Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18.05.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht zur Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) einer Kapitalleistung aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung geschlossenen Lebensversicherung, insbesondere, ob eine Abtretung der Verbeitragung entgegensteht.
Die am 00.00.1949 geborene Klägerin ist arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld II. Als solche ist sie kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Am 15.02.1980 schlossen der Ehemann der Klägerin als Arbeitgeber und zugleich Versicherungsnehmer und die "E Lebensversicherung-AG" als Versicherungsgeber eine Kapitallebensversicherung zu Gunsten der Klägerin als versicherter/bezugsberechtigter Person ab. Die Klägerin war damals als Arbeitnehmerin im Betrieb ihres Ehemannes beschäftigt. Am 31.01.2003 trat der Ehemann wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Betriebes die Forderung aus dem Lebensversicherungsvertrag – mit ausdrücklichem, schriftlich erteiltem Einverständnis der Klägerin – an die Sparkasse B ab. Nach Ablauf der Versicherungszeit, d. h. zum 01.03.2009, zahlte das Versicherungsunternehmen aus dem Versicherungsvertrag die Versicherungsleistung in Höhe von 68.920,25 EUR aus. Davon erhielt die Sparkasse B aufgrund der Abtretung 43.036,12 EUR, die Klägerin die restlichen 25.884,13 EUR. Parallel dazu teilte der Lebensversicherer der Beklagten mit Schreiben vom 21.04.2009 die Kapitalauszahlung der Versicherungsleistung in Höhe von insgesamt 68.920,25 EUR an die Klägerin als Versorgungsempfängerin mit.
Mit Bescheid vom 27.04.2009 stellte die Beklagte – zugleich im Namen der Pflegekasse – die Beitragspflicht der ausgezahlten Kapitalleistung in Höhe von 68.920,25 EUR fest. Für die Beitragsbemessung gelte 1/120 der Leistung (574,34 EUR) für die Dauer von 10 Jahren als monatlicher Ausgangswert für die Beitragsberechnung. Ab 01.03.2009 betrage der monatliche Beitrag zur KV 89,02 EUR, zur PV 12,64 EUR (insgesamt 101,66 EUR).
Dagegen legte die Klägerin am 06.05.2009 Widerspruch ein. Sie trug vor, die Kapitalleistung sei nicht an sie, sondern aufgrund vorheriger Abtretungen unmittelbar an Dritte gezahlt worden. Die Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) zur Beitragspflicht abgetretener Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen könne auf ihren Fall keine Anwendung finden. Es liege ein Ausnahmefall vor, da sie von Anfang an nicht damit habe rechnen können, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu ihrem Lebensunterhalt zu erhalten. Auch der Restbetrag, den sie vom Lebensversicherer ausgezahlt bekommen habe, sei an weitere Gläubiger gezahlt worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2010 – zugleich im Namen der Pflegekasse – unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften sowie die Rechtsprechung des BSG und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 08.03.2010 zum Sozialgericht (SG) Aachen Klage erhoben. Sie ist der Auffassung gewesen, dass es sich bei der 1980 geschlossenen Lebensversicherung nicht um eine betriebliche Altersversorgung gehandelt habe. Selbst wenn man dies annehmen müsse, dürfe der Auszahlungsbetrag jedoch beitragsrechtlich nicht berücksichtigt werden, da sie, die Klägerin, diesen Zahlbetrag aufgrund bestehender Abtretungen niemals erhalten habe und nicht darüber habe verfügen können. Anders als in dem Fall, der dem Urteil des BSG vom 21.12.1993 (Az.: 12 RK 28/93) zugrunde gelegen habe, seien die Ansprüche durch ihren, der Klägerin, Ehemann aufgrund der drohenden Insolvenz von dessen Firma abgetreten und nach Fälligkeit an die Gläubiger ausgezahlt worden. Sie als Mithaftende habe keine Möglichkeit gehabt, durch eigene Entscheidung auf die Auszahlung des Zahlbetrages an sie Einfluss zu nehmen. Das in der Sozialversicherung geltende Solidaritätsprinzip erfordere eine Beitragsbemessung, die sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten orientiere; eine solche Leistungsfähigkeit habe jedoch bei ihr zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 27.04.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2010 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei ihrer in dem angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben.
