Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 26.05.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Verschuldenskosten nach § 192 SGG in Höhe von 225,00 EURO auferlegt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids vom 27.03.1980, mit dem die Beklagte die Zahlung von Verletztengeld aufgrund eines Arbeitsunfalls abgelehnt hat, nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Streitig ist insbesondere, ob anlässlich eines Arbeitsunfalls am 26.05.1971 das linke oder das rechte Auge verletzt wurde.
Der 1938 geborene Kläger erlitt am 25.06.1971 einen Arbeitsunfall, bei dem er eine Verätzung der Hornhaut erlitt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) des Dr. X, Facharzt für Augenheilkunde in X, enthielt die Krankheitsbezeichnung "Hornhautverätzung li. Auge". Am 15.10.1971 erlitt der Kläger einen weiteren Arbeitsunfall, bei dem sich ein Fremdkörper in der Hornhaut des Auges einbrannte. Die AU-Bescheinigung von Dr. X enthielt die Krankheitsbezeichnung "LA, eingebrannter Hornhautfremdkörper".
Am 16.01.1979 wandte sich der Kläger an die Holz-Berufsgenossenschaft (Holz-BG), die Rechtsvorgängerin der Beklagten, und begehrte Entschädigungsleistungen aufgrund des Unfalls vom 15.10.1971. Er habe auf dem rechten Auge beinahe die volle Sehkraft verloren. Dies sei durch den Unfall verursacht worden. Laut den Unterlagen der Krankenkasse des Klägers war dieser vom 25.06. bis 30.06.1971 aufgrund einer "Hornhautverätzung l. Auge" und vom 15.10. bis 18.10.1971 aufgrund "LA eingebrannter Hornhautfremdkörper" arbeitsunfähig.
Dr. X teilte der Holz-BG mit Schreiben vom 31.05.1979 mit, dass es sich bei der Verletzung am 15.10.1971 um eine Bagatellverletzung gehandelt habe, die nach drei Tagen abgeheilt gewesen sei. Die Sehschärfe sei beidseits voll erhalten gewesen und betrage auch heute noch rechts wie links 100 %. Der Kläger habe bei Stellung seiner Ansprüche die Augen verwechselt, es sei nicht – wie in der Anfrage der Holz-BG erwähnt – das rechte Auge, sondern das linke Auge betroffen. Ein Unfallereignis, dass so schwerwiegend gewesen sei, dass ein Sehverlust eingetreten sei, sei nie geschehen.
Der Kläger teilte hierauf mit, dass das Unfallereignis nicht am 15.10.1971, sondern am 25.06.1971 stattgefunden habe. Seinerzeit habe er bei der Arbeit durch einen ins rechte Auge geratenen Fremdkörper eine Hornhautverätzung rechts erlitten. Es bestünde auch keine uneingeschränkte Sehfähigkeit auf beiden Augen.
Dr. W, Augenarzt in X, teilte der Holz-BG unter dem 17.12.1979 mit, dass beim Kläger ein Visus von 0,4 rechts und von 0,6 links bestünde. Der Kläger sei bislang drei Mal behandelt worden, im Rahmen dessen habe der Kläger nichts über eine vorausgegangene Hornhautverätzung mitgeteilt.
Die Beklagte ließ den Kläger von Dr. P, Facharzt für Augenkrankheiten in E, begutachten. Dieser kam – bei teilweise widersprüchlichen und daher unverwertbaren Angaben – in seinem Gutachten vom 03.03.1980 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine beidseitige angeborene Übersichtigkeit besteht, eine zusätzliche Stabsichtigkeit rechts, die auf einer ungleichmäßigen Hornhautwölbung beruhe, und eine Alterssichtigeit, die dem Alter des Klägers entspreche. Mit Hilfe entsprechender Gläser werde rechts wie links in der Nähe volle Sehschärfe erreicht. Der Kläger leide in letzter Zeit häufiger an Bindehautreizungen beider Augen, die nichts mit dem früheren, noch dazu einseitigen Unfallereignis zu tun hätten. Es bestünden keine Unfallfolgen seitens der Augen.
