Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.05.2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die dem Kläger entstandenen Kosten auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Treppensturzes als Arbeitsunfall.
Der Kläger ist in O als selbstständiger Vertriebs- und Personalberater tätig; er ist bei der Beklagten freiwillig versichert. Am 23.07.2010 (Freitag) besuchte er gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Netzwerkveranstaltung des N Business Clubs (N, Z-Netzwerk) in I. Dem Internetauftritt von Z ist zu entnehmen, dass es sich um ein soziales Netzwerk für berufliche Kontakte handelt, in dem sich Berufstätige aller Branchen vernetzen, um Jobs, Mitarbeiter, Aufträge, Kooperationspartner, fachlichen Rat oder Geschäftsideen zu suchen und zu finden. Der N beschreibt sich auf seiner Homepage wie folgt: "Der N-BusinessClub ist eine der großen Regionalgruppen innerhalb der Business-Plattform Z. Knapp 12.000 Mitglieder versammeln sich hier unter dem Motto "Persönliches zählt, Geschäftliches ergibt sich" und knüpfen sowohl online als auch offline neue Geschäftskontakte. Neben dem Austausch im Forum organisiert der N mindestens einmal im Monat Treffen im sogenannten Real Life, die auch Nicht-Mitgliedern offenstehen. Die meisten von ihnen beginnen nach dem Warm-Up mit einem kleinen Vortrag, der interessante Impulse und einen Einstieg in die weitere Kommunikation bietet – aber auch gemeinsame Wanderungen oder Blicke hinter die Kulissen bekannter N Unternehmen gehören zum Angebot der Gruppe." Das Veranstaltungsprogramm für den 23.07.2010 lautete: "Liebes N-Mitglied, die Kulturhauptstadt 2010 liegt quasi vor unserer Haustür. Das wollen wir uns nicht entgehen lassen und besuchen zusammen mit Ihnen am Freitag, 23. Juli die RUHR.2010 in I. In der Ausstellung "Helden – von der Sehnsucht nach dem Besonderen" erwartet Sie eine spannende Reise von den Helden der Antike bis zu denen des Ruhrgebietes – und das in der I, dem ältesten Hochofen des Reviers …Im Preis von 20,- pro Person ist der Museumseintritt, eine 90-minütige Führung durch die 850 Exponate sowie ein Begrüßungsgetränk im Restaurant I …enthalten. Nach der Führung lassen wir dort beim Blick in die alte Maschinenhalle mit Ihnen den Tag ausklingen. Die Führung startet pünktlich um 18 Uhr. Wir sind ab 17:30 dort und erwarten Sie am Museumseingang …".
Der Kläger fuhr mit seiner Ehefrau, der Zeugin I direkt von seinem Büro in O aus zum Industriemuseum in der I in I. Mit sich führte er eine Aktentasche, in der er u.a. einen Terminkalender, Visitenkarten, einen Block und Stifte bei sich trug. Der Kläger und seine Ehefrau trafen im Foyer der I auf die Organisatoren und weitere Teilnehmer der Veranstaltung. Nach einem Small Talk wollte die Gruppe das Museum aufsuchen. Vor dem Betreten wurde der Kläger jedoch darauf hingewiesen, dass er seine Aktentasche nicht mit ins Museum nehmen dürfe. Er brachte deshalb seine Tasche in die untere Etage, wo er sie in einem der dort befindlichen Schließfächer einschloss. Auf dem Rückweg rutschte er auf der Treppe nach oben ab, knickte um und stürzte auf das rechte Bein. Trotz dieses Vorfalls schloss sich der Kläger zunächst wieder der Gruppe an. Nach Beendigung des Museumsbesuchs suchte die Gesellschaft gemeinsam das Restaurant I auf, wo die Teilnehmer die Gelegenheit erhielten, ihre Dienstleistungen vorzustellen und daraufhin zu überprüfen, auf welche Weise geschäftliche Kontakte mit den weiteren Teilnehmern geknüpft werden könnten. Zwischen 21:00 und 22:00 Uhr verließen der Kläger und seine Ehefrau die Veranstaltung frühzeitig, da sich zu diesem Zeitpunkt Beschwerden aufgrund des Sturzes eingestellt hatten.
