Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düseldorf vom 21.05.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Die Beklagte wendet sich gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung.
Mit ihrer Klage vom 04.11.2010 hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1) der Klägerin Auskunft zu erteilen,
a) aufgrund welchen Vertrages / welcher Verträge zur integrierten Versorgung und in welcher jeweiligen Höhe die Beklagte in den Jahren 2004, 2005, 2006, 2007 bzw. 2008 gemäß § 140d Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Abzug in Höhe von insgesamt 0,05%, 0,61%, 0,94%, 0,95% bzw. 0,95% von der an die Klägerin zu zahlenden Gesamtvergütung gemäß § 85 Abs. 2 SGB V zur Förderung der integrierten Versorgung vornahm,
b) für welchen Vertrag / welche Verträge zur Förderung der integrierten Versorgung die jeweiligen Einbehalte der Jahre 2004, 2005, 2006, 2007 bzw. 2008 zu welchem Zeitpunkt verwendet wurden.
2) nach erteilter Auskunft die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag, der sich nach den aus Ziffer 1 erteilten Auskünften weder als Einbehalt für Verträge der integrierten Versorgung, noch als Verwendung für Zwecke zur Förderung der integrierten Versorgung gemäß § 140d Abs. 1 Satz 1 SGB V darstellt, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Die entsprechenden Abzüge bezifferte die Klägerin zunächst mit 6.470.193,27 EUR, später mit 5.975.193,27 EUR, und führte dazu aus "Die Klägerin bestreitet insofern, dass weder den jeweiligen o.g. Abzügen von der Gesamtvergütung in den Jahren 2004 bis 2008 noch der jeweiligen Verwendung dieser Abzüge gemäß § 140d Abs. 1 Satz 8 SGB V ein Vertrag zur integrierten Versorgung gemäß § 140b SGB V im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugrunde lag".
Im Verlaufe des Rechtsstreits haben sich die Beteiligten außergerichtlich auf eine Vergleichssumme von 1.504.380,52 EUR geeinigt.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat den Streitwert mit der Begründung auf 2.500.000,00 EUR festgesetzt, dieser Betrag entspreche der sich aus dem Antrag der Klägerin ergebenden Bedeutung der Sache. Dem Verfahren liege eine Stufenklage zu Grunde, bei der nach § 44 Gerichtskostengesetz (GKG) für die Berechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend sei. Die Klägerin habe sämtliche Einbehalte infrage gestellt und damit die maximale Klageforderung bzw. den Streitwert mit 6.470.193,27 EUR beziffert. Aufgrund der Regelung des § 52 Abs. 4 GKG sei der Streitwert auf 2.500.000,00 EUR zu begrenzen (Beschluss vom 21.05.2012).
Gegen den am 29.05.2012 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 25.06.2012 Beschwerde eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen, bei der Streitwertfestsetzung könne nicht auf einen als absolut denkbares Maximum formulierten Zahlungsantrag abgestellt werden. Bei einer Auskunftsklage lasse sich der wirtschaftliche Wert für den Kläger vielmehr nicht hinreichend bestimmen, so dass der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG angemessen sei. Selbst bei anderer Beurteilung gelte zumindest die Regel, dass bei der Festsetzung des Streitwerts für einen Auskunftsanspruch 25% des mutmaßlichen Zahlungsanspruchs zu Grunde zu legen seien.
II.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet, denn das SG hat den Streitwert für den Rechtsstreit S 14 KA 525/10 zu Recht auf 2.500.000,00 EUR festgesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und führt ergänzend aus:
Nach § 52 Abs. 1 GKG in der Fassung des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I 718) bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 26.03.2003 – L 10 B 2/03 KA -, vom 13.08.2003 – L 10 B 10/03 KA ER – und vom 24.02.2006 – L 10 B 21/05 KA -, std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 29.08.2011 – L 11 KA 27/11 B -, vom 17.10.2011 – L 11 KA 123/10 – und vom 04.01.2012 – L 11 KA 140/10 B -).
