Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.05.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung des Ereignisses vom 14.08.2004 als Arbeitsunfall.
Der Kläger ist gelernter Dachdecker und Bruder der Bauherrin B X.
Im Dezember 2002 zeigten die Ehepaare N und M X sowie B und I1 X der Beklagten als Bauherren die geplante Durchführung eines Bauvorhabens – Umbau und Erweiterung eines Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus und Neubau einer Doppelgarage – auf dem Grundstück Auf der I 0, 00000 S, an. Der Zeuge I1 X ist von Beruf gelernter Diplomingenieur der Geographie und als Bauleiter im Garten- und Landschaftsbau tätig. Seine Ehefrau, Frau B X, übt die Tätigkeit einer Einzelhandelskauffrau aus. N und M X sind Rentner, Herr M X war als Konstrukteur im Großmaschinenbau tätig.
Im Jahr 2003 wurde ein Anbau an das bereits bestehende Einfamilienhaus errichtet, das Flachdach des Hauses durch ein Satteldach ersetzt und dieses als Dachgeschoss ausgebaut. Der Dachstuhl und die Gewerke Sanitär-, Heizungs- und Elektroarbeiten wurden gewerblich erstellt. Die Eigenleistungen wurden bis auf eine Ausnahme durch die Bauherren und Familienangehörige erbracht. Die Bauherren meldeten der Beklagten für die Zeit vom 25.03. bis zum 15.09.2003 insgesamt 112 Stunden nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten, davon 10 Stunden Helfertätigkeit des Klägers in der Zeit von 13.04. bis 13.06.2003. Der Kläger brachte am Dachrand des Hauses Kupferbleche an (6 – 7 Stunden) und half beim Transport von Material. Die Bauherren zeigten der Beklagten ein Ende der Bauarbeiten zum 15.09.2003 an.
Im Jahr 2004 zeigten die Bauherren der Beklagten einen Baubeginn zum 08.06.2004 an. Die auf dem Grundstück befindliche Garage wurde abgerissen und eine neue Doppelgarage errichtet. Der Dachstuhl der Garage wurde gewerblich erstellt. Die Bauherren meldeten für die Zeit vom 08.06. bis zum 14.08.2004 33 Stunden nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten bei der Beklagten an, davon 3 Stunden Helfertätigkeit des Klägers. Der Kläger brachte auf den Dachstuhl Folie auf und baute die Lattung ein.
Am 14.08.2004 war die Garage bis auf Restarbeiten im Bereich des Dachgeschosses und des Fenstereinbaus fertiggestellt. In Absprache mit dem Zeugen X sollte der Kläger die Klempnerarbeiten am Dach – Herrichten und Anbringen der Dachrinne – verrichten und das Dach durch Eindeckung mit Pfannen fertig stellen. Am Unfalltag beabsichtigte der Kläger, die Kupferbleche für die Dachrinnen zu kanten und an der Garage anzubringen. Für die Ausführung der Kupferblecharbeiten erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber die Genehmigung, die Kupferbleche in der Werkstatt des Betriebes mit einer betriebseigenen Schwenkbiegemaschine zu biegen. Der Zeuge X hatte zuvor die Kupferbleche im Betrieb des Arbeitgebers des Klägers bestellt und bezahlt. Bei der Bedienung der Schwenkbiegemaschine klemmte sich der Kläger die rechte und linke Hand ein. Er erlitt eine Quetschverletzung D III – D V der linken Hand mit Sehnenverletzung. Nach dem Unfall beauftragte der Zeuge X eine gewerbliche Firma mit der Dacheindeckung. Für die Zeit ab 26.08. bis zum 31.12.2004 meldeten die Bauherren 24 Stunden nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten bei der Beklagten.
