Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.04.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin die ab Januar 2006 bewilligte Erziehungsrente bereits für die Zeit ab Juli 2001 zu zahlen hat.
Die 1956 geborene Klägerin war mit dem am 00.00.2001 verstorbenen Versicherten I verheiratet. Aus der Ehe stammte der am 00.00.1994 geborene Sohn N. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen am 09.11.2000 mit einem Versorgungsausgleich zu Lasten der Klägerin geschieden. Die Klägerin hat nicht wieder geheiratet. Sie war seit 1975 versicherungspflichtig berufstätig.
Auf den Antrag der Klägerin vom 16.07.2001 bewilligte ihr die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Halbwaisenrente nach § 48 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) ab Juli 2001. Im Rahmen dieses Verfahrens ist der Klägerin nach ihrem von der Deutschen Rentenversicherung Bund (als Rechtsnachfolgerin der damaligen BfA mit Schreiben vom 30.03.2011) bestätigten Vortrag kein Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung einer Erziehungsrente nach § 47 SGB VI gegeben worden. Auf ihren Antrag vom 08.12.2010 auf Erziehungsrente erkannte die Beklagte wegen mangelnder Auskunft und Beratung nach §§ 14 und 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch an und bewilligte mit Bescheid vom 20.04.2011 unter Hinweis auf § 44 Absatz 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ab dem 01.01.2006 Erziehungsrente, die infolge Erreichens des 18. Lebensjahres des Sohnes N im Juli 2012 bis zum 31.07.2012 befristet wurde. Die Nachzahlung der Erziehungsrente für die Zeit von Januar 2006 bis April 2011 betrug rund 30.000,- EUR. Im Widerspruchsverfahren (Widerspruchseingang am 06.05.2011) begehrte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten die Zahlung der Erziehungsrente bereits ab Juli 2001. Die Anspruchsvoraussetzungen seien bereits am 29.06.2001 erfüllt gewesen. Die verspätete Stellung des Rentenantrags beruhe auf einer unterbliebenen Beratung der Deutschen Rentenversicherung Bund, so dass die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bestünden. Die von der Beklagten angewandte Vorschrift des § 44 Absatz 4 SGB X sei beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht anwendbar. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei insoweit uneinheitlich (Hinweis auf Urteil des BSG vom 26.06.2007, B 4 R 19/07 R). Eine direkte Anwendung des § 44 Absatz 4 SGB X scheide im vorliegenden Erstfeststellungsverfahren aus. Bei einer fehlerhaften Beratung, aufgrund der eine Antragstellung unterblieben sei, liege kein Verwaltungsakt vor, gegen den die Klägerin rechtlich hätte vorgehen können. Die Vorschrift des § 44 Absatz 4 SGB X sei aber gerade auf solche Konstellationen zugeschnitten, in denen ein Verwaltungsakt zu überprüfen sei (vgl. Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04.11.2009, S 4 R 4538/08). Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch werde entgegen der Auffassung des 13. Senats des BSG (Urteil vom 27.03.2007, B 13 R 58/06 R) auch nicht durch die nachträgliche Einführung des § 48 Absatz 4 SGB X ermöglicht, da auch in diesem Fall die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts Tatbestandsvoraussetzung sei (Hinweis auf Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04.11.2009, (in juris unter) S 4 R 4538/08). Wenn Versicherte durch falsche Auskünfte, Hinweise, Ratschläge oder pflichtwidrige Unterlassung bzw. Unvollständigkeit von Informationen außerstande seien, soziale Rechte möglichst umfassend zu verwirklichen, so sei dies nach natürlicher Lebensauffassung kaum mit der Situation vergleichbar, in der ein Bürger in einem gesetzlich ausgestalteten Verwaltungsverfahren sein Recht verfolge, aber eine rechtswidrige belastende Entscheidung erhalte (vgl. Urteil des BSG vom 26.06.2007, B 4 R 19/07 R).
