Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.05.2008 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten für die Besuchsfahrten seiner beiden Töchter zu ihm.
Der Kläger bezieht von der Beklagten Leistungen nach Kapitel 4 des Sozialgesetzbuchs, Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII).
Er ist Vater zweier Töchter, B, geb. 00.00.1992 und E, geb. 00.00.1994. Beide Töchter lebten von 2001 bis zum 01.09.2006 bzw. 01.08.2007 mit dem Kläger zusammen. Weil sich der Gesundheitszustand des Klägers zunehmend verschlechterte, zog B zum 01.09.2006 und E zum 01.08.2007 zu der vom Kläger getrennt lebenden Ehefrau des Klägers nach N. Angelehnt an eine vor dem Amtsgericht Köln am 16.02.2004 getroffenen Umgangsrechtsvereinbarung besuchen die Töchter den Kläger in etwa dreiwöchigem Abstand in L.
Am 23.07.2007 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für die Besuchsfahrten seiner Töchter. Mit Bescheid vom 06.08.2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, da es sich um einen Bedarf der Töchter handele, der nicht durch Leistungen an den Kläger gedeckt werden könne. Das hiergegen gerichtete Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.
Am 21.11.2007 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Köln Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 06.08.2007 und 24.10.2007 zu verpflichten, die Besuchsfahrten seiner Töchter von N zu ihm zu übernehmen.
Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, die Kinder in N zu besuchen. Die Kinder könnten nicht darauf verwiesen werden, selbst Leistungen bei dem für ihren Wohnort zuständigen Leistungsträger zu beantragen. Die Mutter verweigere die Übernahme der Kosten für die Besuchsfahrten.
Den Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat das Sozialgericht Köln mit Beschluss vom 19.05.2008 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R) und des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – LSG NRW (Beschluss vom 10.05.2007 – L 20 B 24/07 SO ER) bei der Ausübung des Umgangsrechts zu unterscheiden sei zwischen den Ansprüchen des umgangsberechtigten Elternteils und den Ansprüchen der Kinder. Anspruchsberechtigt sei der jeweils Bedürftige für seine Kosten. Da die Fahrtkosten hier nicht dem Kläger, sondern seinen Kindern entstünden, könnten nur diese anspruchsberechtigt sein. Soweit auch die Mutter der Kinder nicht in der Lage sei, die Fahrtkosten zu tragen, müssten die Kinder, vertreten durch den Kläger oder durch ihre Mutter, Ersatz der Fahrtkosten bei dem Sozialhilfeträger am Wohnort der Kinder beantragen.
Gegen den am 26.05.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 26.06.2008 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um einen eigenen Anspruch des Klägers zur Verwirklichung seines Umgangsrechtes mit seinen Kindern darstelle.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zur Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt. Denn die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der seinen Töchtern entstehenden Kosten für die Besuchsfahrten zu ihm.
Bei den Ansprüchen nach § 73 SGB XII – der vorliegend einzig in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage – ist zwischen den Kosten zu unterscheiden, die einerseits einem Elternteil in Ausübung des Umgangsrechts als Fahrtkosten für Besuche bei den von ihm getrennt lebenden Kindern oder für die Abholung der Kinder und andererseits den Kindern selbst für Fahrten zum umgangsberechtigten Elternteil entstehen. Anspruchsberechtigt nach § 73 SGB XII ist für die Umgangskosten, die für Fahrten zu den Kindern oder für das Abholen der Kinder entstehen, allenfalls der Kläger. Für die eigenen Fahrtkosten der Kinder zum Kläger sind jedoch diese selbst anspruchsberechtigt (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R; LSG NRW, Beschluss vom 10.05.2007 – L 20 B 24/07 SO ER). Sofern diese die Fahrtkosten nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen tragen können, sind sie gehalten, Sozialhilfeleistungen bei dem für sie örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) zu beantragen.
Vorliegend ist unerheblich, ob der Kläger möglicherweise aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Kinder in N zu besuchen oder diese dort abzuholen, da es für die Frage, wem die Fahrtkosten entstehen, nur auf die tatsächlichen Verhältnisse und die daraus folgende Anspruchszuordnung ankommen kann. Im Übrigen könnte der Kläger Kosten für das Abholen der Kinder in N ohnehin nur erstattet verlangen, wenn es den Kindern unzumutbar wäre, ohne Begleitung eines Elternteils von N nach L mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Im Hinblick auf das Alter der beiden Töchter zum Zeitpunkt der Klageerhebung (13 und 15 Jahre) ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese nicht in der Lage sind, die Bahnfahrt ohne elterliche Begleitung zurückzulegen. Hierfür ist auch vom Kläger nichts vorgetragen. Ebenfalls ist vom Kläger nicht nachgewiesen, dass seine Ehefrau sich tatsächlich beharrlich weigert, die Fahrtkosten selbst zu tragen oder einen Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten bei dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu stellen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Tochter B gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) einen entsprechenden Antrag auch allein stellen könnte.
Der Kläger ist auf diese Möglichkeiten sowohl von der Beklagten als auch vom Sozialgericht mehrfach hingewiesen worden. Dass eine entsprechende Antragstellung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, hat der Kläger weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
Der Senat sieht sich aufgrund des eindeutigen Klagebegehrens, mit dem der Kläger einen (vermeintlich) eigenen Anspruch im eigenen Namen geltend macht, daran gehindert, den Klageantrag dahingehend auszulegen, dass der Kläger lediglich als Vertreter seiner beiden Töchter deren Ansprüche in deren Namen gerichtlich geltend machen will (vgl. hierzu auch LSG NRW Urteil vom 18.08.2008 – L 20 AS 29/07). Im Übrigen wäre die Beklagte insofern auch nicht passiv legitimiert, weil sie für die Ansprüche der in N lebenden Töchter des Klägers nicht zuständiger Sozialleistungsträger (§§ 97,98 SGB XII, 36 SGB II) ist.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§§ 73a SGG i.V.m. 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 10.12.2008
Zuletzt verändert am: 10.12.2008