Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29. September 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob das Altersruhegeld des Klägers unter Berücksichtigung des § 22 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung (FRG a.F.) bzw. des Artikels 6 § 5 des Fremd- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes (FANG) zu berechnen ist.
Der Kläger wurde am.1919 in K als polnischer Staats- angehöriger geboren. Er war als Jude der nationalsozialistischen Verfolgung ausgesetzt und ist als Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt. 1957 wanderte er von Polen nach Israel aus, dessen Staatsangehörigkeit er seither besitzt.
Im August 1990 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Die zunächst mit der Sache befasste Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erteilte unter dem 22.02.1994 einen Bescheid über die nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten, lehnte durch Bescheid vom 24.02.1994 die Nachentrichtung von Beiträgen nach § 21 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) i.V.m. § 10 WGSVG ab und forderte den Kläger unter dem 25.02.1994 zur Konkretisierung für die Nachentrichtung von Beiträgen nach § 22 WGSVG auf. Der Kläger legte zunächst Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.02.1994 ein, bat dann um Zurückstellung dieses Widerspruchs und um Entscheidung seines Nachentrichtungsantrags nach § 22 WGSVG. Die BfA hob durch Bescheid vom 18.05.1994 den Bescheid vom 22.02.1994 über die Anerkennung von Zeiten nach dem FRG auf, weil ihre Zuständigkeit nicht gegeben gewesen sei.
Die Beklagte übernahm die Sachbearbeitung und belehrte den Kläger unter dem 22.06.1995 dahin, dass bei ihm tatbestandsmässig sowohl die Voraussetzungen des § 20 WGSVG als auch die des § 17 a FRG vorlägen, dass aber eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Nachentrichtungsmöglichkeiten nach § 22 WGSVG und nach dem Zusatzabkommen nicht zulässig sei, da die Inanspruchnahme von Rechten aus dem Zusatzabkommen auf der Grundlage des § 17 a FRG dazu führe, dass die Berechtigung zur Nachentrichtung nach § 22 WGSVG entfalle. Die Beklagte bat daher um Mitteilung, ob der Kläger angesichts dieses Sachverhaltes die Erteilung eines Zulassungsbescheides bzgl. einer Nachentrichtung nach § 22 WGSVG wünsche oder ob noch ein entsprechender Antrag nach dem Zusatzabkommen gestellt werde. Sie erteilte anschliessend unter dem 19.07.1995 einen Versicherungsverlauf über die "nunmehr anerkannten Versicherungszeiten" "vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung gemäss § 17 a FRG".
Der Kläger beantragte daraufhin die Nachentrichtung von Beiträgen in höchstmöglicher Anzahl gemäss Art. 1 Nr. 11 a ZA/DISVA , nahm die Anträge gemäss § 20 WGSVG zurück und bat um einen Rentenbescheid gemäss dem ZA/DISVA und entrichtete ferner freiwillige Beiträge nach dem ZA/DISVA.
Durch Bescheid vom 07.10.1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersruhegeld ab 01.07.1990. Bei der Berechnung des monatlichen Werts dieser Leistung gemäss Nr. 11 e SP/DISVA legte sie den nach den §§ 15, 17 a FRG – antragsgemäss – anerkannten Beitragszeiten die Tabellenwerte nach Leistungs- und Wirtschaftsbereichen gemäss § 22 Abs. 1 FRG i.V.m. Anlage 17 zum FRG der seit 01.07.1990 geltenden Fassung zu Grunde (Versicherungsfall 07.05.1984).
Den von dem Kläger nicht begründeten Widerspruch vom 11.11.1996 wies die Beklagte durch Bescheid vom 12.06.1997 zurück.
Mit seiner am 14.07.1997 zum Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger für die Berechnung des monatlichen Wertes seines Altersruhgeldes die Bewertung nach den §§ 15, 17 a FRG an erkannten Beitragszeiten nach § 22 FRG in der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung begehrt. Zur Begründung hat es sich auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.04.1997 – 4 RA 123/95 – und vom 30.09.1997 – 4 RA 44, 47, 51 und 53/97 – bezogen.