Die Holz-BG lehnte mit Bescheid vom 27.03.1980 eine Verletztenrente wegen des Unfalls vom 25.06.1971 ab. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Unfallanzeige vom 04.03.1987 teilte die Krankenkasse des Klägers mit, dass dieser an einem "Cataract li." leide. Dr. H, Augenarzt in N, der den Kläger wegen des Cataracts behandelt hatte, teilte mit Schreiben vom 23.06.1987 mit, dass er beim Kläger am 04.04.1986 rechts eine typische "Cataracta traumatica" gefunden habe. Die Diagnose sei von der Universitäts-Augenklinik bestätigt und operiert worden. Dr. H war der Auffassung, dass das Cataract Folge des Unfalls vom 25.06.1971 sei.
Die Holz-BG ließ den Kläger von Priv-Doz. Dr. N und Dr. T1, Ärzte der Universitäts-Augenklinik in F, begutachten. Sie kamen im Gutachten vom 30.12.1987 zu dem Ergebnis, dass nach den Angaben des Klägers rechts mit und ohne Korrektur ein Visus von 1/25 bestehe und links mit Korrektur von 1,0. Die Angaben des Klägers seien aufgrund der Untersuchung der objektiven Visusbestimmung jedoch nicht glaubhaft. Sie wiesen auf verschiedene Widersprüche hin und bewerteten die Kooperation des Klägers bei der gesamten Untersuchung als schlecht. Abgesehen davon, dass zunächst immer nur eine Verletzung auf dem linken Auge dokumentiert wurde, sei davon auszugehen, dass das Cataract selbst dann nicht Folge des Unfalls vom 25.06.1971 gewesen ist, wenn die Augen verwechselt worden seien. Es habe sich um eine Bagatellverletzung gehandelt und Dr. P habe fast neun Jahre nach dem Unfall eine klare Linse beschrieben. Brückensymptome lägen daher nicht vor mit der Folge, dass auch kein zeitlicher Zusammenhang anzunehmen sei. Der Kläger teilte bei der Untersuchung mehrfach mit, am 25.06.1971 am rechten Auge verletzt worden zu sein. Damals sei ihm wahrscheinlich Flüssigkeit aus einer Spritzpistole ins Auge gespritzt. Weitere Unfälle am rechten Auge habe er nicht gehabt, auch am linken Auge seien ihm keine Unfälle bekannt.
Mit Bescheid vom 24.02.1988 lehnte die Beklagte die Zahlung einer Rente wegen des Unfalls vom 25.06.1971 ab.
Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, am 25.06.1971 eine Verletzung am rechten Auge erlitten zu haben. Dies könnten Arbeitskollegen bezeugen. Die Eintragungen im Krankenblatt und die Angabe des damals behandelnden Augenarztes X seien unzutreffend. Er bat darum, eine Stellungnahme von der Westfälischen X-Universität einzuholen. Die Beklagte holte ein Gutachten nach Aktenlage von Prof. Dr. C und Dr. I von der Westfälischen X-Universität ein. Diese führten in ihrem Gutachten vom 21.06.1988 aus, dass ein traumatischer Ursprung des Cataracts aufgrund der Angaben des Klägers angenommen worden war. Nach Durchsicht der Unterlagen sei bei fehlenden Brückensymptomen nicht wahrscheinlich, dass der Cataract nach über neun Jahren unfallbedingt entstanden ist, auch wenn – entgegen der Aktenlage – von einer Verletzung des rechten Auges ausgegangen würde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.1988 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Im sich anschließenden Gerichtsverfahren beim Sozialgericht (SG) Münster (S 1 U 120/88) wurde ein Mikrofilm beigezogen. Das SG beauftragte Prof. Dr. C mit der Erstellung eines Gutachtens unter Berücksichtigung des Mikrofilms. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass sich aus dem Mikrofilm nur eine Behandlung durch Dr. X vom 13.08. bis 18.08.1973 ergebe. Es sei nicht erkennbar, dass sich diese Behandlung auf Folgen eines Unfalls vom 25.06.1971 beziehe. Dem Film seien keine konkreten Befunde zu entnehmen und er erlaube keine Aussage darüber, ob am 25.06.10971 das linke oder das rechte Auge betroffen war. Das SG holte auf Antrag des Klägers ein Gutachten von Dr. H ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem grauen Star auf dem rechten Auge um eine Prellungsverletzung als Folge des Unfalls vom 25.06.1971 handele. Der Kläger habe ihm gegenüber schon anlässlich der ersten Behandlung am 27.08.1973 angegeben, dass am 25.06.1971 bei Arbeiten mit einer Hochdruckpistole ein Strahl mit Azeton ins rechte Auge geschleudert worden sei. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 09.07.1991 ab.
