Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.02.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte für die Monate April bis Juni 2007 die dem Kläger zustehenden Leistungen zu Recht auf die Kosten der Unterkunft (KdU) beschränkt hat.
Der Kläger steht im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Am 04.01.2007 schloss er mit der Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung, in der er sich u. a. verpflichtete, aktiv und regelmäßig an der Maßnahme "Perspektive und Motivation" im Berufsbildungszentrum (BBZ) T teilzunehmen. Die ihm überreichte Maßnahmeordnung, deren Inhalt er am 04.01.2007 zur Kenntnis genommen hatte, sah u. a. vor, dass er sich bei Erkrankung unverzüglich, d. h. am Tage der Erkrankung bis 08:30 Uhr telefonisch unter den dort angegebenen Rufnummern zu melden, sich sofort in ärztliche Behandlung zu begeben und gegebenenfalls die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen umgehend einzureichen habe.
Während der Maßnahme kam es zu Unregelmäßigkeiten, die dazu führten, dass das BBZ den Kläger mit Schreiben vom 23.02.2007 abmahnte. Er sei in der Zeit vom 01. – 09.02.2007 ganztägig der Maßnahme ferngeblieben. Ein Vertrag über das eingegangene Praktikum sei nicht vorgelegt worden. Insbesondere liege für den Zeitraum auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die den Zeitraum vom 12. – 24.02.2007 umfassenden Bescheinigungen seien verspätet eingereicht worden. Es liege damit ein schwerwiegender Verstoß gegen die Maßnahmeordnung vor, da nur mit vorheriger Zustimmung des BBZ der Maßnahme ferngeblieben werden könne und im Falle der Verhinderung der Grund unverzüglich mitzuteilen sei. Dem Kläger wurde aufgegeben, derartige Verfehlungen künftig abzustellen, gleichzeitig solle er am 27.02.2007 wieder an der Maßnahme teilnehmen. Für den Fall, dass er dem nicht nachkomme, werde die Maßnahme mit Ablauf des 27.02.2007 beendet. Letzteres erfolgte sodann mit Schreiben vom 28.02.2007 wegen unentschuldigten Fehlens und verspäteter Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
Die Beklagte erließ sodann den Bescheid vom 27.03.2007, mit dem sie das dem Kläger zustehende Arbeitslosengeld (AlG) II für die Zeit vom 01.04. – 30.06.2007 auf KdU beschränkte. Der Maßnahmeträger habe als Grund für den Ausschluss aus der Bildungsmaßnahme mitgeteilt, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit für den 26.02.2007 und 27.02.2007 nicht rechtzeitig mitgeteilt habe. Im Übrigen habe er sich wiederholt nicht regelkonform abgemeldet.
Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2007 zurück. Unabhängig von den im Bescheid vom 27.03.2007 genannten Verfehlungen hätte eine Sanktion im selben Umfang und Zeitraum verhängt werden müssen, da der Kläger zumindest auch in der Zeit vom 01. – 05.02.2007 unentschuldigt gefehlt habe.
Hiergegen richtet sich die am 02.01.2008 erhobene Klage, mit der der Kläger im Wesentlichen geltend machte, ab 06.02.2007 in E ein Praktikum aufgenommen zu haben. Die damit in Zusammenhang stehenden Fehlzeiten seien mit seinem Fallmanager abgesprochen gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 27.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2007 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.02.2009 abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Kürzungen bzw. Beschränkung der Leistungen auf die KdU sei § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 31 Abs. 5 SGB II. Danach werde bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hätten, das ALG II auf die Leistungen nach § 22 SGB II (KdU) beschränkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für einen Abbruch gegeben haben, sofern hierfür kein wichtiger Grund nachgewiesen sei. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Die Kammer verkenne nicht, dass mit der unterbliebenen Meldung der Arbeitsunfähigkeit letztlich eine eher geringfügige Verfehlung des Klägers zum Anlass genommen worden sei, die Maßnahme zu beenden, zumal eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 26. und 27.02.2007 bei der Beklagten vorgelegt worden sei. Gleichwohl sei die Verpflichtung des Klägers zur telefonischen Meldung krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis 08:30 Uhr am Tag der Erkrankung unter Berücksichtigung des Ziels der Maßnahme zu betrachten. Dieses liege bei der Maßnahme "Perspektive und Motivation" darin, Langzeitarbeitslose wieder mit den Geflogenheiten des Arbeitsmarktes vertraut zu machen, wozu auch die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit gehöre. Darüber hinaus sei dieser eher geringfügige Verstoß in das Gesamtverhalten des Klägers einzuordnen, der sich ausweislich der Abmahnung zuvor bereits mehrfach nicht an die Maßnahmeordnungen gehalten habe. Dabei komme es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht darauf an, an welchen Tagen er während des Aufenthaltes in E noch Vorstellungsgespräche absolviert habe, denn schließlich habe er auch hierüber das BBZ nicht informiert. Ein wichtiger Grund hierfür sei nicht erkennbar. Die gewählte Rechtsfolge entspreche den Voraussetzungen des § 31 Abs. 5 SGB II. Gründe für eine Verkürzung der Sanktion auf sechs Wochen nach § 31 Abs. 6 S. 2 SGB II seien nicht ersichtlich.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 02.04.2009. Das Sozialgericht gehe von einem unzutreffendem Sachverhalt aus. Es sei nicht sachgerecht, die Abmahnung in das Gesamtverhalten des Klägers einzubeziehen. Die Abmahnung habe auf der fehlenden Abgestimmtheit zwischen der Beklagten und dem BBZ beruht. Die Praktikumsstelle in E sei letztlich auf Betreiben des BBZ angenommen worden. Die Termine in E seien ebenfalls vom BBZ gemacht worden. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung nachgewiesen, beruhten die angeblich unentschuldigten Fehlzeiten auf Terminen, die vom BBZ bzw. vom Fallmanager der Beklagten selbst in E vereinbart worden seien. Damit beruhe die Abwesenheit nicht auf einem eigenmächtigem Verhalten des Klägers. Die Abmahnung sei bereits dem Grunde nach unzutreffend. Im Übrigen habe das BBZ die Abmahnung auf eine unentschuldigte Abwesenheit bis 09.02.2007 (Freitag) gestützt. Tatsächlich habe das mit den Beteiligten abgestimmte Praktikum jedoch bereits am 07.02.2007 (Mittwoch) begonnen. Die vereinbarten Vorstellungsgespräche seien erst am 02.02.2007 (Freitag) beendet worden. Der Kläger sei dann am Wochenende nach Hause gekommen, um am Dienstag, dem 06.02.2007, wie mit dem Fallmanager mündlich vereinbart, wieder nach E zu fahren. Im Übrigen habe das Sozialgericht den Beweisantrag übergangen, den zuständigen Fallmanager als Zeugen zu hören. Der Antrag werde wiederholt. Außerdem solle Frau I vom BBZ als Zeugin gehört werden. Nur dann ergebe sich ein richtiges Bild von der unglücklichen Gemengelage Anfang Februar 2007.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.02.2009 abzuändern und den Bescheid vom 27.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im sozialgerichtlichen Urteil Berücksichtigung gefunden hätten.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die der Senat beigezogen hat und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, sowie auf den Vortrag der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie ist aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid vom 27.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2007 ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) und verletzt den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten.
