I. Die Klage gegen den Bescheid vom 26.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2022 wird abgewiesen.
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II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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\nT a t b e s t a n d :
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\nStreitig ist die Aussetzung der Kürzung des Rentenanrechts des Klägers aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs.
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Aufgrund einer Scheidung im Jahre 1994 von seiner 1950 geborenen früheren Ehefrau wurden zu Lasten des Versicherungskontos des 1944 geborenen Klägers für die Ehezeit von 1973 bis 1994 mit rechtskräftigem Urteil des Familiengerichts D-Stadt Rentenanwartschaften in Höhe von 356,15 DM auf die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau übertragen. In dessen Versicherungskonto ist daher ein Abschlag von Entgeltpunkten enthalten. Die geschiedene Ehefrau ist 2021 verstorben. Unter Berücksichtigung des Bonus aus dem Versorgungsausgleich hat diese in der Zeit vom 01.07.2014 bis 2021 eine eigene Rente bezogen.
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Mit Schreiben vom 30.12.2021 beantragte der Kläger aufgrund des Todes der geschiedenen Ehefrau die Rückführung der durch Scheidung übertragenen Entgeltpunkte. Mit streitigem Bescheid vom 26.01.2022 lehnte die Beklagte die Aussetzung der Kürzung der Rente des Klägers durch den Versorgungsausgleich ab. Die geschiedene Ehefrau habe länger als 36 Monate (vom 01.07.2014 bis 2021) Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen, sodass gemäß § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) die Rente weiterhin um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich zu kürzen sei. Gleichzeitig wurde der Kläger auf die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich über ein Abänderungsverfahren beim Familiengericht abzuändern, hingewiesen.
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Mit Schreiben vom 04.02.2022 hat sich der Kläger an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags wegen einem sich hieraus ergebenden „Lohndiebstahl aus niederen Beweggründen“ gewandt.
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Mit weiterem an das Amtsgericht Familiengericht D-Stadt gerichteten Schreiben vom 08.02.2022 hat der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.01.2022 eingelegt. Dieses Schreiben hat das Amtsgericht am 17.03.2022 an die Beklagte zu zuständigen Bearbeitung weitergeleitet und gleichzeitig den Kläger darauf hingewiesen, dass aufgrund des länger als 36-monatigen Rentenbezugs eine Abänderung nicht in Betracht komme und an der Wirksamkeit und Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 37 Abs. 2 VersAusglG keinerlei Zweifel bestünden. Den Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die „Restrente“ das Existenzminimum unterschreite und die Härtefallregelung greife. Die Verstorbene habe nur 71 Lebensjahre erreicht. Da der Durchschnitt bei Frauen im Jahr 2021 bei 83,6 Jahren gelegen habe, bedürfe die Rente der Rückführung.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2022 hat die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.01.2022 nach Prüfung zurückgewiesen. Gemäß § 37 Abs. 2 VersAusglG finde die Anpassung auf Antrag nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate gezogen habe. Die geschiedene Ehefrau habe jedoch seit dem 01.07.2014 eine um den Versorgungsausgleich erhöhte Rentenzahlung erhalten. Eine Härtefallregelung sehe der Gesetzgeber nicht vor.
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Mit Schreiben vom 22.06.2022 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhoben. Die geschiedene Ehefrau sei 2021 im Alter von 71 Lebensjahren verstorben, wobei die durchschnittliche Lebenserwartung bei Frauen 85 Jahre und sechs Monate betrage. Er werde dadurch diskriminiert, dass die von ihm erarbeiteten abgetretenen Rentenpunkte wegen einer Zeitachse von 36 Monaten nicht zurückgeführt würden. Dies stelle ein Sozialverbrechen dar, da verheiratete Eheleute keine solche zeitliche Begrenzung hätten und somit keine Rechtsgleichheit mit geschiedenen Ehepartnern bestehe. Die Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes verstoße gegen Art. 1 des Grundgesetzes (GG), gegen Art. 14 des Diskriminierungsverbotes EMRK Seite 82 gegen die EU-GRCharta Art. 25 Seite 393 Rechte älterer Menschen.
