Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 22.03.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine vom Kläger auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhobene Klage.
Der am 00.00.1943 geborene Kläger und seine Ehefrau standen seit 2005 im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Mit Bescheiden vom 09.06.2008 und 24.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2009 bewilligte die Beklagte beiden Leistungen für den Zeitraum vom 01.06. bis 03.06.2008. Ab dem 04.06.2008 wurden nur noch der Ehefrau Leistungen gewährt, weil dem Kläger nach Erreichen des 65. Lebensjahres Leistungen nach dem SGB II nicht mehr zustünden.
Hiergegen hat der Kläger am 03.08.2009 Klage beim Sozialgericht (SG) Aachen erhoben und weitere Leistungen für Juni begehrt, dies zuletzt mit der Begründung, dass ihm Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt werden müssten. Ebenfalls hat er einen Antrag auf Gewährung von PKH gestellt.
Das SG hat die Gewährung von PKH mit Beschluss vom 22.03.2010 abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass es der Klage an hinreichenden Erfolgsaussichten fehle. Ab Vollendung des 65. Lebensjahres lägen die persönlichen Voraussetzungen für eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7a Abs. 1 SGB II nicht mehr vor. Leistungen nach dem SGB II könne der Kläger daher nur – wie von der Beklagten zutreffend bewilligt – bis zum 03.06.2008 beanspruchen. Für die Zeit danach sei er auf seine Altersrente bzw. auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu verweisen. Hierfür sei die Beklagte aber nicht der zuständige Leistungsträger, so dass von ihr insoweit auch keine Leistungen beansprucht und gewährt werden könnten.
Gegen den ihm am 26.03.2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 21.04.2010 Beschwerde eingelegt. Bei der Stadt H, der Arge und dem Amt für Grundsicherung handele es sich um eine einheitliche Behörde, so dass die Beklagte auch der zuständige Leistungsträger für die Grundsicherung sei und Leistungen für den Rest Juni 2008 zu erbringen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73 a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 07.05.1997, 1 BvR 296/94 = NJW 1997, 2745) den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73 a Rn 7a; st. Rspr. LSG NRW, z.B. Beschluss vom 23.03.2010, L 6 B 141/09 AS). Der Erfolg braucht nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Beschluss vom 17.02.1998, B 13 RJ 83/97 R = SozR 3-1750 § 114 Nr. 5; BVerfG, Beschluss vom 14.04.2003, 1 BvR 1998/02 = NJW 2003, 296; BVerfG, Beschluss vom 29.09.2004, 1 BvR 1281/04 = NJW-RR 2005, 140). Dies ist hier der Fall. Nach den aktenkundigen Unterlagen sind die mit der Klage angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 09.06.2008 und 24.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2009 nicht rechtswidrig. Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr zustand. Für die Zahlung von Leistungen nach dem SGB XII ist die Beklagte nicht zuständig. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 143 Abs. 2 S. 3 SGG).
Soweit der Kläger mit der Beschwerde annimmt, die Beklagte und die Stadt H/Amt für Grundsicherung seien eine einheitliche Behörde, verkennt er die unterschiedlichen Trägerschaften der sozialen Leistungssysteme. Nach der (noch bis zum 31.12.2010 geltenden) Vorschrift des § 44b SGB II nehmen die Arbeitsgemeinschaften die Aufgaben als Leistungsträger nach dem SGB II wahr (§ 44b Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 SGB II), sofern nicht eine sogenannte "Optionskommune" nach § 6a SGB II tätig wird. Letzteres ist bei der Stadt H nicht der Fall. Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII hingegen sind die kreisfreien Städte und Kreise bzw. ggf. überörtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 3 SGB XII).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 07.07.2010
Zuletzt verändert am: 07.07.2010