Mit Bescheid vom 30.05.2011 berechnete die Beklagte ab dem 01.01.2011 eine ungekürzte Erziehungsrente, d.h. ohne Berücksichtigung durch den Versorgungsausgleich, nachdem sie festgestellt hatte, dass der Versicherte weniger als 36 Kalendermonate Leistungen (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit befristet von Februar 1998 bis Juli 1999) bezogen hatte und daher die Voraussetzungen der §§ 37, 38 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vorlagen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 16.06.2011 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 20.04.2011 zurück. Eine rückwirkende Leistungserbringung ab Juli 2001 scheitere an § 44 Absatz 4 SGB X. Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung § 44 Absatz 4 SGB X auf den Herstellungsanspruch entsprechend angewandt. Danach regele diese Vorschrift nicht nur die Korrektur von Verwaltungsakten, sondern enthalte einen allgemeinen Rechtsgedanken, nach dem eine nachträgliche Erbringung von Sozialleistungen nach Erlass eines Verwaltungsaktes durchweg auf einen zeitlichen Rahmen von vier Jahren begrenzt sein solle. Der 4. Senat des BSG (Urteil vom 06.03.2003, B 4 RA 38/02 R) habe zwar ausgeführt, dass § 44 Absatz 4 SGB X in allen Erstfeststellungsverfahren nicht gelte, zu denen auch ein Anspruch aufgrund eines Herstellungsanspruchs gehöre. Der 13. Senat des BSG habe jedoch die analoge Anwendung der Ausschlussfrist des § 44 Absatz 4 SGB X auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ausdrücklich bejaht. Sie schließe sich dieser Auffassung an.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf, S 14 R 769/11, (Klageeingang am 10.11.2011) hat die Klägerin über ihren Bevollmächtigten ihr Begehren auf Zahlung der Erziehungsrente ab Juli 2001 weiter verfolgt und sich zur Begründung auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren bezogen.
Die Beklagte hat sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 25.04.2012 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, denn die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Erziehungsrente ab dem 01.07.2001. Die Beklagte habe im angefochtenen Bescheid vom 20.04.2011 bereits die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bejaht und sei davon ausgegangen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Herstellung des Zustands habe, wie er bei rechtzeitiger Stellung eines Antrags auf Erziehungsrente vorgelegen hätte. Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Beklagte ihre Pflicht aus §§ 14 und 15 SGB I verletzt habe, als sie die Klägerin im Rahmen des Antrags auf Halbwaisenrente nicht auf die Möglichkeit hingewiesen habe, eine Erziehungsrente zu beantragen. Hinsichtlich des Umfangs der aus diesem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch folgenden Leistungspflichten sei die Entscheidung der Beklagten rechtmäßig. Habe ein Berechtigter Anspruch auf rückwirkende Leistungen aufgrund eines Herstellungsanspruchs, würden diese längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren rückwirkend erbracht. Die Kammer schließe sich insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an (BSG, Urteil vom 27.03.2007, B 13 R 58/06 R m. w. N.). Die Annahme der Klägerin, es bestehe eine gefestigte Rechtsprechung des BSG, wonach Erstfeststellungsverfahren nicht in den Anwendungsbereich des § 44 Absatz 4 SGB X fielen, treffe nicht zu. Sowohl bei der nachträglichen Korrektur eines bindenden belastenden Verwaltungsakts als auch beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bestehe eine vergleichbare Interessenlage. In beiden Fällen habe der Leistungsträger das Recht unrichtig angewandt und in beiden Fällen folge daraus, dass der Leistungsberechtigte die ihm zustehende Leistung nicht bekomme. Unerheblich sei, dass der Berechtigte einmal einen ablehnenden Verwaltungsakt erhalten und das andere Mal dagegen schon im Vorfeld von der Antragsverfolgung abgesehen habe. In beiden Fallen sei der Leistungsträger gleichermaßen zur Korrektur verpflichtet. Auf ein Verschulden des Leistungsträgers komme es hier wie dort nicht an, auch der Umfang der Verpflichtung sei grundsätzlich der gleiche. Aus diesen Gründen könne es für den zeitlichen Umfang der rückwirkenden Leistung nicht wesentlich sein, ob ein Leistungsträger eine Leistung durch Verwaltungsakt zu Unrecht versagt oder ob er aus anderen ihm zuzurechnenden Gründen den Berechtigten nicht in den Leistungsgenuss habe kommen lassen. Der Berechtigte sei im letzteren Fall keineswegs schutzwürdiger als im ersten, vielmehr fordere die Rechtsähnlichkeit der Fallgruppen die Gleichbehandlung (BSG a. a. O.). Soweit die Klägerin auf die Rechtsprechung des 4. Senats Bezug nehme, bleibe darauf hinzuweisen, dass es sich bei der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung um Ausführungen des Senats zu § 44 Absatz 4 SGB X handele, die nicht zu den tragenden Erwägungen zu rechnen gewesen seien.
