Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16. März 2004 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger einen Arbeitsunfall mit Achillessehnenruptur erlitten hat.
Der 1958 geborene Kläger, der seinerzeit als geringfügig beschäftigter Merchandiser für die Q GmbH & Co KG tätig war, erlitt – entsprechend den Angaben in der Unfallanzeige der Arbeitgeberin – am 01.02.2000 einen Unfall, als er auf dem Parkplatz des Famila N in Q, den er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit aufsuchen wollte, nach Verlassen des Autos beim Gehen nach ca. 3 m umknickte und die Achillessehne riss.
Im Rahmen des Feststellungsverfahrens holte die Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. M, Fachärztin für Allgemeinmedizin in I und Dr. B, Chefarzt der Chirurgischen Klinik des Kreiskrankenhauses H ein. Daraus ergibt sich, dass der Kläger Dr. M erstmals am 02.02.2000 aufsuchte und damals erklärt hatte, er sei am 01.02.2000 mit dem linken Fuß auf einen Bordstein getreten, umgeknickt und habe einen stechenden Schmerz verspürt. Bei seiner stationären Aufnahme im Kreiskrankenhaus H hatte er erklärt, er habe am 02.02.2000 beim Auftreten auf einen Bordstein plötzlich einen stechenden Schmerz in der linken Ferse verspürt. Am 03.02.2000 wurde eine percutane Achillessehnennaht nach Pässler durchgeführt. Im Rahmen eines mit einem Mitarbeiter der Beklagten am 18.05.2000 geführten Telefonats gab der Kläger an, er sei während seiner beruflichen Tätigkeit mit dem Fuß umgeknickt und habe sich dabei eine Achillessehnenruptur zugezogen. Ausweislich des entsprechenden Aktenvermerks wurde dem Kläger erklärt, aus welchem Grunde die Ruptur bislang als nicht unfallbedingt angesehen worden war; ihm wurde zugesagt, vor Erteilung des ablehnenden Bescheides noch eine beratungsärztliche Stellungnahme einzuholen. Der Kläger gab nunmehr anlässlich eines Telefonats vom 31.05.2000 und schriftsätzlich unter dem 24.08.2000 an, der behandelnde Arzt Dr. L habe ihm gesagt, er habe den Unfallhergang nicht ausführlich genug geschildert. Er sei nicht nur umgeknickt, sondern mit dem Schuh in eine Lücke zwischen zwei Bordsteinen gerutscht, dort mit dem Fuß stecken geblieben, nach vorne gefallen und umgeknickt. Dabei sei sein Fuß nicht gebrochen sondern mit lautem Knall die Achillessehne gerissen. Der behandelnde Orthopäde, Dr. T, in I teilte der Beklagten mit, der Kläger habe ihn erstmals am 10.02.2000 in Anspruch genommen und angegeben, die Achillessehne gerissen zu haben. Einen Unfallhergang habe er nicht geschildert. Der von der Beklagten nochmals befragte Dr. B gab an, einen Unfall im Sinne des Gesetzes habe der Kläger nicht geschildert, sondern angegeben, nach einem Fehltritt auf einen Bordstein plötzlich einen Schmerz in der linken Ferse verspürt zu haben. Dr. L, Chirurg in I, gab in seinem Befundbericht vom 17.11.2000 an, der Kläger habe ihn erstmalig am 16.02.2000 aufgesucht und mitgeteilt, am 01.02.2000 an einer Bordsteinkante hängengeblieben und dann weg- bzw. umgeknickt zu sein. Die Behandlung sei Ende Mai 2000 mit gutem Ausheilungsergebnis abgeschlossen worden; Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht mehr.
