Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.04.2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 01.08.2008.
Seit dem 07.08.2007 erhielt der am 00.00.1969 geborene Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter), zuletzt in Höhe von. 824,50 EUR mtl … Dabei übernahm der Beklagte ab dem 01.03.2008 nicht mehr die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, sondern nur noch abgesenkte Kosten der Unterkunft.
Am 16.07.2008 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Leistungen über den 31.07.2008 hinaus. Durch Bescheid vom 27.08.2008 versagte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.08.2008 wegen fehlender Mitwirkung des Klägers unter Berufung auf §§ 60, 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2008 zurück.
Das Sozialgericht Duisburg verpflichtete auf Antrag des Klägers den Beklagten, diesem im Wege des einstweiligen Rechtschutzes vorläufig ab dem 05.01.2009 Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt für sechs Monate, längstens bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 27.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2008, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Zugrundelegung eines Netto-Kaltmieten-Betrages in Höhe von 217,50 EUR mtl. zu gewähren und lehnte im Übrigen den Antrag ab (Beschluss vom 17.03.2009, S 29 AS 5/09 ER). Daraufhin bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom 07.04.2009 dem Kläger vorläufig Leistungen für die Zeit vom 05.01. bis 30.09.2009 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von 673,65 EUR für die Zeit vom 05.01. bis 31.01.2009 sowie von 748,50 EUR mtl. für die Zeit vom 01.02. bis 30.06.2009.
Mit Schreiben vom 30.06.2009, bei dem Beklagten am 01.07.2009 eingegangen, beantragte der Kläger bei dem Beklagten vorsorglich die Weiterbewilligung der Leistungen. Daraufhin forderte der Beklagte mit Schreiben vom 01.07.2009 den Kläger auf, einen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Weiterbewilligung zu übersenden. Des weiteren forderte er mit Schreiben vom 29.10.2009 den Kläger im Rahmen der Prüfung, ob Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab 01.08.2008 zu gewähren sind, zur Vorlage einer Erklärungen über die Finanzierung seines Lebensunterhalts, des Vertrags über das Überbrückungsdarlehen seiner Eltern, eines Nachweises über die Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung und der vollständigen lückenlosen Kontoauszüge für die Zeit von August bis Dezember 2008 bis zum 15.11.2009 auf. Daraufhin vertrat der Kläger im Schreiben vom 12.11.2009 die Auffassung, dass während des laufenden Klageverfahrens S 14 (29) AS 248/08 die Amtsermittlung nicht durch den Beklagten, sondern durch das Gericht erfolge. Das Sozialgericht Duisburg habe mit dem Beschluss im Verfahren S 29 AS 5/09 ER bereits festgestellt, dass die Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers ausreichend geklärt sei. Er gehe davon aus, dass er mit diesen Ausführungen die Sach- und Rechtslage hinreichend erläutert habe und betrachte das Schreiben als gegenstandslos und erledigt.
Nach Zustellung des Urteils im Verfahren S 14 (29) AS 248/08 forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 14.07.2011 zur Vorlage von Unterlagen zwecks Prüfung der Leistungsvoraussetzungen für die Zeit vom 01.08. bis 30.06.2009 sowie für die Zeit ab dem 01.07.2009 auf.
Am 21.12.2008 hat der Kläger gegen den Versagensbescheid vom 27.08.2008 Klage mit dem Begehren erhoben, ihm Arbeitslosengeld II ab dem 01.08.2008 in voller Höhe einschließlich der tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren.
Er hat vorgetragen, dass die Versagung der ihm zustehenden Leistungen nach dem SGB II offenkundig unbegründet und rechtswidrig sei. Er habe seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt. Die von ihm verfolgte Leistungsklage sei zulässig. Insoweit berufe er sich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 01.07.2009, B 4 AS 78/09 R. Falls eine Beweisaufnahme notwendig sei, könne diese im gerichtlichen Termin durchgeführt werden.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 27.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2008 aufzuheben
2. den Beklagten zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld II weiterhin – ab 01.08.2008 – in voller Höhe (inklusive der kompletten tatsächlichen Unterkunftskosten) (fort)zuzuzahlen bzw. nachzuzahlen sowie die entsprechenden Beiträge zur Kranken-/Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten
3. nachzuzahlenden Beträge entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen
4. die nachzuzahlenden Beträge inklusive der Zinsen zu beziffern und vollstreckbar in EUR anzugeben
5. die überlange Verfahrensdauer rechtskompensatorisch zu berücksichtigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Erörterungstermin vom 24.01.2011 hat der Beklagte den Bescheid vom 27.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2008 aufgehoben.
