Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 15.02.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Beschwerdeführer begehrt, die aufschiebende Wirkung gegen einen Beitragsbescheid der Beschwerdegegnerin betreffend "Umlage 2000" anzuordnen.
Mit der am 22.11.2001 erhobenen Klage (Sozialgericht – SG – Detmold – S 14 U 58/02 -) begehrt der Beschwerdeführer in der Hauptsache unter anderem die Feststellung, dass der Beitragsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 09.08.2001 betreffend die Umlage 2000 nichtig sei. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2002 zurück. Am 14.03.2002 erhob der Beschwerdeführer Klage mit dem Begehren, die Bescheide vom 09.08.2001 und 21.02.2002 aufzuheben (SG Detmold – S 14 U 20/03 -).
Anträge des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die genannten Bescheide anzuordnen, lehnte das SG Detmold durch Beschluss vom 15.02.2002 (S 14 U 243/01 ER) betreffend die sogenannte "Nichtigkeitsfeststellungsklage" sowie durch Beschluss vom 31.01.2003 (S 14 U 59/02 ER) betreffend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Bescheide vom 09.08.2001 und 31.03.2002 sowie die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung ab.
Der Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.02.2002 hat das SG durch Beschluss vom 14.03.2002 nicht abgeholfen.
Der Beschwerdeführer hat die Auffassung vertreten, entgegen der Meinung des SG sei es für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung der Nichtigkeitsfeststellungsklage nicht erforderlich, die Erfolgsaussichten oder die Schlüssigkeit der Klage zu prüfen. Ausreichend sei, dass er schlüssig vorgetragen habe, dass der Bescheid vom 09.08.2001 widersprüchlich und offensichtlich fehlerhaft sei.
Die Beschwerdegegnerin hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass mit Wirkung vom 02.01.2002 § 97 Sozialgerichtsgesetz – SGG – aufgehoben und §§ 86 a und 86 b SGG eingeführt worden sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich sein Begehren, den Beschluss des SG Detmold vom 15.02.2002 zu ändern und die aufschiebende Wirkung gegen die Bescheide vom 09.08.2001 und 21.02.2002 anzuordnen.
Entgegen der Auffassung des SG, dass auf § 97 SGG abgestellt hat, richtet sich die Frage, ob die aufschiebende Wirkung gegen diese Bescheide anzuordnen ist, nach den den vorläufigen Schutz regelnden Vorschriften der §§ 86 a und 86 b SGG. Diese durch das Sechste SGG-Änderungsgesetz vom 17.08.2001 (BGBl. I S. 2144) eingefügten Vorschriften sind am 02.01.2002 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten (vgl. Art. 17 und 19 des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes).
Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen – wie hier im Hinblick auf den für nichtig gehaltenen Beitragsbescheid – der Widerspruch oder die (Anfechtungs-) Klage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Vorliegend kann dahinstehen, ob der aufgrund der Erklärung der Beschwerdegegnerin im Schriftsatz vom 08.01.2002, diese werde zunächst von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen absehen, zunächst mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässige Antrag – etwa aufgrund zwischenzeitlicher Vollstreckungsmaßnahmen – im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zulässig geworden ist. Jedenfalls bestehen bei der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage weder die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigende ernsthafte Zweifel daran, dass der angefochtene Beitragsbescheid nicht nichtig ist noch sprechen sonstige zu berücksichtigende Umstände für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung bei der Entscheidung über Beitragspflichten zunächst einmal angeordnet, § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Bescheid Belasteten feststellbar ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 86 b Rdnr. 12 mit weiteren Nachweisen).
Das Gericht entscheidet über einen Antrag im Sinne von § 86 b Abs. 1 SGG nach Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung. Für die gerichtliche Ermessungsentscheidung sind die Kriterien des § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG, nach denen die Verwaltung die Vollziehung aussetzen soll, ebenfalls maßgebend (vgl. LSG Niedersachsen, Beschluss vom 10.01.2003 – L 6 U 556/02 ER -). Demnach soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für die Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zutreffend hat das SG in dem Beschluss vom 15.02.2002 dargelegt, dass eine Nichtigkeit des Beitragsbescheides vom 09.08.2001 nicht erkennbar ist. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug. Im Einklag damit hat das LSG NW auch bereits im Beschluss vom 15.05.2002 (L 17 B 10/02 U ER) entschieden, dass Gründe für eine Nichtigkeit des Bescheides vom 09.08.2001 nicht vorliegen. Entsprechendes gilt für den Widerspruchsbescheid vom 21.02.2002. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sind keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch des SG ersichtlich. Eine unbillige Härte, die es trotz der ungünstigen Beurteilung der Erfolgsaussicht gleichwohl geboten erscheinen ließe, die aufschiebende Wirkung des angefochtenen Beitragsbescheides anzuordnen, ist nicht erkennbar. Bei der Vollziehung der Anforderung öffentlicher Abgaben liegt eine billige Härte dann vor, wenn durch die sofortige Zahlung ein durch die spätere Erstattung nicht wieder gut zu machender Schaden – insbesondere Konkurs oder Existenzvernichtung – entstehen würde (vgl. LSG Niedersachsen a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Solche Gefahren sind hier weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer aufgezeigt.
Zusammenfassend folgt daraus, dass kein Raum für die vom Beschwerdeführer erstrebte Eilentscheidung besteht und es diesem zuzumuten ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 29.11.2007
Zuletzt verändert am: 29.11.2007