Das Interesse der Klägerin war darauf gerichtet, von der Beklagten zunächst Auskunft darüber zu erhalten, aufgrund welchen Vertrages bzw. welcher Verträge zur integrierten Versorgung sie Zahlungskürzungen i.H.v. 6.470.193,27 EUR bzw. 5.975.193,27 EUR vorgenommen hat, um sodann auf der Grundlage der Auskunft den Zahlungsanspruch weiter zu verfolgen. Diesen Zahlungsanspruch hat die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift hinreichend mit dem angegebenen höchst möglichen Betrag bestimmt, in dem sie nämlich von vornherein jede Berechtigung der Beklagten zu Abzügen von der Gesamtvergütung in Abrede gestellt hat.
§ 44 GKG bestimmt, dass dann, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend ist. Dies ist vorliegend der höchst mögliche Zahlungsanspruch i.H.v. zumindest 5.975.193,27 EUR, der die Bedeutung der Streitsache für die Klägerin wiedergibt. Aufgrund der Regelungen des § 52 Abs. 4 GKG ist die Streitwertfestsetzung indes auf 2.500.000,00 EUR beschränkt.
Den Hinweisen der Beklagten auf die Streitwertfestsetzung bei Auskunftsansprüchen ist bereits im Ansatz nicht zu folgen. Es mag durchaus sein, dass der Streitwert für einen lediglich der Informationsgewinnung dienenden Auskunftsanspruch nur einem gewissen Prozentsatz eines späteren Leistungsanspruchs entspricht (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 28.07.2007 – B 3 KR 12/06 R -; Senat, Beschluss vom 21.03.2012 – L 11 KR 628/11 B -: 10% bis 100%). Um diese Frage geht es vorliegend aber nicht, da gleichzeitig mit dem Auskunftsanspruch auch der dann für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Zahlungsanspruch geltend und rechtshängig gemacht worden ist. Mit der Erhebung der Stufenklage wurde die sofortige Rechtshängigkeit auch des Zahlungsanspruchs begründet; dementsprechend beeinflusste er von Beginn an den Wert des klägerischen Begehrens. Den gesetzlichen Regelungen zur Bestimmung des Streitwerts ist kein Ansatzpunkt dafür zu entnehmen, die dem rechtshängigen Leistungsanspruch zukommende streitwertrechtliche Relevanz davon abhängig zu machen, ob das Ergebnis der Geltendmachung eines seiner Vorbereitung dienenden Anspruchs (hier des Auskunftsanspruchs) sein Weiterverfolgen Erfolg versprechend erscheinen lässt oder nicht. Der rechtshängig gewordene Zahlungsantrag kann seine Bedeutung für den Streitwert nicht verlieren; auch das Ergebnis der Auskunft vermag das nach allgemeinen Grundsätzen für den Zeitpunkt der Klageeinreichung zu ermittelnde klägerische Interesse nicht mit Rückwirkung zu beseitigen oder zu verringern (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Schleswig, Beschluss vom 31.07.2001 – 3 W 46/01 -; OLG Köln, Beschluss vom 22.01.2003 – 2 W 6/03 -; OLG Kolenz, Beschluss vom 16.06.2005 – 13 WF 435/05 -; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2006 – 10 WF 313/05 -; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.06.2006 – 1 W 89/06 -; OLG Stuttgart, Beschluss 09.08.2007 – 11 WF 134/07 -; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2008 – 3 WF 44/08 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.10.2008 – 12 W 72/08 -; OLG Celle, Beschluss vom 26.11.2008 – 15 WF 293/08 -; OLG Köln, Beschluss vom 13.07.2009 – 19 W 17/09, I-19 W 17/09 -; Saarländisches OLG, Beschlüsse vom 09.09.2009 – 9 WF 89/09 – und (insbesondere) vom 31.08.2010 – 5 W 205/10 – und -77, 5 W 205/10 -).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 S. 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG, § 177 SGG).
Erstellt am: 30.08.2012
Zuletzt verändert am: 30.08.2012