Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.01.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die im Jahre 1971 geborene Klägerin trennte sich nach eigenen Angaben im August 2002 von ihrem früheren Ehemann und bezog zusammen mit ihren Kindern eine eigene Wohnung in der S-straße 00, I. Am 02.07.2003 mietete sie zusammen mit dem Zeugen Q T, mit dem sie seit dem 25.11.2005 verheiratet ist, ein Einfamilienhaus in I, E 0 zum 01.09.2003 an. Die Klägerin stellte am 21.09.2004 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Auf dem Antragsformular gab sie Herrn T als Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft an.
Den Antrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2004 ab und führte aus, dass die Klägerin, wie die beigefügte Berechnung verdeutliche, nicht hilfebedürftig sei.
Zur Begründung ihres am 16.12.2004 erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin geltend, dass die vorgenommene Berechnung nicht in Ordnung sei. Für sie selber und für den Zeugen T entstünden monatliche Fahrtkosten in der Größenordnung von jeweils 150,00 EUR. Zudem habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass Herr T an seine ehemalige Frau und seine Kinder 506,78 EUR monatlich Unterhalt zahle. Diese Unterhaltsverpflichtungen seien auch tituliert.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2005 als unbegründet zurück. Sie führte aus: Die Klägerin bilde zusammen mit Ihren Kindern U und B sowie Herrn T, mit dem sie in eheähnlicher Gemeinschaft lebe, eine Bedarfsgemeinschaft. Die Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft sowie der berücksichtigungsfähigen Einkünfte führe zu einem Einkommensüberhang, so dass Hilfebedürftigkeit nicht gegeben sei. Hierbei legte die Beklagte für die Klägerin ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 238,92 EUR, Unterhalt in Höhe von 102,00 EUR und für Herrn T ein bereinigtes Einkommen von 817,09 EUR zugrunde.
Am 03.02.2005 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Den am gleichen Tage unter dem Aktenzeichen S 14 AS 25/05 ER gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 17.03.2005 abgelehnt.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ausgeführt, sie habe durch die gesetzliche Neuregelung zum 01.01.2005 keinen Krankenversicherungsschutz. Sie habe eine Lebensgemeinschaft mit Herrn T, den sie nicht heiraten könne, weil ihr Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht S-straße 00 bislang nicht abgeschlossen sei. Die Beklagte habe die titulierte Unterhaltsleistung des Herrn T bei ihren Berechnungen nicht berücksichtigt. Der Berechnungsbogen der Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Mit Schriftsatz vom 22.06.2005 hat sie vorgetragen, zwischen ihr und Herrn T bestehe keine eheähnliche Gemeinschaft. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr miteinander verbunden fühlten, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicher stellten, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden würden, sei ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar. Dies sei bei ihr und Herrn T nicht der Fall. Sie verweise auf eine Entscheidung des Sozialgerichts des Saarlandes vom 04.04.2005 (S 21 AS 3/05), nach der der Gebrauch des Begriffs der eheähnlichen Gemeinschaft kein prozessual wirksames Eingeständnis einer Tatsache sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2005 zu verpflichten, ihr ab dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, dass bei der Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Klägerin in den Bedarfssatz ein Betrag von 140,00 EUR für eine freiwillige Krankenversicherung eingerechnet worden sei. Das Gleiche gelte für Unterhaltszahlungen des Herrn T in Höhe von 506,78 EUR. Die monatlichen Fahrtkosten seien nach § 3 Abs. 1 Nr. 3b der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II – Sozialgeld (Alg II-V) berechnet worden. Wenn die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 22.06.2005 das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft bestreite, sei dies nicht nachvollziehbar. Die zitierte Entscheidung des Sozialgerichtes des Saarlandes sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Selbst wenn der Klägerin der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht hinreichend vertraut gewesen sein sollte, habe dies nicht für ihren rechtskundigen Bevollmächtigten gegolten, der sie bereits im Widerspruchsverfahren vertreten habe, und der das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zunächst nicht in Abrede gestellt habe.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 09.01.2006 die Klage abgewiesen. Es hat gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den angefochtenen Bescheid vom 08.12. 