Nach Zustellung am 11.05.2012 hat der Bevollmächtigte der Klägerin gegen dieses Urteil am 25.05.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, entgegen der vordergerichtlichen Entscheidung finde § 44 Absatz 4 SGB X im Herstellungsverfahren keine Anwendung. Soweit der 13. Senat des BSG mit dem Urteil vom 27.03.2007 entschieden habe, dass § 44 Absatz 4 SGB X entsprechende Anwendung finde, wenn aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Leistung rückwirkend verlangt werden könne, sei jedenfalls festzustellen, dass hier bisher eine einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG nicht vorliege, wozu wiederholend auf das Urteil des 4. Senats des BSG vom 26.06.2007 verwiesen werde. Im Übrigen laute bereits einer der Leitsätze des Urteils des 4. Senats des BSG vom 06.03.2003 (B 4 RA 38/02 R), dass der einzelanspruchsvernichtende 4-Jahres-Einwand aus § 44 Absatz 4 SGB X keinen allgemeinen Rechtsgedanken enthalte.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.04.2012 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Änderung des Bescheides vom 20.04.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2011 zu verurteilen, der Klägerin die Erziehungsrente schon ab 01.07.2001 nach im Übrigen näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte eine Probeberechnung erstellt, nach der sich (auch) unter Berücksichtigung des von der Klägerin im streitigen Zeitraum von Juli 2001 bis Dezember 2005 bezogenen Einkommens (§ 97 SGB VI) eine Nachzahlung in Höhe von 24.823,- EUR ergäbe, wenn der Klägerin Erziehungsrente für diese Zeit zustünde (dabei wurde im Rahmen der Probeberechnung noch ein Abschlag infolge Versorgungsausgleichs berücksichtigt).
Auf Anfrage des Senats teilte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit, dass die Deutsche Rentenversicherung Bayern-Süd die unter dem Aktenzeichen L 3 R 5997/09 (in juris angegeben: L 4 R 5997/09) geführte Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04.11.2009 (in juris unter S 4 R 4538/08; richtiges Aktenzeichen = S 19 R 4358/08) mit Schriftsatz vom 10.05.2010 zurückgenommen hat; das LSG Sachsen-Anhalt teilte mit, dass gegen das unter dem Aktenzeichen L 1 R 348/11 ergangene Urteil vom 14.06.2012 keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere auch ohne weitere Zulassung statthaft. Zwar betrifft die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, § 144 Absatz 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil solche noch in der Berufungsinstanz für mehr als ein Jahr im Streit stehen müssen (Leitherer in: Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, 10. Auflage, 2012, § 144, Rdnr. 21 a). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt aber bei der vorliegenden Klage, die eine Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- Euro, wie die vom Senat eingeholte Probeberechnung der Beklagten über die Höhe einer Nachzahlung von Erziehungsrente für die strittige Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2005 ergeben hat. Die Berufung ist daher ohne weitere Zulassung nach § 144 Absatz 1 Satz 1 SGG statthaft.
