Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.05.2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Rückzahlung von 20.000 DM (10.225,80 Euro), die er 1999 an diese gezahlt hatte.
Der Kläger betreibt mit F U in B als Gesellschaft bürgerlichen Rechts den "B1" (B1 – I. Q & F1. V GbR). Zuvor war N T bis zu ihrem Ausscheiden am 24.01.1998 Mitgesellschafterin der GbR gewesen. In der Zeit vom 24.01.1998 bis 31.12.1999 führte der Kläger den B1 ohne Mitgesellschafter alleine. Der B1 ist über Rahmen- und Versorgungsverträge Leistungserbringer der Beklagten für Leistungen der ambulanten Pflege im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung.
Nachdem die Pflegekassen beim B1 Unstimmigkeiten in den Pflegedokumentationen und den Abrechnungen festgestellt hatten, wurden dem Kläger im Juni 1998 die einzelnen Beanstandungen schriftlich dargelegt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger räumte Fehler in Pflegedokumentationen und in Abrechnungen ein, bestritt allerdings auch andere ihm vorgehaltene Abrechnungsfehler. Er bedauerte die Auffälligkeiten und verwies auf eine inzwischen durchgeführte Reorganisation des B1. In der daraufhin am 27.08.1998 anberaumten Sitzung des Vertragsausschusses, an der für den Pflegedienst der Kläger und auch Frau V teilnahmen, wurden die Vorhaltungen im Einzelnen besprochen und der Kläger angehört. Im Übrigen erörterten die Mitglieder des Vertragsausschusses die Angelegenheit. Wegen des Inhalts der Anhörung und des auf der Vertragsausschusssitzung getroffenen Beschlusses wird auf die über die Sitzung gefertigte Niederschrift, die sich bei den Akten der Beklagten befindet, Bezug genommen.
Die Beklagten teilten dem Kläger mit Schreiben vom 24.09.1998 das Ergebnis der Erörterung mit. In dem Schreiben heißt es unter Anderem:
Hierzu ergeben sich nach eingehender Beratung folgende Konsequenzen: Es ist eine Erklärung abzugeben, dass der bis zum 31.01.1998 mit einem Versorgungsvertrag versehene Pflegedienst B1 N T/I Q GbR mit allen Rechten und Pflichten übernommen wurde. Insofern ist der Nachweis zu erbringen, dass der Pflegedienst nunmehr als Einzelfirma geführt wird.
Die seit dem 01.02.1998 aufgrund der eingereichten Rechnungen geleisteten Zahlungen der rheinischen Pflege- und Krankenkassen erfolgten unter Vorbehalt.
Sie werden verpflichtet, die personellen Voraussetzungen zur Erbringung und Abrechnung von Behandlungspflegen bis spätestens zum 31.12.1998 zu erfüllen. Andernfalls entfällt mit dem 01.01.1999 jegliche Verpflichtung zur Zahlung seitens der rheinischen Krankenkassen.
Bis zur Erfüllung der personellen Voraussetzungen (spätestens 31.12.1998) darf der Pflegedienst B1 I Q keine weiteren Versicherten zur Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege annehmen.
Die Leistungserbringung durch Ihren Pflegedienst erfolgte seit dem 01.02.1998 ohne die entsprechenden vertraglichen Grundlagen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass aufgrund der aufgedeckten Mängel bereits in der Vergangenheit Falschabrechnungen gegnüber den Pflege- und Krankenkassen vorgenommen wurden. Sie werden verpflichtet, an die Landesverbände der rheinischen Pflege- und Krankenkassen eine Zahlung in Höhe von 20.000 DM vorzunehmen. Wie bereits zugesichert, wird Ihnen die Möglichkeit von Teilzahlungen eingeräumt.
Eine entsprechende Verpflichtungserklärung sowie Regelungen über die Zahlungsmodalitäten werden wir Ihnen gesondert zuschicken.