Der Zeuge X zeigte der Beklagten am 16.08.2004 telefonisch einen Arbeitsunfall des Klägers an. Er gab an, dass der Kläger bei Klempnerarbeiten für die Garage einen Unfall erlitten habe. Der Kläger habe in seinem Betrieb für private Zwecke Bleche an der Kantmaschine umkanten wollen (vorbereitende Arbeiten) und habe dabei eine Verletzung an der Hand erlitten. Daraufhin befragte die Beklagte die Bauherren sowie den Kläger. Im Bericht über die örtlichen Ermittlungen vom 26.08.2004 wurde festgehalten, dass der Kläger auschliesslich bei Dacharbeiten geholfen habe. Am Unfalltag habe er beabsichtigt, die Bleche für die Garage zu kanten. Mit dem Arbeitgeber des Klägers sei abgesprochen worden, dass die Bleche im Betrieb des Klägers an den entsprechenden Maschinen gekantet werden durften. Die gekanteten Bleche sollten dann durch den Kläger an der Garage angebracht werden. Die Zeiteinteilung habe durch den Kläger selbständig vorgenommen werden können. Wenn der Unfall nicht eingetreten wäre, hätte der Kläger für die Restarbeiten an der Garage noch ca. 15 Stunden benötigt. Dass sich die Familie gegenseitig unterstütze, sei eine völlig selbstverständliche Angelegenheit. Dies sei von allen anwesenden Bauherren und den Verletzten bestätigt worden. Die Tätigkeiten, die vom Kläger ausgeübt worden seien, hätten durch die Bauherren nicht ausgeübt werden können, da ihnen sowohl die technischen Geräte als auch der nötige Sachverstand für diese Tätigkeiten gefehlt hätten. Der Bericht wurde u.a. vom Kläger und dem Zeugen X unterschrieben.
Durch Bescheid vom 14.10.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Ereignisses am 14.08.2004 ab. Ein Versicherungsfall habe sich nicht ereignet, da der Kläger zur Zeit des Eintritts des Geschehens keine versicherte Person nach §§ 2 ff Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) gewesen sei. Der Kläger sei nicht Arbeitnehmer des Unternehmens "Bauvorhaben N und M X" gewesen. Nach den getroffenen Ermittlungen habe seine Hilfe bis zum Unfalltag am 14.08.2004 an dem Bauvorhaben einen Umfang von 10 Arbeitsstunden gehabt. Eine weitere Mithilfe ohne den Unfall hätte sich auf etwa 15 Arbeitsstunden beschränkt. Bei der Mithilfe des Klägers habe es sich um eine durch enge familiäre Beziehung geprägte Gefälligkeitsleistung gehandelt, die unversichert gewesen sei.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass es sich bei seinen Tätigkeiten um keine Gefälligkeit gehandelt habe. Seine Mithilfe sei von den Bauherren fest eingeplant gewesen. Allein die Fertigung und das Anbringen der Kupferbleche und der Rinnen hätte einen Umfang von 15 Stunden ausgemacht. Er hätte weiterhin Mauerabdeckungen auf neu erstellte Zwischenwände erstellt, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte. Vor dem Unfalltag habe er die Folie auf die Garage aufgebracht. Seine Mithilfe sei in den Planungen und den weiteren Ausbaustufen für die fachlichen Arbeiten im Dachdeckerbereich vorgesehen gewesen. Desweiteren sei geplant gewesen, dass er bei den Arbeiten für die Einfahrt zur Doppelgarage hätte helfen sollen. Am 06.01.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es habe sich bei den Arbeiten des Klägers um eine aus enger familiärer Beziehung heraus geprägten Gefälligkeitsleistung gehandelt, die keinen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII begründe. Nach ständiger Rechtssprechung liege eine Tätigkeit "wie ein Arbeitnehmer" dann nicht vor, wenn die Arbeitsleistung aus freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehung heraus erfolge. Selbst wenn nicht von einer unversicherten Gefälligkeitsleistung ausgegangen werde, lasse sich ein Versicherungsschutz aus § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht begründen, da der Kläger nicht wie ein Arbeitnehmer, sondern vielmehr wie ein Unternehmer tätig geworden sei. Der Kläger sei ausschließlich im Bereich der Arbeiten eingesetzt worden, welche er auch beruflich ausübe. Die Bauherren selbst verfügten über keinerlei Fachkenntnisse im Dachdecker- und Zimmererberuf.