Die Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Der mit der Berufung – ausschließlich – angefochtene Bescheid vom 20.04.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten gemäß § 54 Absatz 2 Satz 1 SGG. Der Klägerin steht Erziehungsrente nach § 47 SGB VI nicht vor dem 01.01.2006 zu.
Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid vom 20.04.2011 bereits die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bejaht, weil die BfA im Jahr 2001 ihre Beratungs- und Auskunftspflichten aus §§ 14 und 15 SGB I verletzt hat, als sie die Klägerin im Rahmen ihrer damaligen Zuständigkeit für den Antrag auf Halbwaisenrente nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hat, auch eine Erziehungsrente (aus der Versicherung der Klägerin bei der Beklagten) beantragen zu können. Infolge der Zurechnung dieses Fehlverhaltens ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr gegenüber einen Anspruch auf Herstellung des Zustands hat, wie er bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Erziehungsrente vorgelegen hätte. Über den Herstellungsanspruch selbst ist insofern vom Senat nicht mehr zu befinden. Zudem ist die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 20.04.2011 davon ausgegangen, dass die Klägerin insofern Erziehungsrente bereits vor dem sich aus § 99 Absatz 1 Satz 2 SGB VI ergebenden Zeitpunkt (Beginn des Antragsmonats Dezember 2010) beanspruchen kann, wobei sie bezogen auf den Antragsmonat Dezember 2010 von einem Zahlungsanspruch der Klägerin ab Januar 2006 in entsprechender Anwendung des § 44 Absatz 4 SGB X ausgeht. Diese Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig.
Hat ein Berechtigter Anspruch auf rückwirkende Leistungen aufgrund eines Herstellungsanspruchs, werden diese längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren rückwirkend erbracht. Die Vorschrift des § 44 Absatz 4 SGB X ist insoweit entsprechend anzuwenden. Ausgehend von dem Antrag der Klägerin vom 08.12.2010 ist ihr Erziehungsrente somit ab Januar 2006 zu zahlen.
Nach § 44 Absatz 4 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist (Satz 1). Dabei wird nach Satz 2 der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt nach Satz 3 bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Die Rückwirkung des Herstellungsanspruchs bewegt sich innerhalb dieses von § 44 Absatz 4 SGB X gezogenen zeitlichen Rahmens. Dabei ist die Vorschrift des § 44 Absatz 4 SGB X hier nicht unmittelbar anzuwenden. Denn die Nichtgewährung der Erziehungsrente in der Vergangenheit beruht auf keinem die Rentenleistung zu Unrecht versagenden Verwaltungsakt, sondern auf einem sonstigen rechtswidrigen Verhalten eines Leistungsträgers, vorliegend auf dem der Beklagten zuzurechnenden behördlichen Fehlverhalten der BfA. Gleichwohl ist es gerechtfertigt, die in § 44 Absatz 4 SGB X für eine rückwirkende Erbringung von Sozialleistungen festgesetzte zeitliche Grenze von vier Jahren entsprechend anzuwenden, auch wenn die rückwirkende Gewährung vorenthaltener Leistungen – wie hier – auf einer Erstfeststellung im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs beruht. Der Senat schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung zahlreicher