Die Beklagte hat ihre Bescheide für zutreffend gehalten. Die Rechtsprechung des BSG lasse eine Bewertung von FRG-Zeiten nach § 22 Abs. 1 FRG in der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung ohne Zuzug des Berechtigten in der Bundesrepublik Deutschland nur dann zu, wenn der Berechtigte bis zum 30.06.1990 eine Rentenanwartschaft unter Einfluss von FRG-Zeiten erworben habe und sich gewöhnlich im Ausland aufhalte. Bei der vorliegend zur Anwendung gekommenen und als Anspruchsgrundlage für die Leistungsanerkennung dienenden Vorschrift des § 17 a FRG, die mit Wirkung vom 01.07.1990 eingefügt worden sei, könnten am 30.06.1990 Rentenanwartschaften von dem Berechtigten erworben worden sein.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 21.09.1998 abgewiesen: Die Beklagte habe zu Recht den monatlichen Wert des Altersruhegeldes des Klägers unter Anwendung des § 22 FRG (i.V.m. der Anlage 17 zum FRG) in seiner ab 01.07.1990 gültigen Fassung berechnet. Die Übergangsvorschriften des Art. 6 § 4 FANG i.d.F. durch Artikel 16 Nr. 1 Rentenreformgesetz 1992 seien auf die vom Kläger zurückgelegten Beitragszeiten nach den §§ 15, 17 a FRG nicht anzuwenden.
Gegen das am 9.10.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.10.1998 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Klageverfahren, den er durch das angefochtene Urteil nicht als widerlegt ansieht. Er meint ferner, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 § 4 Abs.3 FANG schon deshalb vorlägen, weil er auch zum Personenkreis des
§ 20 WGSVG gehöre: Danach sei er nicht von der Nachentrichtung nach Nr.11 SP/DISVA ausgeschlossen gewesen. Nur Personen, denen bis zur Unterzeichnung des Zusatzabkommens Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG auf Grund anderer Rechtsgrundlagen als dem neuen § 17a FRG anerkannt worden seien, hätten nach der Denkschrift zum Abkommen von der Nachentrichtungsmöglichkeit ausgeschlossen sein sollen. Dem entsprechend hätten alle RV- Träger ein Wahlrecht zwischen § 17a FRG und § 20 WGSVG eingeräumt. Nichts anderes ergebe sich auch aus der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des 12. Senats des BSG (Urteile vom 22.3.2001- B 12 RA 5/ 00 R und 7/00 R).
Für Versicherte, deren Beitragszeiten (§ 15 FRG) zwar wegen der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 17a FRG berücksichtigt werden konnten, die aber auch zum Personenkreis des § 20 WGSVG gehören, bestimme Art.6 § 4 Abs.3 FRG deshalb, dass die Fremdbeitragszeiten nach Maßgabe von Art.6 § 5 FANG, praktisch also nach dem bis zum 30.6.1990 geltenden FRG zu bewerten seien. Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG sei anwendbar, weil Nr. 11 Buchst. e Satz 1 SP/DISVA bestimme, dass die am 1.7.1990 in den alten Bundesländern geltenden Rechtsvorschriften anwendbar seien und dazu auch die Übergangsvorschrift des Art. 6 § 4 FANG zähle. Durch das später in Kraft getretene Zusatzabkommen sei daran nichts mehr zu ändern.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.09.1998 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 07.10.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.06.1997 zu verurteilen, das Altersruhegeld nach Maßgabe der bereits anerkannten Fremdbeitragszeiten nach § 22 FRG in der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung in Anwendung des Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG, ARt. 6 § 5 FANG neu zu berechnen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Sie hält das angefochtenen Urteil und ihre Bescheide für zutreffend. Der Kläger habe die Rente nach dem ZA/DISVA beansprucht und auch erhalten. Dies habe vorausgesetzt, dass er am 30.06.1990 weder Rentenanwartschaften noch ein Vollrecht auf Rente unter Einbeziehung von FRG- Beitragszeiten erworben hatte. Denn erst durch die nach § 17a FRG anerkannten Beitragszeiten habe er die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach dem ZA/DISVA erfüllen können. § 17a FRG als Zugangsvoraussetzung für das ZA/DISVA sei jedoch frühestens mit Wirkung ab dem 01.07.1990 in das FRG eingefügt worden. Beitragszeiten i. S. der Vorschrift hätten somit erst ab ihrem Inkrafttreten am 01.07.1990 erworben werden können. Dadurch sei das subjektive Stammrecht des Klägers – hier aufgrund des ZA/DISVA i.V.m. § 17a FRG – auch erst am 01.07.1990 entstanden.
