Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.04.2005 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss, die er sich in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin weist der Senat darauf hin, dass ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in ausreichender Konkretisierung besteht, denn einerseits enthält das Schreiben vom 02.02.2005 – wie das SG zutreffend dargelegt hat – die Androhung eines empfindlichen Übels, nämlich der Nichtannahme der Quartalsabrechnung I/2005. Darüber hinaus muss auch Berücksichtigung finden, dass zwischen den Beteiligten seit dem 01.01.1997 unstreitig war, dass die Abrechnungslegung für die ambulanten Notfallbehandlungen der Antragstellerin durch die Firma Q erfolgte. In diese seit rund acht Jahren bestehende Rechtsbeziehung hat die Antragsgegnerin durch die Ankündigung der Nichtannahme der nächsten Quartalsabrechnung massiv eingegriffen.
Die Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung. Es kann von ihr nicht verlangt werden, dass sie erst bei der tatsächlichen Ablehnung der Annahme der nächsten Quartalsabrechnung einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nimmt. Denn die Aussage der Antragsgegnerin im Schreiben vom 02.02.2005 ist eindeutig nur dahin zu verstehen, dass sie eine durch die Firma Q erstellte Abrechnung im Quartal I/2005 zurückweisen wird. Sie ist keineswegs dahingehend auszulegen, dass die Antragsgegnerin bei Einreichung einer entsprechenden Abrechnung durch die Firma Q nochmal in eine Überprüfung eintritt; sie kann nur so verstanden werden, dass diese Überprüfung und Entscheidungsfindung abgeschlossen ist und eine durch die Firma Q erstellte Abrechnung zurückgewiesen wird.
Da aus dem SGB V sowie dem HVM bzw. HVV der Antragsgegnerin nicht entnommen werden kann, dass die Erstellung der Abrechnung nicht auf Dritte übertragen werden kann, so lange der Leistungserbringer die sogenannte Sammelerklärung unterzeichnet und damit die Verantwortung für die Leistungserbringung und -abrechnung übernimmt, ist ein ausreichender Anordnungsgrund darin zu sehen, dass dem Vermögen der Antragstellerin für den Zeitraum der Dauer des Hauptsacheverfahrens (ca. 2 bis 3 Jahre) Einkünfte in Höhe von ca. 120.000,00 EUR pro Quartal entzogen werden.
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung von § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 15.05.2009
Zuletzt verändert am: 15.05.2009