Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.02.2005 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.
Hinsichtlich der Begründung verweist der Senat in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss, die sich der Senat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Der Vortrag der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zum Anordnungsanspruch rechtfertigt keine andere Entscheidung, da er im Wesentlichen dem Vortrag im Antragsverfahren entspricht.
Ergänzend und klarstellend weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Antragsteller die von der Antragsgegnerin im Schreiben vom 26.11.2003 benutzte Formulierung "wie oben beschrieben" keinesfalls Bezug nimmt auf den Inhalt und vor allen Dingen das Ergebnis einer noch vorzunehmenden Abrechnung, vielmehr lediglich das Prozedere beschreiben soll, nach dem zu verfahren ist. Das ergibt sich bereits daraus, dass von den zwei vorhergehenden Sätzen lediglich der zweite Satz: "Wir bitten Sie, diese Behandlungsfälle im Quartal IV/03 ihren Abrechnungen 2726368 und 272507 zuzuordnen und erneut abzurechnen" eine Beschreibung enthält, auf die Bezug genommen werden kann, während der erste Satz lediglich eine Tatsache "Als Anlage erhalten Sie 1 Abrechnungsdiskette (2783837) für das Quartal III/03 zurück" wiederholt. Auch der weitere Wortlaut des Satzes, in dem die Formulierung "wie oben beschrieben" benutzt wird, macht dies deutlich, denn es wird darauf hingewiesen, dass für die 213 im Quartal II/03 nicht abgerechneten Fälle im Quartal IV/03 eine erneute Abrechnungsmöglichkeit bestehen soll.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin die im Quartal III/03 eingerechneten Abrechnungsfälle unter den Bedingungen des Quartals IV/03 abgerechnet und vergütet hat. Damit sind die Antragsteller im Rahmen ihrer Quartalsabrechnungen bereits für das Quartal III/03 als Praxisgemeinschaft behandelt worden, obwohl der Zulassungsausschuss erst mit Beschluss vom 23.07.2003 zum 01.10.2003 die Zulassung zur fachärztlichen Versorgung erteilt und die Beendigung der Gemeinschaftspraxis festgestellt hat. Die dahinter stehenden Erwägungen der Antragsgegnerin aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nimmt der Senat zur Kenntnis. Deswegen dem Wortlaut des Schreibens der Antragsgegnerin vom 26.11.2003 auch die Bedeutung beizulegen, die zugestandene nachträgliche Abrechnung von 213 Fällen des Quartals II/03 (einer unstreitig bestehenden Gemeinschaftspraxis) inhaltlich nach den Bedingungen zweier Einzelpraxen in IV/03 zu vergüten, sieht der Senat allerdings als fernliegend.
Da somit ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist, kommt es auf den weiteren Vortrag der Antragsteller zu ihrer wirtschaftlichen Situation hinsichtlich der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 15.11.2005
Zuletzt verändert am: 15.11.2005