Der Kläger könne die Bewertung seiner FRG – Beitragszeiten nach Art. 6 § 5 FANG nicht mit der Begründung beanspruchen, er sei auch – neben ihrer Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 17a FRG – vertriebener Verfolgter i.S. von § 20 WGSVG und als solcher auch schon vor dem 01.07.1990 Berechtigter i.S. von Art. 6 § 4 Abs. 3 Satz 1 FANG gewesen. Ein Berechtigter, der die Anerkennung seiner Fremdbeitragszeiten auf § 17a FRG stütze, könne sich nicht gleichzeitig oder später zusätzlich auf § 20 WGSVG berufen, um so alle Vergünstigungen aus beiden Vorschriften für sich zu kumulieren. In der Entscheidung, Rechte aus § 20 WGSVG wegen der vermeintlich günstigeren Regelung des § 17a FRG nicht mehr in Anspruch zu nehmen, liege konsequenterweise auch der Verzicht auf vor dem 01.07.1990 vorhandene Anwartschaftsrechte aus § 20 WGSVG; für die Inanspruchnahme der Vertrauensschutzregelung des Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG sei folglich kein Raum. Dieses Ergebnis müsse erst recht in Zusammenhang mit der abkommensrechtlichen Nachentrichtungsbestimmung in ZA/DISVA (Nr. 11 SP) gelten.
Wenn der Kläger zunächst ausdrücklich die Feststellung der Abkommensrente beantrage, um die Voraussetzung "erstmals" zu erfüllen und anschließend – nach Bewilligung dieser Rente – weitere Rechte ( günstigere Bewertung der FRG- Beitragszeiten oder Anrechnung von Vertreibungsersatzzeiten) über die "Auch- Zugehörigkeit" nach § 20 WGSVG geltend zu machen, verstoße dies gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Der Abkommensrente würde nachträglich die Grundlage entzogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann in diesem Verfahren kein höheres Altersruhegeld beanspruchen.
Die Beklagte hat insbesondere zutreffend die berücksichtigten Fremdbeitragszeiten nach Maßgabe des FRG in der ab dem 1.7.1990 geltenden Fassung bewertet.
Die Höhe des dem Kläger zustehenden Altersruhegeldes richtet sich gemäß § 1254 RVO unter anderem nach der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage. Bei der Bestimmung der Rentenbemessungsgrundlage und damit bei der Bildung von Werteinheiten für die glaubhaft gemachten Fremdbeitragszeiten hat die Beklagte zu Recht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 FRG der ab dem 1.7.1990 bis zum 31.12.1991 maßgeblichen Fassung für die Zeiten nach §§ 15 und 16 FRG Werteinheiten nach Maßgabe der Anlage 17 zum FRG ermittelt und dazu den Versicherten entsprechend der ausgeübten Beschäftigung einer Leistungsgruppe nach Anlage 1 Buchstabe a für Arbeiter sowie einem Wirtschaftsbereich zugeordnet. Dass die Beklagte die von dem Kläger im Vertreibungsgebiet ausgeübten Beschäftigungen einer unzutreffenden Leistungsgruppe bzw. einem unzutreffenden Wirtschaftsbereich zugeordnet hätte, ist nicht erkennbar und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Er begehrt vielmehr allein die Bildung der Werteinheiten ohne die Berücksichtigung von Wirtschaftsbereichen entsprechend der Über gangsvorschrift des Artikel 6 § 4 Abs. 2 bzw. Abs. 3 i.V.m. Art 6 § 5 FANG bzw. des § 22 FRG in der bis zum 30.6. 1990 maßgeblichen Fassung.
