Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17. November 1997 wird zurückgewiesen. Kosten sind für das Vollstreckungs- und das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt, dem Beklagten die Kosten für einen Vollstreckungsantrag aufzuerlegen.
Durch Bescheid vom 15.07.1992 hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger gemäß den Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich (NTA) "erhebliche Gehbehinderung" (Merkzeichen "G") festgestellt und diesen Ausweis bis Juli 1997 befristet.
Auf einen Neufeststellungsantrag hatte sich der Beklagte im Klageverfahren vor dem Sozialgericht – SG – Köln (S 13 Vs 284/95) in einem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 25.11.1996 verpflichtet, bei dem Kläger einen Gesamt-GdB von 70 sowie festzustellen, daß bei dem Kläger weiterhin die Voraussetzungen für "G" vorliegen. Durch Ausführungsbescheid vom 19.12.1996 traf der Beklagte die vereinbarten Feststellungen. Darüberhinaus entschied er über die Ausweisausstellung und befristete den auszustellenden Ausweis bis September 1997. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 17.01.1997.
Des weiteren hat er beim SG am 27.01.1997 beantragt, den Beklagten unter Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes aufzufordern, die Gültigkeit des Ausweises mindestens bis November 2000 festzustellen. Zusätzlich hat er im April 1997 die Erteilung einer Vollstreckungsklausel beantragt, was das SG zunächst in Hinblick auf eine noch ausstehende Stellungnahme des Beklagten am 18.04.1997 abgelehnt hatte. Auf einen erneuten Antrag vom 20.06.1997 hat das SG am 14.07.1997 die Vollstreckungsklausel zu dem im November 1996 geschlossenen Vergleich erteilt. Nach seinen Angaben hat der Kläger die vollstreckbare Ausfertigung dem Beklagten im Juli 1997 zugestellt.
Nachdem der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 30.07.1997 die Gültigkeit des Ausweises auf fünf Jahre nach Ausstellung verlängert und diesen Ausweis dem Kläger im September 1997 übersandt hatte, hat der Kläger das Vollstreckungsverfahren für erledigt erklärt und beantragt,
Der Kläger hält an seinem Begehren fest und beantragt,
den angefochtenen Beschluss abzuändern und dem Kostenantrag stattzugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Ein Kostenanspruch gem. §§ 193, 198 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit (i.V.m.) § 788 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) steht dem Kläger nicht zu.
Entsprechend den Grundsätzen des § 193 Abs. 1, 2. Halbsatz SGG wäre ein solcher Anspruch nur begründet, wenn der Kläger – ungeachtet der Beendigung des Verfahrens durch die wirksame Erledigungserklärung – bei summarischer Betrachtungsweise mit seinem, im Januar 1997 gestellten Vollstreckungsantrag durchgedrungen wäre oder aber der Beklagte dem Kläger Veranlassung gegeben hätte, die Vollstreckung eines durchsetzbaren Titels – hier nach §§ 201, 131 Abs. 2 SGG analog (siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.1994 – L 13 B 176/94 – in: Breithaupt 1995, 806 ff = Entscheidungssammlung der Landessozialgerichte – E-LSG – B-041 m.w.N.; vgl. zur Anwendbarkeit von § 201 SGG auch: Bürck in: "Die Angestelltenversicherung" 1990, 445 ff.; streitig, vgl. Hennig-Ruppelt, Kommentar zum SGG, Loseblatt-Kommentar, Stand 1997, Randnummer 11 zu § 198) – anzustreben.
Jedoch fehlt es schon an den Voraussetzungen für eine zulässige Vollstreckung. Vollstreckt wird gemäß § 199 SGG u.a. aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen, sofern und soweit diese einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. An letzterem mangelt es dem Prozeßvergleich vom 25.11.1996, der dem Vollstreckungsersuchen zugrundeliegt. Vollstreckungsfähig waren nämlich nur die dort getroffenen Regelungen zur materiellen Feststellung des GdB und zu "G". Streitgegenstand des damaligen Verfahrens war nämlich allein die Feststellung eines höheren GdB. Daran anschließend haben die Beteiligten lediglich vollstreckbare Vereinbarungen über die Höhe des GdB und – über den eigentlichen Streitstoff hinaus – zur Fortgeltung des Nachteilsausgleichs "G" getroffen. Vereinbarungen über weitere in den damals angefochtenen Bescheiden vom 15.12.1994 und 06.04.1995 geregelten Streitgegenstände – insbesondere über die Modalitäten einer Ausweisausstellung – haben die Beteiligten ersichtlich nicht getroffen. Diese Regelungen sind mithin offengeblieben und konnten nur durch Ergänzungen im Ausführungsbescheid bzw. einen eigenständigen erneuten Rechtsbehelf abschließend geklärt werden, wie dies im übrigen der Kläger selbst mit der sachlich gebotenen Einlegung eines Widerspruchs zu erkennen gegeben hat. Dem entspricht auch die zutreffende Auffassung des Sozialgerichts, das den Vollstreckungsantrag des Klägers zunächst in seinem wohlverstandenen Interesse als weitergehende Klage gegen isoliert anfechtbare Teile des Ausführungsbescheides vom 19.12.1996 angesehen hat (hier: Feststellungen zur Ausweisausstellung nach den Vorschriften der Ausweisverordnung zum SchwbG – SchwbAwV – ).
Nicht überzeugend ist die Auffassung des Klägers, aus der Formulierung des Vergleichs, ihm stehe der erwähnte Nachteilsausgleich "weiterhin" zu, müsse geschlossen werden, man habe sich auch über die Fortgeltung oder Verlängerung einer Befristung vollstreckbar geeinigt. Dem steht schon entgegen, daß sich die genannte Aussage nur auf einen Teil der getroffenen Vereinbarung bezieht und sie im übrigen auch keinen klaren, vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Zudem ist zu bedenken, daß bereits der vom Beklagten durch den gerichtlichen Vergleich wirksam abgeänderte frühere Bescheid vom 15.07.1992 eine Ausweisbefristung nur bis Juli 1997 (fünf Jahre nach Ausweiserteilung im September 1992) vorsah und der Beklagte frei war, nach seiner pflichtgemäßen Beurteilung eine neue Befristung (bis zu fünf bzw. fünfzehn Jahren, vgl. § 6 Abs. 2 SchwbAwV) vorzusehen.
Ungeachtet der zunächst fehlenden und vom SG erst im Juli 1997 erteilten Vollstreckungsklausel, ohne die keine Vollstreckung nach § 201 SGG möglich ist, bleibt daher festzuhalten, daß der Kläger sein Anliegen nicht im Wege einer Vollstreckung aus dem Vergleich hätte durchsetzen können. Neben der Einlegung eines Rechtsbehelfs hätte ihm dazu – sofern erforderlich – nur ein Verfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung gestanden. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger indes keinen Gebrauch gemacht.
Unter diesem Gesichtspunkt hat der Beklagte dem Kläger auch sonst keinen Anlaß gegeben, ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten.
Die vom Senat für erforderlich gehaltene Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 12.08.2006
Zuletzt verändert am: 12.08.2006