Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. März 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist, in welchem Umfang dem Erinnerungsführer (Ef) im Rahmen der mit Wirkung ab 20.10.2004 bewilligten Prozesskostenhilfe (PKH) Anwaltskosten zu erstatten sind.
In dem Rentenstreitverfahren S 13 R 4325/04 war zwischen den Beteiligten streitig, ob der Kläger der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Die Beklagte hatte eine Versicherungspflicht mit Bescheid vom 14.04.2004 und Widerspruchsbescheid vom 22.07.04 festgestellt. Nach Klageerhebung am 27.08.2004 nahm der Ef Einsicht in die Verwaltungsakte. Nach gerichtlicher Erinnerung und Mahnung wurde die Klage mit zweiseitigem Schriftsatz vom April 2005 begründet. Auf Aufforderung der Beklagten legte der Ef umfangreiche Unterlagen vor. Daraufhin gab die Beklagte ein Anerkenntnis in der Sache ab und erklärte sich bereit, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Nach weiterem Schriftwechsel und einem richterlichen Hinweis nahm der Ef schließlich das Anerkenntnis der Beklagten im August 2005 auch hinsichtlich des Kostenpunktes für den Kläger an.
Mit Kostennote vom 19.12.2005 bezifferte der Ef seine Kosten wie folgt:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV 350,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV 300,00 EUR Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV 300,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV 20,00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV 155,20 EUR – Summe gesamt 1.125,20 EUR.
In einer an die Beklagte adressierten Kostennote hatte er außerdem noch 63,70 EUR für Ablichtungen und damit einen Gesamtbetrag von 1.199,09 EUR berechnet. Die Beklagte teilte dem Gericht mit, dass sie dem Ef daraus den hälftigen Betrag, nämlich 599,55 EUR überwiesen habe.
Nach einem ausführlichen Aufklärungsschreiben setzte die Kostenbeamtin die dem Ef für das Verfahren insgesamt zu erstattenden Kosten auf 661,20 EUR fest und bezifferte die von der Staatskasse im Rahmen der PKH zu tragende Last nach Abzug der von der Beklagten durchgeführten Kostenerstattung von 599,55 EUR auf 61,65 EUR. Die 661,20 EUR berechnete sie wie folgt:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV 305,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV 245,00 EUR Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV 20,00 EUR Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV 91,20 EUR – insgesamt 661,20 EUR.
Der Ansatz einer überdurchschnittlichen Verfahrensgebühr und Terminsgebühr sei im Hinblick auf die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber gerechtfertigt. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 der VV könne nicht erstattet werden, wenn wie vorliegend, der Vertrag sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis beschränkte. Mehr als das, was die Beklagte dem Kläger zuerkannte, habe er kaum erreichen können.
Gegen den Beschluss vom 15.03.2006 legte der Ef Erinnerung ein. Er sei der Beklagten bei der Verteilung der Kostenlast der außergerichtlichen Kosten wesentlich entgegengekommen. Ein solches Entgegenkommen sei ausreichend für die Entstehung der Einigungsgebühr. Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr seien im Kostenfestsetzungsbeschluss zu niedrig angesetzt. Schließlich sei dieser auch insofern fehlerhaft, als die Gebührenerstattung der Beklagten in vollem Umfang berücksichtigt würde. Der Ef habe getrennte Erstattungsansprüche gegenüber der Beklagten einerseits und der Staatskasse im Rahmen der PKH andererseits.
Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Kostenrichter zur Entscheidung vor.
II.
Das Gericht ist zur Entscheidung befugt (§ 56 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG -). Die rechtzeitig eingelegte Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Vergütungsanspruch des Ef richtet sich vorliegend nach dem RVG, weil ihm der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit nach dem 30.06.2004 erteilt wurde (§§ 60, 61 RVG).
Der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt hat dem Grunde nach gemäß § 45 RVG gegen die Landeskasse des Freistaates Bayern Anspruch auf die gesetzliche Vergütung. Bei der Vertretung kostenprivilegierter Kläger (§§ 183, 197 a SGG) entstehen Betragsrahmengebühren (§ 3 RVG).
Prüfungsmaßstab ist § 14 RVG. Nach dieser Vorschrift bestimmt bei den in Verfahren vor den Sozialgerichten entstehenden Rahmengebühren (§ 3 RVG) der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Nicht anwendbar ist Abs. 1 Satz 4 der Vorschrift, weil die Staatskasse als Vergütungsschuldner nicht "Dritter" ist. In entsprechender Anwendung von § 315 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) findet gleichwohl zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (Gerold/Schmidt/u. a., Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 17. Auflage, § 55 Anm. 25; a.A. LSG Sachsen, L 6 B 168-06 R-ko, Beschluss vom 17.07.2006).