Im anschließenden Berufungsverfahren (L 17 U 166/91) wurde die ehemalige Vermieterin des Klägers als Zeugin vernommen, die den Kläger seinerzeit zum Arzt begleitet hatte. Sie beschrieb, dass der Kläger damals eine dunkle Augenklappe auf dem rechten Auge getragen habe. Sie habe den Kläger nur einmal zu Dr. X begleitet. Der Kläger hingegen gab an, keine Augenklappe, sondern nur einen Verband mit einem Pflaster getragen zu haben. Die Vermieterin habe ihn mehrfach zu Dr. X begleitet. Der Kläger teilte hierauf mit, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob er eine dunkle Augenklappe getragen habe, da der Vorfall zu weit zurück liege. Zum Unfallhergang führte er aus, dass er für einen Test einer Spritzpistole in einen Eimer mit Säure gezielt und die Pistole ausgelöst habe. Der Strahl habe das innere des Eimers getroffen und die Flüssigkeit zurückgeschleudert und ihn am rechten Auge getroffen. Er habe nur einen Unfall erlitten. Dieser habe das rechte Auge betroffen und sei am 25.06.1971 gewesen. Die Berufung wurde mit Urteil vom 16.03.1994 zurückgewiesen. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger am 25.06.1971 einen Arbeitsunfall das rechte Auge betreffend erlitten hat. Selbst wenn unterstellt würde, dass der Unfall das rechte Auge betroffen hat, sei darauf hinzuweisen, dass eine Prellungsverletzung seinerzeit gar nicht beschrieben worden sei, sondern eine Hornhautverätzung. Eine Prellungsverletzung sei auch angesichts der Schilderungen in der mündlichen Verhandlung nicht anzunehmen.
Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (2 BU 91/94) wurde als unzulässig verworfen.
Am 15.03.1995 stellte der Kläger einen Antrag auf Unfall-/Verletztenrente. Als Daten vermerkte er "25.06.71/15.10.71". Er konkretisierte seinen Antrag dahingehend, dass eine Verschlimmerung der Unfallfolgen eingetreten sei. Die Leistung des linken Auges sei durch einen weiteren Unfall vom 15.10.1971 verschlimmert worden. Insbesondere in letzter Zeit habe die Leistungsfähigkeit des linken Auges stark nachgelassen. Der den Kläger weiterhin behandelnde Augenarzt Dr. H teilte der Holz-BG mit, dass keine Verschlechterung des linken Auges, die auf die angeführten Unfallereignisse zurück geführt werden könne, bestünde. Die Sehschärfe betrage nach wie vor 0,8 links. Es lägen keine Folgen der Unfälle vom 25.06.1971 und 15.10.1971 vor. Hierauf teilte der Kläger mit, dass ein Antrag nach § 44 SGB X gestellt werden sollte. Es sei von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der unrichtig sei, da die Augen verwechselt worden seien.
