Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.04.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht des Verfahrens kann sich hier allein aus den in Schrifttum und Rechtsprechung bestehenden Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der ab dem 01.01.2011 geltenden Regelsätze ergeben, weil Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Leistungen durch den Beklagten nicht ersichtlich sind.
Nachdem nunmehr beide für den Bereich der Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelleistungen jedenfalls für alleinstehende Erwachsene verneint haben (vgl. BSG, Urteile vom 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 R und B 14 AS 189/11 R; Urteil vom 28.03.2013 – B 4 AS 12/12 R) und das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile vom 12.07.2012 nicht zur Entscheidung angenommen hat (BVerfG, Beschluss vom 20.11.2012 – 1 BvR 2203/12 unveröffentlicht; BVerfG, Beschluss vom 27.12.2012 – 1 BvR 2471/12 unveröffentlicht) ist bereits äußerst fraglich, ob allein unter Berücksichtigung des beim Bundesverfassungsgericht noch anhängigen Vorlageverfahrens (1 BvL 10/12) hinreichende Erfolgsaussichten für eine Klage auf höhere Leistungen nach dem SGB II bestehen.
Dies kann hier aber dahinstehen, weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage schon deshalb abzulehnen ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls mutwillig und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich ist.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint, ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) zu beachten, dass es nicht zu einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vornerein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, kommen darf (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.04.2012 – 1 BvR 2869/11; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.11.2009 – 1 BvR 2455/08). Mutwillig ist die Rechtsverfolgung daher gemäß § 114 ZPO dann, wenn ein verständiger und vernünftiger anderer Beteiligter, der für die Kosten selbst aufkommen muss, den Prozess nicht führen würde (vgl. BSG, Beschluss vom 24.05.2000 – B 1 KR 4/99 BH). Nach § 121 Abs. 2 ZPO wird einem Prozessbeteiligten zudem ein Rechtsanwalt nur beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Der Senat geht davon aus, dass für Verfahren, in denen allein um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelsätze ab dem 01.01.2011 gestritten wird, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtsschutzgleichheit keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23.05.2013 – L 2 AS 548/13 B; vom 22.02.2013 – L 2 AS 2302/12 B; vom 27.04.2012 – L 2 AS 616/12 B), weil ein kostenbewusster Bemittelter nach Rechtshängigkeit eines Musterverfahren auf die Durchführung eines weiteren Klageverfahrens mit dem gleichen Ziel und unter Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten verzichtet hätte (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.07.2012 – L 6 AS 12/12 B). Die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung kann zwar nicht pauschal mit der Verweisung auf Parallelverfahren verneint werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.05.2011 – 1 BvR 3151/10), sie entfällt aber jedenfalls in den Fällen, in denen – wie hier – über die im anhängigen Revisionsverfahren zu entscheidenden Gesichtspunkte keine weiteren Besonderheiten des Einzelfalls oder bisher nicht berücksichtigte Aspekte geltend gemacht werden, die es rechtfertigen, ein eigenständiges Verfahren mit anwaltlicher Hilfe zu führen (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.07.2012 – L 6 AS 12/12 B). In diesen Fällen würde auch ein Bemittelter von der Durchführung eines eigenen Klageverfahrens absehen. Besonderheiten des Einzelfalls und neue Aspekte, die im Rahmen der rechtshängigen Verfahren nicht berücksichtigt werden, hat die Klägerin aber gerade nicht geltend gemacht.
Angesichts des Umstandes, dass die maßgeblichen Argumente für die Verfassungswidrigkeit der Regelleistung bereits in Rechtsprechung und Schrifttum umfänglich diskutiert werden, hält der Senat es für ausreichend, wenn unter Bezugnahme auf diese Argumente das Ruhen des Verfahren beantragt wird. Dies kann ohne weiteres auch ohne anwaltliche Hilfe erfolgen. Sofern die aufgeworfene Rechtsfrage in dem rechtshängigen Verfahren nicht beantwortet wird, hat der Rechtsschutzsuchende zudem die Möglichkeit, das Verfahren ohne Rechtsverlust wieder aufzunehmen. Sofern das diesbezügliche Verfahren keine Besonderheiten aufweist, die von verfassungsrechtlicher Relevanz sind, ist es nicht sachgerecht auf Kosten der Staatskasse zahllose gleichartige Verfahren vor den Sozialgerichten zu führen und nachfolgend gegebenenfalls mit der Verfassungsbeschwerde weiterzuverfolgen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 14.08.2013
Zuletzt verändert am: 14.08.2013