Entgegen der Auffassung des Ef ist die durch die Urkundsbeamtin im Beschluss vom 15.03.2006 getroffene Festsetzung rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach dem dem RVG als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG angefügten Vergütungsverzeichnis (VV) erhält der Anwalt in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, für das Betreiben des Verfahrens die Verfahrungsgebühr (Nr. 3102 VV). Der Gebührenrahmen beträgt 40,00 bis 460,00 EUR. Dabei steht ihm nach dem Willen des Gesetzgebers in Verfahren mit durchschnittlicher Schwierigkeit, durchschnittlichem Aufwand und durchschnittlicher Bedeutung für den Mandanten die Mittelgebühr (250,00 EUR) zu. Entscheidend ist eine Gesamtabwägung. Es müssen sämtliche den Gebührenanspruch potentiell beeinträchtigenden Faktoren miteinander im Einzelfall abgewogen werden.
Diese Abwägung ergibt vorliegend, dass der von der Urkundsbeamtin für die Verfahrensgebühr festgesetzte Wert zu hoch erscheint, aus Rechtsgründen aber nicht korrigert werden kann. Fraglich ist insbesondere, ob man der Urkundsbeamtin folgend von einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger des Hauptsacheverfahrens ausgehen kann. Mit knapp einjähriger Dauer war das Verfahren nicht überdurchschnittlich lang, der dem Ef abverlangte Aufwand eher unterdurchschnittlich. Das folgt daraus, dass er laut Beschluss vom 23.12.2004 erst mit Wirkung ab Antragsdatum – das war der 20.10.2004 – im Rahmen der PKH beigeordnet wurde. Nur für die zeitlich nachfolgenden Tätigkeiten steht ihm folglich der Erstattungsanspruch gegen die Landeskasse zu. Die in dem Festsetzungsbeschluss vom 15.03.2006 aufgelisteten anwaltlichen Tätigkeiten (Vorbesprechung, Klageerhebung, Akteneinsicht und der damit verbundene Zeitaufwand) sind folglich im Rahmen der hier streitigen Kostenerstattung nicht berücksichtigungsfähig. Gegebenenfalls hat der Bevollmächtigte des Ef insoweit einen (weiteren) Erstattungsanspruch gegen seinen Mandanten (a.a.O., § 45 Anm. 26). Da jedoch nur der Ef, nicht auch die Staatskasse, Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erhoben hat, ist er in Anwendung des Grundsatzes der Reformatio in peius von einer gebührenrechtlichen Korrektur zu seinen Lasten geschützt.
Ergänzend zur Verfahrensgebühr steht dem Ef – obwohl tatsächlich ein Termin zur mündlichen Verhandlung nicht stattgefunden hat – eine Terminsgebühr (Nr. 3106 VV) zu (a.A. LSG Sachsen, a.a.O.). Denn nach Ziffer 3 der Nr. 3106 VV hat er diesen Anspruch auch dann, wenn ein Verfahren – wie vorliegend – nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet (sog. fiktive Terminsgebühr). Bei der Bestimmung der zutreffenden Gebühr (Rahmen von 20,00 bis 380,00 EUR, Mittelgebühr 200,00 EUR) sind hier wiederum die in § 14 RVG niedergelegten Grundsätze (ausgenommen § 14 Abs. 1 Satz 2 RVG, weil die Staatskasse nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist) anzuwenden. Der Gesetzgeber stellt also in der Nr. 3106 VV die Beendigung eines Verfahrens nach angenommenem Anerkenntnis und ohne, dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, den Verfahren gleich, in denen eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Wenn nun vereinzelt vertreten wird (Guhl in NZS 2005, S. 193 f.), dass deshalb auch die fiktive Terminsgebühr in jener Höhe anfalle, wie wenn ein ganz normaler und üblicher Termin stattgefunden hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Denn Sinn und Zweck des RVG ist in erster Linie die sachgerechte Vergütung für den Bevollmächtigten. Dessen Aufwand ist aber erfahrungsgemäß sehr unterschiedlich, je nachdem, ob er an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen muss bzw. teilnimmt oder nicht. Nimmt der Mandant in einem gegebenenfalls gesondert anberaumten Besprechungstermin ein Anerkenntnis der Gegenseite an, führt dies auch beim Bevollmächtigten zu einer erheblichen Reduzierung seines Aufwands in diesem Verfahren. Die Annahme des Anerkenntnisses kann er dem Gericht nämlich in einem kurzen Schriftsatz mitteilen. Kommt es dazu nicht, muss er sich demgegenüber auf den Termin zur mündlichen Verhandlung vorbereiten, dazu anreisen, den Termin wahrnehmen und anschließend wieder zur Kanzlei zurückkehren. Wenn sich also gegenüberstehen ein Aufwand von wenigen Minuten für ein kurzes Diktat zur Übermittelung der Annahme des Anerkenntnisses einerseits und ein Zeitaufwand von mehreren Stunden wegen Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung, kann dies gebührenrechtlich nicht außer Betracht bleiben. Angemessen wäre nach Auffassung des Gerichts vorliegend folglich eine Terminsgebühr klar unterhalb der Mittelgebühr. Aus den vorstehend genannten Erwägungen einer Reformatio in peius ist eine Kürzung des Gebührenanspruchs jedoch ausgeschlossen.