Am 26.07.2010 (Montag) suchte der Kläger den H-Arzt Dr. X in N auf. Dr. X diagnostizierte eine Prellung des rechten Knies und leitete eine MRT-Diagnostik zur weiteren Beurteilung des Kniegelenkes ein. Das MRT des rechten Knies vom 13.08.2010 ergab u.a. eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes und einen Kniegelenkserguss. Am 03.09.2010 wurde der Kläger am rechten Kreuzband operiert. In seiner Unfallanzeige vom 19.08.2010 und seiner Auskunft vom 01.09.2010 gab der Kläger an, der Unfall habe sich auf dem Weg vom Parkplatz zur Veranstaltung – " …auf einer Treppe im Eingangsbereich (dort musste vor dem ersten Teil des Abends die Aktentasche eingelagert werden) …" – ereignet.
Die Beklagte forderte einen Bericht von Dr. X an. Dieser teilte in seinem Bericht vom 06.09.2010 mit, der Kläger habe bei seiner erstmaligen Vorstellung am 26.07.2010 angegeben, er sei bei einer betrieblichen Veranstaltung zur Kundengewinnung in der I auf der Treppe gestürzt und auf das Knie gefallen.
Schon vor Eingang des Berichts von Dr. X lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 08.09.2010 ab, das Ereignis vom 23.07.2010 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe zum Zeitpunkt des Unfalls keine versicherte Tätigkeit ausgeübt. Bezüglich einer versicherten Tätigkeit komme es darauf an, dass sie in rechtlich wesentlichem Umfang den Zwecken des versicherten Unternehmens gedient habe. Der Unfallversicherungsschutz verlange einen engen betrieblichen Zusammenhang, wobei aus Gründen der Objektivierbarkeit und Beweisbarkeit ein enger Beurteilungsmaßstab anzulegen sei. Da es sich bei einem Museumsbesuch mit Führung um eine für den Kläger unternehmensfremde Tätigkeit handele, bedürfe es besonderer Umstände, um den inneren Zusammenhang zu begründen. Die Verrichtung müsse unter Einbeziehung aller Umstände als eine Handlung des Unternehmers erkannt werden können, die wesentlich auf die Belange seines Unternehmens gerichtet sei. Ein möglicher Wille des Klägers, hierbei allgemein Kontakte zu knüpfen bzw. zu pflegen, sei nicht ausreichend, um einen inneren Zusammenhang zu begründen, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, dass dabei konkrete betriebliche Angelegenheiten besprochen worden seien. Somit sei der Museumsbesuch im Ergebnis der privaten Freizeitgestaltung des Klägers zuzurechnen.
Gegen den Bescheid vom 08.09.2010 legte der Kläger Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, dass das Ereignis vom 23.07.2010 ein Arbeitsunfall war. Bei dem Z-Netzwerktreffen habe es sich um eine Veranstaltung, bestehend aus einer Museumsführung und dem anschließenden Networking im Restaurant I, nicht aber um zwei unabhängige Veranstaltungen gehandelt. Er habe die Veranstaltung in Begleitung seiner Ehefrau besucht, die ihm bei der Ausübung seines Berufs helfe. Es habe während dieses Abends nicht bloß – wie die Beklagte behaupte – oberflächliche Kontakte mit potentiellen Kunden, sondern vielmehr konkrete geschäftliche Gespräche und Vereinbarungen gegeben. So habe er noch vor dem eigentlichen Museumsbesuch im Foyer mit Herrn C vereinbart, bei einem der nächsten Z-Treffen zum Thema "Suche und Auswahl von Vertriebsmitarbeitern" zu referieren. Auch von Frau Dr. S habe er anschließend einen Auftrag zur Mitarbeitersuche erhalten. Derlei Gespräche und Vereinbarungen hätten konkrete Auswirkungen auf seine Tätigkeit und seien wesentlich auf die Belange seines Unternehmens gerichtet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend zu ihrer Begründung in dem angefochtenen Bescheid führte sie aus: Unter versicherten Tätigkeiten im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung könnten grundsätzlich auch Dienstreisen fallen, wobei zwischen solchen Betätigungen, die mit dem Unternehmen rechtlich wesentlich zusammenhingen, und solchen unterschieden werden müsse, die der privaten Sphäre des Reisenden zuzurechnen seien. Insoweit sei – anders als die Veranstaltung am Abend – die Teilnahme an der Museumsführung kein geschäftlicher, sondern ein privater Teil der Dienstreise gewesen. Bei derlei Tätigkeiten, die ihrer Art nach allgemein im privaten Leben anfielen, komme die Bejahung eines Zusammenhangs mit der unternehmerischen Tätigkeit nur in Betracht, wenn geschäftliche Dinge erkennbar im Vordergrund stünden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da der Kläger während des Museumsbesuchs zwar schon erste Kontakte habe knüpfen können, jedoch nicht dies, sondern das private Vergnügen des Klägers im Vordergrund gestanden habe.
