Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Gründe:
Tatbestand:
Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert. Er leidet an Infektanämie mit Eisenmangel und diabetischer Polyneuropathie. Dieserhalb wurden vom behandelnden Arzt für Innere Medizin Dr. S in der Vergangenheit die Medikamente alpha ViBOLEX 600 HRK Kapseln und ferro sanol duodenal zu Lasten der Antragsgegnerin verordnet.
Am 03.02.2004 wurde dem Antragsteller von seinem behandelnden Arzt mitgeteilt, dass Kosten für die oben genannten Medikamente künftig von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr übernommen würden. Am nächsten Tag meldete sich der Antragsteller bei der Antragsgegnerin und erklärte, dass eine private Bezahlung dieser Medikamente für ihn nicht akzeptabel sei. Am 23.02.2004 stellte der Antragsteller Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.
Ausweislich seines schriftlichen Vorbringens beantragt er,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, auch künftig die Kosten für die Medikamente alpha ViBOLEX 600 HRK Kapseln und ferro sanol duodenal zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund für die begehrte Versorgung besteht.
II.
Entscheidungsgründe:
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach näherer Maßgabe des § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesent¬licher Nachteile nötig erscheint.
Danach hat der Antragsteller Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass der Antragsteller mit seinem Begehren auch in der Hauptsache Erfolg haben wird. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache müssen bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich sein.
Es erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller mit seinem Begehren in einem Hauptsacheverfahren Erfolg haben könnte.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 SGB V oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ausgeschlossen sind.
Gemäß § 34 Abs. 1 SGB V sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V erstmals bis zum 31.03.2004 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung * schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien kann der Vertragsarzt nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach der Kriterien des Satzes 2 verordnen. Bei den begehrten Medikamenten handelt es sich um nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel. Ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Frage, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden dürfen, liegt noch nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass bei ihm schwerwiegende Erkrankungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V vorlie¬gen, bei deren Behandlung die Arzneimittel alpha ViBOLEX 600 HRK Kapseln und ferro sanol duodenal als Therapiestandard gelten.
Ebenso wenig hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Gegen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes spricht zunächst, dass nach § 34 Abs. 1 Satz 4 SGB V der Vertragsarzt bis zum Inkrafttreten der vorerwähnten Richtlinien nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach den Kriterien des § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V verordnen kann. Selbst wenn beim Kläger schwerwiegende Erkrankungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V vorliegen sollten, bei deren Behandlung die Arzneimittel alpha ViBOLEX 600 HRK Kapseln und ferro sanol duodenal als Therapiestandard zu gelten haben, könnte der behandelnde Vertragsarzt diese Arzneimittel derzeit in eigener Verantwortung zu Lasten der Antragsgegnerin verordnen.
Zudem hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er wirtschaftlich nicht in der Lage ist, jedenfalls bis zum Vorliegen einer Entscheidung en der Hauptsache, die Kosten der benötigten Arzneimittel (vorläufig) selbst zu tragen und gegebenenfalls später Kostenerstattung zu verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Erstellt am: 23.04.2020
Zuletzt verändert am: 23.04.2020