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 25.01.2005 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt. Die Kammer sei überzeugt davon, dass zwischen der Klägerin und ihrem jetzigen Ehemann Herrn T eine eheähnliche Gemeinschaft über den gesamten hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum bestanden habe. Nach einhelliger und gefestigter Rechtsprechung sei die eheähnliche Gemeinschaft definiert als die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt sei, und die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulasse und die sich durch innere Bindungen auszeichneten, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen würden, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgingen (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, SozR 3-4100, § 137 Nr. 3; BVerwG, Urteil vom 17.05.1996, 5 C 16/96, BVerwGE 98, 195; LSG NRW, Beschluss vom 21.04.2005, L 9 B 6/05 SO ER). Für die Beurteilung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege, sei stets maßgebend, ob das Gesamtbild aller zu wertenden Tatsachen die Annahme des Vorgehens einer solchen Gemeinschaft rechtfertige. Nach dieser Maßgabe habe das Sozialgerichtes keinerlei Zweifel am Bestehen der auch von der Beklagten angenommenen eheähnlichen Gemeinschaft gehegt. Anlass für weitere Ermittlungen habe nicht bestanden. Die Klägerin habe Herrn T bereits bei der Antragstellung im September 2004 als Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft bezeichnet. Sie habe anwaltlich vertreten in der Klageschrift mitgeteilt, Herrn T nicht heiraten zu können, da das Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Hamm noch nicht abgeschlossen sei. Es bestehe eine Lebensgemeinschaft mit Herrn T. Seit dem 25.11.2005 seien sie miteinander verheiratet und bereits zuvor – jedweder Anhaltspunkt für eine gegenteilige Sichtweise fehle – habe sie mit Herrn T und den im Haushalt lebenden Kindern eine Familie gebildet. Bei dieser Sachlage habe nichts gegen das Bestehen der sog. Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gesprochen. Die Kammer habe nicht nachvollziehen können, aus welchen Gründen das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft erstmals mit Schriftsatz vom 22.06.2005 – nur fünf Monate vor der Heirat – in Abrede gestellt worden sei. Soweit darin auf vereinzelte Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit Bezug genommen werde, seien zum einen die dort verzeichneten Sachverhalte nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, und zum anderen sei die Kammer der Auffassung, der eingeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung – auch im Termin zur mündlichen Verhandlung sei dies ausführlich thematisiert worden – folgen zu sollen. Da vorliegend keine der objektiven Gegebenheiten des Sachverhaltes gegen das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft gesprochen habe, habe das Sozialgericht auch ohne weitere Sachverhaltsermittlung zu seiner Überzeugung gelangen können. Auch im Übrigen begegne die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten keine durchgreifenden Bedenken. Dass ein Beitrag für eine freiwillige Krankenversicherung auf der Bedarfsseite nicht in Ansatz zu bringen gewesen sei, habe sich lediglich zu Gunsten der Klägerin ausgewirkt. Im Übrigen hat die Kammer hinsichtlich der Einkommensberechnung auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 17.03.2005 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen.
Gegen das am 10.02.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.03.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das Sozialgericht die Zeit des Zusammenlebens nicht ausreichend gewürdigt habe. Nach Auffassung des Sozialgerichts Berlin spreche ein Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung von erst knapp zwei Jahren gegen die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft. Gleiches ergebe sich aus einem Beschluss des 19. Senates des LSG NRW. Anstatt "harte Fakten" in dem angefochtenen Urteil zu bringen, belasse das Sozialgericht es mit dem Hinweis, die Klägerin selbst habe im Antrag von einer eheähnlichen Gemeinschaft gesprochen. Es müsse die Frage gestellt werden, ob der Klägerin bei Antragstellung die Definition einer eheähnlichen Gemeinschaft mitgeteilt worden sei. Die Entscheidung des Sozialgerichts könne deshalb nur so verstanden werden, dass derjenige, der mit jemandem zusammenziehe, vom ersten Tag an eine Bedarfsgemeinschaft/eheähnliche Gemeinschaft eingehe. Eine solche Interpretation würde in Familiensachen milde belächelt. Der Hintergrund für das Zusammenziehen der Klägerin mit Herrn T sei gewesen, dass sie sich die Wohnung, in die sie nach der Trennung von ihrem früheren Ehemann gezogen sei, nicht habe leisten können. Hintergrund des Zusammenziehens sei ganz klar der Umstand gewesen, dass hierdurch weniger Fixkosten monatlich entstehen würden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2005 ihr ab 01.01.2005 bis einschließlich Juni 2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 277,33 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Im Beweis- und Erörterungstermin vom 21.08.2006 ist die Klägerin befragt worden und Beweis über die Lebensverhältnisse der Klägerin durch Vernehmung des Herrn Q T erhoben worden. Diesbezüglich wird auf die Protokollniederschrift Blatt 80 bis 85 verwiesen.
