Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im Hauptverfahren ist die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten – BK 2102 -) streitig.
Durch Beweisanordnung vom 14.07.2004 bestellte das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen den Chefarzt der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie der Katholischen Kliniken in F, Dr. I zum Sachverständigen. Das vom Sachverständigen erstattete Gutachten vom 10.08.2004 umfasst achtzehn Textseiten. Die Seiten haben bis auf das Deckblatt und die letzte Seite 12 bis 22 Zeilen mit 63 Anschlägen, einschließlich Leerzeichen pro Zeile. Der Sachverständige stellte als Vergütung einen Betrag von 1258,99 Euro in Rechnung. Er gliederte den Betrag unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 85,- Euro wie folgt auf:
Aktenstudium 2,8 Stunden 238,- Euro
Untersuchung, einschließlich Anamnese 3 Stunden 255,- Euro
Beurteilung und Abfassen des Gutachtens 3 Stunden 255,- Euro
Ausarbeitung, Diktat, Korrektur und erneute Durchsicht 3,2 Stunden 272,- Euro
GOÄ-Kosten 27,34 Euro
Schreibgebühren 38,- Euro
Summe 1085,34 Euro
Umsatzsteuer 173,65 Euro
Gesamt 1258,99 Euro
Der Kostenbeamte legte den Entschädigungsantrag dem SG zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss vom 26.08.2004 setzte das SG Gelsenkirchen die Vergütung auf 878,51 Euro fest. Es ging von einem Stundensatz von 85,- Euro aus und berechnete die Vergütung wie folgt:
Gutachten 12 Stunden 720,- Euro
Röntgen 27,34 Euro
Schreibgebühren 10,- Euro
Summe 757,34 Euro
Umsatzsteuer 121,17 Euro
Gesamt 878,51 Euro
Der für das Aktenstudium von 130 Seiten und die ärztliche Untersuchung des Klägers geltend gemachte Zeitaufwand von zusammen 6 Stunden biete keinen Anlass zu Beanstandungen. Anhaltspunkte dafür, dass die Stundenzahl für die Abfassung des Gutachtens und für Diktat und Korrektur übersetzt gewesen sein könnten, seien nicht ersichtlich. Ebenfalls seien die für die Fertigung von Röntgenaufnahmen angesetzten Kosten nicht zu beanstanden. Die Schreibauslagen seien auf 10,- Euro zu kürzen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) werde bei Erstellung eines schriftlichen Gutachtens je angefangene 1000 Anschläge 0,75 Euro gesondert ersetzt. Der Sachverständige habe die Anzahl der für die Niederschrift des Gutachtens erforderlichen Anschläge nicht mitgeteilt, so dass eine Schätzung geboten gewesen sei. Die Zahl der Anschläge liege im Schnitt deutlich unter 1000 Anschläge je Seite. Der Aufwendungsersatz pro Seite habe daher deutlich unter 0,75 Euro je Seite bleiben müssen. Der vom Sachverständigen angesetzte Stundensatz von 85,- Euro sei nicht angemessen. Der Sachverständige habe kein Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrade im Sinne der Honorargruppe M 3 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG gefertigt. Eine derartige außergewöhliche Leistung habe der Sachverständige nicht erbringen müssen. Das vom Gesetz vorgesehene Honorar betrage nur 60,- Euro für jede Stunde der erforderlichen Zeit entsprechend der Honorargruppe M 2. Für die Erbringung von Sachverständigenleistungen auf medizinischem Fachgebiet sehe das seit dem 01.07.2004 geltende JVEG in § 9 Abs. 1 Stundensätze von 50,-, 60,- oder 85,- Euro in den Honorargruppen M 1, M 2 oder M 3 vor. Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimme sich nach der Anlage 1 zu § 9 JVEG. Die Anlage 1 lasse entgegen der Ansicht des Sachverständigen keine schematische Zuordnung zu. Sie unterscheide zwischen einfachen gutachterlichen Untersuchungen (M 1), Gutachten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (M 2) und Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (M 3). Dann würden Fallbeispiele genannt, bei denen ein bestimmter Schwierigkeitsgrad "insbesondere" vorliegen könne. Er müsse aber nicht zwingend vorliegen und dementsprechend könne im Einzelfall ein Gutachten mit einfacher Beurteilung eines Kausalzusammenhanges durchaus die Honorargruppe M 2 zuzuordnen sein. Dies sei vorliegend der Fall. Das vom Sachverständigen gefertigte Gutachten sei als eine medizinische Sachverständigenleistung von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad zu qualifizieren. Die Beantwortung der Frage, ob ein vorhandener Meniskusschaden die Voraussetzungen einer BK 2102 erfülle, stelle einen erfahrenen Chirurgen nicht vor besondere Schwierigkeiten. Dementsprechend heiße es in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG auch, dass Gutachten zu Berufskrankheiten "bei besonderen Schwierigkeiten" in die Honorargruppe M 3 einzuordnen seien. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die BK 2102 nur ein einziges Körperteil (Knie) betreffe. Der Gesetzgeber sehe es als einfach an, wenn nur die Auswirkungen eines einzigen Körperschadens zu beurteilen seien. Dies ergebe sich daraus, das Gutachten zur "Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung" als Beispiel für eine einfache gutachterliche Beurteilung im Sinne der Honoargruppe M 1 genannt würden. Die erforderliche Beurteilung einer Kausalitätsfrage könne dann allenfalls die Annahme eines durchschnittlichen (M 2), nicht jedoch eines hohen Schwierigkeitsgrades im Sinne von M 3 rechtfertigen. Derartige Gutachten seien auch in der Vergangenheit nach der Rechtsprechung zum Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) regelmäßig als durchschnittlich schwierig angesehen und mit 38,50 Euro entschädigt worden. Es entspreche dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass die bisherige Entschädigungspraxis bei der Justiz das Ausgangsniveau der neuen Vergütung nach dem JVEG bestimmen solle "um unverhältnismäßig hohe Anhebungen des Vergütungsniveaus zu vermeiden" (BT-Drucks. 15/1971 Anlage 1). Dem würde es widersprechen, wenn nun bei allen Gutachten zu Kausalitätsfragen ein Stundensatz von 85 Euro gewährt würde. Dies würde eine Erhöhung des Niveaus um 120 % gegenüber der bis zum 30.06.2004 üblichen Entschädigung bedeuten.
Gegen den am 31.08.2004 zugestellten Beschluss hat der Sachverständige Beschwerde beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit dem Begehren eingelegt, die Vergütung auf den Betrag von 1258,99 Euro festzusetzen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist nach § 4 Abs.3 S.1 JVEG statthaft, da der Beschwerdewert von 380,48 Euro den Betrag von 200,- Euro überschreitet.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Grund und Umfang der Vergütung des Sachverständigen richten sich nach den Vorschriften des JVEG, da der Auftrag an den Sachverständigen vom SG nach dem 01.07.2004 erteilt wurde ( § 24 JVEG).
Der Sachverständige hat keinen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung gegenüber der Staatskasse.
