Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 7. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit; streitig ist das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen.
Der am …1947 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er hat in Griechenland das Gymnasium mit regelrechtem Schulabschluß besucht. Er hat seinen Angaben nach keine Beiträge zu ausländischen Versicherungsträgern entrichtet. Er zog im September 1970 in die Bundesrepublik Deutschland zu. Er hat weder eine Lehre oder eine Anlernausbildung noch eine Umschulung oder sonstige Ausbildung durchlaufen. Er war von September 1970 an als Arbeiter berufstätig. Zuletzt war er von Oktober 1986 bis Dezember 1995 als Monteur in der Herstellung von Duschkabinen beschäftigt.
Gemäß Auskunft seines damaligen Arbeitgebers vom 12. Mai 2000 hatte er Elemente für Wannenaufsätze im Stehen an einer Fügemaschine zu fügen. Diese Tätigkeit war auch für völlig ungelernte Arbeitnehmer nach einer Einarbeitungszeit von drei bis vier Wochen wettbewerbsfähig zu verrichten. Sie wurde nach der Lohngruppe 4 des IG Metall-Tarifvertrages Nordrhein-Westfalen entlohnt. Im Oktober 1997 meldete er sich arbeitslos und -suchend.
Am 25. November 1998 beantragte er die Gewährung von Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er behauptete unter Bezug auf eine ärztliche Bescheinigung des ihn behandelnden Internisten … vom 11. November 1998, wegen unter anderem einer Wirbelsäulen- und Zuckererkrankung außerstande zu sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beklagte ließ ihn orthopädisch, nervenärztlich sowie sozialmedizinisch begutachten. In seinem orthopädischen Gutachten vom 04. März 1999 berichtete Dr … von einem unauffälligen Gangbild. Er diagnostizierte im wesentlichen ein chronisch degeneratives cervikales Reizsyndrom ohne neurologische Ausfälle an den oberen Extremitäten, ein chronisch lumbales Wurzelreizsyndrom ohne neurologische Ausfälle an den unteren Extremitäten sowie ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den Angaben des Klägers und den zu objektivierenden Befunden. Der Gutachter mutete ihm noch leichte Arbeiten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne Zwangshaltungen, ohne ständig gebückte Haltung, ohne häufiges Bücken sowie ohne Heben und Tragen von Lasten, vollschichtig zu. In seinem nervenärztlichen Gutachten vom 21. Mai 1999 berichtete Dr … von einem gewöhnlichen, unauffälligen Gang. Der Kläger sei bewußtseinsklar und voll orientiert. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei gut erhalten. Im Antrieb fänden sich keine Auffälligkeiten. Die kognitiven Funktionen seien gut erhalten. Der Kläger wirke in psychischer Hinsicht unaufällig. Eine depressive Verstimmung finde sich nicht. Er diagnostizierte ein chronifiziertes Halswirbelsäulen-Syndrom ohne Nachweis der Nervenwurzelbeteiligung sowie ein chronisches Lendenwirbelsäulen-Syndrom ohne Hinweis auf Nervenwurzelbeteiligung. Er mutete dem Kläger noch leichte Arbeiten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung sowie ohne häufiges Bücken, vollschichtig zu. In seinem sozialmedizinischen Gutachten vom 14. Juni 1999 diagnostizierte … ein chronisches Halswirbelsäulen-, und Lumbal-Syndrom sowie Übergewichtigkeit. Die angegebenen Beschwerden ließen sich mit den bei der allgemeinen ärztlichen Untersuchung erhobenen Befunden nicht in Einklang bringen. Der Kläger könne noch leichte Arbeiten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung sowie ohne häufiges Bücken, vollschichtig verrichten.