Mit Bescheid vom 17.04.1996 lehnte die Holz-BG eine Rücknahme der Bescheide vom 27.03.1980 und 24.02.1988 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Im folgenden Klageverfahren (S 13 U 240/96) führte der Kläger zur Begründung aus, sich am 25.06.1971 eine Hornhautverletzung am linken Auge zugezogen zu haben. Die Sehfähigkeit auf dem linken Auge habe sich in der Folge beträchtlich eingeschränkt. Er habe Anspruch auf eine Rente nach einer MdE von 50 v. H … Die häufigen Bindehautreizungen des linken Auges stünden in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Das räumliche Sehen sei eingeschränkt. Der Augenhintergrund weise krankhafte Veränderungen auf. Es treffe nicht zu, dass seine Beschwerden lediglich auf die Über-, Stab- und Alterssichtigkeit zurückzuführen seien. Die Beklagte sei unstreitig bei ihren Entscheidungen von einer Verletzung des rechten Auges ausgegangen. Eine Bewertung der Unfallfolgen des linken Auges habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden, zumindest sei die Beurteilung unzureichend ausgefallen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11.02.1998 abgewiesen. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
Am 30.04.1999 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Unfall/Verletztenrente, unter Bezugnahme auf die Daten "25.06.71/15.10.71". Der Sachverhalt sei nicht richtig aufgeklärt worden. Bisher sei von einer Verletzung ausgegangen worden, tatsächlich habe er aber zwei Verletzungen erlitten. Beide Augen seien verletzt worden. Aufgrund beider Verletzungen stünde ihm ein Anspruch zu. Zusätzlich zu verschiedenen der Beklagten bereits bekannten Unterlagen reichte der Kläger ein Schreiben von Dr. I1, Augenarzt in H, vom 21.04.1998 an ein, in welchem dieser auf widersprüchliche Angaben bei der Sehschärfe hinwies, die so nicht hinnehmbar seien. Wörtlich heißt es "Das vom Patienten verlangte Gutachten wurde deshalb von mir abgelehnt und sollte in etablierter Einrichtung mit Rückendeckung erstellt werden".
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 27.03.1980 und 24.02.1988 mit Bescheid vom 15.07.1999 ab. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 25.08.1999 als unbegründet zurückgewiesen. In der anschließend eingegangenen Widerspruchsbegründung teilte der Kläger mit, am 25.06.1971 am rechten und am 15.10.1971 am linken Auge verletzt worden zu sein. Der Buchstabe, der in der Akte zum 25.06.11971 notiert wurde, ähnle eher einem "R" als einem "L". Dr. X habe einen Fehler gemacht. Wenn er dies verneint, deute alles darauf hin, dass er mit der Holz-BG die beiden Unfälle abgesprochen habe und behauptet habe, dass es das linke Auge gewesen sei, damit der Kläger keine Rente kriege.
Dagegen wandte sich der Kläger mit der Klage (S 5 U 145/99) und begehrte Leistungen aufgrund des Unfalls vom 25.06.1971. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.03.2000 ab. Es habe weder zur Zeit des Bescheides vom 27.03.1980 Anspruch auf eine Rente bestanden, noch bestünde ein solcher derzeit. Es bestünden keine Folgen aufgrund des Unfalls. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Unfall das rechte Auge betroffen habe. Im Berufungsverfahren (L 15 U 92/00) reichte der Kläger eine Übersetzung eines Berichts von "N Dr. N" ein, der unter "Befund und Meinung" ausführt, der Kläger habe im Jahre 1971 durch eine Azetonpistole eine Verletzung am rechten Auge bekommen. Die Berufung wurde mit Urteil vom 26.09.2000 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (B 2 U 350/00 B) wurde als unzulässig verworfen.
Am 03.05.2001 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte. Er überreichte einen Krankenbeleg und bat um Auswertung und Verwendung. Er bezog sich auf den Unfall 25.06.1971 wegen des rechten Auges und auf den vom 15.10.1971 wegen des linken Auges. Die Beklagte teilte mit, kein weiteres Feststellungsverfahren durchführen zu wollen. Der Kläger bestand unter Hinweis auf ein Schreiben an das Bundessozialgericht (BSG) auf einem weiteren Bescheid.
Am 09.11.2005 bat der Kläger erneut um Überprüfung seiner Angelegenheit. Er sei inzwischen erneut in seiner bosnischen Heimat gewesen und habe die Angelegenheit erneut mit Dr. N besprochen. Dieser habe unter dem 19.07.2005 eine Bescheinigung ausgestellt, aus der sich der Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung vom 25.06.1971 und der anschließenden Linsentrübung im rechten Auge ergebe. Der beigefügten Bescheinigung war zu entnehmen, dass sich der Kläger bei Dr. N am 02.09.1981 zur Untersuchung vorgestellt hatte.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 15.11.2005 die Durchführung eines weiteren Feststellungsverfahrens ab.