Am 02.02.2005 hat der Kläger Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, dass kein Gefälligkeitsverhältnis zum Unfallzeitpunkt vorgelegen habe. Es sei geplant gewesen, dass er in erheblichem Maße bei den Bauarbeiten habe helfen sollen. Seine Tätigkeiten seien auch unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsverhältnisses weit über dasjenige herausgegangen, was im Rahmen einer Gefälligkeit geleistet werde. Auch könne nicht von einer unternehmerähnlichen Leistung ausgegangen werden. Er habe nicht versprochen, die zum Unfall führenden Arbeiten im Wege eines Auftrages mit Werksvertragscharakter zu erbringen. Hiergegen spreche, dass nach seinem Unfall eine andere Firma mit diesen Aufgaben betraut worden sei. Hätte es sich um einen Auftrag mit Werkvertragscharakter gehandelt, hätte er hierfür selbst sorgen müssen, nicht jedoch die Bauherren. Vor dem Beginn der gesamten Baumaßnahme sei er von seiner Schwester und seinem Schwanger angesprochen worden, ob er ihnen helfen könne. Dabei seien die Arbeiten an der Doppelgarage und Arbeiten "wenn Not am Mann wäre", wie z. B. Steine schleppen oder Pflasterarbeiten, angesprochen worden.
Die Beklagte hat vorgetragen, die vom Kläger verrichtete Tätigkeit sei nach ihrem Gesamtbild als unternehmerähnlich zu qualifizieren. Für die Dachdeckerarbeiten sei er von den Bauherren speziell wegen seiner fachlichen Befähigung und Kenntnisse ausgewählt und angesprochen worden. Er habe die Herstellung eines Gewerkes versprochen, so dass es sich um die Besorgung eines Auftrages mit Werkvertragscharakter gehandelt habe. Dies schließe die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit aus. Dagegen spreche auch nicht die Bekundung des Klägers, dass er an der Baumaßnahme noch weitere Arbeiten, die keiner besonderen fachlichen Qualifikation bedurft hätten, ausgeführt habe bzw. habe ausführen wollen.
Durch Urteil vom 10.05.2006 hat das Sozialgericht (SG) Münster die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt eine unternehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt und sei deshalb nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert gewesen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Gegen das am 24.05.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.06.2006 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, dass es sich bei den Arbeiten – dem Umbau und der Erweiterung eines Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus und dem Neubau einer Doppelgarage – um ein einheitliches Bauvorhaben gehandelt habe. Die zeitlich kurze Unterbrechung zwischen den Arbeiten am Haupthaus und an der Garage sei darauf zurückzuführen, dass seine Schwester schwanger gewesen sei. Zur Vermeidung von Komplikationen der Schwangerschaft sei das Bauvorhaben unterbrochen worden. Im Rahmen der Arbeiten am Haupthaus habe er beim Transport von Material (3 bis 4 Stunden) geholfen, Kupferarbeiten im Umfang von 7 Stunden verrichtet, beim Einsatz eines Stahlträgers geholfen (2 Stunden) sowie den Innenausbau im Haupthaus (3 Stunden Minimum) durchgeführt. Desweiteren hätten die geplanten Arbeiten am Dach der Doppelgarage 30 Stunden, davon 15 Stunden Kupferarbeiten, umfasst. Auch seien die beiden Dächer noch mit einem voraussichtlichen Zeitaufwand von 16 Stunden zu dämmen gewesen. Wenn der Zeitaufwand für die Arbeiten am Haupthaus und an der Garage zusammengerechnet werde, liege der Zeitumfang deutlich über dem zeitlichen Umfang von Gefälligkeitsarbeiten. Da er beim Bauvorhaben Arbeiten verrichtet habe, die nicht seine besondere Fach- und Sachkunde als Dachdecker vorausgesetzt hätten, und ein weiterer Einsatz bei solchen Arbeiten geplant gewesen sei, könne es sich bei seinen Arbeiten nicht um Leistungen eines Unternehmers handeln.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.05.2006 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2005 festzustellen, dass das Ereignis vom 14.08.2004 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt wie ein Unternehmer tätig geworden. Er sei allein aufgrund seiner handwerklichen Fachkenntnisse befähigt gewesen, die erforderlichen Klempnerarbeiten zu verrichten. Der Zeuge X habe bei seiner Vernehmung angegeben, dass ihm für die erforderlichen Klempnerarbeiten das nötige Know How und die entsprechenden Werkzeuge gefehlt hätten. Hätte der Kläger nicht zur Verfügung gestanden, wären die Arbeiten entweder durch einen gewerblichen Unternehmer oder überhaupt nicht ausgeführt worden. Damit habe der Kläger wie ein Unternehmer innerhalb des vom Bauherren vorgegebenen Rahmens den