Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.01.2009 (S 14 AS 217/07) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger wird für das Verfahren über seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.01.2009 Prozesskostenhilfe gewährt und die Sozietät der Rechtsanwälte TC und QH aus X beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 09.01.2009 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unbegründet.
1. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt hier 750,00 EUR nicht.
2. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rn. 28 mit § 160 Rn. 6 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)).
Eine solche klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage ist von dem Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufgeworfen worden und auch nicht ersichtlich.
b) Das Urteil des SG Dortmund vom 09.01.2009 weicht entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht von einer Entscheidung des LSG (oder des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) ab gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.
aa) Der Kläger beruft sich auf den Beschluss des erkennenden Senates vom 26.11.2007 (L 7 B 258/07 AS ER, Juris). In diesem Beschluss hat der Senat folgendes ausgeführt:
"Der Senat lässt es vorliegend dahin stehen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 SGB II vorlagen. Denn der Bescheid vom 25.06.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2007 (W 2342/07) genügt nicht den allgemeinen Anforderungen an Verwaltungsakte. Nach § 33 Abs. 1 SGB X (§ 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – NRW) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Maßgebend ist in erster Linie der Wortlaut des Verwaltungsaktes; es genügt aber, wenn sich der Inhalt im Wege der Auslegung ermitteln läßt (Krasney, KassKomm., § 33 SGB X, Rn. 3). Um inhaltlich hinreichend bestimmt zu sein, muss zuallererst der Verfügungssatz eines (Rücknahme)Bescheides so präzise wie möglich klarstellen, was geregelt wird. Deshalb ist auszuweisen, welcher Verwaltungsakt mit Wirkung zu welchem genauen Zeitpunkt zurückgenommen wird (Löcher, NDV 2002, 180 – 185, 205 – 211, S. 210). Dieses Gebot der inhaltlichen Bestimmtheit findet auch auf Sachverhalte aus dem Bereich des SGB II, d.h. auf auch Absenkungen nach § 31 SGB II in Verbindung mit § 40 SGB II Anwendung (LSG NRW, Beschluss vom 13.09.2007 – L 20 B 142/07 AS ER). Erforderlich ist daher bei der Aufhebung eine ausreichende Identifizierung des zurückzunehmenden Bewilligungsbescheides durch konkrete Benennung. Der Bescheid muss daher das Datum des (der) aufzuhebenden Bescheide(s), Leistungsart, Bewilligungszeitraum, Leistungshöhe insgesamt und den Leistungsanteil der betroffenen Personen nennen (Schwabe, ZfF, 1/07, S. 15). Bei der Bestimmtheit nach § 33 SGB X handelt es sich um eine materiell-rechtliche Voraussetzung (Engelmann in von Wulffen, a.a.O., § 33 Rn. 2); eine Heilung nach § 41 SGB X kommt nicht in Betracht.
Diesen Anforderungen werden die Bescheide vom 25.06.2007 und 23.07.2007 nach dem Wortlaut und auch nach Auslegung nicht gerecht. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller im Bescheid vom 25.06.2007 mit, dass "der ihm zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.09.2007 um 30 % der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des ihm zustehenden Auszahlungsbetrages abgesenkt wird" und "die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung insoweit ab 01.07.2007 nach § 48 SGB X aufgehoben wird". Der Verfügungssatz weist somit weder das Datum des aufzuhebenden Bewilligungsbescheides (Bescheid vom 08.06.2007) noch die im Anschluss daran ergangenen Änderungsbescheide vom 22.06.2007, die aus § 31 SGB II folgende Absenkungen des Arbeitslosengeldes II betreffen, aus. Ebenso wenig enthält der Widerspruchsbescheid diese Angaben. Darüber hinaus enthält der Widerspruchsbescheid vom 23.07.2007 keine nachvollziehbare Begründung und Berechnung dazu, ob bzw. in welcher Höhe dem Antragsteller für den Zeitraum von Juli bis September 2007 Leistungen nach dem SGB II (noch) zustehen. Beispielhaft weist der Senat darauf hin, dass die Antragsgegnerin zwar den für Juli 2007 errechneten Minderungsbetrag 622,00 Euro als "69,00 Euro zuzüglich 104,00 Euro zuzüglich 138,00 Euro zuzüglich 311,00 Euro" errechnete, den Leistungsanspruch für Juli 2007 aber lediglich unter Hinweis darauf verneint, dass "der ursprünglich bewilligte Leistungsbetrag aber geringer sei". Für die Monte August und September 2007 hingegen berechnete die Antragsgegnerin einen Minderungsbetrag von 553,00 Euro, wies jedoch nicht aus, in welcher Höhe dem Antragsteller für diese beiden Monate Leistungen zustehen. Nicht ausreichend ist insoweit die Herstellung der Bestimmtheit durch Rückgriff auf bei den Akten befindliche Unterlagen (Engelmann, a.a.O., Rn. 4; Krasney, a.a.O., § 33 Rn. 6). Da dem Widerspruchsbescheid vom 23.07.2007 (W 2342/07) kein Berechnungsbogen beigefügt war und sich die Leistungshöhe nach den (zahlreichen) Kürzungen nicht schlüssig aus dem Widerspruchsbescheid ergibt, wird dieser auch insoweit dem Gebot der inhaltlichen Bestimmtheit nicht gerecht."