Das SG hat den Honorarsatz zutreffend von 85,- Euro auf 60,- Euro herabgesetzt. Nach § 9 Abs.1 S.1 JVEG erhalten medizinische Sachverständige für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50,- , 60,- oder 85,- Euro, je nach dem welcher Honorargruppe das von ihnen erstattete Gutachten zuzuordnen ist. Die Zuordnung zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage 1 zu § 9 ZVEG (§ 9 Abs.1 S.2 JVEG), in der die einzelnen in § 9 Abs.1 S.1 JVEG aufgeführten Honorargruppen näher definiert sind. Die Honorargruppen M 1 bis M 3 sind in Anlage 1 wie folgt beschrieben, soweit sie den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit betreffen:
Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten
M1: einfache gutachterliche Beurteilungen, insbesondere
– zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung
M 2: beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten
– in Verfahren nach dem SGB IX
– zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität
– zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z.B., bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen)
M 3: Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen) insbesondere Gutachten
– zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen
– in Verfahren nach dem OEG
– in Verfahren nach dem HHG
– zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten
Nach dem Wortlaut der Regelung in Anlage 1 ist für die Zuordnung der medizinischen Sachverständigenleistungen zu den Honorargruppen M 1 bis M 3 der Schwierigkeitsgrad des Gutachtens entscheidend. Dabei wird der Schwierigkeitsgrad eines Gutachtens nicht durch das Fachgebiet, in dem es erstattet wird, sondern durch den konkreten Gegenstand, also die Fragestellung des Gutachtens bestimmt. Dies entspricht dem Willen der Gesetzgeber, der die Staffelung der Leistungen nach den medizinischen Honorargruppen aufwandsbezogen ausgestalten wollte. Die Vergütung soll sich an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten und deren Umfang orientieren (BT-Drucks. 15/1971 S. 182, 186). Der Schwierigkeitsgrad medizinischer Gutachten ist deshalb bei der Abgrenzung der Honorargruppen M 1 – M 3 mit zu beachten ( Hartmann, Kostengesetze, § 4 Aufl., § 9 JVEG Rdnr. 6). Aus dem Wortlaut der Definitionen der Honorargruppen M 1 – M 3 in Anlage 1 kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber Gutachten, die eine Kausalitätsbeurteilung zum Gegenstand haben, sog. "Zusammenhangsgutachten", ausschließlich der Honorargruppe M 3, also Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad, zugeordnet hat. Nach der allgemeinen Definition der Honorargruppe 3 können sowohl Zustandsgutachten wie auch Zusammenhangsgutachten je nach ihrem Schwierigkeitsgrad der Honorargruppe M 3 unterfallen. Der Gegenstand der Zusammenhangsgutachten i.S. der Honorargruppe M 3 wird dahingehend näher konkretisiert, dass es sich um die Beurteilung von speziellen Kausalzusammenhängen und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen handeln muss, also das Gutachten im Umkehrschluss nicht bloß allgemeine bzw. in der medizinischen Wissenschaft geklärte Kausalitätsfragen zum Gegenstand haben darf. Demgegenüber werden der Honorargruppe M 2 beschreibende Begutachtungen ohne Erörterung spezieller Kausalitätsfragen und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad zugeordnet. Die Verwendung des Begriffs "beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtung" in der Definition der Honorargruppe M 2 schließt Zusammenhangsgutachten nicht zwangsläufig aus. Denn für die Beurteilung von Kausalzusammenhängen, wie vorliegend im Berufskrankheitenrecht, ist zur Beurteilung der Kausalitätsfragen die Beschreibung des Gesundheitszustandes vor und nach dem Eintritt des Versicherungsfalles oder des schädigenden Ereignisses erforderlich, so dass es sich bei einem Zusammenhangsgutachten immer auch um die Wiedergabe eines Ist-Zustands zu einem bestimmten Zeitpunkt handelt. Auch in den Beispielsfällen zu den Honorargruppen M 2 und M 3, die in Anlage 1 aufgeführt sind und die die allgemeine Definition näher erläutern, werden in beiden Honorargruppen Gutachten mit Kausalitätsfragen