Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 17.11.1999 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Streitig war die Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe I aus der Pflegeversicherung.
Mit Bescheid vom 02.06.1997 hat die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) – Körperschaft des Öffentlichen Rechts – Pflegebedürftigkeit nach Stufe I seit 01.04.1997 festgestellt. Unter dem 17.08.1998 hat sie dem Kläger mitgeteilt, der medizinische Dienst der privaten Pflegeversicherung habe bei seiner Wiederholungsuntersuchung vom 31.07.1998 festgestellt, daß der notwendige Hilfebedarf weder das Maß der Stufe II noch das der Stufe I erreiche. Mit Ablauf des 31.07.1998 würden die Leistungen eingestellt. Den Einspruch des Klägers hat die KVB – wiederum mit dem Zusatz Körperschaft des öffentlichen Rechts – mit Bescheid vom 29.09.1998 zurückgewiesen.
Die Klage vom 06.11.1998 hat der Kläger gegen die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, gerichtet. Mit Schriftsatz vom 07.12.1998 hat die Beklagte beantragt, das Passivrubrum dahin zu ändern, daß sich die Klage richten muß gegen "Die Gemeinschaft Privater Versicherungsunternehmen, Bayenthalgürtel 26, 50968 Köln, vertreten durch die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten." Nach Einholung eines für ihn negativen Gutachtens hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.1999 zurückgenommen.
Die Beklagte hat Kostenantrag gestellt.
Sie hat die Auffassung vertreten, die KVB sei eine betriebliche Sozialeinrichtung des Bundeseisenbahnvermögens; zur Erfüllung der Aufgaben der privaten Pflegeversicherung sei sie der Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen (GPV) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vertreten durch den Verband der privaten Krankenversicherung e.V. Köln, angeschlossen und gemäß Vereinbarung mit der GPV vom 10.11./05.12.1994 legitimiert als Bevollmächtigte in Streitfällen aufzutreten. Die Verfahrenskosten seien dem Kläger unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen aufzuerlegen. Die Kosten der Beklagten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen; daher müsse der Kläger gem. § 193 Abs. 3 SGG die Kosten in Höhe der notwendigen Auslagen eines Anwalts erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
dem Kläger die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Der Kläger hat beantragt,
den Kostenantrag der Beklagten zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 17.11.1999 hat das Sozialgericht entschieden, daß die Beteiligten außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten haben. Ein Kostenanspruch der GPV bestehe nicht, da ihr keine außergerichtlichen Kosten, insbesondere auch keine Anwaltskosten, entstanden seien. Zwar sei die KVB nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Vereinbarung vom 10.11./05.12.1994 bei der Durchführung einer Aufgabe aus dem Pflegeversicherungsleistungswesen verpflichtet, als bevollmächtigte Vertreterin der GPV aufzutreten, sie sei allerdings nicht verpflichtet, eine Anwaltskanzlei mit der Prozeßvertretung zu beauftragen. Im Verhältnis zu den beauftragen Anwälten sei allein die KVB Kostenschuldner. Sie könne diese Kosten nicht auf die GPV abwälzen, da die Vereinbarung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 nur die Erstattung solcher außergerichtlichen Kosten vorsehe, die aus den gemäß Abs. 1 Ziffer 1 wahrzunehmenden Mahn- und Klageverfahren resultieren. Diese würden aber nur Beitragseinzugsverfahren betreffen. Einem eigenständigen Kostenerstattungsanspruch der KVB stehe zudem § 193 Abs. 4 Satz 1 SGG entgegen. Die Aufwendungen der KVB als Körperschaft des öffentlichen Rechts seien nicht erstattungsfähig.
Diese Entscheidung greift die Beklagte mit der Beschwerde an. Sie trägt vor: Die KVB habe nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern im Auftrag der GPV gehandelt. Die Vorschrift des § 193 Abs. 4 SGG greife daher nicht ein. Das Bayer. LSG habe diese Auffassung im Beschluss vom 14.10.1999 – L 7 B 213/99 P – bestätigt.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 29.11.1999).
