1. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert für das Verfahren L 11 KA 64/13 B ER wird auf 1.568,45 EUR festgesetzt.
Gründe:
1. Der Antragsteller hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgenommen. Demzufolge trägt er die Kosten des Verfahrens (§ 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung).
2. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG)). Das Interesse des Antragstellers war darauf gerichtet, über einen von der Antragsgegnerin regressierten Betrag i.H.v. 15.684,45 EUR disponieren zu können. Da in dem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren keine endgültige Zuweisung der geltend gemachten Forderung möglich ist, war das zu berücksichtigende Interesse des Antragstellers allein darauf gerichtet, zumindest für die Dauer des Hauptsacheverfahrens über den regressierten Betrag verfügen zu können. Das wirtschaftliche Interesse wird mithin durch den Zeitfaktor "Länge des Verfahrens" und durch das Zinsinteresse bestimmt (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 07.11.2011 – L 11 KA 110/11 B -, vom 04.10.2011 – L 11 KA 50/11 B -, vom 31.08.2011 – L 11 KA 24/11 B ER und L 11 KA 24/11 B ER -, vom 28.02.2011 – L 11 KA 63/10 B -). Das Zinsinteresse ist darauf gerichtet, nicht auf eine etwaige Zwischenfinanzierung angewiesen zu sein. Die Länge des Hauptsacheverfahrens schätzt der Senat auf ein Jahr. Angesichts eines Zinssatzes von 10 % ergibt sich somit ein Zinsinteresse von 1.568,45 EUR.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Hinsichtlich des Entscheidung 1. folgt dies aus § 177 SGG und hinsichtlich der Entscheidung zu 2. aus § 68 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 Gerichtskostengesetz).
Erstellt am: 22.05.2014
Zuletzt verändert am: 22.05.2014