Die Anwendung von § 22 Abs. 1 FRG in der Fassung vom 1.7. 1990 bis zum 31.12. 1991 durch die Beklagte entspricht jedoch den gesetzlichen Bestimmungen zur Ermittlung der Leistungshöhe von Rentenansprüchen, die neben Fremdbeitragszeiten und sonstigen Versicherungszeiten auf nach dem ZA/DISVA vom 12. Februar 1995 nach entrichteten freiwilligen Beiträgen beruhen.
Dies folgt aus Nr. 11 Buchst.e Satz 1 SP/DISVA, eingefügt durch Artikel 1 des ZA/DISVA vom 12.2.1995, wonach zur Ermittlung der Leistungshöhe die am 1.7.1990 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet geltenden rentenrechtlichen Vorschriften einschließlich derjenigen über die Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland in Verbindung mit diesem Abkommen anzuwenden sind (vgl. LSG Berlin Urteil vom 23.10.2002 – L 6 RA 57/99; SG Berlin Urteil vom 24.3.2000 – S 11 RA 5310/98 ).
Die in Nr. 11 Buchst.e SP/DISVA enthaltene Verweisung greift ein, da der Kläger zu einer Beitragsnachentrichtung nach Nr. 11 SP/DISVA bindend (§ 77 SGG) zugelassen und die Nachentrichtung entsprechend durchgeführt worden ist. Diese Zulassung zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach dem ZA/DISVA (Nr. 11 SP/DISVA) ist vom Kläger zu keinem Zeitpunkt angefochten oder auch nur in Frage gestellt worden. Sie entspricht seinen ausdrücklichen Anträgen, der Rentenbescheid und die Beitrags- nachentrichtung solle nach dem Zusatzabkommen (ZA/DISVA) erfolgen. Offen bleiben kann hier, ob diese Zulassung zur Nachentrichtung nach Nr. 11 SP/DISVA wegen der Zugehörigkeit des Klägers zum Personenkreis des § 20 WGSVG zu Unrecht erfolgt ist (vgl. dazu BSG Urteil 22.3.2001 – B 12 RA 5/00R).
Nr. 11 Buchst.e SP/DISVA verweist (allein) auf die materiellrechtlichen Regelungen des FRG und bestimmt, welche Fassung der die Bewertung von Fremdbeitragszeiten regelnden Normen im jeweiligen Einzelfall Anwendung findet. Dies ergibt die Auslegung von Nr. 11 Buchst.e SP/DISVA nach Wortlaut, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck. Nr. 11 Buchst.e SP/DISVA steht in einem Konkurrenzverhältnis zu Artikel 6 § 4 i.V.m. § 5 FANG und verdrängt – entgegen der Auffassung des Klägers – diese Bestimmung als spezielleres und späteres Gesetz.
Nach seinem Wortlaut verweist Nr. 11 Buchst.e Satz 1 SP/DISVA auf die am 1.7.1990 geltende Fassung der anzuwendenden materiellrechtlichen Norm ( hier der RVO oder des FRG) wobei dem Wortlaut – es handelt sich um eine abkommensrechtliche Regelung – besonderes Gewicht zu kommt, denn Sozialversicherungsabkommen sind im Hinblick auf das Gegenseitigkeitsprinzip aus sich heraus auszulegen (vgl. LSG Berlin Urteil vom 23.10.2002 – L 6 RA 57/99 und BSG SozR 3-6855 Artikel 11 Nr. 1). Nr. 11 Buchst.e regelt somit bereits konkret die Frage des anzuwendenden Rechts. Angesichts dieser konkreten Regelung, aber auch der weiteren detaillierten Regelungen des Abkommens verbietet sich die vom Kläger befürwortete Auslegung, welche der Nr. 11 Buchst. e SP/DISVA die Bedeutung gäbe, auf eine ältere Übergangsregelung (Art. 6 § 4 und 5 FANG) zu verweisen. Wegen des Wortlautes der Nr. 11 Buchst.e und des systematischen Kontextes ist somit die Anwendung von § 22 FRG in der bis zum 30.6 1990 geltenden Fassung ausgeschlossen.
