Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.06.2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der gewährten Regelaltersrente wegen weiterer rentenrechtlicher Zeiten.
Der am 00.00.1939 geborene Kläger wurde im Verfahren um Versorgungsausgleich durch Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 30.12.1994 (29 F 69/94) verpflichtet, Auskunft zu geben, bei welchen Arbeitgebern – mit genauer Anschrift – er in den Zeiträumen 01.01.1953 bis 05.06.1954, 02.08.1955 bis 05.10.1955, 01.03.1957 bis 28.04.1957, 07.12.1959 bis 19.04.1967, 08.11.1967 bis 30.09.1973, 22.01.1974 bis 31.01.1975, 06.11.1975 bis 04.01.1976 und 01.05.1982 bis 30.06.1984 beschäftigt gewesen ist. Des weiteren habe er, sollten in diesen Zeiträumen Zeiten der Nichtbeschäftigung fallen, anzugeben, ob und bei welchem Arbeitsamt er arbeitslos bzw. bei welcher Krankenkasse er krank gemeldet gewesen sei. Des weiteren habe er mitzuteilen, wann und wo er genau im Ausland tätig gewesen sei. Nach Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von DM 300,00 (Beschluss des Amtsgerichts vom 21.02.1995) gab er am 20.04.1995 die schriftliche Erklärung ab: Vom 01.01.1953 bis 05.06.1954 sei er noch zur Schule gegangen, vom 02.08.1955 bis 05.10.1955 sei er nicht beschäftigt gewesen, vom 01.03.1957 bis zum 28.04.1957 habe er im Heuerbüro auf Stand-by gestanden, vom 07.12.1959 bis 19.04.1967 habe er auf schwedischen und englischen Schiffen gearbeitet, auf denen keine Versorgungsleistungen abgegolten worden seien, vom 08.11.1967 bis 30.09.1973 habe er bei diversen Subunternehmen als Monteur gearbeitet, die keine Versicherung abgeführt hätten, vom 02.01.1974 bis 31.01.1975 habe er Krankheitszeiten und Zeiten von Arbeitslosigkeit gehabt, ebenso vom 06.11.1975 bis zum 04.01.1976 und vom 01.05.1982 bis zum 30.06.1984 habe er Krankzeiten, Zeiten beim Arbeitsamt Gelsenkirchen und den Sozialämtern Essen und Gelsenkirchen gehabt. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 06.02.1996 fest: Die Zeiten vom 02.08.1955 bis 05.10.1955, 01.03.1957 bis 28.04.1957, 08.11.1967 bis 30.09.1973 und vom 01.05.1982 bis 30.06.1984 könnten nicht als Beitragszeiten anerkannt werden, da weder in den vorhandenen Versicherungsunterlagen Beiträge bescheinigt, noch die Beitragszahlung glaubhaft gemacht worden sei und Beiträge auch nicht als gezahlt gelten würden. Die Zeit vom 02.08.1955 bis 05.10.1955, 01.03.1957 bis 28.04.1957, 08.11.1967 bis 30.09.1973, 22.01.1974 bis 31.01.1975, 06.11.1975 bis 04.01.1976 und 01.05.1982 bis 30.06.1984 könnten nicht als Anrechnungszeiten anerkannt werden, da sie nicht nachgewiesen seien. Die Zeit vom 01.01.1953 bis 05.06.1954 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, da die Ausbildung vor Vollendung des 16. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Wegen der anerkannten Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 12.02.1996 verwiesen.