Hierauf reagierte der Kläger nicht mehr. Die Beklagte übersandte dem Kläger am 12.10.1998 eine vorgefertigte Erklärung zur Zahlungsverpflichtung mit folgendem Wortlaut:
Erklärung zur Zahlungsverpflichtung Hiermit erkläre ich, I Q, als Inhaber des Pflegedienstes B1, B2-str., B, entsprechend der Anhörung und Erörterung vom 27.08.1998 an die rheinischen Landesverbände der Pflege- und Krankenkassen eine Zahlung in Höhe von 20.000,00 DM zu leisten. Die Zahlung erfolgt, beginnend ab 01.01.1999, in monatlichen Teilbeträgen von 2.000,00 DM.
Der Kläger unterschrieb diese Verpflichtungserklärung am 30.10.1998 und sandte sie am 02.11.1998 an die AOK Rheinland zurück. Zugleich teilte er die neue Besetzung der Pflegedienstleitung mit und bat um Aufhebung der Abrechnungssperre für neue Patienten. In den Monaten Januar bis Oktober 1999 überwies der Kläger jeweils 2.000,00 DM, also insgesamt 20.000, – DM.
Mit Schreiben vom 24.02.2003 erklärte der Kläger "die Anfechtung der Erklärung zur Zahlungsverpflichtung vom 30.10.1998 aufgrund von Drohung (i.S. von § 123 BGB) " und forderte die Rückzahlung von 10.225,80 Euro zuzüglich Zinsen. Er vertrat die Auffassung, bei der auferlegten Zahlung von 20.000,00 DM habe es sich um eine Vertragsstrafe gehandelt, zu deren Festsetzung die Beklagten nicht berechtigt gewesen seien. Vor dem Hintergrund der Streitigkeiten zwischen den Beteiligten hinsichtlich erbrachter pflegerischer Leistungen sei er am 27.08.1998 vor die Wahl gestellt worden, entweder 20.000,00 DM an die rheinischen Landesverbände der Pflege- und Krankenkassen zu zahlen oder aber den Versorgungsvertrag als Leistungserbringer (fristlos) gekündigt zu bekommen.
Nachdem sich die Beklagten geweigert hatten, dem Kläger die 20.000, – DM zurückzuzahlen, hat der Kläger am 31.07.2003 beim Sozialgericht Aachen Zahlungsklage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, er habe einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Bei dem Schriftstück vom 30.10.1998 habe es sich um die schriftliche Fixierung einer Vertragsstrafe gehandelt. Eine Vertragsstrafe hätte, wenn sie zulässig gewesen wäre, durch die Beklagten im Wege eines Verwaltungsakts ausgesprochen werden müssen. Der gewählte Weg sei eine unzulässige Umgehung der erforderlichen Vorgehensweise für die Verhängung von Vertragsstrafen. Unter Hinweis auf ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.06.2000 (S 1 P 32/99) hat er vorgetragen, dass "für den Bereich der Leistungserbringung nach dem SGB V die Festsetzung einer Vertragsstrafe unzulässig und damit rechtswidrig" sei. Die Tatsache, dass er die Zahlungsverpflichtung durch Abgabe einer schriftlichen Willenserklärung selbst fixiert habe, ändere nichts am Vertragsstrafencharakter der Erklärung und gebe ihr keinen anderen Rechtsgrund, etwa den eines selbständigen Schuldanerkenntnisses.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihm gesamtschuldnerisch 10.225,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus
EUR 1.022,58 für den Zeitraum 04.01.-01.02.1999 aus
EUR 2.045,16 für den Zeitraum 02.02.-02.03.1999 aus
EUR 3.067,74 für den Zeitraum 03.03.-05.04.1999 aus
EUR 4.090,32 für den Zeitraum 06.04.-30.04.1999
in Höhe von 5 % -Punkten über den Basiszinssatz nach § 247 BGB aus
EUR 4.090,32 für den Zeitraum 01.05.-02.05.1999 aus
EUR 5.112,90 für den Zeitraum 03.05.-01.06.1999 aus
EUR 6.135,48 für den Zeitraum 02.06.-04.07.1999 aus
EUR 7.158,06 für den Zeitraum 05.07.-01.08.1999 aus
EUR 8.180,64 für den Zeitraum 02.08.-01.09.1999 aus
EUR 9.203,22 für den Zeitraum 02.09.-03.10.1999 und aus
EUR 10.225,80 seit dem 04.10.1999
zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, dass sich die Beteiligten am 27.08.1998 zum Ausgleich der festgestellten Verfehlungen im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung auf die Zahlung eines Betrages in Höhe von 20.000,00 DM verständigt hätten. Dementsprechend sei der Kläger ergänzend aufgefordert worden, als Zeichen seines Schuldanerkenntnisses eine entsprechende Erklärung zu der von ihm übernommenen Zahlungsverpflichtung abzugeben. Rechtsgrundlage der Zahlungsverpflichtung des Klägers sei eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung sui generis, auf die sich die Beteiligten gemeinsam verständigt hätten, gewesen. Die Zahlungsverpflichtung stünde weder mit Schadensersatzforderungen im Zusammenhang noch liege darin eine "geeignete Maßnahme" im Sinne von § 18 Abs. 1 des Rahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI. Es sei rechtsmissbräulich und verstoße gegen Treu und Glauben, nach ca. 3 1/2 Jahren Vereinbarungen und Verpflichtungserklärungen in Frage zu stellen; etwaige Rückforderungsrechte hätte der Kläger verwirkt.