Durch Urteil vom 13.04.2011 hat das Sozialgericht Duisburg die Klage abgewiesen. Die Klageanträge seien unzulässig. Auf die weiteren Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 30.06.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.07.2011 Berufung eingelegt.
Er trägt vor, dass durch die Schreiben des Beklagten vom 29.10.2009 und 14.07.2011 belegt sei, dass sich das bisherige Verwaltungsverfahren in ähnlicher oder gleicher Form wiederholen und voraussichtlich in einer erneuten Ablehnung oder Versagung der Leistungen enden werde. Deshalb sei die von ihm erhobene Leistungsklage zulässig. Das Sozialgericht habe abgelehnt, die von ihm zum Termin mitgebrachten Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen. Inwieweit oder in welchem Umfang Unterlagen oder Kontoauszüge vorzulegen seien, sei gerichtlich abzuwägen. Es seien jedoch keine überzogenen Nachweispflichten an ihn zu stellen, da das grob rechtswidrige Handeln des Beklagten und die aus seiner Sicht überlange und unzumutbare Verfahrensdauer nicht zum Nachteil seines Datenschutzes geregelt werden könne. Die Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht halte er für rechtswidrig und nicht für mit der gerichtlichen Fürsorgepflicht ihm gegenüber vereinbar. Er sehe darin einen Verstoß gegen das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention. Der Verweis auf die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes greife hier zu kurz, da dieser keine endgültige Rechtssicherheit gebe, die Belastung durch das Gerichtsverfahren erhalten bleibe und ein Anspruch auf ein faires, öffentliches Verfahren in angemessener Zeit bestehe. Die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes sei im Eilverfahren bei einer derartigen Verfahrensdauer nicht gegeben.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.04.2011 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen,
1. ihm Arbeitslosengeld II weiterhin – ab 01.08.2008 – in voller Höhe (inklusive. der kompletten tatsächlichen Unterkunftskosten) (fort)zuzuzahlen bzw. nachzuzahlen sowie die entsprechenden Beiträge zur Kranken-/Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten,
2. die nachzuzahlenden Beträge entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen,
3. die nachzuzahlenden Beträge inklusive der Zinsen zu beziffern und vollstreckbar in EUR anzugeben
4. die überlange Verfahrensdauer rechtskompensatorisch zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig (vgl. BSG Urteil vom 18.01.2011 – B 4 AS 99/10 R). Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die dort gestellten Klageanträge zu 2) bis zu 5), die den Berufungsanträgen zu 1) bis 4) entsprechen, unzulässig sind.
1. Die vom Kläger weiterverfolgte Leistungsklage auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.08.2008 ist unzulässig.
Gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I – wie im vorliegenden Fall durch den im erstinstanzlichen Verfahren angefochtenen Bescheid vom 27.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2008 – ist grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG unstatthaft (vgl. BSG Urteile vom 01.07.2009 – B 4 AS 78/08 R = juris Rn 12 m.w.N. und vom 17.02.2004 – B 1 KR 4/02 R = juris Rn 12).
Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegen nicht vor (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 78/08 R = juris Rn 12 m.w.N.). Eine Klage auf Leistungsgewährung im Fall des Erlasses eines Versagensbescheides nach § 66 SGB I ist danach zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig ist oder vom Kläger behauptet wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug.
Zwar hat das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 01.07.2009 – B 4 AS 78/08 R – erwogen, dass bei Streitigkeiten über existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II für den Fall, dass sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung der Leistungen wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I das bisherige Verwaltungs-verfahren lediglich wiederholen würde, eine Leistungsklage für möglicherweise zulässig gehalten. Diese Überlegungen haben aber einen Sachverhalt betroffen, in dem zur Aufklärung des Sachverhalts die Einholung von Auskünften über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer dritten Person, die Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sein konnte, erforderlich war. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch ist hier nicht ersichtlich, dass sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Vertagung wegen fehlender Mitwirkung das Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen wird. Der Kläger ist verpflichtet, insbesondere bei der Aufklärung seiner Einkommens – und Vermögensverhältnisse, mitzuwirken (vgl. zum Umfang der Mitwirkungspflicht u. a. durch die Vorlage von Kontoauszüge: BSG Urteile vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R – und vom 19.09.2008 – B 14 AS 45/07 R). Es steht im Ermessen des Beklagten, ob er bei mangelnder Mitwirkung des Klägers die Leistungen nach § 66 SGB I versagt oder den Leistungsantrag wegen fehlenden Nachweises der Leistungsvoraussetzungen ablehnt.