entsprechenden Einfluss auf die Art und Weise der auszuführenden Arbeiten gehabt. Nach dem Geschehensablauf bis zum Unfallzeitpunkt habe der Kläger die Leitungsfunktion in Bezug auf die auszuführenden Dacharbeiten gehabt, während der Zeuge X lediglich unterstützende Aufgaben wahrgenommen habe. Selbst wenn der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht wie ein Unternehmer an der Baumaßnahme tätig geworden sei, komme ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nicht in Betracht, da sich die vom Kläger bis zum Unfallzeitpunkt geleisteten bzw. die darüber hinaus geplanten Arbeitsleistungen durchaus noch im Rahmen einer verwandtschaftlichen Gefälligkeitsleistung bewegten. Nach eigener Aussage habe der Kläger für die Dacharbeiten an der Garage insgesamt einen Zeitaufwand von 30 Arbeitsstunden geschätzt, wobei 15 Arbeitsstunden auf die ausführenden Kupferarbeiten entfallen sollten. Bei dem Umbau und der Erweiterung des Einfamilienhauses und dem Neubau der Doppelgarage handele es sich um zwei voneinander getrennt zu beurteilende Baumaßnahmen. Die Arbeiten an der Garage seien zeitlich und räumlich eindeutig von den Umbauarbeiten am Wohnhaus abzugrenzen.
Der Senat hat im Erörterungstermin vom 29.09.2006 den Zeugen X vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger ist nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Bei dem Ereignis vom 14.08.2004 handelte es sich nicht um einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Arbeitsunfall.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Der Kläger erlitt 14.08.2004 keinen Arbeitsunfall, weil er sich die Verletzung der linken Hand nicht bei einer versicherten Tätigkeit zuzog. Während seiner Tätigkeit für die Bauherren X gehörte er nicht zum versicherten Personenkreis.
Der Kläger war nicht nach § 2 Abs. 1 SGB VII aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses mit den Bauherren X versichert. Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme bestand zwischen dem Kläger und den Bauherren X kein derartiges Vertragsverhältnis. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Eingliederung des Klägers in das Unternehmen der Bauherren X vorhanden. Insbesondere gibt es für ein umfassendes Weisungs- und Direktionsrecht der Bauherren, nämlich für etwaiger Anordnungsrechte bezüglich der Arbeit, der Zeit und des Ortes der Arbeitsausübung oder bezüglich Vergütung, Kündigungsfristen und Urlaub keiner Anhaltspunkte.
Zum Unfallzeitpunkt gehörte der Kläger auch nicht zu dem nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versicherten Personenkreis. Danach sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) folgend legt der Senat die Vorschrift des § 2 Abs. 2 SGB VII ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) dahingehend aus, dass aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen Versicherungsschutz auch dann gewährt werden soll, wenn die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht vollständig erfüllt sind und bei einer ggfs. nur vorübergehenden Tätigkeit die Grundstruktur eines Beschäftigungsverhältnisses gegeben ist. Dies kommt in Betracht, wenn eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert vorliegt, die von der Handlungstendenz her einem fremden Unternehmen dienen soll, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist und nicht auf einer Sonderbeziehung zum Unternehmer zum Beispiel als Familienangehöriger oder als Vereinsmitglied beruht (BSG, Urteil vom 31.05.2005 – B 2 U 35/04 R – m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da der Kläger zum Unfallzeitpunkt keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtete und die Tätigkeit auf einer Sonderbeziehung beruhte.
Das SG hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit, sondern eine unversicherte unternehmerähnliche Tätigkeit ausübte. Für die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII und einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist von der Abgrenzung zwischen einem abhängig Beschäftigtem und einem Unternehmer auszugehen, wobei jeweils gewisse Abstriche zu machen sind, weil nur eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung und eine unternehmerähnliche Tätigkeit gegenüber zu stellen sind. Es müssen jeweils nicht alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. einer Unternehmertätigkeit erfüllt seien. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Gesamtbild nach die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder wie von einem Unternehmer ausgeübt wurde (BSG, Urteil vom 31.05.2005 – B 2 U 35/04 R – m.w.N.).
