Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.04.2001 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.1999 und der weiteren Bescheide vom 31.08.1999,13.10.1999 und 12.01.2000 verpflichtet, die Beiträge des Klägers bei der R & …-Versicherung, W., aus den Lebensversicherungen … und … ab dem 25.02.1999 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Beiträgen zu privaten Lebensversicherungen des Klägers.
Der am …1936 geborene Kläger arbeitete zuletzt als Kraftwerksdirektor und Hauptabteilungsleiter. Er war von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.1997. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 12.09.1998 ein Ruhen des Leistungsanspruches bis zum 26.10.1998 und zugleich eine Sperrzeit vom 27.10.1998 bis 24.02.1999 fest. Anschließend bezog der Kläger bis zum 24.10.2000 Arbeitslosengeld.
Unter dem 09.10.1998 beantragte der Kläger u.a. die Übernahme von Beiträgen zu folgenden Lebensversicherungen:
– A.-Lebensversicherung AG, Versicherungsschein-Nr …, Versicherungsprämie 2.520,82 DM pro Jahr,
– A.-Lebensversicherung AG, Versicherungsschein-Nr …, Versicherungsprämie 1.062,88 DM pro Jahr,
– H. Lebensversicherung a.G., Versicherungsschein-Nr …, Versicherungsprämie 2683,55 DM pro Jahr.
Mit Schreiben vom 18.10.1998 beantragte er ferner die Übernahme von Beiträgen für zwei weitere Kapitallebensversicherungen bei der R &.-Lebensversicherung AG W.:
– Versicherungsschein-Nr …, Versicherungsprämie 4.077,68 DM pro Jahr, mtl. 339,80 DM,
– Versicherungsschein-Nr …, Versicherungsprämie 4.349,52 DM pro Jahr, mtl. 362,46 DM.
Für die letztgenannten Versicherungen war der Kläger Versicherungsnehmer und die Ehefrau V. K. "versicherte Person". Als bezugsberechtigt im Erlebensfall und im Todesfall wurde der Kläger als Versicherungsnehmer ausgewiesen. Nach § 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für kapitalbildende Lebensversicherungen der R & …-Versicherung, die den Versicherungsverträgen zugrunde lagen, wird die Leistung aus dem Versicherungsvertrag an den Versicherungsnehmer, an den Erben oder eine andere benannte Person erbracht.
Die Versicherung aus dem Vertrag mit der R & …-Versicherung – Versicherungsschein-Nr … wurde am 28.12.1988 zur Sicherung eines Darlehens der Spar- und Kreditbank T. eG abgetreten.
Mit Bescheid vom 18.05.1999 ermittelte die Beklagte (fiktive) Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 1277,05 DM und übernahm ab dem 25.02.1999 die monatlichen Raten zu den Lebensversicherungen bei der H. Lebensversicherungs-AG – in Höhe von 223,63 DM – und bei der A. Lebensversicherungs-AG – in Höhe von 298,62 DM, insgesamt in einer Höhe von 522,25 DM monatlich.
Mit weiterem Bescheid vom 01.06.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Beiträge für die Lebensversicherungen der R & …-Lebensversicherung AG nicht übernommen würden, da die Ehefrau des Klägers versicherte Person der Lebensversicherungsverträge sei.
Zur Begründung seines dagegen eingelegten Widerspruchs verwies der Kläger darauf, dass er Versicherungsnehmer und alleiniger Bezugsberechtigter aus den Versicherungsverträgen sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.1999 zurückgewiesen. Die Beklagte verwies darauf, dass nach § 207 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) nur Beiträge zu privaten Lebensversicherungen übernommen werden könnten, die der Alterssicherung des Leistungsempfängers dienten. Zur Alterssicherung gehörten nicht die für die Ehefrau geschlossenen Lebensversicherungsverträge.
Die dagegen am 16.09.1999 erhobene Klage hat der Kläger u.a. damit begründet, dass er Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter der streitigen Lebensversicherungsverträge sei. Dies reiche für die Übernahme der Lebensversicherungsbeiträge nach § 207 SGB III aus. Denn nach Ablauf der Versicherungsdauer würden auch die Überschussbeteiligungen an ihn ausgezahlt. Die Ehefrau sei versicherte Person, weil dies dazu führe, dass bei ihrem Tod während der Laufzeit des Versicherungsvertrages die Versicherungssumme an ihn ausgezahlt werde. Der Versicherungsvertrag diene daher in besonderer Weise seiner Alterssicherung, weil er eine zusätzliche Zahlung erhalte, wenn die Ehefrau während der Laufzeit des Vertrages versterbe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.06.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.1999 zu verpflichten, die Beiträge des Klägers bei der R & …-Versicherung, W., aus den Lebensversicherungen … und … ab dem 25.02.1999 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass eine Beitragserstattung nur in den Fällen erfolgen könne, in denen Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch seien. Andernfalls könnten Manipulationen nicht ausgeschlossen werden, da der Bezugsberechtigte einer Versicherung jederzeit geändert werden könne.
