen müssen. Daher habe die Schulausbildung nicht überwiegend in der Gestaltungsfreiheit ihrer Tochter gestanden.
Zur Stützung ihres Begehrens hat die Klägerin Schulbescheinigungen vom 22.10.2009 und vom 15.10.2010 vorgelegt.
Durch Urteil vom 31.05.2011 hat das Sozialgericht Aachen die Klage abgewiesen. Es sei nicht erwiesen, dass im streitbefangenen Zeitraum von Dezember 2009 bis September 2010 die Tochter der Klägerin an einem Schulunterricht mit einer Intensität, wie sie für eine kindergeldrechtliche Anerkennung notwendig wäre, teilgenommen habe. Es lägen für diesen Zeitraum lägen keine Nachweise vor, um die Überzeugung der Kammer zu begründen, dass sich die Tochter der Klägerin in dieser Zeit ernsthaft und nachhaltig auf das Ausbildungsziel – Ablegung der staatlichen Prüfung – vorbereitet habe. Die Klägerin habe weder Nachweise über den Verlauf des Fernunterrichts in dem nach dem Studienplan letzten Schuljahr 2009/2010 noch ein Zeugnis über den Abschluss der Klasse V vorgelegt. Die Klägerin trage als potentiell Kindergeldberechtigte die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Kindergeldanspruches. Auf die weiteren Gründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 09.06.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.07.2011 Berufung eingelegt.
Sie verfolgt ihr Begehren weiter. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, dass ihre Tochter im Jahr 2011 ihren Schulabschluss erworben habe und an der Universität in O studiere.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 31.05.2011 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.02.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2010 zu verurteilen, ihr Kindergeld für die Tochter T für die Zeit vom 16.12.2009 bis 30.09.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat eine Auskunft des Liceo delle T"H" in O, Italien, über die Schulausbildung der Tochter der Klägerin eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf den Inhalt des Schreibens vom 23.01.2012, dem eine von der Schule ausgestellte Bestätigung vom 15.10.2010 beigefügt gewesen ist, Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Kindergeldakte der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden (§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -), da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Die Klägerin ist nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG. Der angefochtene Bescheid vom 25.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2010 ist rechtmäßig. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Kindergeld für ihre volljährige Tochter T nach § 2 Abs. 2 BKGG für die Zeit vom 16.12.2009 bis 30.09.2010 zu.
Das Sozialgericht hat zutreffend das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2a BKGG verneint. Danach wird ein Kind, das das 18.Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Vom Begriff der Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2a BKGG wird auch eine Schulausbildung erfasst. Unter einer Schulausbildung ist in der Regel der Besuch öffentlicher oder privater allgemeinbildender und weiterführender Schulen zu verstehen, wenn der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen für öffentliche Schulen gestaltet wird. Diese setzt im Regelfall für die Annahme einer Schulausbildung voraus, dass die Ausbildung im Rahmen der herkömmlichen Organisationsform einer Schule erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) muss eine allgemeine Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung vorgeschrieben sein und die Dauer der Schulausbildung darf nicht alleine der Selbstverantwortung des Schülers überlassen sein. Der Schüler muss grundsätzlich in eine schulische Mindestorganisation eingebunden sein, die eine gewisse dauerhafte Leistungskontrolle ermöglicht. Abschnitte von Fernunterrichtslehrgängen zur Vorbereitung auf eine schulische Abschlussprüfung werden einer Schulausbildung gleichgeachtet; allerdings nur, wenn und soweit die generelle Gewähr für eine der herkömmlichen Schulausbildung vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gegeben und ihre Dauer nicht allein der Selbstverantwortung des Schülers überlassen (BSG, Urteil vom 22.11.1994 – 10 RKg 3/93 = SozR 3-5870 § 2 Nr. 30 m.w.N.). Eine ausschließlich selbstbestimmte Vorbereitung auf eine Prüfung ist nicht unter den Begriff der Schulausbildung einordnen (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.1988 – 10 RKg 6/87 – m.w.N.).