Der Ef hat keinen Anspruch auf die von ihm geforderte Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Unter der laufenden Nr. 1006 VV, die nur im Zusammenhang mit der Nr. 1005 VV verständlich wird, ist der Gebührentatbestand "Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen" erfasst. Über die Formulierung "die Gebühren 1000 und 1002 betragen" werden die dortigen Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne einer Rechtsgrundverweisung mit einbezogen. Eine Erledigungsgebühr, wie sie der Ef hier geltend macht, entsteht somit, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt (vgl. Nr. 1002 VV).
Unstreitig hat sich das Streitverfahren nach Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt. Das Entstehen der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV bzw. für das sozialgerichtliche Verfahren nach Nr. 1006 VV fordert darüber hinaus eine anwaltliche Mitwirkung. Dabei genügt eine Mitwirkung bei der formellen Beendigung des Verfahrens z. B. durch die Erklärung der Klagerücknahme bzw. einer Erledigterklärung nicht (Peter Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, VV 1002 Nr. 11). Vielmehr muss eine besondere gerade auf die Beilegung der Sache ohne Entscheidung gerichtete Tätigkeit, die zur Erledigung nicht nur ganz unwesentlich beigetragen hat, vorliegen. Allein durch das Einlenken der Behörde als Folge schriftlicher oder mündlicher Ausführungen des Anwalts im Verfahren entsteht die Erledigungsgebühr nicht (a.a.O., Anm. 16). In seinem Urteil vom 09.08.1995 (Az: 9 RVs 7/94) hat das Bundessozialgericht (BSG) hierzu zutreffend ausgeführt, dass ein Bevollmächtigter gegenüber seinem Mandanten stets verpflichtet ist, das Verfahren gewissenhaft, sorgfältig und gründlich zu betreiben. Eine Sondergebühr für besondere Bemühungen sehe die BRAGO (jetzt RVG) nicht vor. Ebenso sieht das Thüringer Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 05.04.2005 (L 6 B 8/05 SF) eine Gebührenerhöhung nur dann für gerechtfertigt an, wenn ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung an den Tag gelegt wurde. Diese muss sich aus der Sitzungsniederschrift oder den Akten ersichtlich ergeben. Nicht ausreichend hierfür sind die Fertigung einer Klagebegründung und Stellungnahmen auf gerichtliche Anfragen.
Die vorstehend wiedergegebenen und von der (sozial-) gerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Vorgängervorschrift der Nr. 1002 bzw. 1006 VV, nämlich § 24 BRAGO, decken sich mit der Rechtsauffassung des entscheidenden Gerichts, so wie sie in früheren Beschlüssen zur Rechtsanwendung kamen. Entgegen der Auffassung des Ef wird also die Einigungsgebühr nicht schon allein durch ein anwaltliches Tätigwerden in Richtung auf den später erzielten Erfolg verdient. Das sorgfältige und gewissenhafte und letztlich auch erfolgsorientierte Vertreten des Mandanten gehört zu den Grundpflichten eines Bevollmächtigten (§ 43 BRAO). Für das Tätigwerden des Bevollmächtigten wird dieser nach der Systematik des RVG durch die Verfahrensgebühr, mit der der gesamte Umfang der anwaltlichen Tätigkeit abgegolten wird (vgl. Hartmann, a.a.O., VV 3100 Nr. 11) und zu der gegebenenfalls weitere Gebühren wie Geschäftsgebühr und Terminsgebühr hinzutreten, entlohnt. Aus dieser Gesamtsystematik ergibt sich somit zwanglos, dass das sorgfältige anwaltliche Tätigwerden im Interesse des Mandanten durch die vorstehend genannten Gebührentatbestände voll umfänglich erfasst wird und andererseits nicht noch einmal zusätzlich durch die Einigungsgebühr vergütet werden soll (kann).