Mit Urteil vom 11.04.2001 hat das Sozialgericht die Klage u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass nach Sinn und Zweck des § 207 SGB III eine Übernahme von Beiträgen nur dann in Betracht komme, wenn versicherte Person und der von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Leistungsbezieher identisch seien. Wegen der weiteren Entscheidungsgründe wird auf Blatt 51 f. der Gerichtsakten verwiesen.
Gegen das am 09.05.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.05.2001 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung führt er aus, dass es für die Übernahmeverpflichtung nicht auf die Identität der versicherten Person mit dem von der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Leistungsbezieher an komme. Entscheidend und ausreichend sei, dass die Person des befreiten Leistungsbeziehers und des Versicherungsnehmers sowie des Bezugsberechtigten identisch sei. Der Wortlaut des § 207 Abs. 1 Nr. 1 SGB III setze lediglich voraus, dass der befreite Leistungsbezieher Schuldner des Lebensversicherungsvertrages sein müsse. Angesichts der unterschiedlichen Beteiligten an einem Lebensversicherungsvertrag – Versicherungsnehmer, Bezugsberechtigter, versicherte Person – komme es ausschließlich darauf an, dass bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung ausschließlich der Bezugsberechtigte Nutznießer sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.04.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.06.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.1999 zu verpflichten, die Beiträge des Klägers bei der R & …-Versicherung, W., aus den Lebensversicherungen … und … ab dem 25.02.1999 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht die Identität von versicherter Person und Leistungsbezieher für die Übernahme der Versicherungsbeiträge nach § 207 SGB III als unabdingbar an.
Mit den Bescheiden vom 31.08.1999, 13.10.1999 und 12.01.2000 übernahm die Beklagte für den Zeitraum vom 01.05.1999 bis 31.12.1999 lediglich Beiträge zu den hier nicht streitigen Lebensversicherungen.
Der weiteren Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den übrigen Inhalt der Streitakten und der Leistungsakten der Beklagten (Stamm-Nr …), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
Das angefochtene Urteil ist abzuändern. Der Bescheid der Beklagten vom 01.06.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.1999 sowie die weiteren Bescheide vom 31.08.1999, 13.10.1999 und vom 12.01.2000, die gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sind, sind rechtswidrig. Der Kläger ist gem. § 54 SGG beschwert, weil seine Beiträge zu den Lebensversicherungen von der Beklagten nur teilweise übernommen worden sind.
Der Kläger hat gem. § 207 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übernahme der monatlichen Beiträge zu den bei der R & …-Versicherung bestehenden Lebensversicherungen, Versicherungsschein-Nummern 42314559-5 und … Denn er war, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, wegen Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze von der Versicherungspflicht befreit (§ 231 Abs. 1 SGB VI) und hatte – neben den hier unstreitigen Beiträgen – während des Bezugs von Arbeitslosengeld Beiträge für zwei weitere Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt 702,26 DM zu zahlen.
Die Übernahme dieser Beiträge kann dem Kläger nicht mit dem Hinweis, die Ehefrau sei versicherte Person der streitbefangenen Lebensversicherungsverträge, versagt werden. Die dahingehende restriktive Auslegung durch die Beklagte und das Sozialgericht lässt sich nicht mit Wortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 207 SGB III vereinbaren. Sie steht zudem in Widerspruch zur Regelung des § 1 Abs. 2 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I), nach der – gerade in Zweifelsfällen – bei der Auslegung darauf zu achten ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
Nach dem Wortlaut des § 207 Abs. 1 Nr. 1 SGB III sind die Beiträge zu übernehmen, die an ein Versicherungsunternehmen zu zahlen sind. Die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der Regelung verdeutlichen indes, dass lediglich die Übernahme solcher Beiträge geregelt werden soll, die der Versicherte statt seiner gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge an ein (privates) Versicherungsunternehmen zu zahlen hat. Denn § 207 SGB III entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 166 b Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Dieser wurde durch das 5. AFG-Änderungsgesetz vom 23.07.1979 in das AFG eingefügt, um Leistungsempfänger, die von der Versicherungspflicht befreit sind, in die Beitragsverpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit zur Alterssicherung einzubeziehen (vgl. Entschließung des Deutschen Bundestages vom 07.06.1978, BT-Drucks. 8/1875 und BT-Drucksache 1/79 S. 32 Nr. 59). Dementsprechend kommt generell die Übernahme von Beiträgen zu Lebensversicherungen in Betracht, weil diese, wovon die Beklagte ebenfalls ausgeht, grundsätzlich geeignet sind, als Ersatz für eine fehlende bzw. eingeschränkte gesetzliche Alterssicherung zu dienen. Die vertragliche Gestaltung des Lebensversicherungsvertrages muss vor allem zu erkennen geben, dass der Arbeitslose Leistungen der privaten Lebensversicherung erhält, um eine fehlende gesetzliche Alterssicherung auszugleichen. Entscheidend ist daher, ob ihm nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses die Versicherungsleistung zufließt. Davon kann im Falle des Klägers ausgegangen werden. Denn beide (streitbefangenen) Versicherungsverträge weisen ihn als Versicherungsnehmer und – im Erlebensfall wie im Todesfall – als Bezugsberechtigten aus. Klarstellend weist § 13 der den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für kapitalbildende Lebensversicherungen der R & …-Versicherung daraufhin, dass die Leistung aus dem Versicherungsvertrag an den Versicherungsnehmer – den Kläger – erbracht wird.