Am 11.06.2007 beantragte der Kläger ein "Wiederaufgreifen des Verfahrens" zur Feststellung bzgl. der Folgen eines Arbeitsunfalls. Es handele sich dabei um den Arbeitsunfall vom 25.06.1971. Mit der Bescheinigung vom 19.07.2005 von Dr. N sei dargelegt, dass er eine Verletzung am rechten Auge erlitten habe. Ferner reichte der Kläger eine schriftliche Bestätigung von Dr. I1 ein, ausweislich derer von dem Unfallereignis 6/71 das rechte Auge betroffen gewesen ist.
Mit Bescheid vom 25.06.2007 lehnte die Holz-BG eine Überprüfung der Bescheide vom 27.03.1980 und 24.02.1988 sowie den Eintritt in ein neues Feststellungsverfahren ab. Die eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet, den bisher festgestellten Sachverhalt in Frage zu stellen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2007 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 25.10.2007 beim SG Münster Klage erhoben.
Das SG hat mit Schreiben vom 02.01.2008 auf die fehlenden Erfolgsaussichten und auf § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Der Kläger hat hierauf am 01.02.2008 mitgeteilt, das Verfahren fortführen zu wollen. Es liege auch ein Arbeitsunfall bezüglich des linken Auges vor. Aus diesem Grund würden auch diesbezüglich Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht. Auch das linke Auge sei in seiner Sehkraft so beeinträchtigt, dass ein Rentenanspruch bestünde.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass das linke Auge nicht Gegenstand der Verwaltungsentscheidung gewesen sei, weshalb die Klage bereits unzulässig sein dürfe.
Der Kläger hat einen Bericht von Dr. U vom 13.03.2008 eingereicht. Hiernach besteht rechts ein Visus von 0,1 und links von 0,2. Beim Kläger bestünde eine chronische Keratokonjunktivitis sicca im Sinne eines Sjörgen Syndroms. Daraus resultiere eine deutliche Reduzierung der Sehschärfe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26.05.2010 abgewiesen. Bezüglich des rechten Auges sei auf die vorherigen gerichtlichen Entscheidungen zu verweisen. Bezüglich des linken Auges sei festzuhalten, dass dieses nach dem Vortrag des Klägers am 15.10.1971 verletzt worden sei. Dieser Unfall sei nicht Gegenstand der bindend gewordenen Bescheide gewesen, so dass diesbezüglich auch eine Überprüfung nach § 44 SGB X ausscheide.
Gegen das ihm am 02.07.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.08.2010 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß schriftlich,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 26.05.2010 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.06.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2007 unter Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 27.03.1980 zu verurteilen, ihm wegen einer Augenverletzung des linken und des rechten Auges als Folge des am 25.06.1971 erlittenen Arbeitsunfalles Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie der Akten S 1 U 120/88, S 13 U 240/96, S 5 U 145/99 und S 13 U 350/07 Bezug genommen.
II.
Die Berufsrichter sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Sie haben sie daher – nachdem die Beteiligten unter dem 10.03.2011 und 27.10.2011 auf diese Verfahrensweise hingewiesen worden sind – durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückgewiesen.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 25.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2007 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Beklagte durfte sich ohne nähere Prüfung der geltend gemachten Ansprüche auf die Bindungswirkung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheids vom 27.03.1980 berufen.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Vorschrift durchbricht die materielle Bestandskraft (Bindungswirkung, vgl. § 77 SGG). Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen. Allerdings geht der Senat davon aus, dass bei der Anwendung des § 44 SGB X mit Blick auf den notwendigen Prüfungsumfang zu differenzieren ist: In der ersten Alternative der Vorschrift, also bei der Frage, ob das Recht unrichtig angewandt worden ist, ist juristisch zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung rechtmäßig war. Hierzu kann der Kläger zwar Gesichtspunkte beisteuern, die umfassende Prüfung erfolgt aber letztlich von Amts wegen. In der zweiten Alternative, ob von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, gliedert sich das Überprüfungsverfahren – der Wiederaufnahme nach § 179 SGG i. V. m §§ 578 