Mit Urteil vom 25.05.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe wegen seiner Zahlung von 20.000,00 DM an die rheinischen Landesverbände der Pflege- und Krankenkassen keinen Anspruch gegen die Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Zwar handele es sich bei der Zahlung um eine Leistung auf Kosten des Klägers, jedoch sei diese nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt. Rechtsgrund der Zahlung sei die "Erklärung zur Zahlungsverpflichtung" vom 30.10.1998 über 20.000,00 DM. Hierbei handele es sich um ein selbständiges konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB. Der Kläger sei diese Verpflichtung nach schriftlicher und mündlicher Anhörung und Erörterung seiner Angelegenheit eingegangen und ihr auch nachgekommen. Die Zahlungsverpflichtungserklärung vom 30.10.1998 sei nicht nichtig, weil sie nicht wirksam angefochten worden sei. Der Kläger habe die Erklärung vom 30.10.1998 erstmals durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 24.02.2003 unter Hinweis auf § 123 BGB angefochten. Unter Würdigung der sich aus der Verwaltungsakte der Beklagten ergebenden Umstände und dem Verlauf der Verhandlungen der Beteiligten im Jahre 1998 sei der Kläger nicht widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe der Zahlungsverpflichtungserklärung bestimmt worden. Letztlich könne dies jedoch dahin gestellt bleiben, weil die Anfechtung jedenfalls nicht innerhalb der Jahresfrist nach § 124 Abs. 1 BGB erfolgt sei. Die Frist beginne im Fall einer Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhöre (§ 124 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Ausgehend davon, dass spätestens mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen, die die Beteiligten in der Sitzung am 27.08.1998 eingegangen seien, d. h. spätestens mit dem Eingang der letzten Raten aus der Zahlungsverpflichtungserklärung im Oktober 1999 die vom Kläger behauptete "Zwangslage" beendet gewesen sei, habe die Jahresfrist im Oktober 1999 begonnen und demgemäss spätestens mit Ablauf des Oktober 2000 geendet. Innerhalb dieser Frist sei keine Anfechtung erfolgt. Angesichts der von den Beteiligten gewählten Form einer eigenständigen Zahlungsverpflichtungserklärung als Rechtsgrund für die Zahlung von 20.000 DM in zehn Raten könne es dahin gestellt bleiben, ob es sich hierbei um eine Vertragsstrafe gehandelt habe und ob eine solche unzulässig gewesen wäre. Zwar sei hier anders als in dem vom Kläger angeführten Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.06.2000 (S 1 P 32/99), das ausschließlich die Leistungen eines Pflegedienstes im Bereich der Pflegeversicherung und den entsprechenden "Rahmenvertrag über die ambulante pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Nordrhein-Westfalen" betroffen habe, die Verhängung einer Vertragsstrafe nach dem Rahmenvertrag gemäß §§ 132, 132 a Abs. 2 SGB V vom 11.12.1997 grundsätzlich zulässig gewesen, weil es auch um Leistungen im Bereich der Krankenversicherung gehe. Von der nach § 19 des Rahmenvertrags vom 11.12.1997 vorgesehenen Vertragsstrafenregelung sei jedoch ersichtlich kein Gebrauch gemacht worden. Dafür möge es verschiedene Gründe gegeben haben. Ein Grund möge gewesen sein, dass zum Zeitpunkt der Sitzung vom 27.08.1998 die formalen Voraussetzungen für die Auferlegung einer Vertragsstrafe nicht erfüllt gewesen seien. Entscheidender aber dürfte gewesen sein, dass zum damaligen Zeitpunkt wegen des eingetretenen Wechsels in der Trägerschaft des B1 zwischen dem Kläger und den Landesverbänden keine Vertragsbeziehungen bestanden oder zumindest Unsicherheit über das Bestehen von Vertragsbeziehungen geherrscht hätte. Der Niederschrift über die Sitzung vom 27.08.1998 sei zu entnehmen, dass die Beteiligten offensichtlich eine einvernehmliche Erklärung der Angelegenheit gewollt hätten und die Vertragsbeziehungen für die Zukunft fortsetzen bzw. auf eine neue rechtliche Grundlage stellen wollten. Zu diesem Zweck hätten sich die Beteiligten darauf verständigt, dass der Kläger verschiedene Erklärungen abgeben, die Pflegedienstleitung neu bestimmen und 20.000,00 DM zahlen sollte, die Beklagten im Gegenzug für den Bereich der Pflegeversicherung (rückwirkend!) zum 01.02.1998 einen neuen Versorgungsvertrag mit dem Kläger schließen und für den Bereich der Krankenversicherung die Neuregelung des Vertragsverhältnisses bei entsprechender Erfüllung der vom Kläger zu leistenden Voraussetzungen versprach. All dies spreche dagegen, dass es sich bei der Zahlungsverpflichtungserklärung vom 30.10.1998 um die Bestätigung einer Vertragsstrafe gehandelt habe.