Hiergegen hat der Kläger am 17.12.2010 bei dem Sozialgericht Münster (SG) Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und weiterhin die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Ereignis vom 23.07.2010 um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Es sei zu berücksichtigen, dass speziell bei Unternehmern auch Tätigkeiten, die zur mittelbaren Förderung des Unternehmens vorgenommen würden (z.B. Werbung, Kundendienst oder sonstige Maßnahmen zur Pflege der Geschäftsbeziehungen), zur versicherten Tätigkeit gehörten, sofern im Einzelfall ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unternehmen und der konkreten Tätigkeit bestünde. Ob ein solcher Zusammenhang vorliege, sei wertend insbesondere anhand der Frage zu ermitteln, ob der Versicherte eine der Beschäftigung dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch objektive Umstände bestätigt werde. Dies sei hier der Fall. Für die gesamte Veranstaltung, und nicht nur für das spätere Essen, habe im Vordergrund gestanden, Kontakte zu pflegen, Geschäfte abzuwickeln und Aufträge zu gewinnen. Private Interessen hätten nicht im Vordergrund gestanden; vielmehr seien bereits vor und während des Museumsbesuchs gezielt fachliche Gespräche geführt worden. Er habe eine berufliche Verrichtung ausüben wollen, was auch durch objektive Umstände (Gespräche mit Herrn C und Frau Dr. S; Mitnahme der Aktentasche) belegt sei. Weiter sei jedem Besucher einer Z-Veranstaltung die Teilnehmerliste bereits im Voraus bekannt, so dass man gezielt auf Gesprächspartner zugehen könne. Die Beklagte trenne die Veranstaltung künstlich in zwei Teile auf. Dass man die Veranstaltung als Einheit sehen müsse, ergebe sich auch schon aus der Veranstaltungseinladung sowie aus dem Mitführen der Aktentasche schon zum Museumsbesuch.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 08.09.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2010 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 23.07.2010 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer ablehnenden Entscheidung festgehalten und ihre Auffassung, dass die zum Unfallereignis führende Verrichtung als Teil der privaten Veranstaltung (Museumsausstellung) anzusehen und nicht dem geschäftlichen Teil der Dienstreise zuzuordnen sei, bekräftigt. Die Begrüßung der anderen Teilnehmer habe erst nach dem Museumsbesuch stattgefunden. Dies spreche dafür, dass zunächst nur Kundenwerbung und Kontaktpflege erfolgen sollte und nicht die Absicht bestand, Aufträge abzuschließen. Es seien nicht zwangsläufig alle Tätigkeiten, die der Unternehmer für sein Unternehmen dienlich halte und auch halten dürfe, versichert. Wenn einzelne Bestandteile der persönlichen Bildung oder einem gesellschaftlichen Ereignis, also privaten Zwecken, dienten, stünde – auch wenn die Gesamtveranstaltung des Z-Netzwerkes der Kontaktpflege diene – nicht zwangsläufig die gesamte Veranstaltung unter Versicherungsschutz. So habe der Kläger die Veranstaltung (Museumsbesuch) in Begleitung seiner Ehefrau aufgesucht, habe seine Aktentasche eingeschlossen und sei dann auf dem Weg zur Museumsführung gestürzt. Es sei weiterhin unbewiesen, dass der kulturelle Teil der Veranstaltung dem Unternehmen "Personalberatung" wesentlich gedient habe.