Mit Urteil vom 18.05.2010 hat das SG die Klage wird abgewiesen: Die Klägerin werde durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig seien. Die von der "A E Lebensversicherung-AG" zum 01.03.2009 ausgezahlte einmalige Kapitalleistung in Höhe von 68.920,25 EUR unterliege in voller Höhe der Beitragspflicht zur KV und PV.
Bei der ausgezahlten Kapitalleistung handele es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Betriebliche Altersversorgung liege auch vor, wenn eine so genannte Direktversicherung abgeschlossen worden sei. Darunter sei ein Lebensversicherungsvertrag, den der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben eines Arbeitnehmers (versicherte Person) bei einem zugelassenen Versicherer abgeschlossen habe, zu verstehen. Bezugsberechtigt seien der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen. So sei es bei dem 1980 zwischen dem Ehemann der Klägerin als Arbeitgeber und der E Lebensversicherung-AG als Versicherer mit der Klägerin als bezugsberechtigter Arbeitnehmerin geschlossenen Lebensversicherungsvertrag.
Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung zur KV ergebe sich aus § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), zur PV aus § 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), der auf die vorgenannten Vorschriften des SGB V verweise. Trete an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, sondern – wie im Fall der Klägerin – eine einmalige Kapitalleistung, so gelte ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits entschieden habe, sei die Heranziehung von Versorgungsbezügen (auch) in der Form der nicht wiederkehrenden Leistung – wie die einmalige Kapitalzahlung aus der betrieblichen Altersversorgung – zur Beitragspflicht mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Beschl. vom 07.04.2008 -1 BvR 1924/07 -). Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urt. vom 13.09.2006 – B 12 KR 5/06 R -; Urt. vom 25.04.2007 – B 12 KR 25/05 R -; Urteil vom 12.12.2006 – B 12 KR 2/07 R -; Urt. vom 12.11.2008 – B 12 KR 6/08 R und B 12 KR 9/08 R -).
Der nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V maßgebliche Zahlbetrag der Versorgungsbezüge werde auch durch eine Abtretung eines Teils oder des vollen Anspruchs auf die Kapitalleistung nicht gemindert. Was unter "Zahlbetrag" zu verstehen sei, regele das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach dem Wortsinn sei damit jedoch nicht der Betrag gemeint, den der Versorgungsberechtigte tatsächlich erhalte, sondern derjenige, den der Versorgungsträger (hier: der Lebensversicherer) insgesamt zu Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahle (vgl. BSG, Urt. vom 21.12.1993 -12 RK 28/93 – Sozialrecht (SozR) 3-2500 § 237 Nr. 3). Für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme sei unerheblich, dass die Kapitalleistung aus der Versicherung nicht (oder nur teilweise) an die Klägerin ausgezahlt, sondern aufgrund der Sicherungsabtretung(en) an einen (oder mehrere) Dritte gezahlt worden sei. Die Sicherungsabtretung sei wie jede andere Abtretung eine Verwendung von beitragspflichtigen Einnahmen; sie sei damit für die Bemessung der Beiträge unbeachtlich (BSG, Urteil vom 17.03.2010 – B 12 KR 4/09 R -). Die Abtretung sei auch nicht unfreiwillig und gegen den Willen der Klägerin erfolgt. Vielmehr habe die Klägerin ausweislich der vorgelegten Abtretungserklärung vom 31.01.2003 ausdrücklich ihr Einverständnis als Bezugsberechtigte mit der Abtretung erklärt. Im Übrigen bestimme § 1 b BetrAVG die Unverfallbarkeit der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Nach § 1 b Abs. 1 BetrAVG bleibe einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden seien, die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres, ende und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden habe (sog. unverfallbare Anwartschaft). Dies sei bei der Klägerin spätestens im Februar 1985 der Fall gewesen. Habe der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so sei er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der unverfallbaren Anwartschaft geendet habe, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre (§ 1 b Abs. 2 Satz 3 BetrAVG).