Gegen dieses ihm am 04.06.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 05.07.2004 (Montag) eingegangene Berufung des Klägers, mit der er den Klageanspruch weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Bei der Zahlungsverpflichtungserklärung habe es sich nicht um ein selbständiges, konstitutives Schuldanerkenntnis, sondern um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gehandelt. Fixiert werden sollte allein die Zahlungsverpflichtung einer Vertragsstrafe. Die Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses sei von der Wirksamkeit der Vertragsstrafe abhängig. Die Auferlegung einer Vertragsstrafe von 20.000,00 DM sei nicht zulässig gewesen. Da es sich insoweit um eine rechtswidrige Vertragsstrafe gehandelt habe, könne auch das Anerkenntnis und auch das Grundgeschäft keinen Bestand haben.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.05.2004 zu ändern und nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu entscheiden, hilfsweise die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm im Jahr 1999 in zehn Raten an die Beklagten überwiesenen 20.000, – DM. Die Voraussetzungen des allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 812 Abs. 1 BGB sind, wie vom Sozialgericht zutreffend dargelegt, nicht erfüllt. Der Kläger hat diesen Betrag aufgrund eines wirksamen Schuldanerkenntnisses gezahlt, dessen Rechtsgrundlage auch nicht durch Anfechtung gemäß § 123 BGB später weggefallen ist. Der Senat schließt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Rechtsgrund für die Zahlung der 20.000 DM an die Beklagten ist ausschließlich in der "Erklärung zur Zahlungsverpflichtung" vom 30.10.1998 zu sehen. Auch nach Auffassung des Senats handelt es sich hierbei um ein selbständiges konstitutives (abstraktes) Schuldanerkenntnis i. S. d. § 781 BGB und nicht lediglich, wie der Kläger meint, um eine Bestätigung der zwischen den Beklagten und ihm in der Sitzung des Vertragsausschusses am 27.08.1998 getroffenen Vereinbarung, die lediglich als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten wäre. Durch ein konstitutives Schuldanerkenntnis wird unabhängig von einem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Forderung geschaffen. Seiner Rechtsnatur nach ist das konstitutive Schuldanerkenntnis ein einseitig verpflichtender Schuldvertrag. Maßgeblich ist der Verselbstständigungswille, eine von dem Grundverhältnis gelöste neue Anspruchsgrundlage zu schaffen, der der Kläger hier auch ohne Weiteres nachgekommen ist. Wesentliches Unterscheidungskriterium zwischen einem konstitutiven und einem bestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis bildet also der Abstraktionswille, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Während die Nichterwähnung des Verpflichtungsgrundes für ein konstitutives Anerkenntnis spricht, legt umgekehrt die genaue Bezeichnung ein bestätigendes Anerkenntnis nahe. Daran gemessen ist die Erklärung des Klägers vom 30.10.1998 als konstitutives Schuldanerkenntnis aufzufassen. Der Wortlaut der Überschrift bringt die abstrakte Natur der Verpflichtung zum Ausdruck. Außer dem Hinweis auf die Anhörung und Erörterung vom 27.08.1998 schweigt der Text zum Schuldgrund. Auch die Angabe, dass die Zahlung beginnend erst ab 01.01.1999 in monatlichen Beträgen von 2000 DM erfolgt, verdeutlicht, dass die Zahlung nicht an einen bestimmten Verpflichtungsgrund gekoppelt ist.