Am 09.11.2011 hat das SG mit den Beteiligten den Sachverhalt erörtert und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C. Der Kläger hat erklärt, er habe die Erfahrung gemacht, dass das Knüpfen von Kontakten bei allgemeinen Aktivitäten wegen der lockeren Atmosphäre wesentlich einfacher sei, als wenn man nur an Tischen zusammen Platz nehme. Wenn schon zuvor ein lockerer Kontakt geknüpft worden sei, sei es ein Leichtes, später konkret auf die beruflichen Absichten einzugehen. Der Zeuge hat ausgesagt, er sei Organisator solcher N-Veranstaltungen. Sinn und Zweck dieser Veranstaltungen sei es, Kontakte zu knüpfen. Der Ablauf gestalte sich in der Regel wie folgt: Man treffe sich zunächst für einen Small Talk, für den etwa eine ¾ Stunde Zeit sei. Danach komme der sogenannte "Aufhänger", z.B. ein Vortrag, eine Weinprobe oder ein Museumsbesuch, bei dem die Teilnehmer schnell in Kontakt kämen. Anschließend treffe man sich, um konkrete geschäftliche Bereiche zu besprechen. Die Veranstaltung müsse deshalb als Gesamtpaket verstanden werden; deshalb werde auch eine einheitliche Gebühr erhoben. In der Regel nähmen sämtliche Teilnehmer das Gesamtpaket in Anspruch. Vor Beginn der Veranstaltung seien die Moderatoren bereits anwesend. Im konkreten Fall habe man sich am Empfang treffen wollen, da die Führung gebucht gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.11.2011 verwiesen.
Mit Urteil vom 23.05.2012 hat das SG unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 08.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2010 festgestellt, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 23.07.2010 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass auch die Teilnahme des Klägers an dem Museumsbesuch dem geschäftlichen Bereich als Personalberater zuzuordnen sei. Es sei klar, dass der Kläger seine Mitgliedschaft im N für berufliche Zwecke nutzen wollte. Auch die Beklagte habe in ihrem Widerspruchsbescheid zugestanden, dass das an den Museumsbesuch anschließende Essen dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sei. Dies gelte auch für den Museumsbesuch, da dieser mit dem anschließenden Abendessen eine Einheit gebildet habe. Der Kläger habe die Museumsführung nutzen können, um schneller mit anderen Teilnehmern ins Gespräch zu kommen und sich so frühzeitig über mögliche neue Geschäftspartner klar zu werden. Für die Einheitlichkeit der Veranstaltung spreche auch die Aufmachung der Einladung, in der ein einheitlicher Preis für das komplette Treffen angeboten wurde. Überdies habe der Zeuge bestätigt, dass es sich bei der Veranstaltung um ein Gesamtpaket zur Anbahnung geschäftlicher Kontakte gehandelt hat. Nach alledem sei auch der Weg zu und von den Schließfächern versichert gewesen, da dieser in sachlichem Zusammenhang mit dem Museumsbesuch gestanden habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihr am 14.06.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.07.2012 Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Meinung, der Kläger habe bei dem Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Entgegen der Argumentation des SG sei sehr wohl eine Abgrenzung der Veranstaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil vorzunehmen. Der Besuch des Museums sei rein privater Natur gewesen, da das Betrachten von Kunst im Beisein der Ehefrau eindeutig im Vordergrund des Handelns gestanden habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.05.