Am 22.10.2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Angaben zu Fehlzeiten seien ihm nicht möglich, da keine Nachweise für Fehlzeiten vorlägen. Zu den Beschäftigungszeiten in Schweden und in Großbritannien könne er keine Angaben machen, da er darüber keine Unterlagen mehr besitze. Gedanklich könne er über diese Zeiten auch keine Information mehr zusammenbringen. Die Aussichten, Nachweise aus Schweden zu erhalten, sehe er gleich Null. Auch die Möglichkeit, aus England Nachweise zu bekommen, sei aussichtslos. Er habe es früher schon erfolglos versucht. Da er zum Teil ein vagabundierender Seefahrer gewesen sei, seien ihm viele Nachweise und Unterlagen abhanden gekommen. Mit Bescheid vom 13.04.2004 gewährte die Beklagte Regelaltersrente ab 01.01.2004 mit einem monatlichen Zahlbetrag von EUR 201,89, der Höhe nach berechnet unter Zugrundelegung der anerkannten rentenrechtlichen Zeiten. Der dagegen mit der Begründung, es würden Zeiten fehlen, erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005 zurückgewiesen.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) erhobenen Klage erklärte der Kläger, er werde in nächster Zeit Nachweise für alle geltend gemachten – nicht näher bestimmten – weiteren Zeiten vorlegen.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Mit Urteil vom 21.06.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Weitere rentenrechtliche Zeiten seien nicht nachgewiesen. Fehler in der Rentenberechnung seien nicht zu erkennen.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung behauptet der Kläger weitere Beschäftigungszeiten, ohne jedoch die genauen Zeiträume zu benennen bzw. Angaben zum Arbeitgeber zu machen. Er könne ehemalige Arbeitskollegen namentlich benennen. Nicht angeben könne er die jeweiligen gemeinsamen Beschäftigungszeiträume, Arbeitgeber oder Schiffe, auf denen er gefahren sei. Darum solle sich das Gericht kümmern. Darüber hinaus fehlten 4 bis 5 Jahre Zeiten der Arbeitslosigkeit, zudem sei zu berücksichtigen, dass er seinen schwer pflegebedürftigen Sohn S seit dessen Geburt am 00.00.1984 fortlaufend pflege und betreue sowie allein erzogen habe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.03.2009 ist für den Kläger niemand erschienen. Er beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.06.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom zu verurteilen, die streitige Altersrente neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Kläger habe keinerlei Nachweise dafür vorgelegt, dass er seinen Sohn als versicherungspflichtige Person pflegt und dieser Anspruch auf Leistung aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung hat. Die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 06.02.1987 bis 09.02.1989 ohne Leistungsbezug sei bereits im Versicherungskonto enthalten. Da sowohl die Zeit vom 01.05.1982 bis 31.12.1993 und ab 01.01.1994 als nicht belegte Zeiten ausgewiesen seien, könne die nachgewiesene Zeit der Arbeitslosigkeit bei der Rente nicht rentensteigernd berücksichtigt werden.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann entscheiden, obwohl für den Kläger zum Termin niemand erschienen ist. Der Kläger ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts – BSG – vom 25.11.2008, B 5 R 308/08 B). Etwas anderes gilt nicht deswegen, weil der Kläger mit Schreiben vom 25.03.2009 mitgeteilt hat, wegen einer Krankenhauseinweisung krankheitsbedingt nicht anwesend sein zu können, und darauf bestanden hat, im Termin am 26.03.2009 persönlich anwesend und juristisch vertreten sein zu wollen. Die Gesamtwürdigung des bisherigen Verfahrensablaufs legt es nahe, dass das Schreiben vom 25.03.2009 lediglich der beabsichtigten weiteren Verfahrensverschleppung durch den Kläger dient. Der Kläger hat keine, seine persönliche Anwesenheit im Termin am 26.03.2009 unmöglich machende Erkrankung durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen. Ebenso fehlt es an einem Nachweis, dass er bereits am 26.03.2009 tatsächlich zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus aufgenommen werden sollte. Der übersandten Verordnung von Krankenhausbehandlung des Arztes für Orthopädie Dr. H aus H1 vom 25.03.2009 lässt sich lediglich entnehmen, dass bei dem Kläger die Diagnose Lumboischialgie gestellt worden ist. Allerdings ergibt sich aus dieser Verordnung nicht die Notwendigkeit einer sofortigen bzw. zum 26.03.2009 erforderlichen notfallmäßigen Krankenhausbehandlung. Ebenso wenig lassen sich dieser Verordnung die nächst erreichbaren, geeigneten Krankenhäuser entnehmen. Darüber hinaus enthält die Verordnung von Krankenhausbehandlung weder Hinweise auf Untersuchungsergebnisse, bisherige Maßnahmen, Fragestellungen, noch Hinweise auf mit gegebene Befunde. Dies spricht ebenfalls gegen eine notfallmäßig notwendig gewordenen Krankenhausbehandlung.
