Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.07.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger erhält zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen drei Kindern Leistungen von der Stadt C nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Familienmitglieder sind jeweils im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Seinen Antrag, ihm Kinderzuschlag zu gewähren, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 11.05.2006; Widerspruchsbescheid vom 09.01.2007).
Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) Köln hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 12.07.2007 abgelehnt, weil der Kläger keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) habe.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klage bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Der Kläger erfüllt nicht die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kinderzuschlag. Dieser steht nur kindergeldberechtigten Eltern zu, die durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermeiden können (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 Bundeskindergeldgesetz – BKGG -). Der Kläger zählt jedoch nicht zu den Leistungsberechtigten nach dem SGB II. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II sind Leistungsberechtigte nach § 1 des AsylbLG von Leistungen nach dem SGB II ausgenommen. Hierzu zählen Ausländer, die wie der Kläger aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4, 5 AufenthG verfügen (vgl. Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 7 Rn 22).
Auf diesen Personenkreis kann § 6a BKGG, auch wenn sie Anspruch auf Kindergeld haben, keine entsprechende Anwendung finden. Der Gesetzgeber wollte Asylbewerber von der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ausnehmen, weil das AsylbLG für sie eine eigenständige und abschließende Regelung zur Sicherung des Lebensunterhaltes trifft (BT-Drucks. 15/1516 S. 52). Die Bestimmungen des AsylbLG zur Bedarfsberechnung und Feststellung der Hilfebedürftigkeit entsprechen auch nicht denjenigen des SGB II, sondern lehnen sich an das SGB XII (Sozialrecht) an. Da der Kinderzuschlag mit dem SGB II durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl I S. 2954) eingeführt worden ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe die Berücksichtigung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG bei der Fassung des § 6a BKG versehentlich unterlassen.
Selbst bei gegenteiliger Auffassung erfüllte der Kläger nicht die Voraussetzungen für den Bezug des Kinderzuschlags. Da er nach seinem eigenen Vorbringen bisher Kindergeld nicht bezieht, wäre sein Einkommen zusammen mit dem Kindergeldzuschlag nicht ausreichend, um Bedürftigkeit der Familie zu vermeiden, wie dies § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG voraussetzt. Nach dem Bescheid der Stadt C vom 05.01.2007 beläuft sich der Bedarf der Familie auf 1.577,- EUR, dagegen ergibt das anrechenbare Einkommen zusammen mit dem Höchstbetrag des Kinderzuschlags lediglich 1.461,73 EUR.
Der Ausschluss der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG vom Kindergeldzuschlag begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie die grundrechtlich geschützten Belange der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG. Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er sozialrechtlichen Belangen Rechnung trägt und wie er den ihm aufgetragenen Schutz der Familie verwirklichen will (BVerfG, NVwZ 2005, 201, 202 m.w.N.). Dem ist der Gesetzgeber durch die Schaffung eines eigenständigen Sicherungssystems für die Asylbewerber mit dem AsylbLG hinreichend nachgekommen. Dagegen soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Kinderzuschlag verhindern, dass Eltern nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen bei gleichzeitigem Erhalt eines Arbeitsanreizes (BT-Drucks. 15/1516 S. 83). Für sie soll, sofern der Kinderzuschlag Bedürftigkeit vermeiden kann, allein die Kindergeldkasse zuständig sein (BT-Drucks. a.a.0.). Der Gesetzgeber ist aber weder verpflichtet, die Integration der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in den Arbeitsmarkt in entsprechender Weise zu fördern, noch besteht ein Bedürfnis, sie allein zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes der Kindergeldkasse zu unterstellen.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 17.01.2008
Zuletzt verändert am: 17.01.2008