Hierzu verweist der Senat zunächst vollinhaltlich auf die zutreffenden und umfassenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auch das Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Berufung führt zu keiner abweichenden Entscheidung, denn es macht deutlich, dass der Kläger sich ganz offensichtlich der Pflichten nicht bewusst ist, die sich aus der Teilhabe am Arbeitsleben im Allgemeinen und vorliegend aus der hierauf abzielenden Maßnahme im BBZ T im Besonderen für ihn ergeben. In diesem Zusammenhang ist nach Auffassung des Senats die verhängte Maßnahme allein durch die Tatsache gerechtfertigt, dass der Kläger dem BBZ auch für den 26. und 27.02.2007 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat. Die Maßnahmeordnung, von deren Inhalt der Kläger ausweislich seiner Unterschrift vom 04.01.2007 Kenntnis genommen hat, sieht im Falle ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit vor, dass die Maßnahmeleitung hierüber in Form einer telefonischen Mitteilung unter Angabe zweier Rufnummern am Tag der Erkrankung bis 08:30 Uhr telefonisch zu informieren ist und dass über die aufgetretene Erkrankung sowie anschließend nach ärztlicher Behandlung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung umgehend vorzulegen ist. Dies ist seitens des Klägers unterblieben, denn über die bereits seit 12.02.2007 bestehende Arbeitsunfähigkeit wurde die Maßnahmeleitung erst mit Schreiben vom 21.02.2007 informiert, mit dem der Kläger die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übersandt hat. Der Kläger kann sich nicht damit entlasten, sich zu dieser Zeit im Praktikum befunden und den Arbeitgeber hierüber informiert zu haben, denn der Umstand, dass der Kläger im C-haus Alt-E ein Praktikum absolviert hat, führt nicht dazu, dass seine Pflichten gegenüber dem Maßnahmeträger aufgehoben werden, da das Praktikum lediglich Teil der Maßnahme ist. Das Weiterbestehen der Mitteilungspflichten gegenüber der Maßnahmeleitung ergibt sich für den Senat auch aus dem Umstand, dass der Praktikumsvertrag, den der Kläger mit dem C-haus Alt-E am 05.02.2007 geschlossen hat, keine gegenteiligen Vereinbarungen enthält, die die Verpflichtungen gegenüber dem übergeordneten Maßnahmeträger aufheben. Den Vortrag des Klägers, über keinerlei finanzielle Mittel verfügt zu haben, um eine Briefmarke zu erwerben, die erforderlich gewesen wäre, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zum Maßnahmeträger zu senden, sieht der Senat als Zweckbehauptung an. Gleiches gilt für die Notwendigkeit der telefonischen Unterrichtung, die aus der Arztpraxis, in der die Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden ist, an den Maßnahmeträger hätte erfolgen können, wodurch bei pauschaler Gebührenentrichtung für Internet- und Telefonverbindungen einzelne Anrufe keine zusätzlichen Kosten verursachen. Wenn der Kläger und sein Bevollmächtigter in dem Zusammenhang die Ansicht vertreten, die Leistungskürzung könne nicht mit einer solchen Lapalie gerechtfertigt werden, macht es für den Senat deutlich, dass die verhängte Sanktion erforderlich ist, um das durch eine solche Äußerung offen zu Tage tretende defizitäre Pflichtbewusstsein zu sensibilisieren.
Entgegen der Ansicht des Klägers war dieser auch nicht durch die Art der Erkrankung gehindert, entsprechende Mitteilungen an den Maßnahmeträger zu machen. Der Kläger litt unter einer eitrigen und chronischen Bronchitis. Ohne die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen abwerten zu wollen, handelt es sich dennoch nicht um eine Erkrankung solchen Ausmaßes, dass man deswegen handlungsunfähig wird.
Da sich der angefochtene Bescheid bereits aus den dargelegten Gründen als rechtmäßig erweist, konnte der Senat davon absehen, den Sachverhalt, sowie vom Kläger angeregt, durch Zeugenvernehmung weiter aufzuklären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da es sich um eine typische Einzelfallentscheidung handelt (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 02.02.2010
Zuletzt verändert am: 02.02.2010