Auch die vom Kläger monierte überlange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens führt unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht dazu, dass die Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG ausnahmsweise ohne vorherige Durchführung eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens als zulässig anzusehen ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Verfahrensdauer tatsächlich gegen Art. 6,13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt. Denn dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes zur Erlangung der für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel kann in Fällen der vorliegenden Art bereits im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend Rechnung getragen werden. Die Durchführung von einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG ist einem Beteiligten zumutbar. Des weiteren kann der Kläger im Fall der Untätigkeit des Beklagten Untätigkeitsklage nach § 88 SGG erheben.
Der Kläger kann sein Begehren auch nicht in Form einer reinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG verfolgen, da zwischen ihm und dem Beklagten hinsichtlich der Leistungsansprüche nach dem SGB II kein Gleichordnungsverhältnis besteht.
2. Das Begehren des Klägers, den Beklagten zu einer Verzinsung des Nachzahlungsbetrages für die Zeit ab dem 01.08.2008 zu verpflichten, ist unstatthaft. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Verzinsung eines Nachzahlungsbetrages kann sich allenfalls aus § 44 SGB I ergeben, da in Verfahren betreffend Sozialleistungsansprüche vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit keine Prozesszinsen entsprechend § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anfallen (BSG Urteil vom 13.07.2010 – B 8 SO 10/10 R = juris Rn 12 m.w.N.). Eine Entscheidung des Beklagten über einen Zinsanspruch des Klägers nach § 44 SGB I ist bislang nicht ergangen. Damit ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 2, 4 SGG wegen des Fehlens eines Verwaltungsaktes unzulässig. Der Kläger kann sein Begehren auch nicht in Form einer reinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG verfolgen, da zwischen ihm und dem Beklagten hinsichtlich des Zinsanspruchs aus § 44 SGB I kein Gleichordnungsverhältnis besteht.
3. Soweit der Kläger den im Klageverfahren unter 4) gestellten Leistungsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung der vollen Leistungen nach dem SGB II wiederholt und sich gegen den Erlass eines Grundurteils i.S.v. § 130 SGG wendet, ist der Leistungsantrag aus den o.g. Gründen unzulässig. Des weiteren unabhängig davon ist der Erlass eines Grundurteils in Höhenstreiten grundsätzlich zulässig (BSG Urteil vom 27.01.2009 – B 14/7b AS 8/07 R = juris Rn 11 m.w.N. zur Zulässigkeit des Erlasses eines Grundurteils bei Höhenstreitigkeiten nach dem SGB II). Es steht auch in Höhenstreiten im Ermessen des Gerichts, ob es ein Grundurteil erlässt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 130 Rn. 3 m.w.N.). Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null sind vorliegend nicht ersichtlich.
4. Das Begehren des Klägers, die überlange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens rechtskompensatorisch zu berücksichtigen, ist unstatthaft.
Soweit das Begehren des Klägers im Wege des Meistbegünstigungsgrundsatzes dahingehend ausgelegt werden kann, dass er eine Entschädigungsleistung wegen einer überlangen Verfahrensdauer begehrt, ist eine Rechtsgrundlage für ein solches Begehren bei Abschluss des Berufungsverfahrens durch die Verkündung des Urteils am 17.10.2011 nicht ersichtlich und sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht für Amtshaftungsansprüche zuständig. Falls der Kläger mit diesem Begehren geltend machen will, dass die überlange Verfahrensdauer gegen Art. 6, 13 EMRK verstößt und dies als Verfahrensmangel zu werten ist, der bei der Prüfung seiner Leistungsansprüche zu berücksichtigen ist, fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse für diese Begehren. Ob und ggf. in welchem Umfang ein Verstoß gegen Art. 6, 13 EMRK – wie vom Kläger geltend gemachte – zu berücksichtigen ist, ist in dem jeweiligen Leistungsverfahren zu prüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 12.01.2012
Zuletzt verändert am: 12.01.2012