Ein wesentliches Ziel des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes war, im Bereich der Anwaltschaft Anreize für außergerichtliche Lösungen zu schaffen. Gerade durch den Gebührentatbestand Nr. 1006 VV soll ein Anreiz für anwaltliches Hinwirken auf Erledigung ohne gerichtliches Zutun geschaffen werden.
Ein solches besonderes Bemühen des Ef gerade um außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits bzw. Einigung – wie es Nr. 1006 VV voraussetzt – ist den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen aus dem Verfahren S 13 R 4325/04 nicht zu entnehmen.
Dem Ef kann nicht darin gefolgt werden, wenn er meint, der Gebührentatbestand Nr. 1006 VV komme bereits deswegen zur Anwendung, weil sein Mandant vergleichsweise bereit gewesen sei, die Hälfte der entstandenen Gebühren selbst zu tragen. Die Nr. 1006 VV ist zwar durchaus im Anschluss an ein Verfahren anwendbar, in dem sich die Beteiligten im Kostenpunkt geeinigt haben. Voraussetzung dafür ist jedoch, das Streit- und Verfahrensgegenstand ein Verwaltungsakt eines Versicherungsträgers ist, indem es nicht um eine materiell-rechtliche Entscheidung über einen sozialrechtlichen (Leistungs-) Anspruch geht, sondern der isoliert über einen Anspruch des Versicherten auf Kostenerstattung (sei es der Höhe nach oder sei es dem Grunde nach), insbesondere also in Anwendung von § 63 SGB X entscheidet. In dem Verfahren S 13 R 4325/04 stritten die Beteiligten aber nicht über eine solche isolierte Kostenentscheidung der Beklagten, sondern über die materiell-rechtliche Frage der Versicherungspflicht des Ef. Auf die Einigung in der Annexfrage der Kostentragung ist Nr. 1006 VV somit nicht anwendbar.
Die Entscheidung der Urkundsbeamtin in ihrem Beschluss vom 15.03.2006 hat auch insofern Bestand, als darin die Gebührenerstattung der Beklagten berücksichtigt wurde. Denn der beigeordnete Bevollmächtigte hat aufgrund der positiven Entscheidung im PKH-Verfahren zunächst einen Gesamtvergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Er ist nach § 45 RVG der Höhe nach auf die gesetzliche Vergütung begrenzt. Diese wird nach § 55 Abs. 1 RVG von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Vorliegend ist dies mit Beschluss vom 15.03.2006 in rechtlich nicht anzugreifender Weise erfolgt. Nur dieser Beschluss des Urkundsbeamten, so er der gerichtlichen Überprüfung standhält, kann schließlich auch Grundlage für den im Falle einer Kostenquotelung von der Gegenseite zu erstattenden Betrag sein. Wenn nun die Beklagte ohne die gerichtliche Entscheidung über die zutreffende Höhe des Vergütungsanspruches abzuwarten, dem Ef vorab einen Geldbetrag überweist, welcher sich nach Vorlage des maßgeblichen Beschlusses als überhöht erweist, hat sie gegebenenfalls einen Rückforderungsanspruch oder Erstattungsanspruch gegen den Bevollmächtigten bzw. die Staatskasse. Eine solche Vorgehensweise verändert aber nicht den Gesamtvergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts der Höhe nach.
Wenn der Ef entgegnet, ihm stünden im Falle einer Kostenteilung zwei getrennte und isoliert – also voneinander unabhängige – Erstattungsansprüche gegen die Beklagte einerseits und die Staatskasse andererseits zu, kann ihm (s.o.) nicht gefolgt werden. Diese Auffassung übersieht, dass er verpflichtet ist, Zahlungen, die er nach Stellung des PKH-Antrages erhalten hat, unverzüglich anzuzeigen (§ 55 Abs. 2 RVG). Dies gilt entsprechend für die nach der Kostenfestsetzung empfangenen Beträge (Gerold/Schmidt/u. a., a.a.O., § 55 Anm. 15). Die Anzeigepflicht soll sicherstellen, dass der PKH-Anwalt die ihm zustehende gesetzliche Vergütung tatsächlich bekommt, nicht weniger, aber auch nicht mehr. Die gesetzliche Vergütung in der Summe übersteigende Zahlungen stehen nicht ihm, sondern der Staatskasse zu (a.a.O., § 58 Anm. 12).
Insgesamt war der Erinnerung damit kein Erfolg beschieden. Sie war als unbegründet zurückzuweisen.
Erstellt am: 29.08.2006
Zuletzt verändert am: 29.08.2006