Gestützt auf diese Gutachten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 1999 den Rentenantrag ab. Der Kläger sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Er könne noch leichte Arbeiten, mit den benannten Einschränkungen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle bei der Beklagten nach Auswertung einer ärztlichen Bescheinigung des Orthopäden …vom 18. Oktober 1999 und eines Befundberichtes des Internisten …3. Dezember 1999 mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2000 zurück.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 14. März 2000 Klage erhoben. Zur Begründung hat er behauptet, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Seit Dezember 1999 sei er im Sinne des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) Behinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40. Darüber hinaus legte er einen Entlassungsbericht des … vom 08. September 1999 über eine stationäre Krankenbehandlung vom 17. August 1999 bis zum 31. August 1999, ein ärztliches Schreiben des Neurochirurgen … vom 09. Februar 2000 sowie ein ärztliches Schreiben des Radiologen … vom 11. Januar 2000 vor. Gemäß dem Entlassungsbericht vom 08. September 1999 sei sein Gang flüssig. Es beständen keine sensomotorischen Defizite. Die beiderseitige kräftige Beschwielung seiner Hände belege, daß der alltägliche Gebrauch der Hände durchaus gegeben sei.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Das Sozialgericht hat den Kläger internistisch, orthopädisch sowie neurologisch-psychiatrisch begutachten lassen. In seinem internistischen Gutachten vom 03. August 2000 diagnostizierte der Sachverständige … eine Verhärtung der Körperhaupt schlagader im Bauchbereich, ein Übergewicht leichten Grades sowie die Störung des Fett- und Harnsäurefettspiegels. Dadurch sei keine Beeinflussung des Leistungsvermögens gegeben. Der Kläger könne noch körperlich schwere Tätigkeiten im Gehen, Stehen, Sitzen sowie in wechselnder Körperhaltung vollschichtig ausüben. Die Gebrauchs fähigkeit der Hände sei nicht eingeschränkt. Er könne unter betriebsüblichen Bedingungen tätig sein. Er könne viermal täglich mehr als 500 Meter zu Fuß zurücklegen. In seinem orthopädischen Gutachten vom 23. August 2000 berichtete der Sachverständige … von einem unauffälligen Gangbild. Es bestehe ein normaler Faustschluß. Es sei ein normales Strecken, Beugen, Spreizen der Finger möglich. Die Handinnenflächen seien weich. Es fänden sich keine stärkeren Arbeitsspuren oder Schwielenbildung. Die grobe Kraft werde mit den Händen seitengleich vorgeführt. Er diagnostizierte ein chronisches Hals-/Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei Verschleißerscheinungen, einen Verschleiß der Schultereckgelenke beidseits, Knorpelschäden auf den Kniescheibengleitflächen beidseits sowie eine chronische Knochenhautreizung beider Ellenbogen auf der Speichenseite. Er mutete dem Kläger noch leichte Arbeiten, in wechselnder Körperhaltung, mit gelegentlichem Heben, Tragen, Bewegen von Lasten, gelegentlich im Knien, Hocken, Bücken, zu ebener Erde, mit gelegentlichem Treppensteigen und Besteigen von Regalleitern, mit voller Gebrauchsfähigkeit der Hände für leichte Arbeiten, ohne ständige Überkopfarbeiten, in geschlossenen Räumen, ohne Kälte, Nässe, Temperaturschwankungen, Wärme- in Wechsel/Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, vollschichtig zu. Der Kläger könne unter betriebsüblichen Bedingungen arbeiten und sei in seiner Gehfähigkeit nicht eingeschränkt. Der neurologisch-psychiatrische Sachverständige Dr … teilte in seinem am 12. September 2000 bei dem Sozialgericht eingegangenen Gutachten mit, den Kläger in dessen griechischer Muttersprache exploriert zu haben. Das Gangbild sei unauffällig. Er diagnostizierte im wesentlichen degenerative Hals- und Lendenwirbelsäulen-Veränderungen mit bekannten Bandscheibenvorfällen sowie Bandscheibenprotrusion und eine psychogene Überlagerung der Wirbelsäulenbeschwerden. Psychiatrischerseits beständen aktuell keine relevanten pathologischen Befunde. Von einer rezidivierenden depressiven Störung könne nicht ausgegangen werden. Der Kläger könne noch leichte Arbeiten, wechselweise im Gehen, Stehen, Sitzen, ohne längeres Stehen, ohne Zwangshaltungen, ohne Knien, Hocken, Bücken, ohne Heben, Tragen, Bewegen von mehr als 10 kg, zu ebener Erde, mit gelegentlichem Regalleiter- und Treppensteigen, ohne objektivierbare Minderung der Kraftentfaltung der Hände, bei leichter Einschränkung in der Feinmotorik der linken Hand, ohne Überkopfarbeiten, in geschlossenen, temperierten Räumen, ohne Temperaturschwankungen, ohne Umwelteinflüsse, ohne Gas, Dampf, Rauch, ohne Wechsel-/Nachtschicht sowie ohne besonderen Zeitdruck, vollschichtig verrichten. Er könne unter betriebsüblichen Bedingungen arbeiten und sei in seiner Wegefähigkeit nicht eingeschränkt.