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Zutreffend führt das Sozialgericht aus, daß die KVB aus § 3 der Vereinbarung nicht verpflichtet war, eine Anwaltskanzlei mit der Prozeßvertretung zu beauftragen. Kostenschuldner im Verhältnis zu den beauftragten Anwälten ist allein die KVB. Ob die KVB diese Kosten dennoch bei der GPV liquidieren kann, ist nicht erheblich. So weit nämlich das Sozialgericht meint, daß der GPV außergerichtliche Kosten weder entstanden sind noch entstehen können, weil die KVB diese Kosten nicht gegenüber der GPV geltend machen könne, bezieht es sich, ohne diese Vorschriften ausdrücklich zu benennen, auf § 193 Abs. 2 SGG und § 193 Abs. 3 SGG. Sollte die KVB die ihr entstehenden Anwaltskosten nicht bei der GPV ausgleichen können, entstehen der GPV schon keine Aufwendungen im Sinn des § 193 Abs. 2 SGG. Sollte die KVB hingegen befugt sein, die Kosten gegenüber der GPV geltend zu machen, würde sich die Frage stellen, ob diese Kosten den Anforderungen des § 193 Abs. 2 und Abs. 3 SGG genügen. Diese rechtliche Prüfung obliegt allerdings dem Urkundsbeamten (vgl. Zeihe, SGG, § 193 Rdn. 12). Der Spruchkörper ist insoweit funktionell unzuständig (LSG NRW vom 20.12.1996 – L 11 SKa 75/96 -). Das Sozialgericht hätte den Kostenantrag mithin nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, die KVB könne die ihr aus der Beauftragung der Anwaltskanzlei entstehenden Kosten ohnehin nicht bei der GPV ausgleichen.
2. Der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch scheitert an § 193 Abs. 4 Satz 1 SGG. Danach sind die Aufwendungen der Behörden, der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts nicht erstattungsfähig.
Zwar hat sich die Beklagte auf ihren Status als private Pflegeversicherung berufen und gemeint, sie sei eine betriebliche Sozialeinrichtung des Bundeseisenbahnvermögens. Zur Abwicklung der Aufgaben aus der Pflegeversicherung sei sie der Gemeinschaft privater Versicherung (GPV), vertreten durch den Verband der privaten Krankenversicherung e.V., Köln, angeschlossen und hierbei legitimiert, als Bevollmächtigte in Streitfällen aufzutreten. Das trifft zwar zu, läßt indessen unberücksichtigt, daß im Verwaltungsverfahren allein die KVB tätig geworden ist. Die Bescheide vom 17.08.1998 und 29.09.1998 tragen oben rechts den Briefkopf "KVB, Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, Körperschaft des öffentlichen Rechts". Soweit die KVB sich zur Ermittlung des medizinischen Sacherhalts des medizinischen Dienstes der privaten Pflegeversicherung bedient hat, ändert sich dadurch nichts. Entscheidungsträger war allein die öffentlich-rechtliche KVB. Auch die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 29.09.1998 enthält keinerlei Hinweis darauf, gegen wen die Klage zu richten ist. Bei dieser Sachlage hat der Kläger nach den ihm von der KVB vermittelten Informationsstand die Klage zutreffend gegen die KVB, Krankenversicherung der Bundesbahnbeamten, Körperschaft des öffentlichen Rechts, gerichtet. Erstmals mit der Klageerwiderung vom 07.12.1998 haben die Bevollmächtigten der KVB darauf hingewiesen, daß die Klage gegen die GPV zu richten ist. Demnach konnte der Kläger bis zum Zeitpunkt des Zugangs dieses Schriftsatzes nicht erkennen, daß seine Klage gegen eine juristische Person des Privatrechts (hier GVP) zu richten ist und er das Risiko eingeht, ggfls. die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite zu tragen, weil § 193 Abs. 4 Satz 1 dann nicht zur Anwendung kommt (vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 25.05.1999 – L 10 P 15/99 – und 09.12.1999 – L 10 B 20/99 P – sowie Beschluss des 16. Senats vom 26.01.1998 – L 16 (5) SP 9/97 -; zum Ausschluß der Anwendung des § 193 Abs. 4 Satz 1 SGG auf Unternehmen der privaten Pflegeversicherung: Beschluss des Senats vom 24.08.1999 – L 10 B 10/99 P -).
Die Beschwerde konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 08.08.2003
Zuletzt verändert am: 08.08.2003