I. Die Klage gegen den Bescheid vom 1. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2011 wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
III. Der Streitwert wird auf EUR 74.181,01 festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nach einer Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).
Die Klägerin betreibt in A-Stadt eine Praxis für Krankengymnastik, Massagen und sonstige Behandlungen mit derzeit 21 Beschäftigten. Der Inhaber und Geschäftsführer der Klägerin, Herr , ist von Beruf Physiotherapeut.
Die Klägerin setzte die Beigeladene zu 1) vom 01.01.2006 bis zum 30.09.2007 und den Beigeladenen zu 2) vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2009 als "freie Mitarbeiter" zur Erbringung von Massage- und Physiotherapieleistungen ein. Die Klägerin stellte den Beigeladenen zu 1) und zu 2) die Räumlichkeiten einschließlich Liegen und Massagematerialien zur Verfügung. Die Terminsvereinbarung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) erfolgte über die Anmeldung der Praxis der Klägerin. Von dort erhielten sie an den Tagen, an denen sie tätig waren, Terminlisten, die durchgehend mit Patiententerminen belegt waren. Auch die Abrechnung mit den Patienten lief über die Klägerin. Eine direkte Abrechnung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) gegenüber den Patienten erfolgte nicht, auch bestand keine eigene Kassenzulassung zur Abrechnung im Sinne des Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Am Monatsende erstellte die Klägerin eine sogenannte "Mitarbeiterabrechnung", anhand derer der Beigeladenen zu 1) und zu 2) ihre Rechnungen an die Klägerin zu schreiben hatten. Dabei wurde die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführt, wovon der Beigeladene zu 1) und zu 2) jeweils 70 % als Bezahlung abgegolten erhielten. Einfluss auf die Preisgestaltung hatten der Beigeladene zu 1) und zu 2) nicht.
Die Beigeladene zu 3) war vom 01.04.2006 bis zum 31.12.2009 als Anmeldedame für die Klägerin tätig. Sie übte die gleichen Tätigkeiten aus wie abhängig Beschäftigte an der Anmeldung, insbesondere Telefondienst und Terminvergabe für die Physiotherapeuten. Eigene Betriebsmittel brachte die Beigeladene zu 3) nicht ein. Bezahlt wurde sie stundenweise. Rechnungen schrieb auch die Beigeladene zu 3) auf der Basis der von der Klägerin erstellten "Mitarbeiterabrechnungen".
Nach erfolgter Anhörung forderte die Beklagte von der Klägerin mit Bescheid vom 01.06.2010 Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 74.181,01 EUR nach. Die Prüfung des Betriebes der Klägerin habe für den Prüfzeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2009 ergeben, dass die Klägerin die Beigeladenen zu Unrecht als selbständig Tätige geführt und keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet habe, obwohl die Beigeladenen tatsächlich beitragspflichtige abhängige Beschäftigte gewesen seien. Die Beigeladene zu 1) unterliege im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 30.09.2007 der Versicherungspflicht in allen Bereichen der Sozialversicherung. Der Beigeladene zu 2) bleibe in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, unterliege aber im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2009 der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 3) fielen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an, da sie auf Grund einer anderweitigen selbständigen Tätigkeit privat krankenversichert sei. Im Zeitraum vom 01.04.2006 bis zum 31.12.2007 bestehe Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung; es finde die Regelung zur Gleitzone Anwendung. Für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2009 seien auf Grund des geringeren Verdienstes Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung und Umlagebeiträge zu erheben. Die Klägerin sei zumindest grob fahrlässig von Selbständigkeit ausgegangen, so dass Säumniszuschläge zu erheben seien.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2011 zurück.
Mit ihrer hiergegen zum Sozialgericht Augsburg erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, die Beklagte gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus. Die Beigeladenen seien keine abhängig Beschäftigten der Klägerin. Vielmehr lägen selbständige Tätigkeiten vor.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 01.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2011 aufzuheben.
Der Beigeladene zu 2) und die Beigeladene zu 3) schließen sich dem Antrag der Klägerin an. Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt und sich auch sonst nicht am Verfahren beteiligt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für zutreffend und geht weiterhin davon aus, dass die Beigeladenen für die Klägerin im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse tätig geworden sind.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2011, mit welchem diese Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 74.181,01 EUR nachgefordert hatte. Diese Entscheidung ist zu Recht ergangen.
Nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber dem Arbeitgeber. Inhalt und Umfang der Prüfung ergeben sich insbesondere aus den Vorschriften bezüglich der Meldepflichten des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV, Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gemäß § 28e SGB IV in Verbindung mit § 28d SGB IV, den Aufzeichnungspflichten und der Einreichung der Beitragsnachweise nach § 28f SGB IV. Darüber hinaus bestimmt § 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV, dass von der Prüfung die Lohnunterlagen erfasst werden, für die Beiträge nicht bezahlt wurden. Inhalt der Betriebsprüfung ist insbesondere die von den Arbeitgebern vorgenommene Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse. Im Rahmen einer Betriebsprüfung ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die beim oder für den zu prüfenden Betrieb Beschäftigten der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Hierbei ist zu beurteilen, ob sie nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.05.2012, Az.: L 5 R 23/12 = NZS 2012, 908).
Beschäftigung ist die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dies liegt vor, wenn der Tätige in einem fremden Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort, und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Eine selbständige Tätigkeit ist dagegen anzunehmen, wenn sie durch ein eigenes Unternehmerrisiko, eine eigene Unternehmenschance, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitzeit geprägt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.06.2011, Az.: L 5 R 880/10; Bundessozialgericht, Urteil vom 12.02.2004, Az.: B 12 KR 26/02 R, jeweils abrufbar in juris).
Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 174 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen versicherten Beschäftigten sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Anteil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Entgeltfortzahlung werden durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
Die Beitragshöhe aus dem Arbeitsentgelt gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV i.V.m. §§ 223, 226 SGB V, §§ 161, 162 SGB VI, §§ 341, 342 SGB III sowie §§ 54, 57 SGB XI i.V.m. § 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V richtet sich nach dem Entgelt für eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Eine geringfügige und damit nach den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches versicherungsfreie Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteigt. Wer gegen Entgelt zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR im Monat beschäftigt ist, unterliegt der sogenannten Gleitzonenregelung des § 20 Abs. 2, 1. Halbsatz SGB IV. Danach werden die Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht in volle Höhe, sondern in aufsteigender Höhe errechnet.
II.
In Anwendung der vorgenannten Maßstäbe ist die Beklagte zu dem zutreffenden Abwägungsergebnis gekommen, dass die Beigeladenen zu 1), 2) und 3) für die Klägerin jeweils in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen tätig geworden sind. Da das Gericht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Klageverfahren der Begründung des Bescheides vom 01.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2011 folgt, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe im Hinblick auf § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen.
Insbesondere hat die Beklagte zutreffend festgestellt, dass die Beigeladenen zu 1) und zu 2), die als Physiotherapeuten für die Klägerin tätig geworden sind, in die Betriebsorganisation der Klägerin eingebunden waren. Wie sich aus den Betriebsprüfungsakten der Beklagten ergibt, hat die Klägerin den Beigeladenen zu 1) und zu 2) die jeweiligen Patienten zugewiesen. Diese hatten sich nicht bei den Beigeladenen zu 1) und zu 2) als zu behandelnde Patienten gemeldet, sondern an der Rezeption der Klägerin. Von dort haben die Beigeladenen zu 1) und zu 2) dann die Terminlisten erhalten und entsprechend dieser Pläne gearbeitet. Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) waren – überwiegend – in den Räumlichkeiten der Klägerin oder – seltener – in den Wohnungen der von der Klägerin vermittelten Patienten tätig und verfügten über keine eigenen Betriebsräume. Sie verfügten auch nicht über eigene Betriebsmittel. Vielmehr hat die Klägerin ihnen alle für Massage und Krankengymnastik notwendigen Einrichtungen wie Massageliegen, Handtücher, Massageöle oder etwa die Bestuhlung für die Wartezeit vor Ort zur Verfügung gestellt. Auch speziellere Einrichtungen wie Fangoöfen oder Ultraschallgeräte haben die Beigeladenen zu 1) und 2) nicht selbst vorgehalten. Darüber hinaus fällt maßgeblich ins Gewicht, dass die Beigeladenen zu 1) und zu 2) kein Unternehmerrisiko getragen haben. Sie haben weder eigenes (Wagnis-)Kapital eingesetzt noch bestand die Gefahr, dass sie für ihre Arbeit nicht bezahlt wurden. Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) hatten keinen Einfluss auf die Preisgestaltung. Sie konnten auch die vorgegebenen Zeiträume der einzelnen zu erbringenden Therapieleistungen nicht eigenmächtig verlängern. Höhere Erlöse konnten die Beigeladenen zu 1) und zu 2) – wie ein Arbeitnehmer – nur dadurch erzielen, dass sie länger arbeiteten, so dass auch eine unternehmerische Chance nicht ersichtlich ist. Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) rechneten ihre erbrachten Leistungen auch nicht gegenüber den Patienten ab, sondern gegenüber der Klägerin. Insgesamt ist kein eigenes Auftreten am Markt erkennbar, vielmehr traten die Beigeladenen zu 1) und zu 2) nach außen hin, d.h. gegenüber den Kunden der Klägerin, nicht wie Selbständige, sondern wie Angestellte der Klägerin auf, die dort die gleichen Tätigkeiten verrichteten.