Mit Urteil vom 07. Dezember 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Er könne noch leichte Arbeiten, mit den benannten Einschränkungen, vollschichtig verrichten. Er sei als ungelernter Arbeiter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung bestehe ebensowenig wie eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen.
Gegen das ihm am 08. Januar 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. Januar 2001 Berufung eingelegt.
Zur Begründung behauptet er, aus gesundheitlichen Gründen von nahezu allen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen zu sein.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07. Dezember 2000 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2000 zu verurteilen, ihm vom 01. Dezember 1998 an Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Hinsichtlich der Einzelheiten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen und zum Verfahrensgegenstand gemachten Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten nicht unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide vom 01. Dezember 1998 an die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbs- hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit verlangen. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten weder einen Anspruch auf die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit vom 01. Dezember 1998 an noch auf die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (vgl. § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch in der Fassung bis zum 31. Dezember 2000 – SGB VI aF).
Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aF, wer berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI aF ist eine versicherte Person berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. In diesem Sinne ist der Kläger nicht berufsunfähig. Er kann noch einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen und auf diese Weise noch zumindest die Hälfte der Einkünfte einer mit ihm vergleichbaren versicherten Person (sogenannte gesetzliche Lohnhälfte) erzielen. Die Fähigkeit des Klägers, durch erlaubte Erwerbstätigkeit ein Arbeitsentgelt in nicht ganz unerheblichem Umfang zu erzielen (Erwerbsfähigkeit), ist zwar durch verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen herabgemindert, jedoch nicht soweit, daß diese Fähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen einer gesunden Vergleichsperson herabgesunken ist.
Nach dem Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger noch leichte Arbeiten, wechselweise im Gehen, Stehen, Sitzen, ohne längeres Stehen, ohne Zwangshaltung, ohne Knien, Hocken, Bücken, ohne Heben, Tragen, Bewegen von mehr als 10 kg, zu ebener Erde, mit gelegentlichem Regalleiter- und Treppensteigen, ohne objektivierbare Minderung der Kraftentfaltung der Hände, bei leichter Einschränkung in der Feinmotorik der linken Hand, ohne Überkopfarbeiten, in geschlossenen und temperierten Räumen, ohne Temperaturschwankungen/Umwelteinflüsse, ohne Gas, Dampf, Rauch, ohne Wechsel-/Nachtschicht sowie ohne besonderen Zeitdruck, vollschichtig verrichten kann. Das Leistungsvermögen des Klägers wird im wesentlichen durch degenerative Hals- und Lendenwirbelsäulen-Veränderungen mit bekannten Bandscheibenvorfällen sowie Bandscheibenprotrusion, einer psychogenen Überlagerung der Wirbelsäulenbeschwerden sowie Knorpelschäden an beiden Kniegelenken und einer chronischen Knochenhautreizung an beiden Ellenbogen auf der Speichenseite herabgesetzt. Wie sich aus den inhaltlich ergiebigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Gutachten des Dr … sowie des Dr … ergibt, stehen diese bei dem Kläger diagnostizierten Gesundheitsstörungen einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Die orthopädischen sowie neurologisch-psychiatrischen Gesundheitsstörungen schränken in ihrer wechselseitigen Beziehung das berufliche Leistungsvermögen des Klägers nicht auf weniger als acht Stunden täglich ein. Der Faustschluß ist ebenso wie das Strecken, Beugen und Spreizen der Fingergelenke normal. Die Handinnenflächen sind weich. Die grobe Kraft wird mit den Händen seitengleich vorgeführt. Psychiatrischerseits bestehen keine relevanten pathologischen Befunde. Von einer rezidivierenden depressiven Störung kann nicht ausgegangen werden. Die internistischen Leiden im Sinne einer Verhärtung der Körperhauptschlagader im Bauchbereich, Übergewicht leichten Grades sowie Störung des Fett- und Harnsäurefettspiegels beeinflussen das berufliche Leistungsvermögen des Klägers nicht. Die Anerkennung des Klägers als Behinderter im Sinne des SchwbG ist für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung. Der GdB im Sinne des SchwbG trifft keine Feststellung über die Erwerbsfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern bestimmt nur das Ausmaß der Auswirkungen eines regelwidrigen gesundheitlichen Zustandes in bezug auf den für das Lebensalter typischen Zustand.