Nachdem der Arzt für Chirurgie Dr. U in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 11.12.2000 ausgeführt hatte, es liege sicher kein adäquates Unfallereignis sondern eine typische Austauschursache vor, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.01.2001 die Anerkennung des Ereignisses vom 01.02.2000 als Arbeitsunfall ab. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch ein und trug vor, er habe bei seiner ersten Unfallschilderung versucht, den Hergang vernünftig darzustellen. Ihm sei bei der Hektik gesagt worden, kurz und knapp reiche aus, was sich nun als schlechter Tipp herausgestellt habe. Auf dem Weg zur Arbeit sei er beim Kunden aus dem Auto gestiegen, um dieses herumgegangen und dann, nachdem er mit seinem Schuh in eine Lücke vom Bordstein hineingerutscht und hängengeblieben sei, umgeknickt und nach vorne gefallen. Dabei sei dann mit einem Knall die Achillessehne gerissen. Die Q GmbH & Co KG teilte unter dem 16.01.2001 mit, der Kläger habe in der Zeit vom 02.02. bis 14.03.2000 Lohnfortzahlung erhalten. Es könne nicht bestätigt werden, zu welchem Zeitpunkt der Unfall erfolgt sei. Allerdings sei der Kläger damals auch in dem G-Markt in Q öfter für sie tätig gewesen. Die Beklagte holte eine erneute beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. U ein, der unter dem 21.05.2002 darlegte, unter Berücksichtigung der unfallnah angegebenen Geschehensabläufe und der histologisch gefundenen mäßiggradig bis deutlich ausgeprägten regressiv-degenerativen Faserveränderungen habe es sich bei dem angeschuldigten Ereignis um eine Austauschursache gehandelt. Der ursprünglichen Schilderung des Geschehensablaufs sei der Vorzug zu geben gegenüber der im Widerspruchsverfahren vorgetragenen differenten Unfallschilderung. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass ein eingeklemmter Fuß mit nachfolgendem Sturz nicht auch bei den vorherigen Befragungen angegeben worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 22.07.2002 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Detmold erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Er hat vorgetragen, auf dem Parkplatz sei er mit seinem Schuh in eine Lücke der Bordsteinumrandung hineingerutscht, hängen geblieben und dann durch den feststeckenden Schuh nach vorne gefallen und nicht nur einfach umgeknickt. Bei seiner ersten Unfallschilderung sei ihm gesagt worden, kurz und bündig reiche aus.
Das SG hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. L1, Chefarzt der Orthopädischen Klinik des St. F-Hospitals in H1. Prof. Dr. L1 hat unter dem 20.11.2003 dargelegt, ausgehend von der ursprünglichen Hergangsschilderung – er sei mit dem linken Fuß auf einen Bordstein getreten, umgeknickt und habe anschließend einen plötzlichen stechenden Schmerz verspürt – sei von einem Sehnenriss ohne geeignetes Unfallereignis auszugehen, da es sich beim Treten auf eine Bordsteinkante um eine willentliche Kraftanstrengung handle und somit keine Überlastung der Sehne vorliege. Dies decke sich mit dem histologischen Befund. Ausgehend von dieser Hergangsschilderung sei die Achillessehnenruptur nicht auf das Ereignis zurückzuführen. Gehe man von der im späteren Verfahren angegebenen Hergangsschilderung – wonach er in eine Lücke vom Bordstein rein rutschte, hängenblieb, umknickte und nach vorne fiel – aus, so habe es sich um einen Sehnenriss durch ein geeignetes Unfallereignis jedoch mit degenerativer Begleitursache gehandelt. In diesem Fall seien Einwirkung und Degeneration gleichwertige Teilursachen.
Durch Urteil vom 16.03.2004, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das SG unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide festgestellt, dass das Ereignis vom 01.02.2000 ein Arbeitsunfall mit der Folge einer linksseitigen Achillessehnenruptur war.