Im streitbefangenen Zeitraum hat die Tochter der Klägerin nicht an einer Schulausbildung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2a BKGG teilgenommen. Insoweit nimmt der Senat auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch die im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen haben keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die Tochter T zur Vorbereitung auf die Ablegung des Staatsexamens des II. Durchgangs des Oberschulunterrichts als externe Kandidatin in Italien in eine schulische Mindestorganisation eingebunden gewesen ist. Vielmehr ist die Vorbereitung auf diese schulische Prüfung der Selbstverantwortung der Tochter der Klägerin überlassen gewesen. Der Senat stützt sich auf die Auskunft des Liceo delle T"H" in O, Italien, vom 23.01.2012, bei dem nach Angaben der Klägerin ihre Tochter als Schülerin angemeldet gewesen ist. Die Vorbereitung der externen Kandidaten zu den schulischen Prüfungen erfolgt nach dieser Auskunft, die der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, autodidaktisch ohne Kontrolle des Lernniveaus. Die externen Kandidaten können Zusammenkünfte mit den entsprechenden Referenzdozenten beantragen, bei denen die Kandidaten allgemeine Hinweise zu den Studienplänen und Klärungen didaktischer Art in Bezug auf die zu erlernenden Inhalte erhalten. Nach Auskunft der Schule hat Professorin C in ihrer Eigenschaft als Referentin für das Schuljahr 2010/2011 eine Zusammenkunft mit der Tochter der Klägerin gehabt und ihr Hinweise zum Ablauf der Vorprüfungen des Staatsexamens gegeben. Im Schuljahr 2009/2010 hat Professorin Q eine Zusammenkunft mit T G gehabt und dieser Hinweise zum Ablauf der Vorprüfungen des Staatsexamens gegeben. Mithin hat die Tochter der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum allenfalls ein Selbststudium ohne Einbindung in einer schulischen Mindestorganisation betrieben.
Die Zeit eines ernsthaften und nachhaltigen Selbststudiums ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte zur Vorbereitung auf eine schulische Prüfung wird zwar in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung als Zeit der Berufsausbildung angesehen (vgl. zur Berücksichtigung der Zeit eines Selbststudiums als Schul-/Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a Einkommenssteuergesetz (EStG): Finanzgericht – FG – Baden-Württemberg Urteile vom 04.05.2001 – 14 K 73/01 – und vom 26.02.2002 – 2 K 212/01; FG Düsseldorf Urteil vom 21.02.2006 – 10 K 171/03 Kg -; FG Köln Urteil vom 17.07.2008 – 14 K 3413/07 -; FG Saarland Urteil vom 30.10.2008 – 2 K 1217/08). Auch unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat im streitbefangenen Zeitraum keine berücksichtigungsfähige Schulausbildung vorlegen. Zur Überzeugung des Senats ist nicht erwiesen, dass die Tochter der Klägerin in der Zeit von Dezember 2009 bis September 2010 ein Selbststudium zur ernsthaften und nachhaltigen Vorbereitung auf die schulischen Prüfungen betrieben hat. Bis auf den Vortrag der Klägerin, ihre Tochter habe im streitbefangenen Zeitraum ein Selbststudium betrieben, sind keine weiteren Anhaltspunkte für das Betreiben eines solchen Selbststudiums ersichtlich. Das Liceo delle T"H" in O, Italien, hat unter dem 15.10.2010 vielmehr bestätigt, dass sich die Tochter der Klägerin vom abschließenden Staatsexamen des zweiten Durchgangs des Oberschulunterrichts am 23.05.2009 im Schuljahr 2008/2009 und am 21.05.2010, nach Zugang der Einladung zur Ablegung der Vorprüfungen zum Staatsexamen, im Schuljahr 2009/2010 jeweils aus persönlichen Gründen abgemeldet und damit auf die Durchführung der Vorprüfungen verzichtet hat. Dies spricht gegen das Betreiben eines ernsthaften und nachhaltigen Selbststudiums. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Teilnahme an und das erfolgreiche Bestehen von schulischen Prüfungen Rückschlüsse auf eine dazu notwendige durchgeführte Vorbereitung zulassen. Die Klägerin trägt die Beweislast für das Vorliegen eines selbständigen ernsthaften und nachhaltigen Selbststudiums ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte zur Vorbereitung auf eine schulische Prüfung, wobei strenge Anforderungen an den Nachweis der Ernsthaftigkeit der Vorbereitung zu stellen sind (vgl. Bundesfinanzhof – BFH – Urteil vom 24.09.2009 – III R 70/07 = juris Rn 11 und vom 02.04.2009 – III R 85/08 = juris Rn 11).
Des weiteren sind weder nach Aktenlage noch aus dem Vortrag der Klägerin Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihre Tochter T in der Zeit vom 16.12.2009 bis 30.09.2010 die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nrn. 2b bis d, Nr. 3 BKGG erfüllt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 09.04.2013
Zuletzt verändert am: 09.04.2013