Auch wenn der Kläger aufgrund seines eingeschränkten beruflichen Leistungsvermögens gegebenenfalls seine zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Fabrikarbeiter nicht mehr verrichten kann, ist er nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 SGB VI aF. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfaßt gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aF alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen und ihr unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (vgl. Bundessozialgericht – BSG – SozR 2200 § 1246 Nrn. 33, 107 und 169). Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Prüfung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben. Dementsprechend werden die Berufe durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion/ besonders hochqualifizierter Facharbeiter, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2000 § 1246 Nrn. 138 und 140). Der Kläger ist aufgrund seines beruflichen Werdegangs sowie seiner dadurch erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten in die Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten, allenfalls angelernten Arbeiters im unteren Bereich einzustufen. Der Kläger hat als Fabrikarbeiter keine Tätigkeit verrichtet, für die eine dreijährige Lehre oder Anlernzeit von über einem Jahr erforderlich gewesen wäre. Die von ihm zuletzt verrichtete Tätigkeit als Montierer von Elementen für Wannenaufsätze im Stehen an einer Fügemaschine hat auch für einen völlig ungelernten Arbeitnehmer nur eine Einarbeitungszeit von drei bis vier Wochen bedurft.
Der konkreten Benennung von zumutbaren Verweisungstätigkeiten bedarf es in einem solchen Fall nur dann, wenn bei einer Beschränkung der versicherten Person auf leichte Arbeiten – anders als hier – nicht offensichtlich ist, daß es für sie in der Arbeitswelt entsprechende Tätigkeiten gibt. Abgesehen davon, ist die Benennung von Verweisungstätigkeiten aufgrund der festgestellten Einschränkungen des Klägers nicht erforderlich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 30, 33, 75, 81 und 90). Diese Einschränkungen sind keine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen und stellen auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung wie z. B. eine Einarmigkeit oder eine Einäugigkeit dar, die die Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten vielfältig und in erheblichem Umfang einschränken (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 117 und 136). Die festgestellten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers bewegen sich in dem Rahmen, in dem eine pauschale Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt für zulässig gehalten wird (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 90, 104 und 170). Sie sind nicht so erheblich, daß von vorn herein Zweifel daran aufkommen, ob der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen auch in einem Betrieb einsetzbar ist.
Bei einer Vollzeitarbeitskraft kann davon ausgegangen werden, daß es den gesundheitlichen Störungen angepaßte Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland gibt (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 4 und § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI aF). Ausnahmen von der Annahme der grundsätzlichen Verwertbarkeit des Restleistungsvermögens können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn eine versicherte Person nach ihrem Gesundheitszustand nicht dazu in der Lage ist, die ihr an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn diese außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von ihrer Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG SozR 2200 § 47 Nrn. 53 und 95). Ein solcher Ausnahmefall liegt bei dem Kläger nicht vor. Den medizinischen Feststellungen nach kann er unter betriebsüblichen Bedingungen auch hinsichtlich der Pausen arbeiten und es sind ihm übliche An- und Abmarschwege zu und von der Arbeit von viermal mehr als 500 Meter täglich zu Fuß zumutbar.
Nach alledem ist der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI aF. Die weitergehenden Voraussetzungen für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI aF sind damit erst recht nicht erfüllt. Erwerbsunfähig ist eine versicherte Person, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 DM übersteigt.
Bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit kommt auch für die Zeit vom 1. Januar 2001 an eine Rentengewährung nicht in Betracht. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI neuer Fassung ist nicht erwerbsgemindert, wer mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen.
Erstellt am: 14.08.2003
Zuletzt verändert am: 14.08.2003