Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 27.05.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt die Übernahme von Energieschulden bei der F GmbH in T durch den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Regelung. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Aachen (SG) vom 27.05.2014 ist unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5,237 = NVwZ 2005, Seite 927¸ Keller in: Meyer-Ladewig u.a., Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012 zu § 86 b Rn. 29 a).
Der Antragsteller hat weder Anordnungsgrund noch -anspruch glaubhaft gemacht. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Erforderlichkeit einer Schuldenübernahme durch eine einstweilige gerichtliche Regelung verneint. Ungeachtet der Vorgeschichte des aktuellen Energiekostenrückstandes, es handelt sich um eine wiederholte Energiekostenübernahme, wobei die Entstehung der erneuten Nachforderung von dem Antragsteller in der Weise erklärt worden ist, er reagiere "allergisch" auf Schreiben der F und öffne diese grundsätzlich nicht, da er aufgrund einer früheren "Regelung" davon ausgehe, dass das Jobcenter alles erledigen müsse, hat sich die F auf gerichtliche Anregung mit einer ratenweisen Rückzahlung der bestehenden Restforderung zuzüglich Nebenforderungen durch monatliche Raten in Höhe von 39,10 Euro im Wege von Direktzahlungen durch den Antragsgegner und zur Wiederaufnahme der Energielieferung einverstanden erklärt. Dabei hat sich die von der F bezifferte Forderung von 978,11 Euro auf 1038,11 Euro erhöht. Hinzu kommen eine einmalige Aufwandspauschale in Höhe von 15 Euro und eine Verzinsung der Restforderung mit 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Dauer der Ratenzahlung. Nach Wiederherstellung der Energiezufuhr wird der Abschlag ab 01.09.2014 auf monatlich 181 Euro (86 Euro für Strom und 95 Euro für Gas) festgesetzt.
Mit Änderungsbescheid vom 05.08.2014 hat der Antragsgegner daraufhin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09. bis 31.12.2014 in Höhe von monatlich 755,23 Euro bewilligt, wobei die vorgenannten Abschlagszahlungen und Ratenzahlungen direkt an die F abgeführt werden.
Der Antragsteller beanstandet die Richtigkeit der Rechnung der F und hat seine dem Jobcenter erteilte Vollmacht, vom Regelsatz in Abzug zu bringende Zahlungen an die F zu leisten, zurückgezogen.
Aus dem vorstehend dargelegten Sachverhalt ergibt sich, dass der Antragsteller die Wiederbelieferung mit Energie ohne einstweilige gerichtliche Regelung erreichen kann. Soweit in dem Energiekostenrückstand und in der laufenden Abschlagszahlung Kosten für angemessene Heizung enthalten sind, die gegebenenfalls nach § 22 Abs. 1 SGB II als Zuschuss zu gewähren sind, ist dies im Hauptsacheverfahren und gegebenenfalls in einem neuen Verwaltungsverfahren zu klären. Einer gerichtlichen Eilentscheidung zur Verpflichtung des Antragsgegners zur darlehensweisen Übernahme der Stromschulden in entsprechender Anwendung der Regelung gemäß § 22 Abs. 8 SGB II bedarf es jedenfalls nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss kann keine Beschwerde eingelegt werden (§177 SGG).
Erstellt am: 11.09.2014
Zuletzt verändert am: 11.09.2014