Insbesondere muss beim arbeitnehmerähnlichen Tätigwerden die persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorliegen, für die unternehmerähnliche Tätigkeit muss kein Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit vorliegen (BSG a.a.O.). Bei der Beurteilung der Tätigkeit ist nicht allein auf die unmittelbar zum Unfall führende Tätigkeit – vorliegend das Umkanten der Kupferbleche – abzustellen. Maßgeblich ist das Gesamtbild des ausgeführten und beabsichtigten Vorhabens, also das Gesamtbild der übernommenen Aufgaben (BSG, Urteil vom 24.01.1991, – 2 RU 44/90 -; Urteil vom 17.03.1992, – 2 RU 22/91 -).
Der Kläger hatte im Rahmen des Neubaus der Garage die Aufgabe übernommen, die Klempnerarbeiten am Dach auszuführen und das Dach mit Pfannen einzudecken. Die zum Unfallzeitpunkt durchgeführte Arbeit – Umkanten der Kupferbleche – diente zur Vorbereitung der übernommenen Klempnerarbeiten. Das SG hat zutreffend die vom Kläger geplanten Arbeiten am Dach der Garage als unternehmerähnliche Tätigkeit gewertet. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe und sieht von einer weiteren Darstellung ab (§ 153 Abs. 2 SGG). In der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen die Annahme einer unternehmerähnlichen Tätigkeit des Klägers sprechen. Vielmehr hat der Zeuge X bestätigt, dass er auf die besondere Sachkunde des Klägers angewiesen gewesen war, der Kläger die Dacharbeiten eigenständig mit eigenem Arbeitsgerät durchführen sollte und er selbst nur unterstützend tätig werden sollte. Entgegen der Auffassung des Klägers spricht die Tatsache, dass er im Jahr 2003 seiner Schwester bei dem Umbau und der Erweiterung des Einfamilienhauses geholfen hatte und dabei auch Tätigkeiten, die keine besonderen Fachkenntnisse erforderten, verrichtet hatte, nicht gegen die Annahme der Ausführung einer unternehmerähnlichen Tätigkeit am 14.08.2004. Denn bei dem Umbau und der Erweiterung des Einfamilienhauses und dem Neubau der Doppelgarage handelte es sich um zwei voneinander getrennt zu beurteilende Baumaßnahmen. Die Arbeiten an der Garage sind zeitlich und räumlich eindeutig von den Umbauarbeiten am Wohnhaus abzugrenzen.
Allein die Tatsache, dass die Bauherren den Umbau und die Erweiterung eines Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus und den Bau einer Doppelgarage von Beginn an geplant hatten, die entsprechenden Baugenehmigungen eingeholt und die geplanten Baumaßnahmen als ein Bauvorhaben bei der Beklagten angemeldet hatten, spricht nicht dagegen, den Charakter der vom Kläger übernommen Arbeiten am Dach der Garage für sich zu beurteilen. Die Tätigkeiten des Klägers fanden zum einen an verschiedenen Bauobjekten, die räumlich voneinander getrennt waren, statt, zum anderen bestand ein zeitlicher Abstand von neun Monaten zwischen dem Ende der Baumaßnahmen am Einfamilienhaus und dem Beginn des Neubaus der Garage. Des weiteren hat der Senat auch berücksichtigt, dass der Kläger im Jahr 2003 am Dach des Einfamilienhauses identische Arbeiten, nämlich Klempnerarbeiten beim Befestigen der Dachrinnen verrichtete hatte und er im übrigen nur im geringen zeitlichen Umfang Helfertätigkeiten beim Transport von Material geleistet hatte. Soweit der Kläger bereit war, bei den Pflasterarbeiten für die Einfahrt zur Garage zu helfen oder andere Arbeiten zu verrichten, bestanden zum Unfallzeitpunkt noch keine konkreten Absprachen über den Zeitpunkt und den Umfang der weiteren Helfertätigkeit des Klägers, so dass diese Arbeiten bei der Beurteilung des Charakters der Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt erst recht nicht zu berücksichtigen sind.