Soweit der Kläger mit seinem Schreiben vom 25.03.2009 darauf bestanden hat, im Termin am 26.03.2009 persönlich anwesend und juristisch vertreten zu sein, hat dies keine Terminsverlegung erforderlich gemacht. Zum einen hat der Kläger, dessen persönliches Erscheinen zum Termin nicht angeordnet gewesen ist, eine etwaige Verhandlungsunfähigkeit am 26.03.2009 nicht nachgewiesen. Zum anderen reicht lediglich das Begehren, juristisch vertreten zu sein, für eine Terminsverlegung nicht aus. Die Beteiligten können vor dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen (§ 73 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Einen Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 25.03.2009 nicht gestellt. Er hat lediglich darauf hingewiesen, ihm sei in der Kürze der Zeit die Beauftragung eines Anwalts nicht möglich gewesen.
Der Senat kann den Rechtsstreit in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger mit Schreiben vom 17.03.2009 die Berufsrichter des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat (§ 60 Abs. 1 SGG). Das Landessozialgericht hat, soweit Richter am Landessozialgericht Q betroffen ist, bereits durch Beschluss vom 18.12.2008 entschieden, dass der vorgebrachte Ablehnungsgrund keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt und mit Beschluss vom 21.01.2009 die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 18.12.2008 als unzulässig verworfen (§ 60 Abs. 1 Satz 2 SGG; vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 60 Rd. Nr. 10 b).
Neue Ablehnungsgründe gegen Richter am Landessozialgericht Q hat der Kläger nicht vorgebracht und die bisherigen nicht ergänzt.
Das Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht T und die Richterin am Landessozialgericht Dr. L ist rechtsmissbräuchlich. Es ist offenkundig nur in der Absicht gestellt worden, das Verfahren zu verschleppen (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, aaO, Rd. Nr. 10 c). Bei Gesamtwürdigung des bisherigen Verfahrensgangs geht der Senat davon aus, dass der Kläger mit diesem Befangenheitsgesuch ausschließlich die Verzögerung des Verfahrens auf unbestimmte Zeit bezweckt bzw. die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 26.03.2009 zu erzwingen versucht hat. Das Befangenheitsgesuch gegen Richter am Landessozialgericht Dr. O ist unzulässig (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, aaO, Rd. Nr. 10 b). Richter am Landessozialgericht Dr. O gehört nicht dem zur Entscheidung über die Sache berufenen Spruchkörper des 2. Senats des Landessozialgerichts an.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die (bereits gewährte) Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten berechnet wird. Denn über die von der Beklagten bei der Berechnung der Regelaltersrente (vgl. Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 13.04.2004 sowie Versicherungsverlauf vom 12.02.1996) zugrunde gelegten Zeiten hinaus, sind keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten nachgewiesen.
Die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 06.02.1987 bis 09.02.1989 ohne Leistungsbezug führt nicht zu einer höheren Rente. Nach § 58 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) liegen Anrechnungszeiten der Arbeitslosigkeit nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen ist. Die Berücksichtigung der Zeit vom 06.02.1987 bis 09.02.1989 scheitert daran, dass die Zeiten vom 01.05.1982 bis 31.12.1993 und ab 01.01.1994 nicht mit Versicherungszeiten oder gleichstehenden Zeiten belegt sind.
Ebenso wenig führen Zeiten der Pflege des Sohnes zur Anerkennung weiterer Versicherungszeiten. Insoweit hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger keinerlei Nachweise vorgelegt hat, die eine versicherungspflichtige Pflege im Sinne von § 3 Nr.1a SGB VI belegen.
