I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die im Schreiben vom 21.06.2013 enthaltene Anordnung, die Beitragsforderung gemäß Bescheid vom 06.05.2013 im Fall der Zurückweisung bzw. Rücknahme des Widerspruchs ab dem 01.07.2013 mit vier vom Hundert zu verzinsen, ebenso wie die Befristung der Aussetzung der Vollziehung bis längstens zum 31.12.2013 wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 49.924,86 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 06.05.2013 in der Fassung des Schriftsatzes vom 21.06.2013.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) forderte die Antragsgegnerin für den Prüfungszeitraum vom 01.12.2005 bis 31.12.2009 von der Antragstellerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 149.774,58 EUR mit der Begründung, dass die Antragstellerin im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) im Prüfzeitraum als Verleiher Beiträge für ihre Arbeitnehmer unter Zugrundelegung von Vergütungsansprüchen aus einem unwirksamen Tarifvertrag mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) gezahlt habe.
Hiergegen legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin am 17.05.2013 Widerspruch ein und beantragte zudem die Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 04.06.2013 lehnte die Antragsgegnerin den Aussetzungsantrag ab. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Nachforderungsbescheides bestünden nicht. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte der sofortigen Vollziehung sei nicht nachgewiesen.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 19.06.2013 hat die Antragstellerin hiergegen einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Augsburg beantragt. Entgegen der Bewertung der Antragsgegnerin sei der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sowohl wegen erheblicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ergangenen Bescheides, als auch wegen einer unbilligen Härte begründet.
Durch Übersendung einer Liquiditätsbewertung der Steuerberatungsgesellschaft J. begründete die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin sodann am 20.06.2013 den Aussetzungsantrag hinsichtlich des Vorliegens unbilliger Härte. Mit Schriftsatz vom 21.06.2013 setzte die Antragsgegnerin den Vollzug der Beitragsforderung in voller Höhe bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens aber bis zum 31.12.2013 aus, da nach den eingesandten Prognosen von einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin auszugehen sei, so das die Zahlung der nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte mehr zur Folge hätte. Diese Entscheidung verband die Antragsgegnerin nach § 86 a Abs. 3 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit der Auflage der Verzinsung der Beitragsforderung entsprechend § 27 Abs. 1 SGB IV, sofern der Widerspruch zurückgewiesen werde bzw. eine Rücknahme des Widerspruchs erfolge.
Mit Schreiben vom 28.06.2013 erklärte der Bevollmächtigte der Antragstellerin den ursprünglichen Antrag vom 19.06.2013 daraufhin für teilweise erledigt und beantragte, die im Schriftsatz vom 21.06.2013 enthaltene Anordnung der Verzinsung, ebenso wie die Befristung der Aussetzung der Vollziehung bis längstens zum 31.12.2013 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und hat mitgeteilt, dass an der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderungen keine ernstlichen rechtlichen Zweifel bestünden. Die Antragstellerin sei zwar durch die Auflagenerteilung beschwert, allerdings fehle es an der Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Verpflichtung zu einer Zinszahlung bestehe. Sie halte daher das Eilverfahren für unzulässig, da sich die "Hauptsache" des einstweiligen Rechtsschutzes erledigt habe bzw. es an einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin mangle.
Die Antragstellerin beantragt, gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist abzuweisen.
Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass sie sich, nachdem sie den Hauptantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs für erledigt erklärt hat, gegen die Verzinsung sowie gegen die Befristung der Aussetzung der Vollziehung des ergangenen Bescheides wendet. Im Hauptsacheverfahren wäre daher die Anfechtungsklage statthaft. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und der Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich der Säumniszuschläge. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses der Antragstellerin einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die in § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG beschriebenen Grundsätze heranzuziehen. Demnach soll eine Aussetzung der Vollziehung dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte liegt dann vor, wenn dem Verpflichteten durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Leistung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutzumachen wären. Im vorliegenden Fall hat die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG, weil die angegriffene Entscheidung zur Beitragspflicht ergangen ist.
Eine derartige Anordnung ist allerdings nicht geboten, da die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21.06.2013 bereits eine Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens bzw. längstens bis zum 31.12.2013, verbunden mit einer Verzinsungsregelung, ausgesprochen hat. Damit wurde dem Antragsbegehren, nämlich der Aussetzung der Vollziehung entsprochen. Solange keine der beiden Alternativen, Abschluss des Widerspruchsverfahrens oder Fristablauf eingetreten ist, hat die Antragsgegnerin somit kein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des Erlasses einer einstweiligen Anordnung.
Das Gericht vermag auch keinerlei Eilbedürftigkeit in dem Umstand erkennen, dass die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung mit Auflagen nach § 86 a Abs. 3 Satz 4 SGG verbunden hat. Insofern fehlt es an der Dringlichkeit einer gerichtlichen Anordnung. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Höhe einer möglichen Zinsleistung weder erkennbar noch kann überhaupt abgesehen werden, ob eine solche fällig wird. Im Rahmen einer Eilentscheidung kann die Antragstellerin daher keinen Erfolg haben. Es ist ihr vielmehr zuzumuten, die Widerspruchsentscheidung der Antragsgegnerin abzuwarten (vgl. ebenso Sozialgericht Augsburg, Beschluss vom 26.02.2013, Az.: ).
Im vorliegenden Verfahren werden nach § 197 a SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) entsprechend §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben, weil weder die Antragstellerin noch die Antragsgegnerin zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die Antragstellerin ist Arbeitgeber, die Antragsgegnerin ist ein Sozialversicherungsträger.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert ist gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit dem GKG festzusetzen. Nach § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG bestimmt sich der Wert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b SGG nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Streitig ist hier der Vollzug der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 149.774,58 EUR. Die Bedeutung der Sache liegt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes deutlich niedriger als bei einer Klage zur Hauptsache. Deshalb ist es angemessen, den Streitwert lediglich auf 1/3 der geforderten Sozialversicherungsbeiträge festzusetzen. 1/3 von 149.774,58 EUR ergibt 49.924,86 EUR.
Erstellt am: 10.03.2015
Zuletzt verändert am: 10.03.2015