Gegen das ihr am 25.03.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.04.2004 Berufung eingelegt. Sie hat vorgetragen, entgegen der Ansicht des SG sei ein unphysiologischer Unfallhergang nicht erwiesen. Insbesondere sei entgegen der Ansicht des SG der ursprünglich geschilderte Hergang nicht geeignet, einen Achillessehnenriss wesentlich zu verursachen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger in der nunmehr beigezogenen, gegenüber seiner privaten Krankenversicherung unter dem 10.02.2000 abgegebenen Unfallanzeige mitgeteilt habe, er sei aus dem Auto ausgestiegen und nach drei Metern sei mit einem Peitschenknall die Achillessehne gerissen. Hinzu komme, dass auch nicht erwiesen sei, dass er zur Zeit des streitigen Ereignisses eine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe. Ausweislich seiner Angaben bei dem Sachverständigen Prof. Dr. L1 habe er neben der geringfügigen Tätigkeit noch weitere selbständige Tätigkeiten ausgeübt. Nach den Angaben gegenüber der privaten Krankenversicherung habe sich der Unfall auch am 31.01.2000 ereignet. Auffällig sei auch, dass er, obwohl nach eigenen Angaben der Fuß nach dem Ereignis nur noch runtergehangen habe, nicht sofort in Paderborn sondern erst später in I einen Arzt aufgesucht habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.03.2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Seinem schriftlichen Vorbringen zufolge beantragt der Kläger,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Angaben zu seinen selbständigen Tätigkeiten seien in dem Gutachten unglücklich verkehrt formuliert worden. Im Jahre 2000 habe er keine selbständigen Tätigkeiten ausgeübt, er habe lediglich bei dem Unternehmen Q gearbeitet und im Übrigen von Zuwendungen seiner Mutter gelebt.
Die Berichterstatterin hat den Kläger im Erörterungstermin vom 17.08.2005 persönlich angehört, Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. T und Dr. L eingeholt und die Mutter des Klägers – H T – als Zeugin schriftlich befragt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, die unter dem 13.09.2000 und 28.09.2005 erstatteten Befundberichte sowie die schriftliche Zeugenaussage vom 30.09.2005 verwiesen. Ermittlungen des Senats zum Unfallzeitpunkt verliefen ergebnislos, da die Q GmbH & Co KG im Jahre 2000 von der X Marketing Gruppe aufgekauft wurde und dort ehemalige Mitarbeiter, die den Vorgang noch nachvollziehen könnten, nicht mehr beschäftigt sind. Der G Markt in Q existiert ebenfalls nicht mehr. Er wurde im August 2003 von der L GmbH & Co KG übernommen, die ebenfalls keine sachdienlichen Angaben machen konnte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache trotz Ausbleibens des Klägers verhandeln und entscheiden, weil in der Terminsladung auf diese Verfahrensweise, deren Zulässigkeit sich aus den §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergibt, hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, denn die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Das SG hat zu Unrecht festgestellt, dass das Ereignis vom 01.02.2000 ein Arbeitsunfall mit der Folge einer linksseitigen Achillessehnenruptur war.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang, vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 3 – 2200 § 548 Nr. 19), dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat und letzteres einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits-(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG vom 12.04.2005 – B 2 U 27/04 R).
Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Angaben des Klägers zum Unfallzeitpunkt (01.02.2000 gegenüber der Beklagten; 31.01.2000 gegenüber der privaten Krankenversicherung; 02.02.2000 bei der stationären Krankenhausaufnahme), der unterschiedlichen Angaben zu den zum Unfallzeitpunkt neben der versicherten Tätigkeit außerdem noch verrichteten selbständigen Tätigkeiten, der auffälligen Erinnerungslücken des Klägers hinsichtlich der ärztlichen Erstbehandlung und der Person, die ihn angeblich zu seiner Mutter gefahren haben soll sowie des nicht plausibel erklärbaren Umstandes, warum der Kläger nicht sofort in Q einen Arzt aufgesucht hat – schon zweifelhaft ist, ob die streitige Verrichtung überhaupt der versicherten Tätigkeit als Merchandiser zuzurechnen ist. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da es jedenfalls an der haftungsbegründenden Kausalität mangelt.