Soweit die Kapitalleistung – wie von der "A E Lebensversicherung-AG" mitgeteilt – zum 01.03.2009 in Höhe von 68.920,25 EUR ausgezahlt worden sei, habe die Beklagte den der Beitragspflicht unterliegenden monatlichen Zahlbetrag von 1/120 der Kapitalleistung rechnerisch richtig auf 574,34 EUR bestimmt. Hiervon seien in der von der Beklagten – zugleich im Namen der Pflegekasse (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI) – zutreffend festgestellten Höhe die Beiträge zur KV und PV zu entrichten.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 28.05.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.06.2010 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie wie folgt ergänzend vortragen lässt: Sie wende sich nicht gegen die Beitragspflicht der vorliegenden Kapitalauszahlung im Rahmen des § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, insbesondere weder gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm noch gegen die Berechnung der Beitragshöhe als solche. Allerdings sei sie der Auffassung, dass auf den vorliegenden Fall die ständige Rechtsprechung des BSG zur Abtretung von der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen nicht angewendet werden könne. Das BSG habe zwar entschieden, dass Abtretungen bei der Bemessung der Beitragspflicht nicht zu berücksichtigen seien, insoweit jedoch immer darauf abgestellt, dass bei der Abtretung – im Gegensatz zu der Übertragung des Stammrechtes – keine endgültige Regelung getroffen werde und eine vorläufige Regelung bei der Beitragsbemessung unbeachtlich sei. Sie, die Klägerin, habe jedoch endgültig keine Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung erhalten. Der größere Teilbetrag sei unmittelbar an die Sparkasse B geflossen, zu deren Gunsten die Abtretung erfolgt sei, und zwar vier Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Ehemannes. Die Sparkasse habe keinen Zweifel daran gelassen, dass sie, falls die Abtretung nicht erfolge, die Zwangsversteigerung des Privat- und Geschäftshauses ihres Ehemannes betreiben werde. Von einer freiwilligen Unterzeichnung der Abtretungserklärung könne daher keine Rede sein. Sie, die Klägerin, habe sich in einer Zwangslage befunden und keineswegs leichtfertig Vermögensdispositionen getroffen. Aufgrund des Ehegattenarbeitsverhältnisses habe sie sich bei der Insolvenz des Arbeitgebers – ihres Ehemannes – in der besonderen Situation befunden, dass dadurch nicht nur ihre berufliche Zukunft, sondern auch die familiäre Existenz bedroht gewesen sei. Auch der geringere Teilbetrag der Kapitalleistung sei im Übrigen zur Schuldentilgung verwendet worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Aachen vom 18.05.2010 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 27.04.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie erachtet das erstinstanzliche Urteil als zutreffend.
Auf Antrag der Beteiligten, die sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt haben, ist im Anschluss an einen Erörterungstermin die Öffentlichkeit hergestellt und mündlich verhandelt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen, die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat durch die Berichterstatterin entscheiden können, denn die Beteiligten haben sich mit einer Einzelrichterentscheidung gemäß § 155 Abs. 3 und 4 SGG einverstanden erklärt.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht mit Urteil vom 18.05.2010 die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 27.04.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2010 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat dem Grunde und der Höhe nach zutreffend die Beitragspflicht der am 01.03.2009 ausgekehrten Kapitalleistung zur KV und PV festgestellt.