Die Beteiligten haben erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und dem beigezogenen Verwaltungsvorgang, der Gegenstand der Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Das Rubrum war allein auf die Klägerin zu beschränken, obwohl diese mit Herrn T im hier streitgegenständlichen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 19.11.2004 ( BGBl I, S. 2902) und vom 21.03.2005 ( BGBl I, S. 818) gebildet hat. Eine Rubrumsergänzung kam auch in Ansehung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R, nicht in Betracht. Zwar hat das BSG in diesem Urteil ausgeführt, dass jedenfalls für eine Übergangszeit bis zum 30.06.2007 den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden müsse, ihre Rechte angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Probleme dieser Konstruktion gerichtlich wahrzunehmen. Es dürften keine allzu formalen Kriterien angelegt werden mit der Folge, dass es für eine Übergangszeit notwendig sei, prozessuale Institute bis an ihre Grenzen auszuloten, um dem berechtigten Anliegen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gerecht zu werden. Dieser Grundsatz hat zur Folge, dass in der Regel die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft durch Änderung des Rubrums zu Beteiligten des sozialgerichtlichen Prozesses werden. Im vorliegenden Fall jedoch ist die Klage ausschließlich auf die Leistungen der Klägerin beschränkt worden, so dass auch nur sie ins Rubrum der Klage aufzunehmen war.
Die zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat in seinem Urteil zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass zwischen der Klägerin und dem Zeugen T eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestand, und nimmt Bezug auf die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung ( § 153 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weil der geltend gemachte monatliche Bedarf von 277,33 EUR durch ihr eigenes Einkommen und das Einkommen von Herrn T gedeckt werden konnte.
Im Zeitraum vom 01.01.2005 bis einschließlich Juni 2005 war bei der Klägerin ein monatlicher Bedarf von monatlich 277,33 EUR vorhanden. Nach dem im Berufungsverfahren durchgeführten Erörterungstermin ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin einschließlich der Kosten der Unterkunft und den Kosten für den Krankenkassenbeitrag einen monatlichen Bedarf von 618,25 EUR hatte, dem, wie sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 25.01.2005 auch zur Überzeugung des Senates ergibt, ein bereinigtes Einkommen von 238,95 EUR gegenüberstand. Unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Unterhaltsbeitrages in Höhe von 102,00 EUR ergab sich bei der Klägerin ein Bedarf von 277,33 EUR monatlich. Dieser Betrag konnte ohne weiteres durch das Einkommen des Herrn T gedeckt werden. Zur Überzeugung des Senats ergab sich unbestrittenermaßen bei dem Zeugen T ein bereinigtes Einkommen von 845,24 EUR und damit ein seinen Bedarf von 478,25 EUR übersteigendes Einkommen in Höhe von 366,99 EUR, so dass der Bedarf der Klägerin in Höhe von 277,33 EUR ohne weiteres daraus gedeckt werden konnte.
Der Senat ist ebenso wie das Sozialgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin mit Herrn T in eheähnlicher Lebensgemeinschaft gelebt hat und deswegen sein Einkommen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf ihren Bedarf anzurechnen war. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2006, L 20 B 78/06 AS ER ausgeführt, dass dem Zeitmoment bei der Beurteilung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft eine starke Bedeutung beigemessen wird, dass die Annahme einer strikten zeitlichen Festlegung in der Form, dass regelmäßig erst ab einer Dauer von drei Jahren eine eheähnliche Lebensgemeinschaft angenommen werden kann, dem Umstand nicht gerecht wird, dass dem Erfordernis einer auf Dauer angelegten Beziehung etwas Prognostisches anhaftet. Sie ist wie bei jeder Ehe mit der Ungewissheit einer jederzeitigen Trennung behaftet. Auch bei einem kürzeren als dreijährigen Zusammenleben kann durchaus, soweit weitere Umstände dafür sprechen, schon eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft begründet werden. Dazu bedarf es anderer, gleich gewichtiger Indizien, um in einer Gesamtschau die Überzeugung von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft festigen zu können. Hierzu zählen etwa die Versorgung von Kindern der jeweiligen Partner, die konkrete Lebenssituation im streitgegenständlichen Zeitraum, der Anlass des Zusammenziehens und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft, wobei auch die bisherige Dauer des Zusammenlebens ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit der Beziehung ist.