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In ihrer Klageerwiderung verwies die Beklagte auf den erteilten Widerspruchsbescheid und die gesetzliche Regelung gemäß § 37 VersAusglG. Sie sei an die im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich getroffene Entscheidung des Familiengerichts gebunden. Über die Möglichkeit der Antragstellung auf Abänderung beim Familiengericht sei der Kläger hinreichend aufgeklärt worden und schließe offenbar eine entsprechende eigene Antragstellung aus. Als Körperschaft des öffentlichen Rechtes sei sie verpflichtet, den Vorgaben des Gesetzgebers Folge zu leisten. Da es sich um nachkonstitutionelles Recht handle, stehe eine Überprüfungsmöglichkeit allein dem Bundesverfassungsgericht zu.
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Hierzu teilte der Kläger mit, dass es sich bei der gesetzlichen Regelung um „angewandten Rassismus“ handle, durch die die Bürger schamlos abgewertet würden. Die im Grundgesetz garantierte Rechtsgleichheit sei nicht im Ansatz erkennbar.
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Nach der mit gerichtlichen Schreiben vom 26.07.2022 durchgeführten Anhörung an die Beteiligten zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, übersandte der Kläger mit Schreiben vom 08.08.2022 die unter dem Az.: 1 BvR 2886/19 am 18.06.2020 ergangene unanfechtbare Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach seine Verfassungsbeschwerde gegen die Rentenkürzung nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Von einer Begründung hat das BVerfG abgesehen. Zu den weiteren Ausführungen des Klägers wird auf den Inhalt seines Schreibens verwiesen. Die verweigerte Rückführung der übertragenen Entgeltpunkte würde einen Rentenpunktebetrug und eine Benachteiligung geschiedener Ehepaare darstellen. Das Verhalten des Gesetzgebers und der Beklagten sei als rassistisch zu bewerten. Dem Vorsitzenden Richter werde zwingend vorgeschrieben, das Buch von Axel Honneth „Kampf um Anerkennung“ durchzuarbeiten, da sonst kein sinnvoller Gerichtsbeschluss zu erwarten sei.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
\ndie Beklagte zur Aufhebung des Bescheids vom 26.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2022 zu verurteilen, die Kürzung seines Rentenanrechts aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs rückgängig zu machen.
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Die Beklagte beantragt,
\n die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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\nDie Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids sind gegeben, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Rechte der Beteiligten wurden gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG gewahrt, da sie zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört wurden.
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Das SG Augsburg ist das für die Entscheidung sachlich und örtlich zuständige Gericht (§§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Klage wurde gemäß §§ 87, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Rückübertragung der im Versorgungsausgleich an die geschiedene Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften abgelehnt.
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Nach Überzeugung des Gerichts hat die Beklagte die gesetzliche Regelung des § 37
\nVersAusglG zutreffend angewandt. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Allerdings bestimmt Abs. 2 dieser Vorschrift, dass diese Anpassung nur stattfindet, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Aufgrund des Bezugs von Rente wegen Erwerbsminderung durch die geschiedene ausgleichsberechtigte Ehefrau in der Zeit vom 01.07.2014 bis 2021 ist mit einer Rentenbezugsdauer von 90 Monaten weit mehr als 36 Monate Rentenbezug gegeben. Eine Anpassung im Sinne einer Rückübertragung der Anwartschaften auf das Konto des Klägers scheidet daher aus. Auch stellt die Regelung des
\n§ 37 VersAusglG keine Ermessensvorschrift dar, sodass die Beklagte bei deren Anwendung keinen Ermessensspielraum unter Berücksichtigung eines möglichen Härtefalls besitzt. Unmaßgeblich sind auch die finanziellen Verhältnisse oder Vergleiche mit verheirateten Ehepaaren. Verfassungsmäßige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorschrift bestehen nicht und sind auch im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers nicht erkennbar. Insbesondere hat auch das BVerfG eine vom Kläger eingereichte Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Auseinandersetzung des Vorsitzenden Richters mit der vom Kläger angegebenen Literatur war zur Entscheidung weder geboten noch angezeigt.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 136 Abs. 3 SGG auf die Gründe des Widerspruchsbescheids und des zu Grunde liegenden Ausgangsbescheids verwiesen. Die Ausführungen der Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entsprechen in vollem Umfang der Sach- und Rechtslage. Da das Gericht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Klageverfahren der Begründung der oben genannten Bescheide folgt, wird somit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
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Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich daher als rechtmäßig. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Erstellt am: 17.07.2023
Zuletzt verändert am: 17.07.2023