Die Beigeladene zu 3) hat als Anmeldedame ebenfalls die gleichen Tätigkeiten ausgeübt wie abhängig Beschäftigte der Klägerin. Sie war zu festgelegten Zeiten an der Anmeldung insbesondere mit Telefondienst und der Terminvergabe für die Physiotherapeuten befasst. Auch hier vermag das Gericht ein Unternehmerrisiko nicht zu erkennen. Die Beigeladene zu 3) hat ihre Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, sondern eine erfolgsunabhängige pauschale Stundenvergütung erhalten. Eigenes Kapital oder eigene Arbeitsmittel hat die Beigeladene zu 3) – wie für eine abhängig Beschäftigte typisch – nicht eingesetzt. Insgesamt ist ein wesentlicher Unterschied der Tätigkeit der Beigeladenen zu 3) zur Tätigkeit der festangestellten Mitarbeiterinnen der Klägerin nicht erkennbar. Wie diese war die Beigeladene zu 3) für von ihr angenommene Aufträge an die zeitlichen und örtlichen Vorgaben der Klägerin gebunden und folglich in deren Arbeitsorganisation eingegliedert.
Die Kammer verkennt nicht, dass auch Indizien vorhanden sind, die für selbständige Beschäftigungen der Beigeladenen sprechen. So unterhielten die Beigeladenen zu 1) und zu 2) jeweils eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Die Beigeladene zu 3) hatte ein eigenes Gewerbe angemeldet und unterhielt eigene Büroräume. Alle drei Beigeladenen konnten im Urlaubs- und Krankheitsfall keine Entgeltfortzahlung beanspruchen. Diese Gesichtspunkte treten jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägungen jeweils hinter die oben genannten recht starken und zahlreichen Indizien für eine abhängige Beschäftigung zurück.
III.
Die Beklagte hat zu Recht ausgehend von abhängigen Beschäftigungen die entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge geltend gemacht. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 30.09.2007 der Versicherungspflicht in allen Bereichen der Sozialversicherung unterliegt, und dass der Beigeladene zu 2) wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen des § 6 Abs. 6 SGB V in den Jahren 2006 bis 2009 in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei bleibt, aber im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2009 der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt. Die Beklagte hat ebenfalls zutreffend festgestellt, dass für die Beigeladene zu 3) keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung anfallen, da sie auf Grund einer anderweitigen selbständigen Tätigkeit privat krankenversichert ist. Für ihre Tätigkeit bei der Klägerin besteht aber im Zeitraum vom 01.04.2006 bis zum 31.12.2007 Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung; insoweit findet die Regelung zur Gleitzone Anwendung. Für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2009 sind auf Grund des geringeren Verdienstes nur Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung und Umlagebeiträge zu erheben. Insgesamt ist die Höhe der nachgeforderten Beiträge nicht zu beanstanden, sie richtet sich nach den gezahlten Entgelten und den im jeweiligen Zweig der Sozialversicherung geltenden Beitragssatz. Im Rechenwerk der Anlage zum angefochtenen Bescheid sind keine Fehler erkennbar. Einwendungen dagegen wurden von der Klägerin auch nicht vorgebracht.
IV.
Die Beklagte war auch berechtigt, Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV geltend zu machen. Der Geschäftsführer der Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass er unverschuldet ohne Kenntnis von der Beitragszahlungspflicht gewesen wäre, § 24 Abs. 2 SGB IV. Insoweit war er als eingeführter Inhaber eines Physiotherapiepraxis objektiv und subjektiv in der Lage, zu erkennen, dass zwischen der Tätigkeit der von ihm angestellten Mitarbeiter und derjenigen der Beigeladenen keine wesentliche Unterscheidung getroffen werden konnte und dass damit die Beigeladenen beitragspflichtig beschäftigt waren. Die Säumniszuschläge sind auch in zutreffend errechneter Höhe geltend gemacht worden.
V.
Nach alledem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weder Klägerin noch Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen, so dass § 193 SGG keine Anwendung findet. Die Kostentragungspflicht der Klägerin folgt aus dem Umstand, dass sie unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) ist vorliegend nicht gegeben, da die Beigeladenen zu 2) und zu 3) mit ihren Anträgen ebenfalls unterliegen und die Beigeladene zu 1) keinen Antrag gestellt und sich nicht am Verfahren beteiligt hat.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. dem Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Gegenstand des mit der vorliegenden Klage angefochtenen Bescheides ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen, Umlagen und Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 74.181,01 EUR, so dass der Streitwert auf diesen Betrag festzusetzen ist.
Erstellt am: 25.06.2013
Zuletzt verändert am: 25.06.2013