Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln 08.12.2008 neu gefasst. Dem Kläger wird gemäß § 72 Sozialgerichtsgesetz Rechtsanwalt C, L, bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren als besonderer Vertreter bestellt. Die Kosten des besonderen Vertreters werden analog §§ 114, 121 Zivilprozessordnung von der Landeskasse übernommen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit Beschluss vom 08.12.2008 hat das Sozialgericht Köln dem Kläger nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Rechtsanwalt C aus L als besonderen Vertreter auf Kosten der Staatskasse beigeordnet. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, es habe im Verfahren S 13 SO 49/08 aufgrund eines Sachverständigengutachtens die mangelnde Prozessfähigkeit des Klägers festgestellt; ein Betreuungsverfahren sei eingeleitet.
Gegen den ihm am 11.12.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 17.12.2008 Beschwerde eingelegt. Wegen des Inhalts der Beschwerde und seines weiteren Vorbringens wird auf die zahlreichen Schriftsätze des Klägers nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber nach Konkretisierung des sozialgerichtlichen Tenors durch den Senat nicht begründet.
Nach § 72 Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Vertreters liegen beim Kläger vor. Der Kläger ist nicht prozessfähig. Der Senat folgt insofern dem vom Sozialgericht Köln in dem weiteren Verfahren des Klägers S 13 SO 49/08 aufgrund Beweisanordnung vom 09.09.2008 eingeholten Gutachten des Chefarztes des Institutes für Neurologie und Psychiatrie der Klinik St. B in W, Dr. H.-J. W, das dieser unter dem 05.10.2008 erstellt hat. Dr. W gelangt dort diagnostisch zu einer Zuordnung der psychischen Situation des Klägers entweder in den Bereich der paranoiden Persönlichkeitsstörung oder – differenzialdiagnostisch – eines Residualzustandes nach Psychose des schizophrenen Formenkreises. In jedem Fall trügen die Verhaltensweisen des Klägers querulatorische und sensitiv paranoide sowie anankastische Züge. Zwar konnte Dr. W den Kläger, der eine solche Begutachtung ablehnt, nicht persönlich untersuchen. Der Sachverständige hat jedoch nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, es ergäben sich aus den Akten erhebliche, psychopathologisch zu interpretierende Auffälligkeiten im Verhalten des Klägers, so eine außerordentliche Weitschweifigkeit seiner in massiver Weise vorgelegten Schriftstücke, die überwiegend eine logische Kohärenz vermissen ließen, und ein massives Beeinträchtigungs- und Benachteiligungserleben, welches zum Teil paranoide Züge im Sinne des Verfolgungswahns mit zum Teil ungezügelter, in aller Regel nicht nachvollziehbarer Vorwurfshaltung erkennen lasse. Die Behauptung des Klägers, als examinierter Jurist tätig gewesen zu sein, weise auf erhebliche Einschränkungen der Urteils- und Kritikfähigkeit hin. Zahlreiche Schriftstücke entbehrten vielfach der logischen Konsequenz und ließen häufig einen erheblichen Eifer des Verfassers bei zum Teil verworrener Diktion erkennen. Das Gutachten schließt – für den Senat angesichts der Vortragsweise des Klägers auch im vorliegenden Verfahren nachvollziehbar – mit der Schlussfolgerung einer Prozessunfähigkeit des Klägers; der Kläger sei nicht in der Lage, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten zu führen und insbesondere Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen.
Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, wenn das Sozialgericht von seiner ihm in § 72 Abs. 1 SGG verliehenen Befugnis zur Bestellung eines besonderen Vertreters Gebrauch gemacht hat. Dabei hat es zugleich einen Vertreter bestellt, der nach gerichtlicher Kenntnis in sozialgerichtlichen Sachen erhebliche Erfahrung aufweist. Es entspricht daher den erkennbaren Interessen des nicht prozessfähigen Klägers, dass die Bestellung des Vertreters in der geschehenen Weise vorgenommen wurde.
Der Tenor des sozialgerichtlichen Beschlusses war allerdings wie geschehen dahingehend klarzustellen, dass diese Bestellung nur bis zum Eintritt eines Betreuers fortwirken kann. Diese Beschränkung der Bestellung ergibt sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut. Das Betreuungsverfahren ist ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses allerdings bereits eingeleitet. Das Sozialgericht wird insofern den Fortgang des Betreuungsverfahrens im Auge zu behalten haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 09.02.2009
Zuletzt verändert am: 09.02.2009