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Am 05.06.2013 hat die Berichterstatterin den Sachverhalt mit den Beteiligten erörtert und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin I. Der Kläger hat in diesem Termin ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag ausgeführt, nach seinem Sturz auf dem Weg vom Schließfach nach oben habe seine Frau ihn gefragt, was er gemacht habe; er habe ihr erklärt, dass er ausgerutscht sei. Er habe das Ganze noch nicht so ernst genommen, allerdings dann bei dem Museumsbesuch des Öfteren einen Klappstuhl benötigt. Er und seine Frau seien bereits einige Minuten vor dem offiziellen Beginn der Führung in der Eingangshalle gewesen und hätten die gesamte Führung, die höchstens 30 bis 45 Minuten gedauert habe, mitgemacht. Es seien etwa 10 bis 12 Personen anwesend gewesen, die meisten ohne Partner. Diese Personen hätten auch an dem anschließenden Essen teilgenommen, neue Teilnehmer wären nicht dazu gekommen. Während der Führung seien einzelne Exponate erklärt worden, es habe aber ausreichend Gelegenheit bestanden, sich mit den anderen Teilnehmern zu unterhalten. Die Zeugin I hat ausgesagt, sie sei mit ihrem Mann am 23.07.2010 von zuhause aus zur I gefahren, um an der Z-Veranstaltung teilzunehmen. Sie seien sofort in den Vorraum gegangen, wo auf jeden Fall schon Frau X und Herr C gestanden hätten, vielleicht auch noch andere Personen, jedenfalls nicht viele. Ihr Mann habe dann Herrn C angesprochen. Sie wisse, dass er mit diesem einen Termin ausmachen wollte. Einzelheiten zu dem Gespräch könne sie nicht nennen, da sie mit anderen Teilnehmern gesprochen habe. Als ihr Mann vom Einschließen seiner Tasche hochgekommen sei, habe sie gesehen, dass er eine ganz komische Haltung gehabt und sich eigenartig bewegt habe. Er habe gesagt, er sei gefallen und wollte wissen, ob seine Hose kaputt sei. Den Sturz selbst habe sie nicht gesehen. Sie und ihr Mann seien bei der ganzen Führung, die höchstens eine Stunde gedauert habe, dabei gewesen. Der Führer habe die einzelnen Exponate erläutert. Eine Kontaktaufnahme der Teilnehmer sei trotzdem möglich gewesen, da sie von Raum zu Raum gegangen seien; es hätten auch verschiedene Gespräche stattgefunden. Ihr Mann habe sich immer wieder auf einen Klappstuhl setzen müssen. Sie habe ihren Mann begleitet, weil sie ihm bei der Kontaktpflege helfen wollte. Dies liege ihr; sie sei von Beruf Bankkauffrau und komme aus einer Unternehmerfamilie. An der Veranstaltung hätte sie auch teilgenommen, wenn der Museumsbesuch nicht stattgefunden hätte. Es sei ja darum gegangen, Kontakte zu knüpfen. Ihr sei anfänglich gar nicht klar gewesen, dass bei diesen Veranstaltungen zur Kontaktpflege auch noch Begleitveranstaltungen stattfinden sollten. Während des Museumsbesuches seien etwa neun bis zehn Teilnehmer anwesend gewesen, sie meine, es wäre die gleiche Zahl beim Restaurantbesuch gewesen. Es seien auf jeden Fall dieselben Leute gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.06.2013 verwiesen.
Die Beklagte hat zwar explizit erklärt, dass das Unfallgeschehen nicht bestritten werde. Sie ist aber bei ihrer Auffassung geblieben, dass der Kläger bei dem Unfall nicht versichert gewesen sei. Die Vernehmung der Zeugin habe keine konkrete berufsbezogene Handlung während des Museumsbesuchs ergeben. Die Teilnehmer seien dem Kläger bis auf ein Ehepaar bereits bekannt gewesen. Dies ergebe sich aus der insoweit nicht protokollierten Aussage der Zeugin. Sie sehe sich ferner durch das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 31.10.2013 – L 17 U 484/10 -, in dem es um einen Skiunfall anlässlich einer Veranstaltung zur Pflege und Begründung von Geschäftskontakten ging, bestätigt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Anfechtungs- und Feststellungsklage des Klägers war zulässig und begründet. Das SG hat zu Recht unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 08.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2010 festgestellt, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 23.07.2010 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid beschwert, da dieser rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Denn er hat einen Anspruch auf Feststellung, dass es sich bei dem Ereignis vom 23.07.2010 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, da der Sturz auf der Treppe ein Arbeitsunfall i.S. der gesetzlichen Unfallversicherung war.
Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Der Unfallversicherungsschutz der freiwilligen Versicherung, in der der Kläger als Unternehmer versichert war, umfasst alle Tätigkeiten, die wesentlich dem Unternehmen zu dienen bestimmt sind (Bereiter-Hahn, Mehrtens, Handkommentar zur gesetzlichen Unfallversicherung, § 6 Rn. 2, m.N. auf die Rspr.). Dabei wird auf die Sichtweise und die Wertung der die Verrichtung ausübenden Person abgestellt, wobei die "Sicht des Versicherten" (subjektive Handlungstendenz) in den objektiv gegebenen Verhältnissen oder objektiv nachzuvollziehenden Umständen eine ausreichende Stütze finden muss (objektivierte Handlungstendenz). Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (Bereiter-Hahn, Mehrtens, a.a.O., § 8 Rn. 6.1 und 6.3, Urteile des BSG vom 15.5.2012 – B 2 U 8/11 R -, 18.11.2008 – B 2 U 31/07 R -). Ebenso wie in der gesetzlichen Unfallversicherung von abhängig Beschäftigten ist auch bei versicherten Unternehmern zwischen betrieblichen, das heißt dem Unternehmen zuzurechnenden und der privaten Sphäre angehörenden Tätigkeiten zu unterscheiden, obwohl hier die Abgrenzung oft schwieriger sein wird, weil es dem Unternehmer frei steht, in welcher Art und Weise er sein Unternehmen betreibt. Das kann aber nicht dazu führen, dass ein Unternehmer bei jeder Tätigkeit, die auch nur entfernt im Zusammenhang mit seinem Unternehmen steht, versichert ist. Es reicht deshalb in der Regel nicht aus, um einen Unternehmer als Versicherten zu behandeln, wenn eine Tätigkeit lediglich als Werbung, Kundendienst oder zur Pflege des Ansehens des Unternehmens vorgenommen wird, wie auch reine Freundschafts- und Gefälligkeitshandlungen nicht zur Versicherung des Unternehmers führen. Ein Unternehmer ist aber versichert, wenn er unmittelbare Werbung für sein Unternehmen betreibt, Kunden besucht, um die Geschäftsverbindungen aufrecht zu erhalten oder um neue Verbindungen anzuknüpfen. Handelt es sich jedoch um Verrichtungen, welche der privaten Sphäre des Unternehmers zuzurechnen sind, ist der Unternehmer regelmäßig nicht versichert, es sei denn, geschäftliche Dinge stehen erkennbar im Vordergrund (so Urteile des BSG vom 30.07.1981 – 8/8a RU 58/80 – und des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.04.2011 – L 3 U 238/09 – ).
Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung unmittelbar vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb versichert ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. Urteil des BSG vom 26.06.2014 – B 2 U 4/13 R, Juris Rn. 11 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist als freiwillig versicherter Unternehmer gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Beklagten versichert. Er hat unzweifelhaft durch den Sturz auf der Treppe einen Unfall und dadurch einen Gesundheitserstschaden – zumindest eine Prellung des rechten Knies – erlitten. Der Kläger hat den Unfall auch bei einer versicherten Tätigkeit erlitten.
Bei der konkreten Verrichtung unmittelbar vor dem Sturz auf der Treppe, dem Zurücklegen des Weges zwischen Unter- und Erdgeschoss im Eingangsbereich des Museums der I stand er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn diese unfallbringende Verrichtung erfolgte während einer Geschäftsreise des Klägers, die Teil der versicherten Tätigkeit war. Eine Dienst- bzw. Geschäftsreise liegt vor, wenn der Versicherte sich von der Betriebsstätte seines Beschäftigungsunternehmens entfernt oder diese zu Beginn seiner Reise gar nicht aufsucht, weil er z.B. die Reise unmittelbar von zu Hause aus antritt, und – im Unterschied zu den sogenannten Betriebswegen – den Ort, in dem die Betriebsstätte liegt, verlässt (Urteil des BSG vom 18.03.2003 – B 2 U 43/02 R -). Dienst- bzw. Geschäftsreisen sind nach der ständigen Rechtsprechung des BSG als Betriebswege Teil der versicherten Tätigkeit, weil sie in unmittelbarem Betriebsinteresse unternommen werden (z.B. Urteile des BSG vom 29.11.1963 – 2 RU 74/83 -; 12.01.2010 – B 2 U 35/08 R -, 09.11.2010 – B 2 U 14/10 R -).