Zum Unfallereignis hat der Kläger unterschiedliche Angaben gemacht. Gegenüber der erstbehandelnden Ärztin Dr. M hat er am 02.02.2000 angegeben, er sei mit dem linken Fuß auf einen Bordstein getreten und umgeknickt, anschließend habe er einen strechenden Schmerz verspürt. Diesen Hergang hat er gegenüber den Ärzten im nachbehandelnden Kreiskrankenhaus H bestätigt, indem er mitteilte, plötzlich beim Auftreten auf einen Bordstein einen stechenden Schmerz in der linken Ferse verspürt zu haben und auch gegenüber dem anschließend behandelnden Orthopäden Dr. T hat er gleichlautende Angaben gemacht. Gegenüber seiner privaten Krankenversicherung hat er sich ebenfalls in gleicher Weise geäußert, indem er unter dem 10.02.2000 schriftlich mitteilte, nach dem Aussteigen aus dem Auto sei nach ca. drei Metern mit einem Peitschenknall die Achillessehne gerissen. Auch in einem Telefonat mit einem Mitarbeiter der Beklagten am 18.05.2000 schilderte er den Unfall in gleicher Weise. Erst nachdem er in diesem Telefonat darauf hingewiesen wurde, die Achillessehnenruptur werde mangels adäquaten äußeren Ereignisses nicht als unfallbedingt angesehen, teilte er unter dem 31.05.2000 telefonisch und mit Schreiben vom 24.08.2000 mit, Dr. L habe ihm gesagt, er habe den Unfallhergang nicht ausführlich genug geschildert. Er sei nicht nur umgeknickt, sondern mit dem Schuh in einer Lücke zwischen zwei Bordsteinen hängengeblieben, umgeknickt und nach vorne gefallen. Und dabei sei dann die Achillessehne mit einem Knall gerissen. Diese letztgenannte Unfallschilderung, die er im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren wiederholt hat, ist jedoch nicht erwiesen. Denn der Kläger kann keine plausible Erklärung für die unterschiedlichen Angaben geben. Soweit er darauf verwiesen hat, die "verkürzte" Unfallschilderung beruhe auf der Hektik im Krankenhaus, wo man ihm gesagt habe, kurz und bündig reiche, steht dem entgegen, dass er sich auch bei der Hausärztin Dr. M sowie gegenüber der privaten Krankenversicherung in gleicher Weise geäußert hat und auch gegenüber Dr. T diese Angaben wiederholt hat. Außerdem ist ein Sturz infolge eingeklemmten Fußes ein derart prägnantes Ereignis, das man bei einer Erstaufnahme regelmäßig nicht vergisst oder in anderer Form darstellen würde. Die widersprüchlichen Angaben erklären sich deshalb nicht durch kurze unpräzise Angaben, sondern die späteren Angaben sprechen vielmehr für eine verfahrensangepasste Schilderung. Dafür sprechen auch die Erinnerungslücken des Klägers für die Zeit unmittelbar nach dem Unfall. Er konnte weder angeben, wer ihn nach dem Unfall nach I zu seiner Mutter gefahren hatte noch an welchem Tag er Frau Dr. M aufgesucht hat. Die als Zeugin gehörte H T konnte ebenfalls keine Angaben zu dem Helfer machen. Sie hielt es sogar für möglich, dass der Kläger ggf. noch selbst Auto gefahren sein könnte. Bei dieser Sachlage ist das später geschilderte Unfallereignis nicht erwiesen.
