Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 01.09.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beklagte lehnte die Übernahme von Kosten für Messebesuche ("Wild und Hund" in Dortmund, "IWA" in Nürnberg) des Klägers ab (Bescheid vom 31.01.2007, Widerspruchsbescheid vom 11.06.2007).
Das hiergegen angerufene Sozialgericht Münster hat mit Beschluss vom 01.09.2009 Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Ablehnung des Leistungsantrags ermessensgerecht erfolgt sei.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat im Ergebnis zu Recht Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil das Klagebegehren nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO).
Allerdings hat das SG zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe unter Ausübung ihres Ermessens den Antrag zu Recht abgelehnt. Anspruchsgrundlage für die begehrte Kostenübernahme ist § 16 Abs. 1 SGB II. Soweit die Agentur für Arbeit danach zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches erbringt (§ 16 Abs. 1 S. 1 SGB II), handelt es sich um einen Rechtsanspruch des arbeitslosen Hilfebedürftigen (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 16 Rn 61; Thiel in LPK-SGB II § 16 Rn 11). § 35 SGB III, der die Pflicht zur Arbeitsvermittlung regelt, findet jedoch auf die bloße Selbstsuche nach freien Stellen oder einstellungsbereiten Personen keine Anwendung, weil insoweit keine Vermittlung im Sinne der Bestimmung vorliegt (vgl. Hennig in Eicher/Schlegel, SGB III, § 35 Rn 29).
Die weiteren in § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II genannten Leistungen stehen im Ermessen des Leistungsträgers (vgl. Eicher aaO; Thiel aaO Rn 12). Hiervon ist zwar das SG zu Recht ausgegangen, es hat aber verkannt, dass die Beklagte ihre Widerspruchsentscheidung, die nach § 95 SGG den Gegenstand der Klage bildet, allein auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Übernahme entsprechender Leistungen gestützt hat, sodass es an einer Ermessensentscheidung fehlt. Jedoch hat die Beklagte zu Recht die Grundvoraussetzungen verneint.
Insoweit kommt die begehrte Kostenübernahme allein nach den Bestimmungen der §§ 45, 46 SGB III in der 2007 geltenden Fassung in Betracht. Danach können nur solche Kosten übernommen werden, die 1. für die Feststellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten) und 2. im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten) übernommen werden. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers waren Vorstellungsgespräche auf den Messen aber nicht vereinbart, vielmehr wollte der Kläger "Branchenkontakte" knüpfen und hatte die Hoffnung auf das Kennenlernen potenzieller Arbeitgeber. Insoweit handelt es sich aber lediglich um vorbereitende Kosten, deren Übernahme durch § 45 SGB III nicht vorgesehen ist (Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 45 Rn 38).
Da demzufolge das Verfahren weder bisher ungeklärte Rechtsfragen aufwirft noch weitere Ermittlungen erfordert, ist Prozesskostenhilfe abzulehnen und die Beschwerde daher zurückzuweisen.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 01.04.2010
Zuletzt verändert am: 01.04.2010