Versicherungspflicht wegen Kindererziehung (§ 3 Nr. 1 SGB VI) ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Es fehlt insbesondere am Nachweis, dass der Kläger ein Kind in dessen ersten drei Lebensjahren erzogen hat (§ 56 SGB VI). Die pauschale Behauptung des Klägers, er habe seinen Sohn S erzogen, reicht nicht aus.
Die von dem Kläger geltend gemachten, weiteren rentenrechtlichen Zeiten sind nicht erweislich. Allgemein gilt, dass die Unerweislichkeit einer Tatsache im Zweifel zu Lasten desjenigen Beteiligten geht, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will (BSG, Urteil vom 24.05.2006, B 11a AL 7/05 R, SozR 4 – 4222 § 6 Nr. 4, mwN). Da im vorliegenden Fall die Höhe der Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlichen Zeiten im Streit steht, trifft grundsätzlich den Kläger die objektive Beweislast für das Vorliegen weiterer rentenrechtlicher Zeiten. Den Beweis dafür, dass weitere Versicherungszeiten anzuerkennen sind, hat der Kläger nicht erbracht. Dem Senat standen keinerlei Erkenntnisquellen zur Verfügung, aus denen – im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) – tatsächliche Feststellungen hinsichtlich etwaiger rentenrechtlicher Zeiten getroffen hätten werden können. Seinem eigenen Vorbringen nach ist der Kläger außerstande, die erforderlichen Tatsachen und Erkenntnisquellen – z.B. Namen und Anschriften von Arbeitgebern oder Arbeitskollegen – zu benennen. Bezüglich der von ihm teilweise nur mit Nachnamen benannten Arbeitskollegen fehlt es in allen Fällen an der erforderlichen ladungsfähigen Anschrift. In dieser Form stellt die Benennung keinen ordnungsgemäßen Beweisantritt dar. Nach § 373 Zivilprozessordnung (ZPO) wird der Zeugenbeweis durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten. Zur Benennung des Zeugen gehört die Angabe der ladungsfähigen Personalien sowie eine ladungsfähige Anschrift (u.a. BSG Beschluss vom 10.05.2000, B 6 KA 49/99 B). Der Kläger hat teilweise noch nicht einmal die Schiffe, auf denen er während der streitbefangenen Zeiten zusammen mit den jeweiligen Arbeitskollegen gefahren sein will, namentlich benannt. Er hat selbst eingeräumt, Angaben zu Fehlzeiten seien ihm nicht möglich, da ihm keine Nachweise für Fehlzeiten vorlägen. Zu den Beschäftigungszeiten in Schweden und Großbritannien könne er keine Angaben machen, weil er darüber keine Unterlagen besitze. Gedanklich könne er über diese Zeiten auch keine Informationen mehr zusammenbringen. Die Aussichten, Nachweise aus Schweden zu erhalten, sehe er gleich Null. Auch die Möglichkeit, aus England Nachweise zu bekommen, sei aussichtslos. Er habe es früher schon erfolglos versucht. Da er zum Teil ein vagabundierender Schifffahrer gewesen sei, seien ihm viele Nachweise und Unterlagen abhanden gekommen. Vor diesem Hintergrund dient der pauschale Hinweis des Klägers, der Senat könne die erforderlichen Tatsachen durch die Befragung der von ihm benannten ehemaligen Arbeitskollege ermitteln, letztlich der Ausforschung möglicherweise vorhandener weiter Versicherungszeiten. Ein Ausforschungsbeweis ist jedoch unzulässig (BSG Beschluss vom 22.10.2008, 5 KN 1/06 B). Veranlassung zu weiteren Ermittlungen hat der Senat nicht, ebenso wenig eröffnen sich durch die pauschalen Behauptungen des Klägers neue Ermittlungsmöglichkeiten für das Gericht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Es handelt sich nicht um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, sondern um die Bewertung von Tatsachen im Einzelfall.
Erstellt am: 16.06.2009
Zuletzt verändert am: 16.06.2009