Das o.g. ursprünglich geschilderte Ereignis ist jedoch keine zumindest wesentliche Teilursache für die Achillessehnenruptur. Für die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung. Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus und in einem zweiten wertenden Schritt, dass das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als i.S. des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 13; BSG vom 12.04.2005 a.a.O. m.w.N.). Gab es neben dem versicherten Ereignis noch konkurrierende Ursachen, z.B. Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache, wesentlich, solange die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war (BSG a.a.O.). Eine Krankheitsanlage war von überragender Bedeutung, wenn sie so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die (naturwissenschaftliche) Verursachung akuter Erscheinungen nicht besonderer, ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes alltäglich vorkommende Ereignis zu etwa der selben Zeit die Erscheinungen verursacht hätte (vgl. BSGE 62, 220, 221). War die Krankheitsanlage von überragender Bedeutung, so ist die versicherte naturwissenschaftliche Ursache nicht als wesentlich anzusehen und scheidet als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und i.S. des Sozialrechts aus, sie ist dann bloß eine sog. Gelegenheitsursache (vgl. BSG a.a.O.).
Auf der Basis dieser rechtlichen Vorgaben ist der Tritt auf den Bordstein i.S. der ursprünglichen Unfallschilderung nicht als rechtlich wesentliche Ursache für die Achillessehnenruptur anzusehen. Denn bei dem Kläger bestanden, wie Prof. Dr. L1 betont, ausweislich des histologischen Befundes mäßiggradig bis deutlich ausgeprägte regressiv degenerative Faserveränderungen. Da auch ausgeprägte Degenerationsherde, wie Prof. Dr. L1 darlegt, klinisch oft stumm bleiben, ist die negative Anamnese kein Argument für einen traumatischen Gewebsschaden. Bei Abwägung zwischen dieser Vorschädigung und der Einwirkung durch das streitige Ereignis ist letzterer nicht die Bedeutung einer wesentlichen Mitursache zuzumessen, denn der Tritt auf die Bordsteinkante i.S. der ursprünglichen Unfallschilderung ist, wie Prof. Dr. L1 betont, eine willentliche Kraftanstrengung, die zu keiner Überlastung der Sehne führt. Da nach dem funktionellen Bauplansystem Muskel-Sehne-Knochen die Zug- und Hebefestigkeit der Sehne über der Kraftbildungsfähigkeit des Muskels liegt, wirkt bei dem geschilderten Ereignis die Last, wie Prof. Dr. L1 betont, somit gar nicht auf die Sehne ein und Überlastungen können nicht zustande kommen. Soweit das SG in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die Geeignetheit des Hergangs habe außer Betracht zu bleiben, steht diese Argumentation mit der dargelegten Kausalitätsbetrachtung i.S. der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht in Einklang. Ausreichend zur Bejahung der haftungsbegründenden Kausalität ist, was das SG verkannt hat, nicht allein die – hier zu bejahende – naturwissenschaftliche Verursachung des Schadens, sondern die Frage, ob dem streitigen Ereignis die Qualität einer rechtlich-wesentlichen Bedingung für den Gesundheitsschaden zukommt. Dies ist, wie Prof. Dr. L1 in seinem Gutachten unter Berücksichtigung der herrschenden unfallmedizinischen Lehrmeinung ausgeführt hat, jedoch nicht der Fall, vielmehr war die Krankheitsanlage i.S. einer mäßiggradigen bis ausgeprägten Degeneration von überragender Bedeutung. Diese Auffassung wird auch von den behandelnden Ärzten Dr. van Alste und Dr. Sander-Beuermann sowie von Dr. U, dessen Darlegung urkundsbeweislich zu würdigen sind, geteilt. Soweit das SG die Auffassung vertreten hat, auch bei dem ursprünglich geschilderten Unfallgeschehen handele es sich um ein Ereignis, welches auf die Sehne eingewirkt habe, widerspricht diese Beurteilung der Einschätzung aller gehörten Ärzte und des Sachverständigen, so dass ihr nicht gefolgt werden kann. Prof. Dr. L1 hat in seinem Gutachten vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, das es sich hierbei um kein geeignetes Unfallereignis handelt, da, wie zuvor bereits Dr. B, Dr. T und Dr. U betont haben, keine Last auf die Sehne einwirkte.
Nach alledem hat der Kläger keinen Arbeitsunfall erlitten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass zur Revisionszulassung besteht nicht, da die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 12.04.2006
Zuletzt verändert am: 12.04.2006