Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Dortmund vom 28.11.2008 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M aus T beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Danach ist ein hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweiserhebung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7, 7a).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bietet die Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Verrechnung bzw. die Höhe der Verrechnung eines Guthabens für Heizkosten wendet, hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.
Unabhängig davon, ob die Beklagte die Höhe des Guthabens für Heizkosten zutreffend ermittelt hat, entspricht der Zeitpunkt der Anrechnung ab Mai 2008 nicht der Vorgabe der gesetzlichen Bestimmung. Zwar hat die Klägerin die Jahresabrechnung der Stadtwerke T vom 23.01.2008 erst auf Anforderung der Beklagten im Schreiben vom 21.04.2008 übersandt. Gleichwohl durfte die Anrechnung nicht ab Mai 2008 erfolgen. Ausweislich des Gesetzestextes mindern die Rückzahlungen und Guthaben die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Es erfolgt eine Verrechnung ab dem Folgemonat des Zuflusses (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 61c). Nicht abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Leistungsträgers von der Rückzahlung bzw. dem Guthaben (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rn. 52). Mithin bedarf es zum Zeitpunkt des Zuflusses (Januar oder Februar 2008) weiterer Ermittlungen.
Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 03.02.2009
Zuletzt verändert am: 03.02.2009