bb) Der Senat stimmt mit dem Kläger überein, dass der Verfügungssatz des von ihm angefochtenen Sanktionsbescheides vom 13.03.2007 ebenfalls eine Absenkung für den dort genannten Zeitraum (01.04.2007 bis 30.06.2007) "monatlich um 30 % der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtzahlungsbetrages" und damit "eine Absenkung in Höhe von maximal 104,00 Euro monatlich" anordnet.
Gleichwohl unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt entscheidend von demjenigen, über den der Senat mit dem vorgenannten Beschluss vom 26.11.2007 zu befinden hatte. Denn dort existierten im fraglichen Leistungszeitraum weitere Sanktionsbescheide mit überschneidenden Absenkungszeiträumen. Dies führte dazu, dass weder der dortige Antragsteller noch der Senat nachvollziehen konnten, in welcher Höhe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach Rechtsauffassung der dortigen Antragsgegnerin noch gewährt und gezahlt werden sollten.
Dies ist im vorliegenden Fall anders. Denn im fraglichen Zeitraum von April bis Juni 2007 ordnet allein der angefochtene Bescheid vom 13.03.2007 eine Absenkung an. Da weitere Absenkungsbescheide für diesen Zeitraum nicht erlassen worden sind, konnte der Kläger ohne weiteres erkennen, in welcher Höhe seine ihm zuvor mit Bescheid vom 09.03.2007 bewilligte monatliche Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro abgesenkt werden sollte, nämlich "monatlich um 30 %" und damit um (aufgerundet) 104,00 Euro monatlich.
Ein Sanktionsbescheid mit einem derartigen Inhalt und in einem derartigen Kontext ist zur Überzeugung des Senats hinreichend bestimmt gemäß § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Denn aus dem Verfügungssatz ergibt sich für den Adressaten klar und unzweideutig, was die Beklagte geregelt hat. Es bleibt damit nicht dem Adressaten überlassen, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Sanktion (als Leistungsbewilligungsteilaufhebung bzw. -ablehnung) zu bestimmen (vgl. zu den Anforderungen im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht BSG, Urteil vom 30.03.2004, B 4 RA 36/02 R, SozR 4-2600 § 149 Nr. 1). Die Beklagte hat ihrer Verpflichtung entsprochen, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekannt zu geben.
c) Einen Verfahrensmangel gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat der Kläger nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist ein solcher auch nicht ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Dem Kläger war antragsgemäß für das Verfahren über seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.01.2009 Prozesskostenhilfe zu gewähren.
a) Zwar bietet seine Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Rechtsstreit wirft jedoch nicht nur einfach zu beantwortende Rechtsfragen auf, so dass es zur Herstellung der gebotenen "Waffengleichheit" zwischen den Beteiligten angezeigt war, dem Kläger anwaltliche Unterstützung zu gewähren. Der Rechtsstreit hat dem Senat im Übrigen Anlass und Möglichkeit gegeben, seine bisherige Rechtsprechung in der dargelegten Weise zu präzisieren.
b) Der Kläger ist nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 ZPO).
c) Dem Kläger war antragsgemäß die Sozietät der Rechtsanwälte TC und QH aus X gemäß § 121 Abs. 1 ZPO beizuordnen. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), wonach einer bedürftigen Partei im Rahmen der Prozesskostenhilfe eine Rechtsanwaltssozietät beigeordnet werden kann (BGH, Beschluss vom 17.09.2008, IV ZR 343/07, NJW 2009, S. 147). Denn die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Anwaltssozietät ist nach zwischenzeitlicher Rechtsprechung des BGH rechts- und parteifähig, so dass eine Beschränkung der Beiladungsmöglichkeit auf (einzelne) Rechtsanwälte die Rechtsanwaltssozietät in ihrer von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Berufsausübung einschränken würde, ohne dass sich hierfür noch tragfähige Gründe finden lassen (BGH a.a.O.).
5.Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG). Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Erstellt am: 08.07.2009
Zuletzt verändert am: 08.07.2009