Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.10.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 09.11.2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 07.11.2006), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu Recht festgestellt, dass die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten haben. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung entspricht eine Kostenbelastung der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung aller Umstände des durch einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers erledigten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht der Billigkeit.
Der Antragsteller beantragte am 10.10.2005 die Übernahme von Fahrtkosten nach N zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seiner Tochter zunächst lediglich für Samstag, den 05.11.2005. Bereits zuvor hatte er sich an die Antragsgegnerin gewandt, mit der Bitte ihm mitzuteilen, welche Möglichkeiten es gebe, um regelmäßige Kontakte zu seiner Tochter zu ermöglichen. Die Antragsgegnerin hatte hierauf mit E-Mail vom 15.09.2005 geantwortet, der Gesetzgeber habe keine Möglichkeit vorgesehen, ihn " irgendwie zu unterstützen". Mit Bescheid vom 13.10.2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers mit der Begründung ab, der Gesetzgeber gewähre lediglich einen pauschalierten Regelsatz. Könne im Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster, nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gedeckt werden, könne dem Hilfebedürftigen nach § 23 Abs. 1 SGB II bei entsprechendem Nachweis der Bedarf als Sach- oder Geldleistung in Form eines entsprechenden Darlehens gewährt werden. Die beantragte Sonderleistung sei durch die Regelleistung abgedeckt und stelle keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes dar, so dass eine Übernahme der Kosten nicht möglich sei. Mit Widerspruch vom 28.10.2005 beantragte der Antragsteller die Übernahme von Fahrtkosten von L nach N und zurück für den Umgang mit seiner Tochter am 03.12.2005. Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2005 zurück. Nunmehr führte die Antragsgegnerin allerdings aus, das Umgangsrecht sei durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz grundrechtlich geschützt und stelle damit einen unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB II dar. Der Antragsteller habe jedoch ein entsprechendes Darlehen nicht beantragt. Ein Anspruch auf zuschussweise Übernahme der Fahrtkosten bestehe nicht.
Es ist daher zunächst festzustellen, dass die Übernahme von Fahrtkosten für den 28.01.2006 und 01.04.2006 vom Kläger erstmals mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht worden ist. Insoweit hätte die Antragsgegnerin vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zunächst auch mit diesem Anliegen konfrontiert werden müssen. Darüber hinaus teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts, dass sich dem Widerspruchsbescheid entnehmen lässt, dass die Antragsgegnerin von ihrer mit ablehnendem Bescheid vom 13.10.2005 vertretenen Auffassung, eine darlehensweise Gewährung komme nicht in Betracht, abgerückt ist, und für den Antragsteller Veranlassung bestanden hätte, eine schließlich zur Erledigung des Rechtsstreits in Anspruch genommene darlehensweise Gewährung zunächst gegenüber der Antragsgegnerin ausdrücklich zu beantragen. Die Antragsgegnerin hat demnach keine Veranlassung zur Antragstellung beim Sozialgericht gegeben. Der Antragsteller hat im Rechtsstreit letztlich das erreicht, was ihm mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2005 bereits angeboten worden war.
Der Senat weist im Übrigen daraufhin, dass bei Eingang des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht am 06.12.2005 eine rückwirkende Gewährung für den 04.12.2005 nicht mehr in Betracht kam. Leistungen für die Vergangenheit können in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nicht erstritten werden. Gesichtspunkte, die in diesem Einzelfall ein Abweichen von diesem Grundsatz gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. Abgesehen von der Problematik, dass die Leistungen für den 28.01.2006 und 01.04.2006 zuvor bei der Antragsgegnerin nicht beantragt worden waren, erscheint ein Anordnungsgrund insoweit auch wegen der erheblichen Vorlaufzeit durchaus fraglich.
Schließlich hat der Antragsteller auch darüber hinaus wenig getan, um eine Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen. Immerhin war es ihm möglich, für Fahrten am 04.12.2005 und an Weihnachten ein Fahrzeug zu leihen und die Benzinkosten einstweilen aufzubringen, um sein Umgangsrecht wahrzunehmen.
Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs weist der Senat zur Vervollständigung lediglich daraufhin, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 15/06 R) die Anwendung des § 23 Abs. 1 SGB II ausscheidet. Allenfalls komme ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten aus § 73 SGB XII gegen den Sozialhilfeträger als Ermessensleistung in Betracht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 12.02.2007
Zuletzt verändert am: 12.02.2007