Zudem entspricht die Anwendung des § 22 FRG in der ab dem 1.7. 1990 geltenden Fassung auch dem Konzept, das der Begründung in das Ausland zahlbarer Rentenansprüche nach Maßgabe der Nr. 11 SP/DISVA zu Grunde liegt. Wie das LSG Berlin im bereits erwähnten Urteil vom 23.10.2002 zutreffend ausgeführt hat, korrespondiert das Abstellen auf die am 1. 7. 1990 maßgebliche Fassung der unmittelbar die Leistungshöhe regelnden Normen in Nr. 11 Buchst.e Satz 1 SP/DISVA mit dem in Artikel 2 ZA/DISVA vorgesehenen rückwirkenden Rentenbeginn am 1.7.1990 und gewährt die Anwendung der am 1.7.1990 geltenden Fassung der RVO und des FRG den zur Nachentrichtung zugelassenen Versicherten bereits erhebliche Vorteile.
Für die vom Kläger begehrte Anwendung der §§ 4 und 5 des Art.6 FANG bleibt nach alledem kein Raum, weil Nr.11 Buchst.e SP/ DISVA gegenüber Art.6 § 4 und 5 FANG die speziellere Vorschrift ist.
Auch über Art. 6 § 4 Abs. 2 oder 3 FANG kommt § 22 FRG a.F. bzw. des Art.6 § 5 FANG nicht zur Anwendung.
Der Kläger hatte am 30.6.1990 keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente, weil § 17a FRG erst am 1.7.1990 in Kraft getreten ist, der Rentenbeginn also erst der 1.7.1990 sein konnte (vgl. Urteil des er- kennenden Senats vom 23.2.2001 – L 13 RJ 65/99; LSG NRW Urteil vom 12.7.2000 – L 8 RJ 36/00). Auch der erstinstanzliche Hin- weis des Klägers auf die Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2200 § 300 Nr 3) geht fehl, wie das Sozialgericht, auf dessen Ausführungen insoweit Bezug genommen wird, richtig festgestellt hat.
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BSG das Vertrauen schützende Übergangsrecht des Art.6 § 4 Abs.3 Satz 1 FANG in verfassungskonformer Analogie so auszulegen, dass es auch diejenigen Versicherten umfasst, die bis zum 30.6.1990 im Ausland gelebt und Rentenanwartschaften erworben hatten, deren Erstarken zum Vollrecht nur noch vom Eintritt des Versicherungsfalles und vom Fehlen das (das sogenannte Stammrecht hindernden oder vernichtenden) Einwendungen abhing und dessen Wert unter Anrechnung von Beitrags- oder Beschäftigungszeiten iS des FRG festzustellen war (vgl.BSG, Urteile vom 29.4.2997 – 4 RA 123/95 und vom 30.9. 1997 – 4 RA 47,49,51,52,53 und 55/97; Urteil vom 30.10.1997 – 13 RJ 1/96).
Da der Kläger (auch) zum Personenkreis des § 20 WGSVG gehört hat, hat am 30.6.1990 eine Anwartschaft über §§ 20 WGSVG, 15 FRG bestanden. Dies war aber eine Anwartschaft gewesen, die inkongruent zu dem durch die ausdrückliche Entscheidung des Klägers für den Weg über § 17a FRG und die Abkommensnachentrichtung konkretisierten Rentenanspruch war. In einem solchen Falle, in dem der Versicherte sich bewusst und mit guten Gründen gegen die Weiterverfolgung seiner Rechte aus §§ 20 WGSVG, 15 FRG entschieden hatte,
ist aber auch unter Berücksichtigung der o.g. Rechtsprechung des BSG kein Grund erkennbar, über den Wortlaut des Art.6 § 4 FANG hinaus, der einen Anspruch auf Zahlung voraussetzt, die bloße Anwartschaft nach §§ 20 WGSVG und 15 FRG zu schützen und diesen Schutz auf den Rentenanspruch nach § 17a FRG und dem Abkommen in dem Sinne zu erstrecken, dass für die Berechnung der Rente nach § 17a FRG i.V.m. der Abkommensnachentrichtung die Fassung des § 22 FRG angewendet wird, die für die Anwartschaft nach §§ 20 WGSVG, 15 FRG gegolten hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Sache grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Erstellt am: 15.08.2003
Zuletzt verändert am: 15.08.2003