Selbst wenn die Tätigkeit des Klägers beim Neubau der Garage als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit gewertet würde, ist ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII nicht gegeben. Denn bei der Tätigkeit des Klägers handelte um eine sogenannte Gefälligkeitshandlung. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, schließen unter Verwandten vorgenommene Gefälligkeitshandlungen den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII aus, wenn diese ihr gesamtes Gepräge durch die familiären Bindungen zwischen den Angehörigen erhalten. Je enger die verwandtschaftliche Beziehung ist, umso eher erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass es sich um Gefälligkeitsdienste handelte, die ihr Gepräge allein durch die familiären Beziehungen erhalten und deshalb nicht mehr als arbeitnehmerähnlich angesehen werden können. Dabei sind die Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen und die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der vorgesehenen Tätigkeit (BSG, Urteil vom 29.09.1992, – 2 RU 46/91 -).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestand zwischen dem Kläger und der Familie seiner Schwester nicht nur ein Verhältnis formal enger familiärer Art, sondern es war durch tatsächlich bestehende familiäre Bindungen geprägt, so dass es für den Kläger selbstverständlich war, dass er seiner Schwester, deren Ehemann und Schwiegereltern bei dem Bauprojekt am eigenen Haus half, insbesondere bei Arbeiten am Dach. Dies ergibt sich sowohl aus den Einlassungen des Klägers wie aus den Bekundungen des Zeugen X, wonach es in der Familie selbstverständlich ist, dass man sich gegenseitig hilft, wenn es erforderlich ist. Der Kläger half nach eigenen Angaben bei den Bauarbeiten seiner beiden Schwestern an den eigenen Häusern und geht davon aus, dass diese ihm bei Bauarbeiten am eigenen Haus ebenfalls helfen. Der Zeuge X half nach Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung des Senates zwischenzeitlich beim Umbau des Hauses des Klägers mit.
Bei der Beziehung zwischen Geschwistern handelt es sich – abgesehen von dem Eltern –Kind – Verhältnis – um die engste verwandtschaftliche Beziehung. Die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers, stand in engem Zusammenhang mit den Klempnerarbeiten am Dach, nämlich dem Herrichten und Anbringen der Dachrinne, und dem Eindecken des Daches mit Pfannen. Diese Tätigkeit geht nicht über eine bloße Gefälligkeitshandlung zwischen Geschwistern hinaus. Die Tatsache, dass diese Arbeiten eine besondere Sachkunde erfordern und Arbeiten am Dach ihrer Natur nach gefährlich sind, steht der Annahme einer rein familiär geprägten Gefälligkeitshandlung nicht entgegen (siehe auch LSG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.1987, – L 6 U 348/96 -). Denn der Kläger verfügt über die Sachkunde und die Geräte zur Ausführung der Dacharbeiten, insbesondere der Klempnerarbeiten am Dach. Da zwischen ihm und seiner Schwester ein intaktes Verwandtschaftsverhältnis bestand, lag es nahe und konnte auch erwartet werden, dass sich der Kläger zur Hilfeleistung für die Arbeiten am Dach der Garage bereit erklärte. Dafür spricht auch, dass der Kläger schon im Jahr 2003 die Klempnerarbeiten am Dach des Wohnhauses seiner Schwester ausgeführt hatte. Der geschätzte Zeitaufwand für die Dacharbeiten von ca. 30 Stunden spricht auch nicht gegen die Zuordnung der geplanten Tätigkeit des Klägers zu einer rein familiären Gefälligkeit (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.1992, – 2 RU 46/91 -, 40 Stunden bei der Tätigkeit des Schwiegervaters; Urteil vom 30.07.1987, – 2 RU 17/86 – Tätigkeit von 3 ½ – 4Tagen im Jahr beim Holzfällen und Brennholzzubereiten für einen Bruder). Bei der Ermittlung des Zeitumfangs sind die im Jahr 2003 geleisteten Arbeiten des Klägers am Wohnhaus nicht zu berücksichtigen, da es sich um ein zeitlich und räumlich abgrenzbares Bauvorhaben handelte. Des weiteren sind Arbeiten, über deren Anfall noch keine konkrete Absprache getroffen war, wie z. B. die Pflasterung der Einfahrt, nicht mit einzubeziehen. Sie sind ebenfalls von den Arbeiten, bei denen sich der Unfall ereignete, räumlich und zeitlich abgrenzbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 27.03.2007
Zuletzt verändert am: 27.03.2007