Nicht entscheidend ist hingegen, wer (privat-)versicherungsrechtlich versicherte Person des Lebensversicherungsvertrages ist. Die vom Kläger gewählte Vertragskonstruktion führt, vergleichbar mit einer der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls nicht fremden Witwerrente, lediglich dazu, dass der Kläger beim Tod der Ehefrau bereits vor Vertragsablauf Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Im Übrigen verbleibt es jedoch dabei, dass allein der Kläger verpflichtet ist, die Versicherungsbeiträge zu zahlen und nur er bei Vertragsablauf die Versicherungsleistung verlangen kann. Die streitbefangenen Lebensversicherungsverträge dienen somit gerade seiner eigenen, keinesfalls jedoch der (Alters-)Sicherung der Ehefrau. Die vom Kläger vorliegend gewählte Vertragsgestaltung eröffnet, entgegen der Auffassung der Beklagten, keines falls weitergehende Manipulationsmöglichkeiten. Denn die Bezugsberechtigung kann unter den Voraussetzungen des § 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für kapitalbildende Lebensversicherungen der R & …-Versicherung grundsätzlich auch dann geändert werden, wenn der Kläger und nicht die Ehefrau versicherte Person wäre. Im Übrigen ist entscheidend darauf abzustellen, dass der Versicherungsvertrag den Kläger als Bezugsberechtigten für Leistungen im Erlebens- und im Todesfalle ausweist und sich daran während des Leistungsbezugs nichts geändert hat.
Obwohl die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr … am 28.12.1988 zur Sicherung eines Darlehens der Spar- und Kreditbank T. eG abgetreten worden sind, bleibt die Beklagte auch zur Übernahme des monatlichen Beitrages zu dieser Lebensversicherung verpflichtet. Allein die Abtretung steht der Zweckbestimmung der Lebensversicherung, eine ansonsten fehlende Alterssicherung zu ersetzen, nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 53 Abs. 2 SGB I zu erkennen gegeben, dass der Berechtigte im allgemeinen Rechtsverkehr grundsätzlich auch über sozialrechtliche Geldleistungsansprüche, z.B. zur Sicherung von Darlehen oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen, verfügen kann. In gleicher Weise muss es gestattet sein, über Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag zu verfügen, ohne dass dies zugleich unmittelbar zu einer Zweckentfremdung mit der Folge führt, dass die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Übernahme der Beitragszahlungen befreit wird. Eine Zweckentfremdung ist insbesondere dann zu verneinen, wenn die Sicherungszession lediglich einen Teil der (ersatzweisen) Alterssicherung, im vorliegenden Fall also nur eine von mehreren Lebensversicherungen, erfasst und damit selbst bei Verwertung der Sicherheit noch ausreichende Mittel zur Alterssicherung aus anderen Lebensversicherungsverträgen verbleiben würden.
Die monatlichen Beiträge zu den R & …-Versicherungen in Höhe von insgesamt 702,26 DM zuzüglich der von der Beklagten bereits gezahlten monatlichen Beiträge in Höhe von 522,25 DM übersteigen nicht den Höchstbetrag des § 207 Abs. 3 SGB III. Die Vorschrift begrenzt die Zahlung der zu übernehmenden Beiträge auf die Beitragshöhe, die von der Beklagten im Falle einer Versicherungspflicht zu tragen wäre. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 18.05.1999 einen monatlichen fiktiven Rentenversicherungsbeitrag von 1277,05 DM und mit weiterem Bescheid vom 12.01.2000 einen Rentenversicherungsbeitrag von 1305,33 DM – für die Zeit ab 01.10.1999 – errechnet. Selbst bei Übernahme sämtlicher Versicherungsbeiträge bleibt der Kläger unter diesem Grenzbetrag.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Erstellt am: 14.08.2003
Zuletzt verändert am: 14.08.2003