Der Kläger hat sich am 23.07.2010 vom Ort seines Unternehmens in O entfernt, um aus geschäftlichen Gründen und somit im unmittelbaren Betriebsinteresse an der Veranstaltung des Z-Netzwerkes in I teilzunehmen. Er hat die Veranstaltung besucht, um neue Geschäftskontakte zu knüpfen, bestehende Geschäftsbeziehungen zu pflegen, seine Dienstleistungen vorzustellen, für sein Unternehmen zu werben und schließlich auch, um Aufträge abzuschließen. Diese subjektive Handlungstendenz des Klägers ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dessen seit dem Besuch des H-Arztes Dr. X am 26.07.2010 durchgängig stringentem und glaubwürdigen Vortrag und der ebenfalls glaubwürdigen Aussage seiner Ehefrau, der Zeugin I. Zweifel an dem Vortrag des Klägers und der Aussage der Zeugin sind nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Veranstaltung und der Tatsache, dass das geschäftliche Kapital des Klägers als Personalberater mehr als in den allermeisten anderen Branchen auf der persönlichen Netzwerkpflege beruht, nicht angebracht. Die Sicht des Klägers wird zudem durch den Internetauftritt des Netzwerkes Z, der Homepage des N und der unbestrittenen und glaubwürdigen Aussage des Zeugen C objektiviert, wonach feststeht, dass Sinn und Zweck der Veranstaltung ein geschäftlichen Interessen dienendes Networking war. Im Übrigen führte der Kläger seine notwendigen Arbeitsutensilien in einer Aktentasche mit sich, was ebenfalls deutlich macht, dass er seiner beruflichen Tätigkeit nachging. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Einladung zu der Veranstaltung vom 23.07.2010. Das in der Einladung beschriebene Programm verhält sich zwar nicht zu geschäftlichen Angelegenheiten; wegen der Organisation durch den N als eine der großen Regionalgruppen des beruflichen Netzwerkes Z und aufgrund des aus der Homepage ersichtlichen Zweckes derartiger Veranstaltungen war aber – wie sich auch aus der Aussage des Organisators der Veranstaltung, des Zeugen C, ergibt – sowohl für die Organisatoren als auch für die Teilnehmer klar, dass die Veranstaltung wesentlich betrieblichen Zwecken diente. Schließlich ist auch die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 17.11.2010 und im Klage- und Berufungsverfahren von einer Dienst- bzw. Geschäftsreise ausgegangen, die sie allerdings in einen unversicherten, privaten und eigenwirtschaftlich geprägten Teil (Museumsbesuch) und einen versicherten, betriebsbezogenen Teil (Rest der Veranstaltung) aufteilen möchte.
Dieser Aufteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Zur Überzeugung des Senats diente auch der Museumsbesuch und damit auch der damit in innerem Zusammenhang stehenden Weg auf der Treppe – der Kläger durfte seine Aktentasche nicht mit in das Museum nehmen und musste sie deshalb im Untergeschoss einschließen – geschäftlichen Zwecken. Insoweit wird zunächst auf die Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 153 Abs. 2 SGG anschließt.
Der Senat verkennt nicht, dass es auch auf Dienst- bzw. Geschäftsreisen keinen lückenlosen Versicherungsschutz gibt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (z.B. Urteile vom 18.11.2008 – B 2 U 31/07 R -; 18.03.2008 – B 2 U 13/07 R -; 30.01.2007 – B 2 U 8/06 R – ) müssen auch bei Dienst- und Geschäftsreisen anhand der Handlungstendenz diejenigen Verrichtungen unterschieden werden, die mit der Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich im Zusammenhang stehen, von solchen, bei denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund tritt, wobei die Übergänge fließend sein können. Der Versicherungsschutz entfällt erst, wenn sich der Versicherte rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet.
Das SG ist zutreffend von einer subjektiven und durch äußere Umstände objektivierten geschäftlichen Handlungstendenz des Klägers ausgegangen. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers, der Aussage des Zeugen C sowie dem Sinn und Zweck der Veranstaltung diente nicht nur das Abendessen selbst, sondern auch schon der davor liegende Teil der Veranstaltung, nämlich Small Talk und Museumsbesuch, wesentlich der Kontaktpflege, der Kundenwerbung und der Anbahnung und Pflege von Geschäftsbeziehungen und somit dem Personalberatungsunternehmen des Klägers. Aus der Aussage des Zeugen C ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Veranstaltung am 23.07.2010 um eine einheitliche Veranstaltung gehandelt hat, bei der der Museumsbesuch als sogenannter "Aufhänger" oder "Warm-up" im Rahmen des Gesamtprogramms bereits der erste von mehreren Schritten zur Kontaktaufnahme und Pflege von Geschäftsbeziehungen war. Dementsprechend haben auch alle Teilnehmer des Abendprogramms schon das Museum besucht, im Übrigen nach den glaubwürdigen Angaben des Klägers fast alle ohne Partner, was an einem Freitagabend ebenfalls für einen Besuch aus geschäftlichen Gründen spricht. Dass in dem Museum eine Führung erfolgte, steht nicht im Widerspruch zu der betrieblichen Handlungstendenz des Klägers. Sowohl der Kläger als auch die Zeugin I haben glaubwürdig erklärt, dass während der Führung ausreichend Gelegenheit für die Anbahnung geschäftlicher Kontakte und einleitender Geschäftsgespräche war und auch verschiedene Gespräche stattgefunden haben. Auch die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid und in der Berufungsbegründung eingeräumt, dass der Kläger schon den Museumsbesuch zur Aufnahme erster Kontakte, Kontaktpflege und Kundenwerbung nutzen konnte. Da jede Art der Kontaktaufnahme als "Warm-up" den ersten Schritt für die Aufnahme und Pflege geschäftlicher Kontakte darstellt und damit betrieblichen Zwecken dient, ist es – entgegen der Auffassung der Beklagten – unerheblich, ob der Kläger die Absicht hatte, schon im Museum Aufträge abzuschließen und/oder ob er dort bereits Aufträge abgeschlossen hat. Unerheblich ist ebenso, ob der Kläger die Teilnehmer schon vorher kannte, da auch die Pflege bestehender Kontakte eine versicherte Tätigkeit darstellt. Dabei steht es dem Kläger als Selbständiger frei, wie und bei welcher Gelegenheit er geschäftliche Kontakte knüpfen und pflegen und Werbung für das eigene Unternehmen betreiben möchte.
