Das Sozialgericht Aachen beantragt, dass das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das zuständige Sozialgericht bestimmt.
Gründe:
Die vier Klägerinnen klagen als Miterben in einer gemeinsamen Klage. Die Klägerin zu 1) ist nicht erwerbstätig und wohnt in Grevenbroich; die Klägerin zu 2) ist nicht erwerbstätig und wohnt in Bedburg; die Klägerinnen zu 3) und 4) wohnen in Simmerath bzw. Kreuzau und arbeiten im Gerichtsbezirk Aachen. Gemäß § 57 Abs. 1 SGG wären für die (isolierte) Klage der Klägerin zu 1) das Sozialgericht Düsseldorf, der Klägerin zu 2) das Sozialgericht Köln; der Klägerin zu 3) das Sozialgericht Aachen der Klägerin zu 4) das Sozialgericht Aachen zuständig. Da es also an einer gemeinsamen örtlichen Zuständigkeit fehlt, ist das zuständige Gericht gem. § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG durch das LSG NRW zu bestimmen (vgl. BSG, Beschluss vom 30.03.2004 – B 7 SF 36/03 S).
Erstellt am: 12.05.2009
Zuletzt verändert am: 12.05.2009