Zwar kann die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass der Betreffende das dafür vorgesehene Kästchen ankreuzt. Derartige Angaben können aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, weil es dem jeweiligen Antragsteller unbenommen bleibt, das Antragsformular unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse entsprechend auszufüllen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Begriff der eheähnlichen Lebensgemeinschaft auch in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist. Im vorliegenden Fall sprechen jedoch weitere gewichtige Umstände für die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Im gesamten Widerspruchsverfahren ist eine solche von der Klägerin nicht in Abrede gestellt worden. Im Wesentlichen ist der Widerspruch darauf gerichtet gewesen, die von der Beklagten angefertigte Berechnung anzugreifen und bestimmte höhere Absetzungsposten geltend zu machen. Dies setzt sich, worauf auch schon das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat, in der Klageschrift fort. Erstmals mit Schriftsatz vom 22.06.2005 wird vorgetragen, dass zwischen der Klägerin und Herrn T keine eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht, was die Glaubhaftigkeit des Vortrages erheblich in Frage stellt.
Zwar gibt es einige Anhaltspunkte dafür, die gegen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft sprechen. So haben die Klägerin und auch der Zeuge T übereinstimmend ausgesagt, dass sie getrennte Konten hätten, und dass sie für ihre Konten keine gegenseitige Kontovollmacht gehabt hätten. Der Grund für ihr Zusammenziehen sei gewesen, dass sie Kosten sparen wollten. Demgegenüber lassen die Aussagen der Klägerin und des Zeugen T jedoch den Schluss zu, dass sie gemeinschaftlich gewirtschaftet haben. So hat die Klägerin angegeben, dass die Miete von ihrem Mann bezahlt worden sei, die Nebenkosten habe sie übernommen. In den ersten 14 Tagen eines Monats hätten sie von ihrem Geld gelebt, am 15. des jeweiligen Monats von dem Geld ihres jetzigen Ehemannes. Hierzu hat der Zeuge T ausgesagt, da die Miete höher als die Nebenkosten gewesen seien, habe seine jetzige Frau einen größeren Teil für den Lebensunterhalt beigesteuert.
Auch die Angabe des Zeugen, er hätte für die Klägerin nicht eingestanden, solange sie verheiratet gewesen sei, ist kein entscheidendes Indiz gegen die tatsächlich gelebte eheähnliche Lebensgemeinschaft. Für diese spricht außerdem, dass die Klägerin und der Zeuge seit September 2003 zusammengelebt haben, so dass man auch nicht von einer sog. Kennenlernphase, in der die Bindungen zwischen Mann und Frau möglicherweise weniger eng sind, sprechen kann. Letztlich ist bei der Bewertung nicht von der Hand zu weisen, dass die Klägerin Herrn T alsbald nach ihrer Scheidung geheiratet hat.
Der Einwand der Klägerin, das Sozialgericht sei davon ausgegangen, dass mit dem ersten Tag des Zusammenlebens eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe, was im Familienrecht nur "milde belächelt" werden könne, verkennt, dass sowohl das Sozialgericht als auch der Senat eine Gesamtschau vorgenommen haben und keineswegs davon ausgehen, dass bereits mit dem ersten Tag des Zusammenlebens eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründet wird.
Diese erforderliche Gesamtschau lässt sich ohne weiteres mit der von der Klägerin genannten Entscheidung des 19. Senats (Beschluss vom 17.02.2006, L 19 B 85/05 AS ER ) vereinbaren, die ebenfalls nicht von der strikten Einhaltung einer Drei-Jahresfrist ausgeht, sondern auch einschränkend darauf abstellt, dass gewichtige andere Hinweistatsachen eine andere Gesamtwürdigung bedingen können.
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II a.F. hat der Senat nicht, da das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 17.11.1992 auf die schon das Sozialgericht verwiesen hat, die eheähnliche Gemeinschaft und die Berücksichtigung des gemeinsamen Einkommens bei der Bedürftigkeitsprüfung zum Schutz und zur Verhinderung einer Ungleichbehandlung der Ehe als vertretbare verfassungsgemäße gesetzgeberische Entscheidung angesehen hat (vgl. so schon LSG NRW, Beschluss vom 21.04.2005, L 9 B 4/05 SO ER).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Erstellt am: 12.03.2007
Zuletzt verändert am: 12.03.2007