Senate des Bundessozialgerichts an (4 b Senat, Urteil vom 11.04.1985, 4b/9a RV 5/84, SozR 1300 § 44 Nr. 17; 11 a Senat, Urteil vom 09.09.1986, 11 a RA 28/85, BSGE 60, 245 = SozR 1300 § 44 Nr. 24; 1. Senat, Urteil vom 21.01.1987, 1 RA 27/86, SozR 1300 § 44 Nr. 25 (S. 67 f.); 14. Senat, Beschluss vom 28.01.1999, B 14 EG 6/98 B, SozR 3 1300 § 44 Nr. 25 (S. 60 f.); 9. Senat, Urteil vom 14.02.2001, B 9 V 9/00 R, BSGE 87, 280 = SozR 3 1200 § 14 Nr. 31; 13. Senat, Urteil vom 27.03.2007, B 13 R 58/06 R, BSGE 98, 162 = SozR 4 1300 § 44 Nr. 9; ebenso Steinwedel in Kasseler Kommentar, SGB X, 48. Ergänzungslieferung, 2005, § 44 Rdnr. 47), nicht aber der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteile vom 02.08.2000, B 4 RA 54/99 R, SozR 3 2600 § 99 Nr. 5 und 06.03.2003, B 4 RA 38/02 R, BSGE 91, 1 ff. = SozR 4 2600 § 115 Nr. 1), nach der § 44 Absatz 4 SGB X auf den Herstellungsanspruch im Bereich des Rentenrechts nicht entsprechend anzuwenden ist (vielmehr die Verjährungsregelung des § 45 SGB I), wenn die Herstellung eine Erstfeststellung betrifft. Der erkennende Senat befindet sich damit auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte, die sich in ihren Urteilen ebenfalls der herrschenden Auffassung des BSG angeschlossen und insofern die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 44 Absatz 4 SGB X auch bei Erstfeststellung einer Sozialleistung aufgrund sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs angewandt haben (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil (mit Revisionszulassung) vom 29.10.2004, L 1 RA 38/03, Rdnr. 32, in juris (ein Revisionsverfahren ist nicht bekannt); LSG Baden-Württemberg, Urteil (mit Revisionszulassung) vom 18.10.2007, L 6 U 148/07, Rdnr. 34, in juris (die Aufhebung dieses Urteils durch das Revisionsurteil B 2 U 34/07 R erfolgte, weil das BSG einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verneinte); LSG Berlin-Brandenburg, Urteil (ohne Revisionszulassung) vom 28.05.2009, L 27 R 1569/05, Rdnr. 16, 20 f.; in juris (eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht bekannt); LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.06.2012 (ohne Revisionszulassung), L 1 R 348/11, Rdnr. 19, in juris (eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde nach Auskunft des LSG Sachsen- Anhalt nicht eingelegt).
Für die vom 1., 4b, 9, 11a, 14. und dem heute (neben dem 5. Senat) für rentenrechtliche Streitigkeiten beim BSG zuständigen 13. Senat des Bundessozialgerichts vertretene herrschende Auffassung, dass die rückwirkende Gewährung vorenthaltener Leistungen auch bei einer Erstfeststellung im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der Vier-Jahres-Frist des § 44 Absatz 4 SGB X (entsprechend) unterfällt, spricht, dass sowohl bei der nachträglichen Korrektur eines bindenden belastenden Verwaltungsakts (§ 44 SGB X) als auch beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch eine vergleichbare Interessenlage besteht. Die einschlägigen Ausführungen der verschiedenen Senate des BSG zur vergleichbaren Interessenlage hat bereits das Sozialgericht im angefochtenen Urteil angeführt, worauf insoweit verwiesen wird. Dass die Rechtsähnlichkeit der Fallgruppen