Aber auch dann, wenn man in der Zahlungsverpflichtung vom 30.10.1998 nur ein deklaratorisches Anerkenntnis sieht, ist dieses Zahlungsversprechen wirksam.
Das abgegebene Zahlungsversprechen des Klägers ist ihm zunächst nicht als sittenwidrige und damit nichtige Vertragsstrafe abverlangt worden. Die Beteiligten haben in der Sitzung des Vertragsausschusses am 27.08.1998 im Rahmen der Erörterung einen Weg gefunden, um – so der Kläger in der mündlichen Verhandlung – "die Kuh vom Eis" zu bringen. Mit dieser Regelung ist er auch zufrieden gewesen. Ein Vertragsstrafenversprechen, mithin eine vertraglich vom Kläger versprochene Strafe in Form der Zahlung einer Geldsumme für den Fall, dass er eine den Beklagten gegenüber bestehende Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, ist in der Zahlungsverpflichtung nicht zu sehen.
Die Zahlungsverpflichtung hat ihre Grundlage nicht in einer früheren vertraglichen Vereinbarung. Der Rahmenvertrag über die ambulante pflegerische Versorgung sieht anders als der Rahmenvertrag über die häusliche Krankenpflege eine Vertragsstrafenregelung überhaupt nicht vor. Es mag sein, dass die Mitglieder des Vertragsausschusses sich bei ihren Überlegungen an der Vertragsstrafenregelung im Rahmenvertrag über die häusliche Krankenpflege orientiert haben. Sie haben dem Kläger, ungeachtet der Tatsache, dass die Vertragsstrafe nach dem Rahmenvertrag über die häusliche Krankenpflege insoweit nur durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können, eine Vertragsstrafe gerade nicht verhängt. Wie das Sozialgericht richtig festgestellt hat, haben die Beteiligten diesen Weg nicht gewählt. Weder haben sie nach dem Gegenstand der Erörterung die Auferlegung einer Vertragsstrafe in Erwägung gezogen noch sind sie insoweit hoheitlich tätig geworden. Das Zahlungsversprechen des Klägers ist auch nicht als verdeckte Vertragsstrafe zu werten, weil es gerade keine Sanktion für den Fall eines zukünftigen Fehlverhaltens darstellt. Gegenstand der Erörterung war vielmehr die Beurteilung eines früheren Fehlverhaltens. Die Beklagten sind dem Kläger sowohl im Hinblick auf die ab 01.02.1998 ohne vertragliche Grundlage erbrachte Leistung wie auch im Hinblick auf die Weiterführung des Pflegedienstes wohlwollend entgegengekommen. Sie hatten nach der Niederschrift über die Sitzung des Vertragsausschusses genug Anhaltspunkte, den bestehenden Versorgungsvertrag zu kündigen und auch den Abschluss eines neuen Versorgungsvertrages wegen der zweifelhaften Zuverlässigkeit des Klägers in Frage zu stellen. Zudem war die Mitgesellschafterin am 24.01.1998 ausgeschieden, so dass der B1 die Pflegeleistungen nunmehr möglicherweise ohne gültigen Versorgungsvertrag durchgeführt hatte.