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ähnlich – in drei Abschnitte: (1) Ergibt sich im Rahmen des Überprüfungsantrags nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne Sachprüfung auf die Bindungswirkung des Ursprungsbescheides berufen. Denn sie soll nicht durch aussichtslose Anträge, die beliebig oft wiederholt werden können, immer wieder zu einer neuen Sachprüfung gezwungen werden. (2) Benennt der Anspruchsteller neue Tatsachen oder Beweismittel, so darf sich die Verwaltung ebenfalls auf die Bindungswirkung berufen, wenn die entsprechenden Gesichtspunkte tatsächlich nicht vorliegen oder für die frühere Entscheidung unerheblich waren. Dabei ist die Prüfung nicht auf die vorgebrachten Argumente beschränkt. (3) Ergibt die Prüfung, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, ist ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu bescheiden. Auch wenn die neue Entscheidung ebenso lautet wie die bindend gewordene, ist in einem solchen Fall der Streitstoff in vollem Umfang erneut zu überprüfen (vgl. zum Vorstehenden: Senatsbeschluss vom 02.12.2009 – L 17 U 256/08 – UV-Recht Aktuell 2010, 1015-1024 m. w. N.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze durfte sich die Beklagte vorliegend ohne jede weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung ihrer bestandskräftigen Ablehnungsbescheide berufen, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die damals getroffenen Entscheidungen rechtswidrig gewesen sind. Weder ist ersichtlich, dass die ursprünglichen Verwaltungsakte schon aus rechtlichen Gründen keinen Bestand hätten haben können, noch ist erkennbar, dass von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.
Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte erschöpfen sich bezüglich der vermeintlichen Unfallfolgen am rechten Auge in der Wiederholung von Argumenten, die bereits in den Vorprozessen Gegenstand des Verfahrens gewesen sind. Auch die Bescheinigung von Dr. N, den der Kläger erstmalig über neun Jahre nach dem Unfall aufsuchte, ist kein Beleg dafür, dass bei Erlass der Bescheide vom 27.03.1980 und 24.02.1988 von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Dr. N konnte zu den am 25.06.1971 erlittenen Verletzungen nur das wiedergeben, was der Kläger ihm im Rahmen der Untersuchung mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt für die Bescheinigung von Dr. I1. Die Aussagen des Klägers reichen jedoch – wie bereits mehrfach gerichtlich entschieden – nicht aus, um die von ihm behauptete Verwechslung der Augen zu belegen.
Ein Anspruch des Klägers auf Rücknahme des Bescheids vom 27.03.1980 ergibt sich auch nicht hinsichtlich des linken Auges. Der Kläger hat bezüglich des linken Auges keine Unterlagen anlässlich des hier streitigen Überprüfungsantrags eingereicht. Die Unterlagen betrafen lediglich die vermeintliche Verwechslung der Augen.
Ein Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 27.03.1980 lässt sich auch nicht auf das Attest von Dr. U vom 13.03.2008 stützen. Eine etwaige nach dem 24.02.1988 eingetretene Verschlechterung des linken Auges kann im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X nicht berücksichtigt werden, da es für einen Anspruch auf Rücknahme eines Bescheids nach § 44 SGB X darauf ankommt, ob dieser bei Erlass rechtswidrig gewesen ist. Für später eintretende Verschlimmerungen ist ein Änderungsantrag nach § 48 SGB X zu stellen. Einen solchen hatte der Kläger nicht gestellt und über einen solchen hat die Beklagte auch nicht entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Die Auferlegung von Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EURO beruht auf § 192 SGG. Gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Eine Rechtsverfolgung ist missbräuchlich, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG v. 06.11.1995 – 2 BvR 1806/95 – NJW 1996, 1273-1274). Die Rechtsprechung des BVerfG kann auch zur Auslegung des § 192 SGG herangezogen werden, denn Wortlaut und Zweck beider Vorschriften stimmen überein. Der Senat hält die Fortführung des Rechtstreits nach diesen Maßstäben angesichts der eindeutigen Rechtslage und der diversen vorangegangen gleichgelagerten Gerichtsverfahren für missbräuchlich. Die Höhe der Kosten beträgt gemäß § 192 SGG Abs. 1 Satz 3 SGG i. V. m. § 184 SGG mindestens 225,00 EURO.
Gründe für die Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Erstellt am: 11.01.2012
Zuletzt verändert am: 11.01.2012