die Gleichbehandlung erfordert, hat der 9. Senat in seinem Urteil vom 14.02.2001 mit dem den Senat überzeugenden weiteren Hinweis darauf untermauert, dass der Herstellungsanspruch, der die Verletzung einer Nebenpflicht des Leistungsträgers (z.B. Beratung) sanktioniert, nicht weiter reichen kann als der Anspruch nach § 44 Absatz 1 SGB X als Rechtsfolge der Verletzung einer Hauptpflicht (Leistungsgewährung durch rechtmäßigen Verwaltungsakt). Schließlich hat der 13. Senat des BSG diese Argumentation in seinem Urteil vom 27.03.2007 noch darum ergänzt, dass für eine Gleichbehandlung der Fälle einer nachträglichen Korrektur eines bindenden Verwaltungsakts (§ 44 SGB X) mit denen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zudem die Vermeidung unterschiedlicher Rechtsfolgen im Grenzbereich beider Rechtsinstitute spricht. Auch dem erkennenden Senat erscheint ein Auseinanderfallen der Anspruchsdauer bei Korrekturen nach § 44 SGB X und beim Herstellungsanspruch insofern nicht vertretbar (so auch Schütze in: von Wulffen, SGB X Kommentar, 7. Auflage, 2010, § 44 Rdnr. 33). Es kommt hinzu, dass der Herstellungsanspruch auf gesetzlich zulässige Amtshandlungen beschränkt ist; bei der nachträglichen Leistungsgewährung sind deshalb auch gesetzliche Ausschlussfristen zu beachten; insofern kann der neben dem Korrekturanspruch aus § 44 SGB X bestehende Herstellungsanspruch auch nicht über den gesetzlichen Anspruch (aus § 44 SGB X) hinausgehen (vgl. Urteil des 1. Senats des BSG vom 21.01.1987, Rdnr. 13). Nicht zuletzt sind einleuchtende Gründe für die – entsprechende – Anwendung des § 44 Absatz 4 SGB X auf den Herstellungsanspruch im Rahmen einer Erstfeststellung und damit die zeitliche Begrenzung seiner Rückwirkung auf vier Jahre auch die Aktualität der Sozialleistungen, die im Wesentlichen dem laufenden Unterhalt des Berechtigten dienen sollen, und das Interesse des Leistungsträgers an einer Überschaubarkeit seiner Leistungsverpflichtungen (vgl. Urteil des 11a Senats vom 09.09.1986, Rdnr. 13).
Die gegen die herrschende Auffassung des BSG vorgebrachten Argumente des damals noch für rentenrechtliche Streitigkeiten zuständigen 4. Senats des BSG in seinen Urteilen vom 02.08.2000 und 06.03.2003 vermögen den Senat nicht gleichermaßen zu überzeugen. Dass die Ausführungen des 4. Senats zur Nichtanwendbarkeit des § 44 Absatz 4 SGB X auf den Herstellungsanspruch in Erstfeststellungsverfahren nicht zu den tragenden Gründen seiner beiden Entscheidungen vom 02.08.2000 und 06.03.2003 gehörten (vgl. dazu Urteil des 13. Senats vom 27.03.2007, Rdnr. 34 ff.), ist dafür nicht ausschlaggebend, weil auch nicht tragenden Erwägungen überzeugende Argumente innewohnen können. Unerheblich ist auch, ob aus § 44 Absatz 4 SGB X schon der allgemeine Rechtsgedanke folgt, wonach Sozialleistungen nicht über vier Jahre hinaus rückwirkend zu gewähren sind (so der 1. Senat im Urteil vom 21.01.1987, Rdnr. 11 f. und der 11a Senat im Urteil vom 09.09.1986, Rdnr. 12 f. unter Hinweis auf die Begründung im Regierungsentwurf zu § 44 SGG X). Denn selbst wenn dies nicht der Fall ist (so der 4. Senat im Urteil vom 06.03.2003 (Leitsatz 3) und im Urteil vom 26.06.2007, B 4 R 19/07 R, SozR 4 1300 § 