Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.05.2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger fordert von der Beklagten die Auszahlung eines Teils des vertragsärztlichen Honorars während des Insolvenzverfahrens.
Der Kläger nimmt als Facharzt für Innere Medizin an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.07.2002 ist das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden. Obwohl die Gläubigerversammlung am 29.01.2003 beschlossen hat, die Praxis des Klägers stillzulegen, wird der Praxisbetrieb seitens des Klägers aufrecht erhalten. Das seit dem 01.01.2003 von dem Kläger erwirtschaftete vertragsärztliche Honorar wird von der Beklagten unmittelbar an den vom Amtsgericht bestellten Insolvenzverwalter ausgezahlt. Das Amtsgericht Köln hat mit Beschlüssen vom 06.02.2004 Anträge des Klägers auf Übernahme seiner operativen Praxiskosten durch die Masse sowie auf Überlassung eines Pfändungsfreibetrages in Höhe von monatlich 3531,13 Euro zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 27.02.2004 vor dem Sozialgericht Köln Klage gegen den Insolvenzverwalter erhoben und zugleich beantragt, diesen im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die vertragsärztlichen Honorare zwecks Deckung der operativen Praxiskosten und zur Deckung des Pfändungsfreibetrages zur Verfügung zu stellen. Diese Klage hat der Kläger am 05.03.2004 gegen die Beklagte erweitert. Das Verfahren gegen den Insolvenzverwalter hat das Sozialgericht Köln mit Beschlüssen vom 17.03.2004 an das Amtsgericht Köln verwiesen.
Zur Begründung der gegen die Beklagte gerichteten Klage trägt der Kläger vor, die Beklagte überweise zu Unrecht seine Honorare an den Insolvenzverwalter. Dieser verweigere die Übernahme der Praxiskosten und der Zahlung eines pfändungsfreien Betrages seit Januar 2003. Da die Zulassung als Vertragsarzt durch das Insolvenzverfahren nicht berührt werde, dürfe er seiner Berufstätigkeit weiter nachgehen. Der Insolvenzmasse unterlägen nicht sämtliche Forderungen, sondern nur der durch die Tätigkeit erwirtschaftete Überschuss. Das Sozialgericht sei zuständig, weil durch das Vorenthalten der Einkünfte aus vertragsärztlicher Tätigkeit sein Vertragsarztsitz "vernichtet" werde.
Mit Urteil vom 25.05.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei nach dem Insolvenzrecht verpflichtet, die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Vertragsarzt in vollem Umfang an den Insolvenzverwalter zu zahlen. Diesen treffe die Verpflichtung, aus den Einkünften des Schuldners nach Abzug der Betriebsausgaben und der abzuführenden Steuern den pfändungsfreien Betrag zu errechnen.
Der Kläger hält im Berufungsverfahren an seinem Antrag fest, die Beklagte zu verurteilen, ihm rückwirkend ab 01.01.2003 zwecks Übernahme der Praxiskosten und zur Deckung seines Pfändungsfreibetrages einen Betrag von rund 14.000,00 Euro monatlich zur Verfügung zu stellen. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, wenn der Insolvenzverwalter die Entscheidung treffe, was ihm – dem Kläger – als Unterhaltsbedarf verbleibe, sei er dessen Willkür ausgeliefert, ohne dass das Insolvenzgericht etwas dagegen unternehme. In diesem Fall müssten die Sozialgerichte tätig werden und eingreifen dürfen, wenn durch das Handeln eines Insolvenzverwalters mit Verweigerung der Freigabe der pfändungsfreien und insolvenzfreien Mittel "durch die Hintertür" die Arztpraxis geschlossen werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.05.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm seine Kassenhonorare rückwirkend ab 01.01.2003 zwecks Übernahme der operativen Praxiskosten in Höhe von monatlich 9.094,00 Euro und zur Deckung des Pfändungsfreibetrages in Höhe von monatlich 5.504,63 Euro zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auch hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet, denn das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) sowie seine Ausführungen im Beschluss vom 09.11.2005 Bezug. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 06.09.2005 zitierte Entscheidung des BFH vom 07.04.2005 (V R 5/04) betrifft lediglich die Frage, wer Steuerschuldner ist, wenn der Insolvenzschuldner nach Insolvenzeröffnung eine neue gewerbliche Tätigkeit aufnimmt. Der BFH weist in der Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass die Frage der Steuerschuldnerschaft nichts damit zu tun habe, inwieweit der Erwerb gemäß § 35 Insolvenzordnung in die Insolvenzmasse falle und vom Insolvenzverwalter zur Masse zu ziehen sei. Zu dieser Frage verweist der BFH auf die Entscheidung des BGH vom 20.02.2003 (NJW 2003, 2167), teilt also offensichtlich dessen Auffassung, dass die gesamten Honoraransprüche aus einer selbständigen Tätigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter auszukehren sind. Die Auffassung des Klägers, die Sozialgerichte müssten eingreifen dürfen, wenn durch das Handeln eines Insolvenzverwalters die Aufrechterhaltung des Praxisbetriebes gefährdet sei, geht fehl. Über Maßnahmen des Gläubigerausschusses oder des Insolvenzverwalters hat allein das Insolvenzgericht im Rahmen der ihm zustehenden Möglichkeiten zu entscheiden (s. auch Beschluss des LSG NRW vom 13.05.2003 – L 16 B 5/03 SF ER).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz; der Senat hat pauschal den eingeklagten monatlichen "Freibetrag" für 12 Monate angesetzt.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, insbesondere hat der Rechtstreit keine grundsätzliche Bedeutung.
Erstellt am: 21.02.2007
Zuletzt verändert am: 21.02.2007