erwähnt. In Honorargruppe M 2 wird als Beispiel u.a. rechtsmedizinische Fragestellungen mit Befunderhebungen (z.B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen) aufgeführt. Rechtsmedizinische Gutachten beschränken sich nicht nur auf die Beschreibung des Ist-Zustands, sondern haben vielfach auch die Fragestellung zum Gegenstand, auf welche Einwirkungen der festgestellte Ist-Zustand zurückzuführen sind, also Kausalitätsbeurteilungen. Die zur Honorargruppe M 3 aufgeführten Beispielsfällen betreffen überwiegend Kausalitätsbeurteilungen, bei einigen dieser Beispielsfälle wird auf den Schwierigkeitsgrad der Kausalitätsfragen abgestellt. Dies gilt insbesondere für Gutachten zu Berufskrankheiten, die bei besonderen Schwierigkeiten der Honorargruppe M 3 unterfallen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Gutachten zu Berufskrankheiten ohne besondere Schwierigkeiten der Honorargruppe M 2 unterfallen. Entscheidend für die Zuordnung zur Honorargruppe M 2 und M 3 ist demnach der Schwierigkeitsgrad des Gutachten zu einer Berufskrankheiten (siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2004, L 12 RJ 3686/04 KO-A). Bei der Abgrenzung des Schwierigkeitsgrads eines solchen Gutachtens kann auf die Rechtsprechung des Senats zur Bestimmung der Höhe des Stundensatzes nach § 3 ZSEG zurückgegriffen werden. Bei der Bestimmung der Entschädigung nach § 3 ZSEG wird nach einfachen, mittelschwierigen bzw. durchschnittlichen, schwierigen und außergewöhnlich schwierigen Gutachten unterschieden und der Stundensatz entsprechend gestaffelt. Danach handelt es sich um schwierige Gutachten, wenn der Sachverständige umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige oder verwickelte Überlegungen anstellen muss. In erster Linie gehören hierzu schwierige Zusammenhangsfragen, die eine eingehende Auseinandersetzung mit Vorgutachtern und Vorbefunden erfordern und soweit notwendig, die im Schrifttum vertretenen wissenschaftlichen Meinungen berücksichtigen. Andere Zusammenhangsgutachten, die nicht mit umfassenden und vielschichtigen Überlegungen zu diagnostischen und ätiologischen Fragen verbunden waren, wurden – auch im Unfallversicherungsrecht – als mittelschwierig bzw. durchschnittlich beurteilt (LSG NW Beschluss vom 19.01.2001, L 4 B 10/00 m.w.N.).
Das von dem Beschwerdeführer erstattete Gutachten soll die medizinischen Voraussetzungen der BK 2102 klären. Es ist nicht erkennbar, dass die Begutachtung besondere Schwierigkeiten mit sich brachte. Der Sachverständige musste sich mit Vorgutachten nicht auseinandersetzen. Des weiteren sind das Krankheitsbild und die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit sowie die Kriterien, die bei der Kausalitätsbeurteilung der BK 2102 zu beachten sind, in der medizinischen Wissenschaft geklärt (vgl. Schönberger/Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheitenrecht, 7. Aufl., S. 706 ff). Es sind auch keine umfassenden und vielschichtigen Überlegungen zu ätiologischen Fragen erforderlich gewesen.
Für die Schreibgebühren nach § 12 Abs.1 S. 2 Nr. 3 JVEG ist ein Betrag von 15,- Euro anzusetzen. Nach § 12 Abs.1 Nr.3 JVEG werden für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,75 Euro je angefangenen 1000 Anschläge gesondert ersetzt. Wenn die Zahl der Anschläge nicht bekannt ist, ist diese nach § 12 Abs.1 Nr.3 2. Halbs. JVEG zu schätzen Der Sachverständige hat die Gesamtzahl der Anschläge weder im Festsetzungs- noch Beschwerdeverfahren mitgeteilt. Mithin ist die Gesamtzahl der Anschläge zu schätzen. Die achtzehn Textseiten des Gutachtens umfassen bis auf das Deckblatt und die letzte Seite 12 bis 22 Zeilen je 63 Anschlägen, einschließlich Leerzeichen, pro Zeile, so dass bei der Schätzung von 756 – 1386 Anschlägen pro Seite auszugehen ist. Unter Zugrundelegung der Durchschnittszahl der Anschläge von 1071 Anschlägen pro Seite (756 + 1386 = 2142: 2 = 1071) ist die Gesamtzahl der Anschläge auf 20.000 ( 18 X 1071 Anschläge = 19.278 Anschläge zuzüglich Deckblatt, letzte Seite und Messbogen) zu schätzen. Damit belaufen sich die erstattungsfähigen Schreibgebühren nach § 12 Abs.1 S.2 Nr.3 JVEG auf 15,- Euro (20 X 0,75 Euro).