44 Nr. 12, Rdnr. 32;, so auch der 13. Senat im Urteil vom 27.03.2007, Rdnr. 20), schließt dies nicht aus, die genannte Vorschrift im Wege eines Analogieschlusses auch auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch anzuwenden (Urteil vom 27.03.2007, Rdnr. 20, unter Hinweis auf Heidemann, DRV 2004, 532 (540)). Der Senat kann sich jedoch beiden Argumenten, die der 4. Senat in seinen Urteilen vom 02.08.2000 und vom 06.03.2003 für seine Rechtsauffassung genannt hat, nicht anschließen. Zum einen hat der 4. Senat angeführt, dass die Rückwirkung des Herstellungsanspruchs in Erstfeststellungsverfahren (also nicht dann, wenn über einen Herstellungsanspruch die Rechtswidrigkeit im Sinne des § 44 SGB X begründet wird, siehe dazu Urteil des 4. Senats vom 26.06.2007) nicht in entsprechender Anwendung des § 44 Absatz 4 SGB X auf einen Vier-Jahres-Zeitraum beschränkt werden kann, weil das Gesetz durch § 99 SGB VI (Rückwirkung der Rentenantragstellung bis zu drei Monaten bzw. zwölf Monaten bei Hinterbliebenenrenten), § 44 Absatz 4 SGB X sowie § 45 SGB I (Verjährung) ein in sich stimmiges und lückenfreies Regelungskonzept ausgestaltet hat, das einer richterlichen Ergänzung oder gar Durchbrechung nicht offen steht (Urteil vom 06.03.2003, Rdnr. 62). Dem steht aber entgegen, dass der Gesetzgeber bisher von einer gesetzlichen Regelung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs abgesehen hat, obwohl ihm dieser durch die Rechtsprechung entwickelte Anspruch – insbesondere auch bei Schaffung des am 01.01.1981 in Kraft getretenen SGB X – bekannt war und ist, und er damit die Verantwortung zur näheren Ausgestaltung dieses Rechtsinstituts weiterhin bei der Rechtsprechung belassen hat; das aber bedeutet gleichzeitig, dass aus dem Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zur Rückwirkung des Herstellungsanspruchs keinerlei Schlüsse dahingehend gezogen werden können, der Gesetzgeber habe dieses Detail abschließend geregelt (vgl. Urteil vom 27.03.2007, Rdnr. 27). Zum zweiten hat der 4. Senat angeführt, der Rechtsprechung sei es verwehrt, den Versicherten eine vollständige Herstellung des grundrechtlich geschützten Zustands mit allen rechtmäßigen und faktisch noch möglichen Mitteln zu verweigern, falls der Rentenversicherungsträger ein derartiges Recht verletzt habe (Urteil vom 06.03.2003, Rdnr. 62). Dem steht aber entgegen, dass der Herstellungsanspruch zwar auch als Verwirklichung des Gebots verstanden werden kann, sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (§ 2 Absatz 2 SGB I); hieraus kann jedoch keine – erst recht keine grundrechtlich bewehrte – Pflicht gefolgert werden, auf den Herstellungsanspruch lediglich die Verjährungsregelung des § 45 SGB I, nicht jedoch die Ausschlussfrist des § 44 Absatz 4 SGB X anzuwenden, weil bereits die Begründung des Herstellungsanspruchs durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung (Schließung einer Lücke im Schadensersatzrecht) eine Begünstigung des Bürgers (auch des Rentenversicherten) gegenüber der Gesetzeslage darstellt und hieran auch die Begrenzung seiner Rückwirkung in entsprechender Anwendung des § 44 Absatz 4 SGB X nichts ändert (vgl. Urteil vom 27.03.2007, Rdnr. 29 f.).