Vor diesem Hintergrund hat auch die Erörterung stattgefunden, wobei auch das Schicksal der ab Februar 1992 lediglich unter Vorbehalt beglichenen Abrechnungen durchaus noch offen war. Der Kläger konnte vor der Erörterung nicht ohne Weiteres damit rechnen, seinen Pflegedienst weiterführen zu können. Der Kläger hat die Sachlage selbst auch so gesehen. Er war nach seiner Erklärungen in der mündlichen Verhandlung froh, dass er nach der Klärung der gesamten Vertragsangelegenheit in der Erörterung mit dem Vertragsausschuss seinen Pflegedienst auf einer neuen Grundlage würde weiter ausüben können. So spricht der Kläger auch selbst davon, immer vergleichsbereit gewesen zu sein. Unter diesem Gesichtspunkt erfolgte die Zahlungsverpflichtung ersichtlich zu dem Zweck, weiteren, möglicherweise im Folgenden auch gerichtlichen Auseinandersetzungen über die unklare derzeitige und zukünftige Vertragssituation zuvorzukommen und eine abschließende Klärung zu erzielen. Dafür hatte er auch gute Gründe. Zudem enthält die Zahlungsverpflichtung teilweise eine pauschalierte Schadensersatzregelung, weil die Beklagten davon ausgegangen waren, dass es auch in der Vergangenheit schon Falschabrechnungen gegeben habe. Dagegen hat der Kläger nach Übersendung des Schreibens vom 24.09.1998 auch keine Einwände erhoben.
Der Kläger hat schließlich weder "die Erklärung zur Zahlungsverpflichtung vom 30.10.1998" noch die am 27.08.1998 vereinbarte Zahlungsverpflichtung wegen einer widerrechtlichen Drohung wirksam angefochten (123 Abs. 1, § 124 Abs. 1 BGB). Seine Erklärungen sind nicht nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB).
Ihm steht ein Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 BGB nicht zu. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Erklärende widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, die Willenserklärung abzugeben. Widerrechtlich ist die Drohung dann, wenn entweder das angestrebte Verhalten oder der angestrebte Erfolg, d. h. die vom Bedrohten abzugebende Willenserklärung für sich allein gesehen verboten bzw. sittenwidrig ist. Beides ist vorliegend zu verneinen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war der Schritt, eine Kündigung des Versorgungsvertrages im Hinblick auf die bestehenden vertraglichen Unsicherheiten und das festgestellte Fehlverhalten des klägerischen Pflegedienstes ebenso vertretbar, wie das Infragestellen des Abschlusses eines neuen Versorgungsvertrages, bei der die Zuverlässigkeit des Klägers ein maßgebliches Prüfungskriterium gewesen wäre. Die entsprechenden Drohungen waren insoweit nicht inadäquat. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger psychisch unter Druck gesetzt worden ist. Er hat die Zahlungsverpflichtung nicht in einer Notsituation unterschrieben und er ist auch nicht zu einer überstürzten Entscheidung gezwungen und ihm jegliche Überlegungsfrist genommen worden. Zwischen dem Zahlungsversprechen im Erörterungstermin und der Unterzeichnung des Zahlungsversprechens lagen mehr als zwei Monate. Die Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlungen haben deutlich gemacht, dass er mit der gefundene Regelung durchaus zufrieden war. Dass die Beklagten vermeintliche oder unsichere Ansprüche aus Falschabrechnungen in der Vergangenheit, unabhängig davon, ob sie diese beweisen können, geltend machen, ist nicht zu beanstanden (BAG, Urteil vom 24.05.1989, Az.: B AZR 748/87). Schließlich war auch der erstrebte Zweck, das vereinbarte Zahlungsversprechens durch ein Schuldanerkenntnis zu sichern, – für sich betrachtet – nicht rechtswirdrig.
Das Sozialgericht hat im Übrigen zutreffend dargelegt hat, dass der Kläger die Anfechtung auch nicht in der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB gegenüber den Beklagten erklärt hat. Nachdem der Kläger mit einem neuen Versorgungsvertrag versehen seinen Pflegedienst regelrecht durchführen konnte, bestand die von ihm behauptete Drohungslage, die ihn seiner Meinung nach zur Abgabe des Schuldanerkenntnisses veranlasst hatte, jedenfalls mit der letzten Teilzahlung im Oktober 1999 nicht mehr. Dies sieht auch der Senat so.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nr.1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Erstellt am: 26.05.2006
Zuletzt verändert am: 26.05.2006