Jedoch ist die vom SG festgesetzte Vergütung auch unter Beachtung des Ansatzes einer um 5 Euro höheren Schreibgebühr nicht zu Gunsten des Sachverständigen abzuändern. Denn der für die Erstellung des Gutachtens erforderliche Zeitaufwand beträgt beträgt 11 Stunden statt der vom SG zugrunde gelegten 12 Stunden. Der Senat hat die Festsetzung des SG in vollem Umfang zu überprüfen. Er ist an die Höhe der einzelnen Rechnungspositionen, auch wenn sie vom Sachverständigen nicht angegriffen wurden, nicht gebunden. Er ist berechtigt, einzelne Rechnungspositionen zu Ungunsten des Sachverständigen abzuändern und ist nur wegen des im Beschwerdeverfahren nach § 4 Abs.3 JVEG geltenden Verbots der reformatio in peius gehindert, den festgesetzten Endbetrag der Vergütung zu Ungunsten des Sachverständigen abzuändern (siehe zur Vorgängervorschrift des § 16 Abs. 2 ZSEG, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8.02.2002, 13 W 52/01 m.w.N.). Vorliegend hat das SG den vom Sachverständigen angesetzten Zeitaufwand für Ausarbeitung, Diktat, Korrektur und erneute Durchsicht des Gutachtens von 3 Stunden übernommen. Die Erstellung eines Gutachtens gliedert sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 19.01.2005, L 4 B 9/04 m.w.N.) in vier vergütungspflichtige Arbeitsschritte:
1. Zeitaufwand für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten
2. Zeitaufwand für Untersuchung und Anamnese
3. Zeitaufwand für die Abfassung der Beurteilung
4. Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht
Der Zeitaufwand für die Ausarbeitung eines Gutachtens, also des Formulierens, wird bei den Arbeitschritten – Aktenstudium, Untersuchung und Abfassung der Beurteilung – mitvergütet. Im Arbeitschritt "Diktat und Korrektur" wird allein der Zeitaufwand für das Diktieren und Korrigieren des Gutachtens vergütet. Ausgehend von einer Gesamtanschlagszahl, einschließlich der Leerzeichen, von ca. 20.000 ist für diesen Arbeitschritt allenfalls ein Zeitaufwand auf 2 Stunden anzusetzen. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und einer gleichmäßigen Vergütung aller für die Sozialgerichtsbarkeit tätigen Sachverständigen geht der Senat von dem Erfahrungssatz aus, dass ein Sachverständiger für Diktat und Korrektur von etwa sechs Textseiten eine Stunde benötigt. Eine Textseite in "üblicher Schreibweise" umfasst nach der Rechtsprechung des LSG NW mindestens 1400 Anschläge ohne Leerzeichen (LSG NW, Beschluss vom 19.01.2005, L 4 B 9/04 m.w.N.), so dass unter Berücksichtigung der Leerzeichen der Ansatz einer höheren Stundenzahl als 2 Stunden für den Arbeitsschritt "Diktat und Korrektur" vorliegend nicht gerechtfertigt ist. Wegen der daraus folgenden Herabsetzung des für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Zeitaufwands von 12 Stunden auf 11 Stunden ist die Vergütung für den Zeitaufwand um 60,- Euro niedriger anzusetzen, so dass der Ansatz höherer Schreibgebühren – Erhöhung um 5,- Euro – nicht zur Festsetzung einer höheren Vergütung führt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs.5 JVEG, § 177 SGG)
Erstellt am: 17.05.2006
Zuletzt verändert am: 17.05.2006