Selbst wenn der Museumsbesuch und damit auch der unfallbringende Weg auf der Treppe auch privat motiviert gewesen wären, wäre der Versicherungsschutz gegeben. Dann hätte es sich nämlich bei dem Weg auf der Treppe um eine Verrichtung mit gemischter Motivationslage (oder gespaltener Handlungstendenz) gehandelt. Eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz liegt vor, wenn jemand mit ein und derselben Verrichtung sowohl betriebliche als auch eigenwirtschaftliche/private Zwecke verfolgt. Jedoch erfüllt auch eine Verrichtung mit gemischter Motivationslage den Tatbestand der versicherten Tätigkeit, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre, wenn also die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt. Auch insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenz, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist also zu prüfen, ob das Handeln trotz der mit ihm verbundenen privaten Zweckverfolgung insgesamt betrachtet darauf abzielte, den in Betracht kommenden Versicherungstatbestand zu erfüllen (siehe BSG, Urteile vom 12.05.2009 – B 2 U 12/08 R -, 09.11.2010 – B 2 U 14/10 R, 18.06.2013, – B 2 U 7/12 R – und 26.06.2014 – B 2 U 4/13 R -). Diese Voraussetzungen liegen vor. Wie bereits dargelegt, ist der Senat davon überzeugt, dass die durch äußere Umstände objektivierte Handlungstendenz des Klägers auch bezüglich des Museumsbesuches wesentlich auf betriebliche Zwecke ausgerichtet war. Weder für die Annahme der Beklagten, bei dem Museumsbesuch habe das private Vergnügen des Klägers im Vordergrund gestanden, noch dafür, dass der Kläger den Museumsbesuch ohne die geschäftliche Veranlassung überhaupt unternommen hätte, gibt der Sachverhalt Anhaltspunkte. Die Einladung des N richtete sich nicht speziell an museumsinteressierte Mitglieder. Allein schon die Fahrtstrecke von O nach I (über 60 Kilometer) im Berufsverkehr an einem Freitagnachmittag spricht gegen ein überwiegend privates Interesse, zumal die Führung nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und seiner Ehefrau, der Zeugin I, höchstens 60 Minuten gedauert hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht die Teilnahme der Ehefrau des Klägers an der Veranstaltung nicht gegen ein geschäftliches Interesse, da sie ihn nicht wegen des Museumsbesuchs begleitet hat, sondern ihm in der bei den Eheleuten üblichen Weise bei der geschäftlichen Zwecken dienenden Kontaktaufnahme und -pflege behilflich sein wollte. Hiervon ist der Senat aufgrund der glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der Zeugin und des Klägers überzeugt, insbesondere auch deshalb, weil die Zeugin aufgrund ihrer Ausbildung als Bankkauffrau und ihrer Herkunft aus einer Unternehmerfamilie entsprechend qualifiziert erscheint.
Schließlich führt auch das Urteil des Bayerischen LSG vom 31.10.2013 (a.a.O.), auf das die Beklagte Bezug genommen hat, nicht zu einer anderen Entscheidung, da dieses nicht einschlägig ist. Es liegt auf der Hand, dass eine Skiabfahrt – anders als ein Museumsbesuch – wegen der erschwerten Kommunikation (Helm, Skibrille, Geschwindigkeit) völlig ungeeignet ist, geschäftlichen Belangen zu dienen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 27.08.2014 – L 17 U 434/13 – "Motorradsternfahrt").
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193.
Gründe für die Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Erstellt am: 05.03.2015
Zuletzt verändert am: 05.03.2015