Auch das sich der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (in seinen Urteilen vom 02.08.2000 und 06.03.2003) anschließende Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04.11.2009 (in juris unter S 4 R 4538/08; korrektes Az. aber S 19 R 4358/08), auf das sich die Klägerin berufen hat, überzeugt den Senat nicht. In seinem Urteil wendet sich das Sozialgericht gegen folgende Ausführungen des 13. Senats im Urteil vom 27.03.2007 (dort Rdnr. 25): Dass es zwar plausibel erscheinen möge, den aus einem Herstellungsanspruch Berechtigten infolge dessen Nichtkenntnis von seinen Ansprüchen hinsichtlich der Rückwirkung besser zu stellen als den Berechtigten, dem gegenüber ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt ergangen sei und der somit einen Anlass zu Überlegungen habe, ob hiergegen etwas zu unternehmen sei; dass diesem Argument aber die Ergänzung des § 48 Absatz 4 SGB X um die Verweisung u.a. auf § 44 Absatz 4 SGB X entgegenstehe; damit, dass auch in den Anwendungsfällen des § 48 Absatz 1 SGB X die Rückwirkung zugunsten des Betroffenen (§ 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X) auf vier Jahre begrenzt werde, würden typischerweise Fallkonstellationen erfasst, in denen, ähnlich wie beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, der Bürger nicht durch einen (rechtswidrigen) Verwaltungsakt auf ein (fehlerhaftes) Verwaltungshandeln aufmerksam gemacht worden sei. Dem setzt das Sozialgericht Freiburg entgegen, dass in den Fällen des § 48 Absatz 4 SGB X ebenfalls ein Verwaltungsakt vorliege; werde aber eine Sozialleistung bereits gewährt, habe der Leistungsempfänger Überprüfungsmöglichkeiten darauf, ob Änderungen eingetreten seien; der aus einem Herstellungsanspruch Berechtigte aber habe infolge seiner Nichtkenntnis von seinen Ansprüchen diese Überprüfungsmöglichkeit nicht. Dass somit nach Auffassung des Sozialgerichts Freiburg die Kenntnis des Versicherten von seinen Leistungsansprüchen entscheidendes Kriterium dafür sein soll, eine Ungleichbehandlung zwischen Versicherten im Überprüfungsverfahren und Versicherten im Erstfeststellungsverfahren zu rechtfertigen, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Denn in beiden Fällen wird erst durch die spätere neue Erkenntnis, dass bestimmte weitere Leistungen bzw. dass bestimmte Leistungen erstmals zustehen, ein Verfahren in Gang gesetzt; ob dieser späteren Erkenntnis zuvor schon Kenntnisse der Leistungsansprüche überhaupt vorausgingen, kann dann keine Relevanz haben.
Da der Anwendung des § 44 Absatz 4 SGB X als solcher auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen (zur Vereinbarkeit der Regelung des § 44 Absatz 4 SGB X mit dem Grundgesetz siehe Urteil des 1. Senats des BSG vom 23.07.1986, 1 RA 31/85, BSGE 60, 158 = SozR 1300 § 44 Nr. 23), war der Klägerin daher in entsprechender Anwendung des § 44 Absatz 4 SGB X, ausgehend von ihrem Antrag vom 08.12.2010, Erziehungsrente ab Januar 2006 zu zahlen. Denn der Vierjahreszeitraum ist – in entsprechender Anwendung des § 44 Absatz 4 Satz 2 SGB X (vgl. Urteil des 9. Senats vom 14.02.2001, Rdnr. 29) – von dem Zeitpunkt an zurückzurechnen, zu dem das auf der Verletzung der Nebenpflicht beruhende Leistungshindernis – hier die fehlende Beantragung der Erziehungsrente aus der Versicherung der Klägerin – behoben war (Dezember 2010); rechnet man von diesem Zeitpunkt an zurück, ergibt sich ein Leistungsanspruch der Klägerin erst ab dem 01.01.2006.
Da ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Erziehungsrente für die Zeit vor dem 01.01.2006 somit aufgrund der entsprechenden Anwendung des § 44 Absatz 4 Satz 1 SGB VI ausgeschlossen ist, bedarf es keiner Prüfung, ob die Einrede der Verjährung, die die Beklagte insofern auch nicht erhoben hat, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde oder nicht.
Ob die Klägerin einen eventuellen – hier nicht anhängigen – Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte auf dem ordentlichen Rechtsweg beim zuständigen Landgericht geltend macht, ist ihr vorbehalten.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Absatz 1 SGG.
Die Revisionszulassung folgt aus § 160 Absatz 2 Nr. 1 SGG, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Ob die Revisionszulassung auch aus § 160 Absatz 2 Nr. 2 SGG folgt, kann der Senat offenlassen, wenngleich der 13. Senat des BSG bisher keinen Anlass gesehen hat, im Hinblick auf die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG eine Anfrage im Sinne des § 41 Absatz 3 SGG zu halten (siehe dazu Rdnr. 33 ff des Urteils vom 27.03.2007).
Erstellt am: 26.08.2013
Zuletzt verändert am: 26.08.2013