Wegen der Begründung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage den überzeugenden Darlegungen des SG in den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen vollinhaltlich an, § 153 Abs. 2 SGG. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Die Klägerin hat unzweifelhaft am 01.03.2009 den vollen Zahlbetrag der Kapitalleistung erhalten. Dieser ist lediglich teilweise zur Tilgung einer Verbindlichkeit des Ehemannes der Klägerin bei der Sparkasse B sowie zur Befriedigung weiterer Verbindlichkeiten verwendet worden. Die Argumentation der Klägerin, es handele sich im Gegensatz zu den vom BSG entschiedenen Fallgestaltungen vorliegend um einen endgültigen Vermögensabfluss zu Gunsten der Gläubiger ihres Ehemannes, ist im Übrigen nicht tragfähig: Dem Urteil des BSG vom 17.03.2010 – B 12 KR 4/09 R – lag eine Fallkonstellation zugrunde, bei der die von dem dortigen Kläger vorgenommene Abtretung von Ansprüchen aus der Direktversicherung zur Tilgung eines Darlehns diente und damit eine endgültige Einnahmeminderung bewirkt hat. Bei den am 08.12.1999 (- B 12 KR 19/99 B -) und 28.01.1999 (- B 12 KR 24/98 R -) entschiedenen Fällen hat das BSG ausgeführt, dass eine Abtretung im Rahmen eines dinglichen Versorgungsausgleichs zu einem – endgültigen – Rechtsverlust des betroffenen, zum Unterhalt gegenüber Familienangehörigen verpflichteten Versicherten führe. Dies sei allerdings nicht maßgeblich für die Verbeitragung. Vielmehr stellt das BSG in ständiger Rechtsprechung (a. a. O.), der sich der erkennende Senat anschließt, insoweit nicht auf die Endgültigkeit des Rechtsverlustes – wie beispielsweise bei einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich -, sondern allein darauf ab, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf die Einnahmen besteht. So führt das BSG (Urt. vom 28.01.1999, a. a. O.) zu Recht aus, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten werde im Betragsrecht der gesetzlichen KV und PV nur einschränkend berücksichtigt. Einnahmen wie Arbeitsentgelt oder – wie vorliegend – Versorgungsbezüge seien in der Höhe beitragspflichtig, in der ein Anspruch auf diese Einnahmen bestehe, hier also in Höhe von 68.920,25 EUR. Die Beitragspflicht werde grundsätzlich nicht durch Abtretungen, Verpfändungen, Pfändungen oder sonstige Verfügungen über den Anspruch beeinflusst, die nur die Verwendung der Einnahme beträfen. Dass die Verwendung einer Versicherungsleistung zur Tilgung von Verbindlichkeiten infolge der 2003 getätigten Abtretung ebenso wenig zur Schmälerung der Bemessungsgrundlage des KV- und PV-Beitrages führen kann wie die Verwendung der Leistung für sonstige Schuldentilgungen, Anschaffungen oder sonstige Zwecke, versteht sich zur Überzeugung des Senats von selbst (siehe auch Urt. des erkennenden Senates vom 25.02.2010 – L 16 KR 165/09 – zur Berücksichtigung eines Policendarlehens bei der Beitragsbemessung). Im Übrigen bestehen keine Zweifel daran, dass die Klägerin freiwillig gehandelt hat, als sie 2003 der Abtretung zugestimmt bzw. 2009 mit dem geringeren Teilbetrag der Kapitalleistung weitere Forderungen von Gläubigern ihres Ehemannes befriedigt hat. Sie hat, der wirtschaftlichen Situation der Familie entsprechend, in 2003 und 2009 Entscheidungen über die zukünftige Verwendung der Kapitalleistung getroffen, um größere Übel von der Familie abzuwenden, wobei ihr zumindest in Bezug auf die in 2003 erfolgte Abtretung Ausgleichsansprüche gegen ihren Ehemann zustehen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall in keiner Weise von anderen Lebenssituationen, die zu Verfügungen über Versorgungsbezüge führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Anlass zur Zulassung der Revision, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG, hat nicht bestanden.
Erstellt am: 04.08.2010
Zuletzt verändert am: 04.08.2010